Titel:
Antrag auf Änderung der dienstlichen Beurteilung, hier: verneint
Normenketten:
VwGO § 113 Abs. 5 S. 1
BayLlbG Art. 54
Leitsätze:
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine auf Änderung der dienstlichen Beurteilung gerichtete Klage ist nicht gegeben, wenn angenommen werden kann, dass der beurteilte Beamte in den Ruhestand getreten oder er bestandskräftig entlassen worden ist oder bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht mehr befördert werden wird, da dann die Beurteilung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt noch als Grundlage einer künftigen, die Beamtenlaufbahn des Beurteilten betreffenden Personalentscheidung dienen kann. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Dienstliche Beurteilungen sind ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile, die verwaltungsgerichtlich nur beschränkt dahingehend überprüfbar sind (stRspr BVerwG BeckRS 1980, 30438440), ob der Beurteiler den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. (Rn. 24 – 26) (redaktioneller Leitsatz)
3. Es ist rechtlich nichts dagegen zu erinnern, wenn Sozial- und Kommunikationskompetenz als wesentlich für die Position eines Rektors angesehen werden und einer Beamtin wegen Fehlens dieser Kompetenzen die Verwendungseignung nicht zugesprochen wird. (Rn. 35) (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Dienstliche Beurteilung 2018 (... 2015 bis ... 2018), Konrektorin, Konflikt mit Schulleiter, Verwendungseignung Rektorin, dienstliche Beurteilung, Beurteilung beschränkt überprüfbar, Sozialkompetenz, Kommunikationskompetenz
Fundstelle:
BeckRS 2021, 29659
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die am ... 1982 geborene Klägerin stand während des hier maßgeblichen Beurteilungszeitraums als Konrektorin (Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage nach Fußnote 4 Alternative 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes/BayBesG - „große Amtszulage“) in Diensten des Beklagten. Inzwischen ist die Klägerin laut ihren Angaben als angestellte Professorin an einer Hochschule tätig.
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Für den Beurteilungszeitraum ... 2015 bis ... 2018 erhielt die Klägerin am … Januar 2019 eine Beurteilung mit dem Gesamturteil „Leistung, die den Anforderungen voll entspricht (VE)“. Eine Verwendungseignung zur Rektorin ist nicht zugesprochen worden. Während des Beurteilungszeitraums war die Klägerin zunächst bis … Juli 2015 an der M.-J.-Grundschule G. eingesetzt. Vom … August 2015 bis … Juli 2017 war sie an der M.-Grundschule K. tätig. Vom … August 2017 bis … August 2019 war die Klägerin wieder an der M.-J.-Grundschule G. tätig. Ab … August 2016 war sie als stellvertretende Schulleiterin tätig. Mit Wirkung zum … November 2016 ist die Klägerin zur Konrektorin (Besoldungsgruppe A 13 mit kleiner Amtszulage) befördert worden, mit Wirkung zum … November 2017 zur Konrektorin (Besoldungsgruppe A 13 mit großer Amtszulage).
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Mit Schreiben vom … März 2019 legte die Klägerin Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung vom ... Januar 2019 ein. In der dienstlichen Beurteilung für das Jahr 2017 (Anlassbeurteilung) sei der Klägerin fast durchgängig die Bewertung „Leistung, die die Anforderungen übersteigt (UB)“ zugesprochen worden, ebenso laute das Gesamtergebnis auf UB; die Verwendungseignung als Rektorin sei ihr zugesprochen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin innerhalb eines Jahres mit ihren fachlichen Leistungen und ihrer Eignung und Befähigung praktisch durchgängig eine Stufe abgerutscht sein soll. Das Beurteilungsverfahren sei nicht eingehalten worden. Es hätten mehrere Unterrichtsbesuche stattfinden müssen. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass die Klägerin weitere Qualifizierungsmaßnahmen unternommen habe. Sie habe umfangreich tadellos Vertretungen des Schulleiters und der Verwaltungsangestellten vorgenommen. Es sei davon auszugehen, dass die Abstufung der Bewertung der Klägerin darauf zurückgeführt werde, dass schulintern Konflikte mit dem Schulleiter und der Verwaltungsangestellten bestünden. Diese könnten jedoch nicht auf die Person der Klägerin zurückgeführt werden. Vielmehr läge ein Generationenproblem vor. Die Klägerin sei stets sachlich und loyal geblieben und sei bestrebt gewesen, auch durch Einhaltung aller Regeln, den Schulfrieden zu erhalten. Eine Zielvereinbarung hinsichtlich des Konflikts sei nicht geschlossen worden. Die Klägerin habe erst durch Einsicht in ihre Personalakte von den Vorwürfen der Schulleitung und der Verwaltungsangestellten gegenüber der Klägerin erfahren. Diesen Vorwürfen werde entgegengetreten. Die Klägerin sei über weite Strecken auf sich allein gestellt gewesen und habe den Schulbetrieb uneingeschränkt aufrechterhalten. Daher sei das Merkmal „Entscheidungsvermögen“ wieder mit UB zu bewerten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Klägerin die Verwendungseignung als Rektorin nicht mehr zuerkannt werde. Sie habe diese Eignung in der Praxis laufend unter Beweis gestellt.
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Mit Widerspruchsbescheid vom … April 2019 hat die Regierung von Oberbayern den Widerspruch zurückgewiesen. Die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung sei formell und materiell rechtmäßig. Die Beurteilung sei nach objektiven Gesichtspunkten erfolgt und auf Grundlage von Beobachtungen erstellt worden, die innerhalb und außerhalb des Unterrichts gemacht worden seien. In dem Unterrichtsbesuch am … Mai 2018 hätten sich die zuvor gewonnenen positiven Erkenntnisse bestätigt, sodass ein weiterer Unterrichtsbesuch nicht notwendig gewesen sei. Das vergebene Gesamturteil sowie die Begründung begegne keinen Bedenken. Der Vergleich zweier dienstlicher Beurteilungen verbiete sich. Die Klägerin habe in der periodischen Beurteilung 2018 erstmals mit der Vergleichsgruppe einer Konrektorin mit großer Amtszulage konkurriert. Das vergebene Beförderungsamt stelle höhere Anforderungen an die Klägerin, welchen sie jedoch nur bedingt entsprochen habe. Mit dem vergebenen Gesamtprädikat seien die Leistungen der Klägerin zutreffend und angemessen gewürdigt worden. Es seien keine „Herabstufungen“ vorgenommen worden. Die vergebene Beurteilungsstufe VE entspreche mit Blick auf die erhöhten Anforderungen innerhalb der Vergleichsgruppe einer Konrektorin mit großer Amtszulage der Bewertungsstufe UB in der Anlassbeurteilung vom … Februar 2017. Teilweise sei die Beurteilungsstufe beibehalten worden, was eine deutlich positive Beurteilungsperspektive darstelle. Für die Versagung der Verwendungseignung seien im Beurteilungszeitraum auftretende Leistungsmängel, namentlich Defizite in der Sozial- und Kommunikationskompetenz, maßgeblich gewesen. Hierfür seien Erkenntnisse durch den Beurteiler sowohl innerhalb als auch außerhalb des Konflikts an der Grund- und Mittelschule G. ausschlaggebend gewesen. Bei der Klägerin seien gehäuft Probleme in der Zusammenarbeit mit der Schulleitung aufgetreten. Auf die „Schuldfrage“ komme es hierbei nicht an. Über Art und Inhalt der Defizite sei die Klägerin vor Ablauf des Beurteilungszeitraums rechtzeitig in Kenntnis gesetzt worden. Die Klägerin habe es jedoch nicht geschafft, ihr Kommunikationsverhalten innerhalb des Beurteilungszeitraums zu korrigieren bzw. zu verbessern. Daher habe sie die Verwendungseignung nicht nachweisen können.
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Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2019, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin Klage erhoben und beantragt,
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1. Der Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom … April 2019 der Regierung von Oberbayern die periodische dienstliche Beurteilung des Staatlichen Schulamts R. vom ... Januar 2019 über die Klägerin für das Jahr 2018 aufzuheben.
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2. Der Beklagte wird verurteilt, die periodische dienstliche Beurteilung der Klägerin für das Jahr 2018 neu zu erstellen und
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a) ihr darin als Gesamtergebnis die Bewertung „Leistung, die die Anforderungen übersteigt (UB)“ zu erteilen und 9 b) ihr die Verwendungseignung als „Rektorin“ zuzuerkennen.
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c) hilfsweise: Über die Bewertung der Leistung durch die Klägerin im Jahr 2018 im Gesamtergebnis, ihren einzelnen Beurteilungsmerkmalen und insbesondere auch ihrer Verwendungseignung neu zu entscheiden unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
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Die Klagepartei wiederholt und vertieft im Wesentlichen das Vorbringen aus dem Widerspruch vom … März 2019 und trägt ergänzend vor: Es würden keine sachlich begründeten Gründe vorliegen, die es rechtfertigen könnten, dass die Klägerin in der periodischen Dienstbeurteilung 2018 praktisch durchgängig sowohl in den einzelnen Bewertungskriterien als auch im Gesamturteil eine Note schlechter bewertet wurde und ihr die Verwendungseignung entzogen wurde. Der Beurteiler habe den Konflikt nicht weiter hinterfragt, sondern sich einseitig auf die Seite des Schulleiters gestellt. Die periodische Dienstbeurteilung 2018 habe die gesamte Beurteilungsperiode einschließlich derjenigen Leistungen zu berücksichtigen, die der Anlassbeurteilung 2017 zugrunde liegen. Hier sei jedoch offenbar lediglich das Jahr 2018 berücksichtigt worden und die Bewertung dabei auf unzulässige unsachliche, subjektive Kriterien gestützt worden. Die Klägerin stelle fortlaufend in der Praxis unter Beweis, dass sie ohne weiteres geeignet sei, die Position einer Schulleiterin auszufüllen. Dies zeige sich auch darin, dass vom Schulamt keine kommissarische Leitung eingesetzt worden sei. Der Beurteiler handle widersprüchlich, wenn er die Verwendungseignung sodann trotzdem nicht zuspreche. Auch das Dankesschreiben ihrer Kollegen bezeuge, dass sie geeignet sei, die Position einer Schulleiterin auszufüllen. Die Klägerin weise alle Vorwürfe entschieden zurück. Die Beklagtenseite argumentiere unsachlich und Tatsachen verfälschend. Neben den inhaltlich-sachlichen Einwänden würden auch Verfahrensfehler bei der Erstellung der Beurteilung vorliegen. Die Klägerin sei als Konrektorin primär nach ihrem Unterricht zu beurteilen, nicht aber hauptsächlich in Bezug auf ihre Führungsqualitäten. Es existiere hinsichtlich des Entzugs der Verwendungseignung kein schriftlicher „Maßnahmen-Katalog“, anhand dessen diese Konsequenz objektiv und transparent aufgezeigt worden wäre. Der Entzug erscheine willkürlich und damit rechtswidrig.
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Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2019 hat die Regierung von Oberbayern für den Beklagten beantragt,
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Die Beklagtenseite wiederholt und vertieft im Wesentlichen das Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid vom … April 2019 und legt ergänzend eine Stellungnahme des Schulamts sowie des Schulleiters hinsichtlich des Dankesschreibens vor. Das Dankesschreiben sei nicht aussagekräftig. Die Unterzeichner könnten die Situation an der Schule nur eingeschränkt beurteilen. Durch den Weggang der Verwaltungsangestellten sei der Schulfrieden nicht wiederhergestellt. Die Probleme zwischen der Konrektorin und dem Schulleiter bestünden weiterhin. Das Konfliktpotential sei aktuell reduziert, auf Dauer aber keine hinnehmbare Lösung. Lehrkräfte hätten geäußert, dass die gegenwärtige Situation innerhalb der Schulleitung das Klima im Kollegium massiv beeinträchtige.
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Mit Bescheid vom … August 2019 ist die Klägerin an die Grund- und Mittelschule G. versetzt worden. Gegen die Versetzung hat die Klägerin Klage erhoben (M 5 K 19.4617) und zugleich im Wege des einstweiligen Rechtschutzes beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (M 5 S 19.4618). Der Eilantrag ist mit Beschluss vom 18. November 2019 abgelehnt worden. Über die Klage ist noch nicht entschieden worden.
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Mit Beschluss vom 9. Juli 2021 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 17. September 2021 Beweis erhoben über das Zustandekommen der dienstlichen Beurteilung für die Klägerin vom … Januar 2019 durch Einvernahme von Schulamtsdirektor M. als Zeuge.
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Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie insbesondere zum Ergebnis der Beweisaufnahme auf die Niederschrift vom 17. September 2021 verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Es bestehen bereits erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage, da fraglich ist, ob das Rechtsschutzbedürfnis noch gegeben ist. Denn möglicherweise besteht das Beamtenverhältnis der Klägerin nicht mehr.
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Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt, wenn die angegriffene dienstliche Beurteilung ihre rechtliche Zweckbestimmung verliert, Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen zu sein (BVerwG, U.v. 28.8.1986 - 2 C 26/84 - ZBR 1987, 44, juris Rn. 10; U.v. 13.6.1985 - 2 C 6/83 - ZBR 1985, 347, juris Rn. 16; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Auflage 2020, § 11 Rn. 66). Dies wird unter anderem dann angenommen, wenn der beurteilte Beamte in den Ruhestand getreten, wenn er bestandskräftig entlassen worden ist oder bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht mehr befördert werden darf. In diesen Fällen kann die dienstliche Beurteilung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt noch als Grundlage einer künftigen, die Beamtenlaufbahn des Beurteilten betreffenden Personalentscheidung dienen (Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Auflage 2020, § 11 Rn. 66).
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Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, nicht mehr als Lehrerin, sondern nun als angestellte Professorin zu arbeiten. Möglicherweise besteht das Beamtenverhältnis der Klägerin daher nicht mehr. Das Gericht hat zu den genauen Umständen jedoch keine weiteren Erkenntnisse.
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2. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, da die Klage im Übrigen auch unbegründet ist.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung ihrer periodischen Beurteilung vom … Januar 2019 für den Beurteilungszeitraum vom … Januar 2015 bis … Dezember 2018 sowie des Widerspruchsbescheids vom ... April 2019 und Erstellung einer neuen periodischen Beurteilung mit dem Gesamtergebnis „Leistung, die die Anforderungen übersteigt (UB) sowie der Zuerkennung der Verwendungseignung als Rektorin. Auch der Anspruch auf Erstellung einer neuen Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts besteht nicht. Denn die angefochtene Beurteilung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO analog, da eine dienstliche Beurteilung keinen Verwaltungsakt darstellt).
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a) Dienstliche Beurteilungen sind ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile, die verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar sind (BVerwG, U.v. 13.5.1965 - 2 C 146.62 - BVerwGE 21, 127/129; U.v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - BVerwGE 60, 245 ständige Rechtsprechung).
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Nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über die dienstliche Beurteilung soll nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwiefern der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden, zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu.
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Demgegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob der Beurteiler den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.
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Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen über die dienstliche Beurteilung und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (BVerwG, U.v. 11.1.1999 - 2 A 6/98 - ZBR 2000, 269).
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Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, U.v. 26.6.1980, a.a.O.).
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Innerhalb des durch die Art. 54 ff. Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaubahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) gezogenen Rahmens unterliegt es grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im einzelnen sein Gesamturteil stützen will (BVerwG, U.v. 17.12.1981 - 2 C 69/81 - BayVBl 1982, 348). Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen (BVerwG, U.v. vom 16.10.1967 - VI C 44.64 - Buchholz 232, § 15 BBG Nr. 1; U.v. 26.6.1980, a.a.O.). Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über die Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form miteinander verwenden bzw. miteinander verbinden. Alle diese Gestaltungsformen einer dienstlichen Beurteilung halten sich in dem von den Laufbahnvorschriften vorgezeichneten rechtlichen Rahmen (vgl. BayVGH, U.v. 23.5.1990 - 3 B 89.02832 m.w.N.; vgl. zum Ganzen auch: VG München, U.v. 11.1.2017 - M 5 K 16.2729 - juris Rn. 15).
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Maßgebend ist, welches Beurteilungssystem und welche Regelungen zum Beurteilungsstichtag gegolten haben (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.2000 - 2 C 7/99 - NVwZ-RR 2000, 621 unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 14.2.1990 - 1 WB 181/88 - BVerwGE 86, 240).
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b) Zugrunde zu legen sind hier Art. 54 ff. LlbG, die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen v. 18.11.2010 - VV-BeamtR, Abschnitt 3: Dienstliche Beurteilung - allgemeine Beurteilungsrichtlinien), sowie die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 7. September 2011 in der Fassung vom 15. Juli 2015 [KWMBl S. 306] - nachfolgend: Richtlinien).
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c) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die angefochtene dienstliche Beurteilung vom … Januar 2019 rechtlich nicht zu beanstanden.
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Zur Begründung wird vollumfänglich auf den ausführlich begründeten Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 4. April 2019 verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend wird ausgeführt:
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Der Zeuge M. - an dessen Glaubwürdigkeit das Gericht keinen Anlass zu Zweifeln sieht - hat in der mündlichen Verhandlung seine Vorgehensweise bei der Erstellung der Beurteilung der Klägerin plausibel und nachvollziehbar dargestellt. Seine Angaben plausibilisieren das Gesamturteil „VE“ sowie die Nichtvergabe der Verwendungseignung als Rektorin. So hat der Zeuge insbesondere dargelegt, dass die Klägerin eloquent und sicher auftrete, ein gutes Organisationstalent habe und strukturiert arbeiten könne. Die Klägerin sei im Beurteilungszeitraum befördert worden, daher sei das vergebene Gesamtergebnis äquivalent zu dem Gesamtergebnis der Anlassbeurteilung 2017. Eine „Herabstufung“ habe gerade nicht stattgefunden. Aufgrund von wiederholten Problemen im kommunikativen und sozialen Bereich mit zwei verschiedenen Schulleitungen, habe die Verwendungseignung nicht mehr vergeben werden können. Diesbezüglich hat der Zeuge plausibel und nachvollziehbar ausgeführt, wie mit den beiden Konflikten an den zwei Schulen umgegangen worden ist und inwiefern das in die Beurteilung miteingeflossen ist. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern.
35
Soweit der Klägerbevollmächtigte einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, der Anhörungsgrundsätze sowie ein einseitiges Vorgehen rügt, kann er damit nicht durchdringen. Zum Einen legen die Verwaltungsakten dar, dass auch die Klägerin ausführlich zu dem Konflikt angehört worden ist (Gespräch mit dem Schulamt vom … Juli 2018) und es umfassende Bemühungen gegeben hat, den Konflikt zu lösen (u.a. Schlichtungsverfahren). Zum Anderen obliegt die Einwertung und Gewichtung dieses Konflikts in die dienstliche Beurteilung allein dem zuständigen Beurteiler. Der Zeuge M. hat in der mündlichen Verhandlung plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass sowohl die Stellungnahme des Schulleiters F. als auch die Probleme mit der Schulleiterin W. in die Beurteilung eingeflossen seien. Er habe das abgewogen. Wesentlich sei für ihn gewesen, dass es die gleichen Probleme mit den beiden Schulleitern gegeben habe, obwohl beide völlig unterschiedliche Charaktere seien. Er sei daher zu dem Schluss gekommen, dass die Ursache bei der Klägerin liege. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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Wenn der Klägerbevollmächtigte meint, dass die Bewertung der als positiv hervorgehobenen Eigenschaften der Klägerin als negativ widersprüchlich sei, kann dem nicht gefolgt werden. Widersprüche in der Bewertung sind entgegen der Ansicht des Klägervertreters nicht erkennbar. Der Zeuge M. hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die Klägerin eloquent und sicher auftrete, gut organisieren könne und den Schulleiter während dessen Krankheitszeiten gut vertreten habe. Diese positive Bewertung zeigt, dass er grundsätzlich mit den Leistungen der Klägerin zufrieden ist. Darüber hinaus ist der Klägerin jedoch im Umgang mit dem Konflikt eine fehlende Sozial- und Kommunikationskompetenz bescheinigt worden. Es ist rechtlich nichts dagegen zu erinnern, wenn diese Kompetenzen als wesentlich für die Position eines Rektors angesehen werden und der Klägerin daher die Verwendungseignung nicht zugesprochen wurde.
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Dies gilt auch für den weiteren Einwand, wonach für die Verwendungseignung „Rektor“ ein falscher Beurteilungsmaßstab angelegt worden sei durch Hervorhebung der Konflikte im Verhältnis zwischen Konrektorin und Rektor. Die Verwendungseignung stellt eine Prognose für eine künftige Verwendung dar. Grundlage für die Prognose ist naturgemäß das bisherige Verhalten, hier als Konrektorin. Der Klägerin ist im Umgang mit dem Konflikt eine fehlende Sozial- und Kommunikationskompetenz bescheinigt worden. Selbst wenn sich als Rektorin die Probleme im ÜberUnterordnungsverhältnis nicht mehr in der Form stellen würden, wie es in der Position als Konrektorin der Fall war, ist rechtlich nichts dagegen zu erinnern, wenn aus dem Verhalten als Konrektorin Rückschlüsse gezogen werden und die Kommunikations- und Sozialkompetenz allgemein als wesentliche Kompetenz für einen Rektor angesehen wird.
38
Schließlich steht auch die faktische Bestätigung der Verwendungseignung im vertretungsweisen Einsatz als Schulleiterin nicht im Widerspruch zur Aberkennung der Verwendungseignung. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beurteiler darlegt, dass die Klägerin die Aufgaben als Konrektorin und insbesondere die Vertretung des Schulleiters gut erledigt habe, es aber in der Zusammenarbeit mit der Schulleitung Probleme gegeben habe, die auf eine mangelnde Kommunikations- und Sozialkompetenz hingewiesen hätten. Wie oben bereits dargelegt, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn diese Kompetenzen als wesentlich für die Position eines Rektors angesehen werden und der Klägerin daher die Verwendungseignung nicht zugesprochen wurde.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).