Titel:
Hauptsacheerledigung
Normenkette:
VwGO § 161 Abs. 2
Schlagwort:
Hauptsacheerledigung
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 06.09.2007 – AN 18 K 07.01152
Tenor
I. Das unter dem Aktenzeichen 9 B 10.942 statistisch erledigte Verfahren wird aufgrund des Schriftsatzes des Beklagten vom 10. September 2021 weitergeführt und unter dem neuen Aktenzeichen 9 B 21.2384 eingestellt.
II. Entsprechend der Vereinbarung vom 10. September 2021 tragen die Klägerin und der Beklagte die Gerichtskosten je zur Hälfte; die außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils selbst.
III. Der Streitwert wird auf 25.000 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Mit Schriftsatz der Beklagten vom 10. September 2021 und mit Schriftsatz der Klägerin vom 16. September 2021 wurde mitgeteilt, dass die Parteien mit Datum vom 10. September 2021 eine Vereinbarung zur vergleichsweisen Streitbeilegung abgeschlossen haben. Das statistisch erledigte Verfahren 9 B 10.942 war dementsprechend unter dem neuen Aktenzeichen 9 B 21.2384 weiterzuführen.
2
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt und wird das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt.
3
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO und folgt der Einigung der Parteien über die Kostentragung in Nr. 2.1 der Vereinbarung vom 10. September 2021.
4
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
5
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO).