Titel:
Anspruch des Jagdgenossen auf Einsicht in Protokolle der Jagdgenossenschaftsversammlungen
Normenketten:
BJagdG § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 S. 1
BGB § 259
Leitsätze:
1. Aufgrund der gesetzlichen Zwangsmitgliedschaft der Jagdgenossen in der Jagdgenossenschaft ist es geboten, deren Mitwirkungsrechte im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften so effektiv wie möglich auszugestalten. Dem dient die weite Auslegung des Einsichtsrechts der Jagdgenossen in das Jagdkataster. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Anspruch auf Einsicht in die der Jagdgenossenschaftsversammlung besteht grundsätzlich ab dem Jahr, in welchem der Jagdgenosse Mitglied der Jagdgenossenschaft war. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Ablauf der Aufbewahrungspflicht befreit die Jagdgenossenschaft nicht von der Auskunftspflicht, sofern sie über die erforderlichen Unterlagen noch verfügt. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
4. Der Jagdgenosse verwirkt sein Akteneinsichtsrecht nicht dadurch, dass er nicht an an den Versammlungen der Jagdgenossenschaft teilnimmt. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
5. Der Anspruch auf Einsicht in das gesamte Jagdkataster steht jedem Jagdgenossen nicht nur für seinen eigenen Grundbesitz, sondern hinsichtlich des Grundbesitzes aller Jagdgenossen zu. Datenschutzrechtliche Bestimmungen stehen diesem Anspruch nicht entgegen. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
6. Der Anspruch auf Auskunftsgewährung des Jagdgenossen geht nur dahin, dass ihm Einsicht gewährt wird und er berechtigt ist, auf eigene Kosten Kopien anzufertigen. Einen Anspruch auf Übergabe der Unterlagen in Kopie besteht nicht. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagwort:
Anspruch auf Einsicht in Protokolle der Jagdgenossenschaftsversammlungen, das aktuelle Jagdkataster und in Kassenunterlagen und Abrechnungen eines Mitglieds einer Jagdgenossenschaft
Fundstelle:
BeckRS 2021, 31082
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Einsichtnahme in folgende Unterlagen in den Räumen der Beklagten zu gewähren, was die Möglichkeit, Kopien hiervon auf seine Kosten zu fertigen, einschließt:
a) die Protokolle der Jagdgenossenschaftsversammlungen nebst Anwesenheitslisten und Beschlussanlagen aus den Jahren 2007 bis 2020;
b) das aktuelle Jagdkataster (soweit darin Namen, Anschriften und Größe der Flächen der einzelnen Jagdgenossen enthalten sind) und
c) die Kassenunterlagen und Abrechnungen über die vereinnahmte Jagdpacht, Wildschadenspauschale und die Auszahlung der Jagdpacht und Wildschadenspauschale an die Jagdgenossen bzw. deren Rückstellungen für die Jahre 2014 bis 2020.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt als Mitglied einer Jagdgenossenschaft Einsicht in deren Unterlagen.
2
Der Kläger ist als Eigentümer der Grundstücke der Gemarkung …, Fl.Nrn. …, …, … und … Mitglied der Beklagten. Zudem stehen in dessen Eigentum Teile des Anliegerweges der Gemarkung …, Fl.Nr. … Mit Schreiben vom 7. November 2019 und 10. Dezember 2019 wurde die Beklagte vom Bevollmächtigten des Klägers aufgefordert, Akteneinsicht in Beschlussprotokolle und Kassenunterlagen ab dem Jahr 2014 zu erhalten. Die Einsicht wurde dem Kläger mit undatiertem Schreiben (Blatt 55 der Gerichtsakte) zugesagt und eine Einsichtnahme für Termine entweder am 29. Februar 2020 oder am 7. März 2020 bestätigt. Nach Bestätigung des ersten Termins durch den Bevollmächtigten des Klägers wurde das Akteneinsichtsgesuch vom Jagdvorsteher abgelehnt.
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Mit Schreiben vom 16. März 2020, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am 18. März 2020, ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage mit dem Antrag erheben:
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1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die nachfolgenden Unterlagen in Kopie zu übergeben:
a) die Beschlussprotokolle der Jagdgenossenschaftsversammlung nebst Anwesenheitsliste und Beschlussanlagen aus den Jahren 2004, 2005, 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020;
b) das vollständige aktuelle Jagdkataster;
c) die Kassenunterlagen und Abrechnungen über die vereinnahmte Jagdpacht, Wildschadenspauschale und die Auszahlung der Wildschadenspauschale sowie der Jagdpacht an die Jagdgenossen bzw. die sonstige Verwendung der Jagdpacht für die Jahre 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020;
d) die durch die Beklagte gegebenenfalls gestellten Förderanträge und Fördermittelbewilligungs- und Ablehnungsbescheide für die Jahre 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020;
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2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger in die nachfolgenden Unterlagen:
a) die Beschlussprotokolle der Jagdgenossenschaftsversammlung nebst Anwesenheitsliste und Beschlussanlagen aus den Jahren 2004, 2005, 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020;
b) das vollständige aktuelle Jagdkataster;
c) die Kassenunterlagen und Abrechnungen über die vereinnahmte Jagdpacht, Wildschadenspauschale und die Auszahlung der Wildschadenspauschale sowie der Jagdpacht an die Jagdgenossen bzw. die sonstige Verwendung der Jagdpacht für die Jahre 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020;
d) die durch die Beklagte gegebenenfalls gestellten Förderanträge und Fördermittelbewilligungs- und Ablehnungsbescheide für die Jahre 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020,
Einsicht zu gewähren und ihm auf seinen Antrag hin Kopien auf seine Kosten zu fertigen.
6
Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Beklagte für viele Jahre die Instandsetzung des …, insbesondere die Säuberung der Gräben, übernommen habe. Derartige Arbeiten seien durch die Beklagte auch an sämtlichen übrigen Feld- und Waldwegen in deren Einzugsgebiet verrichtet worden. Grundlage dafür seien Beschlüsse der Beklagten gewesen. Gesicherte Kenntnis darüber habe der Kläger jedoch nicht, da dem Kläger die Beschlussprotokolle der jeweiligen Jahreshauptversammlungen nicht zugeleitet worden seien. Während die Arbeiten auf den übrigen Wegen durchgeführt worden seien, seien sie hinsichtlich des … seit dem Jahr 2005 vollständig eingestellt worden. Durch das Unterlassen der Arbeiten sei das Regenwasser nicht mehr ordnungsgemäß abgeflossen und habe den Gesamtzustand des Weges erheblich verschlechtert. Der Kläger habe finanzielle Aufwendungen getätigt, um die Säuberung der Gräben des besagten Weges durchzuführen und auf diese Weise eine Verschlechterung des Zustands zu verhindern. Es sei zudem die Sanierung der Gräben erforderlich geworden. Die Kosten hierfür hätten sich auf 12.516,90 Euro belaufen. Der Kläger beabsichtige, die Beklagte aufgrund der pflichtwidrig unterlassenen Arbeiten und der hieraus resultierenden Schäden in Anspruch zu nehmen. Um das Bestehen derartige Ansprüche prüfen zu können, sei er zwingend auf die Vorlage sämtlicher Beschlussprotokolle der letzten Jahre angewiesen.
7
Auch weitere Mitglieder der Beklagten hätten eine Eigentümerstellung hinsichtlich an den Weg angrenzender bzw. diesen vollständig umgebender Flächen. Deshalb sei ein Einblick in das Jagdkataster notwendig, um zu prüfen, welchen Umfang die Instandhaltungsverpflichtungen des Klägers hätten oder um eine notwendige Abstimmung zur Durchführung der Instandsetzungsarbeiten zu erreichen. Die Einsichtnahme sei auch deshalb nötig, um beurteilen zu können, durch welche weiteren Jagdgenossen der Weg tatsächlich benutzt werde. Der Kläger beabsichtige eine Wegegebühr zu erheben.
8
Der Kläger sei aufgrund der Verweigerungshaltung der Beklagte nicht mehr gewillt, dieser den ihm zustehenden Teil am Reinertrag aus den Pachteinnahmen zur anderweitigen Verwendung zu überlassen. Er verlange dies zukünftig ausbezahlt zu bekommen. Zur Berechnung der Höhe des Anspruchs sei es unerlässlich, Einsicht in die Unterlagen der Beklagten in dem mit dieser Klage beantragten Umfang zu nehmen.
9
Die Beklagte habe auch Fördermittel von verschiedenen staatlichen Stellen erhalten. Nach Kenntnis des Klägers seien diese nicht auf das Konto der Beklagten, sondern auf das Konto des Vorsitzenden der Beklagten überwiesen worden. Es sei zu befürchten, dass über die erhaltenen Fördergelder nicht im Sinne der Mitglieder der Beklagten und damit in rechtswidriger Weise verfügt worden sei. Aus den vorgenannten Umständen ergebe sich zudem die Befürchtung, dass auch hinsichtlich der Jagdpachtzahlungen und des dadurch erwirtschafteten Reinertrags, dessen Verwendung und dessen Auszahlung sowie der vereinnahmten Wildschadenspauschale und deren Verwendung Misswirtschaft zulasten der Mitglieder betrieben worden sei. Es bestünden erhebliche Bedenken an der Korrektheit der Berechnung der Höhe des aus den Jagdpachteinnahmen erwirtschafteten Reinertrags sowie der einem jeden Jagdpächter ggf. auszuzahlenden Jagdpacht sowie der Wildschadenspauschale. Der Kläger habe Zweifel, ob die Beklagte mit Blick auf die vereinnahmten Jagdpachtzahlungen sowie Wildschadenspauschalen getrennte Kassen führe. Schließlich verweigere die Beklagte Auskünfte über die insgesamt vereinnahmten Gelder, deren Verwendung sowie die eigene Vermögenssituation insgesamt. Der Kläger habe als Mitglied der Beklagten ein Recht darauf zu prüfen, ob die Beklagte mit den vereinnahmten Geldern ordnungsgemäß umgehe. Diesbezüglich gebe es erhebliche Zweifel. Das Recht bestehe auch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Misswirtschaft zu erkennen wären. Zur Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung sei es unerlässlich, sich über die Anzahl der Mitglieder der Beklagten, die Summe der bejagbaren Flächen, die Dauer der aktuellen Jagdpachtverträge, die vereinnahmten Jagdpachtzahlungen sowie über die Beantragung, den Erhalt und die Verwendung sämtlicher Fördermittel Kenntnis zu verschaffen. Die Einsicht in sämtliche Kassenunterlagen, das Jagdkataster sowie sämtliche Beschlussprotokolle der letzten Jahre sei zwingend erforderlich; dies zuletzt auch zur Prüfung von Art und Umfang der gegenüber dem Kläger bestehenden Zahlungsverpflichtungen der Beklagten. Die Beklagte sei zur Auskunftserteilung schriftlich aufgefordert worden, dies sei letztendlich telefonisch am 22. Februar 2020 vom Vorsitzenden abgelehnt worden.
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Mit Schreiben vom 12. Mai 2020 ließ die Beklagte durch ihren Bevollmächtigten beantragen,
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Das Verwaltungsgericht sei für die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche, die der Kläger mit seinem Auskunftsrecht vorzubereiten gedenke, nicht zuständig. Zuständig sei das örtlich zuständige Zivilgericht. Der Klageantrag sei jenseits allem Vertretbaren, eine angemessene und gerechtfertigte Interessenverfolgung sei nicht dargelegt worden. Die Beschaffung der Unterlagen bedeute für eine Jagdgenossenschaft einen untragbaren Aufwand. Dem Kläger möge erst eine angemessene Aufwandsentschädigungsauflage gemacht werden. Es werde darauf hingewiesen, dass ein derart weitgehender Auskunfts- und Unterlageneinsichtsantrag jenseits der Pflichten der Beklagten liege, teilweise bestehe seitens der Beklagten überhaupt keine Aufbewahrungspflicht mehr. Vorsorglich werde Verjährung, Verfristung und Verwirkung eingewandt. Der Kläger müsse nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 2013 einen Zusammenhang zwischen seinem Anliegen und dem Akteneinsichtsgesuch herstellen. Der Kläger habe jedenfalls keinen Anspruch, dass die Jagdgenossenschaft seinen Anliegerweg instandhalte. Ohne Anspruch gebe es auch kein Auskunftsrecht. Die Ausführungen zur zweckentfremdeten Verwendung von Geldern seien bodenlose Unterstellungen des Klägers, die seiner Phantasie entspringen würden. Für den Auskunftsanspruch müsse ein schlüssiger Anspruch des Klägers dargelegt werden. Einwendungen gegen die Mittelverwendung könne jedes Mitglied in der jährlichen Mitgliederversammlung machen und sich dort um die erforderlichen Mehrheiten für seine eigenen Spezialwünsche bemühen. Dieses Recht könne nicht außerhalb einer Mitgliederversammlung ausgeübt werden. Die Kassenprüfungsrechte würden von gewählten, unabhängigen Kassenprüfern durchgeführt. Dazu werde ein jährlicher Bericht erstellt. Es stelle sich die Frage, ob der Kläger konkrete Kenntnis habe, dass es bei den Kassenprüfungen zu irgendeiner Art von Unregelmäßigkeit gekommen sei und ob die jährlichen Kassenprüfer keine Akteneinsicht bekommen hätten. Dies sei für ein Akteneinsichtsgesuch schlüssig zu machen.
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Mit Schreiben vom 17. Juli 2020 ließ der Kläger vortragen, dass sich nicht erschließe, weshalb er eine Aufwandsentschädigung entrichten solle. Der Kläger verfolge mit seiner Klage keinerlei zivilrechtliche Ansprüche, sondern einen öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber der Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Dieser bestehe nach der Rechtsprechung dann, wenn der Kläger ein Interesse an der Auskunftserteilung habe (OVG LSA, U.v. 14.4.2011 - 2 L 118/09), auch zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche. Der Kläger müsse sich nicht auf eine Stufenklage vor dem zuständigen Zivilgericht verweisen lassen, sofern die Beklagte diesem die zur Geltendmachung seiner Rechte nötigen Informationen auf einfacherem Weg zur Verfügung stellen könne. Ungeachtet dessen stünden dem Kläger Auskunftsansprüche jedenfalls insoweit zu, als die Auskunftserteilung erforderlich sei, um die ihm als Jagdgenossen gegenüber der Jagdgenossenschaft zustehenden Rechte bzw. Ansprüche, etwa dessen Anspruch auf ordnungsgemäße Berechnung und Auszahlung des sich aus den Pachteinnahmen erwirtschafteten Reinertrags, geltend machen zu können (BVerwG, B.v. 27.6.2013 - 3 C 20.12). So liege der Fall hier. Der Kläger nehme als Mitglied der Beklagten seine Kontrollrechte war, weil er an der ordnungsgemäßen Tätigkeit der Beklagten erhebliche Zweifel habe. Er habe auch einen Anspruch auf Sicherstellung der Umsetzung der durch die Jagdgenossenschaft gefassten Beschlüsse sowie der ordnungsgemäßen Verwendung der vereinnahmten Gelder. Daran habe der Kläger erhebliche Zweifel und begehre aus diesem Grund Einsicht in die Unterlagen. Dies erfolge zur Ausübung der Kontrollrechte, aber auch um Ansprüche auf Auszahlung zusätzlicher bzw. zu Unrecht einbehaltener Jagdpacht sowie Wildschadenspauschalen zu überprüfen.
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Der Vorsitzende der Beklagten habe gegenüber dem Jagdgenossen … mitgeteilt, dass an dem … nichts mehr gemacht werde. Die Aussage des Vorsitzenden stelle sich als dessen alleinige Entscheidung dar, welche keinerlei Beschlussgrundlage finde. Soweit vorgetragen werde, dass es sich um einen Privatweg handele, sei festzustellen, dass dies auf 90% der im Einzugsgebiet der Beklagten befindlichen Wege zutreffe. Es sei äußerst unwahrscheinlich, dass lediglich ein einziger Weg von derartigen Maßnahmen ausgeschlossen werde. Dem Kläger sei bekannt (Aussage des Herrn …, zu laden über die Gemeindeverwaltung …*), dass die Gemeinde Zahlungen an die Beklagte angewiesen habe. Diese Zahlungen seien auf ein privates Konto eingezahlt worden. Der Vorsitzende der Beklagten habe mitgeteilt, dass die Gemeinde keine Zahlungen für die Kosten der Instandsetzung mehr leiste. Der Kläger gehe davon aus, dass eine Zahlung auf das Privatkonto des Vorsitzenden erfolgt sei. Der Kläger habe einen Anspruch darauf, dass er im Wege der Auskunftserteilung erfahre, welche Gelder der Beklagten in der Vergangenheit durch Dritte zur Verfügung gestellt worden seien und wofür diese verwendet worden seien. Es bestehe die Vermutung, dass auch eine ordnungsgemäße Abrechnung und Verwendung der Beträge aus dem vereinnahmten Pachtzins nicht erfolgt sei. Der Kläger habe einen Anspruch auf Auskunft, um gegebenenfalls Zahlungsansprüche durchsetzen zu können. Da die Ungereimtheiten hinsichtlich des Weges seit dem Jahre 2005 existierten, werde der Auskunftsanspruch ab diesem Zeitpunkt geltend gemacht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehe der Auskunftsanspruch schon allein dann, wenn die behaupteten Ansprüche nicht eindeutig und von vornherein ausgeschlossen seien.
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Die Beklagte ließ durch Schreiben vom 4. August 2020 ausführen, dass am 12. September 2020 eine Jahreshauptversammlung durchgeführt werde. Der Sohn des Klägers … habe in einer Mitgliederversammlung für das Jahr 2018/2019 der Entlastung des Vorstandes zugestimmt. Der … sei im Jahr 2007 noch einmal instandgesetzt worden. Die Unterlagen könnten eingesehen werden, sie könnten notfalls auch vorgelegt werden. Der Jagdgenossenschaft lägen keine Anträge auf Instandsetzung des Weges vor. Dies sei aber nötige Voraussetzung dafür, dass sich die Jagdgenossenschaft mit diesem Thema beschäftigen könne. Es gebe keine Verpflichtung, Wege zu sanieren. Die Jagdgenossenschaft könne auch entscheiden, dass der Jagdpachtzins und andere Einnahmen an die Mitglieder ausbezahlt oder zum Ausgleich von Wildschäden verwendet würden. Hierzu seien demokratisch entstandene Beschlüsse gefasst worden. Die Unterstellung, dass Gelder der Gemeinde auf ein Privatkonto des Vorsitzenden gelandet seien, sei bodenlos. Es sei richtig, dass die Gemeinde Gelder überwiesen habe. Dieser finanzielle Ausgleich finde immer dann statt, wenn die Jagdgenossenschaft für die Baulast verpflichtete Gemeinde Wegesanierungsmaßnahmen durchgeführt habe. Die Satzung habe klare Regelungen der Aufgabenverteilung (betreffend Vorstand und dessen Kontrolle), die eingehalten worden seien. Auch eine interne Kassenprüfung werde durchgeführt. Dem Vorstand sei Jahr für Jahr die Entlastung ausgesprochen worden. Vor jeder Mitgliederversammlung, die über die finanziellen Geschäftstätigkeiten des Vorstands in einem Jagdjahr entscheiden solle, lägen immer die Kassenbücher und sonstigen Kontounterlagen der Jagdgenossenschaft aus. Bei der Mitgliederversammlung könne auch Einsicht in das Kassenbuch genommen werden. Jedes Mitglied habe das Recht, seine Rechte in der Mitgliederversammlung auszuüben. Bevor diese rechtliche Befugnis nicht ordnungsgemäß und gegebenenfalls auch vergeblich ausgeübt werde, mangele es am Bedürfnis für eine Klageerhebung. Der Kläger möge vortragen, wann er in einer Mitgliederversammlung Auskunft begehrt habe.
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Mit Schriftsatz vom 17. November 2020 machte die Beklagte ein Vergleichsangebot dahingehend, dass dem Kläger gegen Kostenerstattung Kopien in die von der Jagdgenossenschaft geführten Protokolle der Mitgliederversammlung und in das bei der Genossenschaft geführte Sparbuch und zwar zurückliegend bis zum Jagdjahr vom 1. April 2016 bis zum 31. März 2020 gegeben werde. Die Auskunft werde also durch die Vorlage von Kopien der Unterlagen von diesem 1. bezeichneten Jagdjahr 2016/2017 fortlaufend bis zum Abschluss des Jagdjahres zum 31. März 2020 gewährt. Voraussetzung hierfür sei, dass die Klägerseite dem Umfang dieses Auskunftsangebots zustimme und sich die Parteien darüber in einem gerichtlichen Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO einigten, in dem auch die vollständige Erledigung des Rechtsstreits und die Vollabgeltung aller etwaigen Auskunftsansprüche sowie die Kostenaufhebung geregelt würden. Hinsichtlich der Verfahrenskosten werde Kostenaufhebung angeboten.
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Der Kläger verweigerte sein Einverständnis hierzu mit Schreiben vom 25. Januar 2021. Der Kläger halte daran fest, dass im Rahmen der Versammlung der Mitglieder der Beklagten beschlossen worden sei, dass sämtliche in das Einzugsgebiet der Beklagten fallenden Wege instandgehalten, namentlich deren Gräben geputzt werden sollten. Lediglich der Zeitpunkt zu dem dieser Beschluss gefasst worden sei, könne durch den Kläger nicht mehr rekonstruiert werden. Insofern sei der Kläger zwingend auf die Durchsicht der Beschlussprotokolle angewiesen.
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Hinsichtlich der Zweifel am ordnungsgemäßen Umgang mit den finanziellen Ressourcen werde darauf hingewiesen, dass der Vorsitzende gesagt habe, die Gemeinde stelle keine Gelder mehr für die Instandhaltung der Gräben zu Verfügung. Es liege somit ein Widerspruch zur Aussage der Gemeindeverwaltung vor. Es sei nicht ausreichend, lediglich die Kontoauszüge vom Konto der Beklagten zu sichten. Es sei vielmehr die Sichtung sämtlicher Kassenunterlagen sowie des Jagdkatasters für den beantragten Zeitraum erforderlich. Der Kläger habe im Jahr 2007 einen ordnungsgemäßen Antrag zur Instandsetzung des Weges gestellt. Die Jagdgenossenschaft habe zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem Jahr 2007 und heute wirksam beschlossen, dass sämtliche Wege geputzt werden sollten. Dies sei bei dem … unterblieben. Die Binnenkontrolle, die zu einer Entlastung der kontrollierten Gremien führe, sei in keiner Weise geeignet, Nachweis darüber zu führen, ob es im Rahmen der jeweiligen Amtsführung nicht doch zu Rechtsverstößen gekommen sei. Eine Teilnahme an den Mitgliederversammlungen der Beklagten sei für die Zulässigkeit oder die Begründetheit der Klage ohne Belang.
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Die Beteiligten wurden mit Schreiben vom 3. März 2021 zu einer Entscheidung mittels Gerichtsbescheid gehört.
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Der Bevollmächtigte der Beklagten führte mit Schreiben vom 30. März 2021 aus, dass aus Gründen des Datenschutzes nicht jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft ein Recht besitze, das Jagdkataster einzusehen. Es sei auch nicht klar, weshalb er sein Abstimmungsverhalten von diesem Einsichtsrecht abhängig machen solle. Eine Einsicht in das Grundbuch könne ebenfalls nur bei berechtigtem Interesse erfolgen. Auf § 12 GBO werde verwiesen. Über die Mitgliedschaft als Jagdgenosse würde diese Einzelnorm unzulässig umgangen. Ein Einsichtsrecht des Klägers bestehe nur in die eigenen Flächen des Jagdkatasters. Die Prüfungsmechanismen bei Versammlungen der Jagdgenossenschaft seien ausreichend. Es gingen Anwesenheitslisten herum, in denen sowohl der Name als auch die Hektarzahl und damit die Stimmbefugnis vermerkt werde. Dies sei ausreichend, um zu prüfen, ob das Abstimmungsverhalten der Jagdgenossenschaft korrekt gehandhabt worden sei. Der Entscheidung des VG Würzburg vom 13. Februar 2020 könne man sich aus Gründen des Datenschutzes nicht anschließen. Bei dem … handele es sich um einen Privatweg. Man könne über den ersten Bürgermeister Einsicht in das Straßen- und Wegeverzeichnis nehmen. Hinsichtlich der Einsicht wäre zu klären, ob der Kläger befugt ist, Kopien anzufertigen oder das Jagdkataster für alle möglichen Zwecke privatschriftlich abzuschreiben. Der Beklagten sei nicht bekannt, was eine „Wildschadenspauschale“ sei. Aus den Kassenbüchern, über die Einsicht gewährt würde, könne man erkennen, dass es Rückstellungen für Wildschäden gebe. Die Beklagte bezweifle, dass jedem Jagdgenossen ein berechtigtes Interesse zustehe, Einsicht in alle möglichen Unterlagen zu nehmen. Die Partizipation finde in erster Linie durch die Teilnahme an der Jagdgenossenschaftsversammlung statt. Der Kläger sei das letzte Mal im Jahr 2015 bei einer Versammlung gewesen. Der Kläger habe durch die Nichtteilnahme weder Einfluss auf die Beschlüsse nehmen können noch habe er Anträge gestellt oder Informationsrechte ausgeübt. Wenn diese Rechte in den Jagdversammlungen nicht ausgeübt würden, könne dieses Versäumnis nicht auf dem Rücken der Vorstandsmitglieder nachgeholt werden. Es sei nicht zumutbar, dem Kläger Akteneinsicht zu gewähren, da er keinerlei Beteiligung in der Vergangenheit gezeigt habe. Die Beklagte könne es nicht nachvollziehen, dass das Gericht dem Kläger einen Anspruch auf Instandsetzung des … zuzubilligen scheine. Ein Anspruch eines Jagdgenossen auf Instandsetzung gebe es nicht, hierüber entscheide die Jagdgenossenschaft in einem demokratischen Verfahren. Wenn ein Anspruch auf eine Entscheidung nicht existiere, könne es einen Anspruch auf Auskunft, wie es zu der Entscheidung gekommen sei, nur dann geben, wenn der Kläger darlege, dass eine Entscheidung zugunsten seines Weges gefallen sei, aber die Jagdgenossenschaft bei der Abstimmung nicht richtig oder unzutreffend entschieden habe. Anhaltspunkte dafür könne es nicht geben, da der Kläger die letzten 6 Jahre nicht bei Versammlungen anwesend gewesen sei. Es sei nicht richtig, dass der Kläger im Jahr 2007 einen Antrag auf Instandsetzung des … gestellt habe, sondern ein Mitglied mit dem Namen … Da der Kläger keinen konkreten Antrag gestellt habe und auch keine finanziellen Zuwendungen veranlasst habe, habe er kein Auskunftsrecht. Das Einsichtsrecht sei somit nicht glaubhaft gemacht worden. Die Beklagte stimme der vom Gericht vorgesehenen Kostenteilung nicht zu, da dem Kläger Akteneinsicht in dem Umfang zugesagt worden sei, den auch das Gericht für erforderlich halte, insbesondere Einsicht in die Protokolle, Kontounterlagen und Beschlusskladden.
20
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 84 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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I. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.
22
II. Auch wenn der Kläger das Einsichtsrecht deshalb benötigt, um eventuell einen zivilrechtlichen Prozess vorzubereiten, so ist dennoch der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Nach der Rechtsprechung ist es aufgrund der gesetzlichen Zwangsmitgliedschaft der Jagdgenossen in der Jagdgenossenschaft (§ 9 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 Bundesjagdgesetz - BJagdG) geboten, deren Mitwirkungsrechte im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften so effektiv wie möglich auszugestalten. Dem dient die weite Auslegung des Einsichtsrechts der Jagdgenossen in das Jagdkataster. Nur wenn jeder Jagdgenosse die Möglichkeit hat, sich über die Grundflächen der übrigen Jagdgenossen vor einer Beschlussfassung zu informieren, kann er sein Abstimmungsverhalten hiervon abhängig machen. Sollten zudem die Beschlüsse wegen fehlerhafter Angaben der Grundflächen bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses rechtswidrig zustande gekommen sein, so erscheint es den Jagdgenossen nicht zumutbar, sie auf die Einholung nachträglichen Rechtsschutzes zu verweisen und ggf. mangels Einsichtsrechts einem im Vorfeld nicht kalkulierbaren Prozessrisiko auszusetzen. Demgegenüber müssen etwaige berechtigte Interessen einzelner Jagdgenossen an der Nichtoffenlegung ihrer Grundflächen zurücktreten (VG Würzburg, U.v. 13.2.2020 - W 9 K 18.1165 - juris Rn. 18). Dem schließt sich die Kammer auch hinsichtlich der weiteren vom Kläger geltend gemachten Einsichtsrechte an.
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III. Die Klage ist zulässig. Bei der allgemeinen Leistungsklage ist es nicht Voraussetzung, dass der Bürger vorher einen Antrag bei der Behörde auf Erbringung der Leistung stellt. Insofern besteht ein Unterschied zur Verpflichtungsklage, bei der sich das Erfordernis einer vorherigen Antragstellung aus den Regelungen der §§ 68 Abs. 2, 75 VwGO ergibt, die eine spezielle Zulässigkeitsvoraussetzung der Verpflichtungsklage darstellen, die keiner analogen Anwendung zugänglich ist. Für eine solche Analogie besteht auch kein Bedürfnis, da der Kläger in diesem Fall das Kostenrisiko trägt, falls der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt. Unschädlich ist insofern, dass der Kläger bei der Beklagten einen vom Klageantrag abweichenden Antrag auf Akteneinsicht gestellt hat (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, Vor § 40 Rn. 51).
24
Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet.
25
1. Nach ständiger Rechtsprechung werden für einen Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen die Grundsätze des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend herangezogen. So führt das OVG Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 14. April 2011 (2 L 118/09 - juris Rn. 48) aus:
„Für den (eingetragenen) Verein enthalten zwar auch die Bestimmungen der §§ 21 ff. BGB keine Kontrollrechte, wie sie etwa § 716 Abs. 1 BGB den Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einräumt. Danach kann ein Gesellschafter, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen. Aber auch für den (eingetragenen) Verein gilt, dass einem Vereinsmitglied kraft seines Mitgliedschaftsrechts (§ 38 BGB) ein Recht auf Einsicht in die Bücher und Urkunden des Vereins zusteht, wenn und soweit es ein berechtigtes Interesse darlegen kann, dem kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegenstehen (BGH, Hinweisbeschluss v. 21.06.2010 - II ZR 219/09 -, ZIP 2010, 2397, m. w. Nachw.).“
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2. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse dargelegt, Einsicht in die Protokolle der Jagdgenossenschaftsversammlungen, das aktuelle Jagdkataster, Kassenunterlagen und Abrechnungen über die vereinnahmte Jagdpacht, Wildschadenspauschale und die Auszahlung der Jagdpacht sowie Wildschadenspauschale an die Jagdgenossen bzw. deren Rückstellungen nehmen zu können.
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a) Die Kenntnis dieser Unterlagen ist erforderlich für die Feststellung, ob die ihm als Jagdgenossen zustehenden Ansprüche ordnungsgemäß erfüllt wurden. In den Genossenschaftsversammlungen wird u. a. über die Verwendung des Reinertrags der Jagdnutzung (§ 10 Abs. 3 BJagdG und § 6 Abs. 2 Buchst. j, § 14 Abs. 3 der Satzung der Beklagten) sowie über die Rücklagen (§ 14 Abs. 3 der Satzung der Beklagten, Schreiben des Bevollmächtigten der Beklagten vom 30. März 2021 über Rückstellung von Wildschäden) entschieden. Aus den Kassenunterlagen und Abrechnungen über die vereinnahmte Jagdpacht, die Auszahlung der Jagdpacht an die Jagdgenossen sowie den Rückstellungen für Wildschäden kann der Kläger ersehen, ob die Beklagte diese Beträge gemäß den gefassten Beschlüssen und den gesetzlichen Vorschriften zutreffend ermittelt und verwendet bzw. an die Jagdgenossen ausgezahlt hat. Das Jagdkataster gibt der Jagdgenossenschaft einen Überblick über die Gesamtsituation hinsichtlich der Grundstücksgrößen und der Eigentumsverhältnisse in ihrem Bezirk und ermöglicht es ihr bei Zweifelsfragen hinsichtlich der Mehrheitsverhältnisse in der Jagdgenossenschaftsversammlung auf eine von den vorgelegten Auszügen aus dem Liegenschaftskataster unabhängige Kontrolle zurückgreifen zu können (vgl. OVG NW, U.v. 17.09.1985 - 20 A 918/84 -, Jagdrechtliche Entscheidungen IV Nr. 42 - OVG LSA, U.v. 14.4.2011 - 2 L 118/09 - juris Rn. 52).
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Nicht entscheidungserheblich ist, ob eine Klage auf Zahlung eines höheren Anteils am Reinertrag Aussicht auf Erfolg hätte. Dies kann der Kläger erst dann beurteilen, wenn er in die betreffenden Unterlagen Einsicht nehmen konnte. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn offensichtlich wäre, dass ihm Ansprüche gegen die Beklagte nicht zustehen (OVG LSA, U.v. 14.4.2011 - 2 L 118/09 - juris Rn. 53).
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Dies lässt sich hier nicht feststellen. Zunächst kann ein Auskunftsanspruch hinsichtlich der Beschlüsse der Jagdgenossenschaft in Zusammenhang mit der Frage, ob eine Instandhaltung des … vereinbart wurde, nicht mit dem Argument der Verjährung abgewendet werden, da zumindest für künftige Ansprüche ein Anspruch jedes Jahr aufs Neue entstehen würde, sollte ein solcher Beschluss tatsächlich gefasst worden sein (Rechtsgedanke aus der Rechtsprechung zur Verjährung eines Anspruchs aus § 1004 BGB - Bassenge in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Auflage 2013, § 1004 Rn. 45 m.w.N.).
30
Soweit es um die Kassenunterlagen geht, so ist nach Ansicht des Gerichts zwar eine Verjährung denkbar, nicht aber zwingend anzunehmen. Die allgemeine Maximalfrist beträgt - außer für Schadensersatzansprüche (§ 199 Abs. 2 und 3 BGB) - ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis 10 Jahre von ihrer Entstehung an (§ 199 Abs. 4 BGB; Lakkis in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl. Stand: 1.5.2020, § 199 Rn. 195). Für sonstige Schadensersatzansprüche (§ 199 Abs. 3 BGB), z.B. wegen Verletzung des Eigentums oder des Vermögens, muss die Maximalfrist anhand sowohl subjektiver als auch objektiver Kriterien ermittelt werden. Maßgeblich ist dann die kürzere Frist. Die erste Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von der Anspruchsentstehung an. Die zweite endet ohne Rücksicht auf die Anspruchsentstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen schadensauslösenden Ereignis an (Lakkis in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, a.a.O. § 199 BGB Rn. 197). Diese Maximalfristen sind nicht abgelaufen.
31
Ob die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) abgelaufen ist, steht ebenfalls nicht fest. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der subjektive Verjährungsbeginn hat zur Folge, dass der Schuldner die Beweislast für die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers trägt (Lakkis in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, a.a.O. § 199 BGB Rn. 200). Ein solcher Nachweis wurde von der Beklagten bislang nicht geführt, sie beruft sich nur pauschal auf Verjährung.
32
b) In zeitlicher Hinsicht ist zur Einsicht in die Beschlussprotokolle auszuführen, dass ein Anspruch grundsätzlich ab dem Jahr besteht, in welchem der Kläger Mitglied der Jagdgenossenschaft war (OVG LSA U.v. 14.4.2011 - 2 L 118/09 - juris). Vorliegend ist dies ausweislich des vom Gericht eingeholten Grundbuchauszuges seit 1986 der Fall.
33
Der Kläger benötigt die Akteneinsicht, um Fragen zu prüfen, die mit der Instandsetzung des … zusammenhängen. Hierbei hat er selbst vorgetragen, dass er einen Antrag erst im Jahr 2007 gestellt habe und die Beklagte dann zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt danach über diesen Antrag entschieden habe. Aus diesem Grund hat der Kläger nur ab dem Jahr 2007 ein Einsichtsinteresse glaubhaft gemacht. Prüfungsmaßstab für das Akteneinsichtsrecht und somit für die Entscheidung des Gerichts ist hierbei nicht, ob tatsächlich ein Anspruch auf Instandhaltung des Weges besteht, sondern ob es offensichtlich ist, dass dem Kläger etwaige Ansprüche gegen die Beklagte nicht zustehen (OVG LSA, U.v. 14.4.2011 - 2 L 118/09 - juris Rn. 53). Hierbei gibt die Beklagte im Schreiben 30. März 2021 selbst zu, dass ein Herr … einen Antrag auf Instandsetzung des … gestellt haben soll. Das Auskunftsrecht soll gerade dazu dienen zu prüfen, ob ein solcher Antrag gestellt wurde. Jedenfalls ist ein Anspruch nicht offensichtlich aussichtslos.
34
Soweit die Beklagte die Frage der Zumutbarkeit stellt und auf Aufbewahrungsfristen hinweist (ohne diese näher zu konkretisieren) wendet die Kammer die Rechtsprechung zu § 259 BGB an. Hiernach befreit der Ablauf einer handelsrechtlichen Aufbewahrungspflicht den Schuldner nicht von der Auskunftspflicht, sofern er über die erforderlichen Unterlagen verfügt (Grüneberg in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Auflage 2013, § 259 Rn. 9 m.w.N.). Das Gericht geht davon aus, dass alle Unterlagen noch vorhanden sind (da Gegenteiliges von der Beklagten nicht vorgetragen wurde). Hinsichtlich der Einsichtsrechte in die Kassenunterlagen ist zudem wohl von einer mindestens 10-jährigen Aufbewahrungspflicht (vgl. § 147 Abs. 3 AO) auszugehen.
35
Dadurch dass der Kläger seine Rechte nicht durch Teilnahme an den Versammlungen der Jagdgenossen ausgeübt hat, ist sein Akteneinsichtsrecht nicht verwirkt. Eine solche Beschränkung seiner Rechte ist weder dem Bayerischen Jagdgesetz noch der Jagdausführungsverordnung, der Mustersatzung (Anlage 1 AVBayJG) oder der Satzung der Beklagten zu entnehmen. Hinzu kommt, dass der Kläger anlässlich der Weigerungshaltung hinsichtlich der Prüfung der Frage, ob ein Beschluss über die Instandsetzung des … gefasst wurde, Zweifel bekam, ob eine ordnungsgemäße Verwendung der Gelder erfolgt ist. Hinsichtlich dieser Prüfung kann der Kläger nicht auf die Mitgliederversammlung verwiesen werden, da die Beklagte selbst widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Beschlussfassung gemacht hat. So wurde im Schreiben vom 2. August 2020 durch die Beklagte mitgeteilt, dass der … im Jahr 2007 noch einmal instandgesetzt worden sei. Die Unterlagen könnten eingesehen werden, sie könnten notfalls auch vorgelegt werden. Der Jagdgenossenschaft lägen keine Anträge auf Instandsetzung des Weges vor. Im Schreiben vom 30. März 2021 wird hingegen ausgeführt, dass ein Mitglied mit dem Namen … im Jahr 2007 einen Antrag auf Instandsetzung des … gestellt habe. Anlässlich dieser Widersprüche in der Argumentation der Beklagten ist nicht zu erkennen, wie der Kläger seine Zweifel durch Teilnahme an einer Versammlung der Jagdgenossen ausräumen könnte. Die Bedenken können allein durch eine Einsicht in die Akten geklärt werden. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde. Die Verwirkung ist ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung und des widersprüchlichen Verhaltens durch eine verspätete Rechtsausübung (Grüneberg in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Auflage 2013, § 242 Rn. 87 m.w.N.). Durch die fehlende Teilnahme an Versammlungen der Jagdgenossenschaft kann nicht geschlossen werden, dass Rechte nicht mehr geltend gemacht werden wollen, insbesondere im Hinblick darauf, dass der Kläger die Beklagte auch außergerichtlich zur Einsicht aufgefordert hat.
36
c) Datenschutzrechtliche Bedenken bestehen bezüglich der Einsicht in das Jagdkataster nicht. Die Kammer schließt sich den Ausführungen des VG Würzburg im Urteil vom 13. März 2020 - W 9 K 18.1165 - (juris Rn. 16 ff.) an:
„Der Anspruch auf Einsicht in das gesamte Jagdkataster ist darüber hinaus auch ein Annex zu den mitgliedschaftlichen Rechten des Klägers als Jagdgenosse. Das Einsichtsrecht steht jedem Jagdgenossen nicht nur für seinen eigenen Grundbesitz, sondern hinsichtlich des Grundbesitzes aller Jagdgenossen zu.
Datenschutzrechtliche Bestimmungen stehen dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Bislang hat die Beklagte ihre datenschutzrechtlichen Bedenken nicht anhand einer konkreten Norm spezifiziert. Aus Art. 1 Abs. 5 BayDSG ergibt sich der Vorrang bereichsspezifischer Rechtsvorschriften. § 3 Abs. 2 Satz 4 Mustersatzung (Anlage 1 zu § 5 Abs. 1 AVBayJG) ist eine solche spezielle Regelung, die den Vorschriften des BayDSG vorgeht. Auch die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) steht einem Akteneinsichtsrecht des Jagdgenossen in das vollständige Jagdkataster nicht entgegen. Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und e DS-GVO ist die Verarbeitung von Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt, bzw. wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Dies ist bei der Beklagten der Fall. Bei einer Jagdgenossenschaft handelt es sich nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 BayJG um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 1 BayJG hat sie eine Satzung mit den in Anlage 1 zu § 5 Abs. 1 AVBayJG genannten Vorschriften zu beschließen. Nach § 3 Abs. 2 der Mustersatzung führt die Jagdgenossenschaft ein Jagdkataster, in dem die Eigentümer oder Nutznießer der zum Gebiet der Jagdgenossenschaft gehörenden Grundflächen und deren Größe ausgewiesen werden. Zu diesem Zweck haben die Jagdgenossen vor Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte dem Jagdvorsteher alle zur Anlegung dieses Verzeichnisses erforderlichen Unterlagen (Grundbuchauszüge, Urkundenabschriften etc.) unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Das Jagdkataster ist fortzuführen; durch Eigentumswechsel eingetretene Veränderungen hat der Erwerber dem Jagdvorsteher nachzuweisen. Das Jagdkataster liegt für die Jagdgenossen und deren schriftlich bevollmächtigte Vertreter für ihren Grundbesitz zur Einsicht offen (vgl. VGH BW, B.v. 15.2.2019 - 1 S 188/19 - juris).“
37
Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten der Beklagten im Schreiben vom 30. März 2021 steht § 12 Grundbuchordnung (GBO) dem Anspruch nicht entgegen, da § 5 Abs. 1 AVBayJG, § 3 Abs. 2 der Mustersatzung und § 3 Abs. 2 Satz 4 der Satzung der Beklagten als speziellere Rechtsvorschriften vorgehen. Gemäß § 3 Abs. 2 der Mustersatzung liegt das Jagdkataster für die Jagdgenossen und deren schriftlich bevollmächtigte Vertreter für ihren Grundbesitz zur Einsicht in… offen. Eine diesem Wortlaut entsprechende Regelung findet sich in § 3 Abs. 2 Satz 4 der Satzung der Beklagten. Auch der Grundgedanke des berechtigten Interesses aus § 12 GBO ist gewahrt. Die Mitgliedschaft als Jagdgenosse stellt zumindest ein berechtigtes Interesse für die Inhalte des Grundbuchs, die im Jagdkataster enthalten sind (aus den oben genannten Gründen) dar. Das Jagdkataster umfasst auch nicht sämtliche Inhalte des Grundbuches. So ist in § 2 Abs. 2 Satz 1 der Mustersatzung ausgeführt, dass im Jagdkataster nur die Eigentümer oder Nutznießer der Grundflächen und deren Größe ausgewiesen werden. Hierzu müssen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Mustersatzung (§ 3 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Beklagten) Grundbuchauszüge unaufgefordert vorgelegt werden. Wenn der Kläger somit ein Einsichtsrecht in das Jagdkataster hat, bedeutet dies nicht, dass er automatisch Einsicht in diese Grundbuchauszüge nehmen kann - sondern nur, dass er über das Jagdkataster etwas über Eigentümer oder Nutznießer und Größe der Grundflächen erfährt. Sollte die Beklagte das Jagdkataster anders als in der Mustersatzung führen und auch sämtliche Grundbuchauszüge in das Jagdkataster einbezogen haben, so müsste die Beklagte dies vor Gewährung von Akteneinsicht bereinigen. Für die begrenzten Grundbuchinhalte, die normalerweise im Jagdkataster stehen, liegt jedenfalls ein berechtigtes Interesse der Jagdgenossen vor. Dieses berechtigte Interesse wurde von der Rechtsprechung sogar bei Fehlen einer Regelung - wie sie in Bayern in der Mustersatzung ausgeführt wird - angenommen: „Erst das Führen eines „Jagdkatasters“ ermöglicht es der Jagdgenossenschaft, einen eigenen Überblick über die Gesamtsituation hinsichtlich der Grundstücksgrößen und der Eigentumsverhältnisse in ihrem Jagdrevier zu gewinnen und bei Zweifelsfragen hinsichtlich der Mehrheitsverhältnisse in der Jagdgenossenschaftsversammlung auf eine unabhängige Kontrolle zurückzugreifen. Die Beschlussfassung der Jagdgenossenschaft ist im Vorfeld im Interesse aller Jagdgenossen so transparent wie möglich zu halten (vgl. OVG LSA, Urteil v. 14.04.2011, 2 L 118/09; VG Würzburg, Urteil v. 13.03.2020, W 9 K 18.1165; alle juris). Zudem bedingt die gesetzliche Zwangsmitgliedschaft der Jagdgenossen in der Jagdgenossenschaft die effektive Ausgestaltung deren Mitwirkungsrechte. Dem dient die weite Auslegung des Einsichtsrechts der Jagdgenossen in das „Jagdkataster“. Dem so verstandenen Auskunftsanspruch stehen keine datenschutzrechtlichen Bedenken oder die von der Beklagten angeführten grundbuchrechtlichen Vorschriften entgegen. Denn insoweit gehen die Mitgliedschaftsrechte des Jagdgenossen vor. Ein solches Auskunftsverlangen ist auch verhältnismäßig. Wer in einer Jagdgenossenschaft Mitglied ist, hat das Recht, gemeinsam mit anderen Mitgliedern das Schicksal dieser Jagdgenossenschaft zu bestimmen. Dann müssen die übrigen Jagdgenossen zugleich hinnehmen, dass andere Jagdgenossen kontaktiert werden und gleichsam Absprachen zur Wahrnehmung der individuellen Mitgliedschaftsrechte getroffen werden.“ (VG Magdeburg, U.v. 20.10.2020 - 3 A 281/19 - juris Rn. 30 - 31 unter Berufung auf OVG MV, U.v. 7.7.2020 - 2 LB 565/17).
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d) Hinsichtlich der Art der Auskunftsgewährung steht dem Kläger nach ständiger Rechtsprechung nur ein Anspruch dahingehend zu, dass ihm Einsicht gewährt wird und er berechtigt ist, auf eigene Kosten Kopien anzufertigen. Die Klage im Hauptantrag war daher abzuweisen und nur dem Hilfsantrag stattzugeben. Die Kammer schließt sich folgenden Ausführungen des VG Würzburg (U.v. 13.2.2020 - W 9 K 18.1165 - juris 19) an:
„Aus dem umfassenden Einsichtsrecht in das Jagdkataster kann der Jagdgenosse auch das Recht ableiten, dass ihm bei der Einsichtnahme das Fertigen von Kopien gestattet wird. Andernfalls ist eine effektive Einsichtnahme in das Jagdkataster nicht denkbar (vgl. zum Fertigen von Notizen: VG Würzburg, U.v. 12.10.1993 - W 9 K 92.872; Leonhardt, Jagdrecht in Bayern, Stand: August 2019, § 3 Mustersatzung Rn. 6). Anders als der Auskunftsanspruch selbst, ergibt sich die Art und Weise der Auskunft aus einer Interessenabwägung, die dem berechtigten Informationsbedürfnis ebenso Rechnung trägt wie dem Interesse der aktenführenden Stelle, nicht mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand belastet zu werden. Bei Ansprüchen gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften, zu denen auch Jagdgenossenschaften gehören (§ 9 BJagdG, Art. 11 Abs. 1 Satz 1 BayJG), richtet sich diese Abwägung nach den Grundsätzen, die zu Art. 29 Abs. 3 BayVwVfG für verwaltungsverfahrensrechtliche Sachverhalte entwickelt worden sind. Danach kann Akteneinsicht regelmäßig - sofern dies nicht zu unbilligen Ergebnissen führt - nur bei der aktenführenden Stelle verlangt werden. Der Berechtigte hat grundsätzlich einen Anspruch auf Auszüge oder Überlassung von Kopien. Letzteres besonders dann, wenn umfängliche Daten oder komplizierte Sachverhalte zu prüfen oder Berechnungen anzustellen sind. Bei der Herstellung dieser Kopien müssen aber die Möglichkeiten des Auskunftsverpflichteten berücksichtigt werden. Er hat daher nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob er von bezeichneten Schriftstücken selbst Ablichtungen fertigt oder dem Einsichtnehmenden gestattet, sich Abschriften herzustellen. Die Kosten hierfür hat der Berechtigte - als Aufwendungen für die seiner Sphäre zuzuordnende Rechtsverfolgung - auch dann zu tragen, wenn spezielle Verwaltungskostenregelungen fehlen (vgl. zu § 29 Abs. 3 VwVfG, § 25 Abs. 4 und Abs. 5 SGB X: BVerwG, B.v. 27.6.2013 - 3 C 20/12 - juris Rn. 7).
Nach diesen Grundsätzen ist die Beklagte verpflichtet, ermessensfehlerfrei Zeit und Ort der Einsichtnahme zu bestimmen und dem Kläger die Anfertigung gewünschter Kopien auf seine Kosten zu ermöglichen (so auch BVerwG, B.v. 27.6.2013 - 3 C 20/12 - juris Rn. 8).“
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Sollte die Beklagte kein Kopiergerät haben, so muss von ihr ein solches nicht zur Verfügung gestellt werden. Der Kläger kann ein Kopiergerät selbst mitbringen. Sollte dies nicht möglich sein, so ist dem Kläger zu gestatten, Akteneinsicht über eine andere Behörde (z.B. die Gemeinde) zu nehmen (Art. 29 Abs. 3 BayVwVfG), damit ein Kopiergerät dem Kläger dort kostenpflichtig zur Verfügung gestellt werden kann.
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e) Ein Anspruch auf Einsicht in etwaige Förderanträge und Fördermittelbewilligungs- und Ablehnungsbescheide für die Jahre 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020 besteht nicht, die Klage ist insoweit unbegründet und abzuweisen. Der Kläger kann sich durch Einsicht in die Kassenunterlagen und Abrechnungen sowie in die Protokolle der Jagdgenossenschaftsversammlungen vergewissern, ob Förderanträge gestellt wurden. Dass Fördermittel veruntreut worden sind, ist eine Behauptung ins Blaue hinein. Die Beklagte hat ausgeführt, dass es sich bei den Zahlungen der Gemeinde … nicht um Fördermittel handelt, sondern um einen finanziellen Ausgleich für Wegesanierungsmaßnahmen, für die die Gemeinde die Baulast trägt. Den ordnungsgemäßen Eingang des Geldes kann der Kläger durch das zugesprochene Einsichtsrecht überprüfen. Das Vorliegen eines weitergehenden Auskunftsanspruchs wurde nicht substantiiert dargelegt.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht dem jeweiligen Obsiegens- bzw. Unterliegensanteil. Soweit die Beklagte im Schreiben vom 30. März 2021 vorgetragen hat, Akteneinsicht in dem Umfang zugesagt zu haben, den auch das Gericht für erforderlich halte, so kann diese Zusage der Gerichtsakte nicht entnommen werden. Sollte sich so eine Zusage aus anderen Umständen ergeben, so wird angemerkt, dass eine Verwaltungsakte von der Beklagten nicht vorgelegt wurde. Sollte hiermit auf das Schreiben vom 17. November 2020 angespielt werden, so stand dieses unter der Bedingung, dass ein Prozessvergleich unter den Bedingungen, die die Beklagte im Schreiben vom 17. November 2020 formulierte, geschlossen wird. Da der Prozessvergleich nicht zustande kam und die Beklagte auch im Übrigen nur lose Absichtserklärungen - ohne wirkliche Abhilfe kundgetan hat - kann die Kammer nicht nachvollziehen, inwiefern eine Zusage durch die Beklagte zu welchem Zeitpunkt gemacht worden sein soll.
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IV. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).