Titel:
Hauptsacheerledigung wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen
Normenkette:
VwGO § 161 Abs. 2, § 80 Abs. 5
Leitsatz:
Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog). (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Hauptsacheerledigung, Erledigungserklärung, Streitwertfestsetzung
Vorinstanz:
VG Ansbach, Beschluss vom 03.05.2021 – AN 9 S 21.547
Fundstelle:
BeckRS 2021, 31005
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 3. Mai 2021 ist in den Nummern 1 und 2 wirkungslos geworden.
III. Die Beigeladene trägt die Gerichtskosten in beiden Rechtszügen. Alle Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist in den Nummern 1 und 2 wirkungslos geworden (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog).
2
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO und folgt der Einigung der Antragstellerin und der Beigeladenen über die Kostentragung in ihrer Vergleichsvereinbarung vom 8. September 2021, der die Antragsgegnerin zugestimmt hat.
3
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
4
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.