Inhalt

VG Würzburg, Urteil v. 26.07.2021 – W 7 K 20.613
Titel:

Rechtmäßigkeit der Auflagen in einer Ausweisungsverfügung wegen Unterstützung des IS 

Normenketten:
VwGO § 54 Abs. 1
ZPO § 45 Abs. 1
AufenthG § 54 Abs. 1 Nr. 2, § 56 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 4 S. 1, S. 2
Leitsätze:
1. Die umfassende (pauschale) Ablehnung aller Richterinnen und Richter eines erkennenden Spruchkörpers indiziert den Rechtsmissbrauch, sofern keine individuellen Gründe für die Ablehnung der einzelnen zur Entscheidung berufenen Richter bzw. Richterinnen geltend gemacht werden. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
2. Gegenüber einer engmaschigen Überwachung in Form einer zweimal täglichen Meldepflicht stellt eine sog. elektronische Fußfessel kein weniger belastendes, aber gleich effektives Mittel dar, weil es dem Ausländer zwar theoretisch einen größeren räumlichen Aktionsradius ermöglichen würde, eine Überwachung gleichsam „auf Schritt und Tritt“ im Hinblick auf die von Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG geschützte Privatsphäre eingriffsintensiver wäre.  (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Unterstützen einer terroristischen Vereinigung, Rechtskräftige Verurteilung, Meldeauflage, Räumliche Beschränkung, Wohnsitzauflage, Kommunikationsverbot, Androhung von Zwangsmitteln, Unmittelbarer Zwang, islamischer Staat, Syrien, räumliche Beschränkung, elektronische Fußfessel, EDV-gestützte Kommunikationsmittel
Fundstelle:
BeckRS 2021, 29615

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen die mit seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet verbundenen Anordnungen des Beklagten.
2
1. Der am … … 1988 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Er reiste am 8. April 2012 in das Bundesgebiet ein und erhielt zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für studienvorbereitende Zwecke nach § 16 Abs. 1 AufenthG. Aufgrund der veränderten Situation in Syrien erhielt er in der Folge eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Zum Sommersemester 2014 begann der Kläger ein Medizinstudium an der Universität Würzburg. Am 14. Juli 2016 beantragte er bei der Stadt Würzburg die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Am 7. September 2016 gab der Kläger im Rahmen einer sicherheitsrechtlichen Befragung nach vorheriger Belehrung an, keinerlei relevante Berührungspunkte zu terroristischen Vereinigungen, auch nicht zum „Islamischen Staat“ (IS) zu haben oder gehabt zu haben (S. 529 ff. E-Akte).
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Der Kläger stellte am 5. Februar 2018 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag, den er am 15. Februar 2018 zurücknahm. In der Folge wurde das Asylverfahren mit bestandskräftigem Bescheid vom 15. Februar 2018 eingestellt. Auf den weiteren Asylantrag des Klägers vom 5. Oktober 2018 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 29. Juli 2019 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Syrien festgestellt und der Asylantrag im Übrigen abgelehnt. Über die dagegen erhobene Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg (Az.: W 2 K 19.31546, W 2 K 21.30396) wurde noch nicht entschieden.
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Der Kläger ist wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
- Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 16. April 2016 wurde der Kläger wegen versuchter Nötigung, Beleidigung und Bedrohung zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen verurteilt.
- Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 10. August 2016 wurde der Kläger wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.
- Mit rechtskräftigem Urteil des Staatsschutzsenats des OLG München vom 2. August 2018 wurde der Kläger wegen Werbens um Unterstützer für eine terroristische Vereinigung im Ausland in zwei Fällen und der versuchten Anstiftung zum Verbrechen des Totschlags sowie der vorsätzlichen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Auf die Urteilsgründe wird Bezug genommen.
5
Der Kläger befindet sich aufgrund der vorgenannten Verurteilung in Haft; das vorgesehene Haftende tritt am 24. Mai 2022 ein.
6
Mit Bescheid vom 14. Mai 2018 wies die Regierung von Mittelfranken - Zentralstelle Ausländerextremismus Nordbayern - (jetzt: Bayerisches Landesamt für Asyl und Rückführungen, Zentralstelle Ausländerextremismus Bayern) nach vorheriger Anhörung den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1). Gleichzeitig wurde sein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 14. Juli 2016 abgelehnt (Ziffer 2). Ferner wurde die Abschiebung aus der Haft heraus nach Syrien angeordnet. Sollte dies nicht möglich sein, wurde der Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Syrien oder einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist, aufgefordert, innerhalb von sieben Tagen nach seiner Haftentlassung die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen (Ziffer 3). In Ziffer 4 wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf einen Zeitraum von zehn Jahren ab Ausreise befristet. Der Kläger wurde verpflichtet, ab seiner Haftentlassung täglich zwischen 08:00 Uhr und 10:00 Uhr sowie ein zweites Mal zwischen 18:00 Uhr und 20:00 Uhr bei der zuständigen Polizeiinspektion in Tirschenreuth unter Vorlage eines amtlichen Identifikationspapieres persönlich vorzusprechen (Ziffer 5). Zudem wurde der Aufenthalt des Klägers ab dem Zeitpunkt der Haftentlassung auf das Stadtgebiet von 9. T. beschränkt (Ziffer 6) und der Kläger unter Androhung unmittelbaren Zwangs zur Wohnsitznahme in der Gemeinschaftsunterkunft in Tirschenreuth verpflichtet (Ziffern 7 und 12). Darüber hinaus wurde der Kläger verpflichtet, sämtliche EDV - gestützten Kommunikationsmittel nicht mehr zu nutzen (Ziffer 8). In Ziffer 9 des Bescheids wurde die sofortige Vollziehung der Ziffern 1, 5 und 6 angeordnet. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Aufenthaltsbeschränkung bzw. die Meldeverpflichtung sowie den Fall der Nichtbeachtung des Kommunikationsmittelverbots wurden jeweils Zwangsgelder angedroht (Ziffern 10, 11 und 13). Der Bescheid wurde am 6. Juni 2018 zugestellt.
7
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausweisung nach § 53 Abs. 1 AufenthG seien erfüllt, da der Aufenthalt des Klägers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die freiheitliche demokratische Grundordnung darstelle. Eine Gefährdung dieser Schutzgüter bemesse sich ebenso wie die Begriffe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach den im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht entwickelten Grundsätzen. Danach sei eine Prognose erforderlich, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden eintrete. Für Deutschland bestehe aufgrund der aktuellen Sicherheitslage eine große Anschlagsgefahr. Die Bundesrepublik sei erklärtes Ziel jihadistisch motivierter Gewalt, was die jüngste Vergangenheit gezeigt habe. Aus den Ermittlungserkenntnissen im Rahmen des Strafverfahrens der Generalstaatsanwaltschaft München könne auf Basis von Tatsachen der Schluss gezogen werden, dass der Kläger Unterstützer des IS sei. Der Kläger sympathisiere mit dem IS und habe mehrfach geäußert, einen Anschlag auf eine Synagoge verüben zu wollen und massiv versucht, andere Personen für den IS anzuwerben. Die religiöse Einstellung des Klägers entspreche einer salafistisch - jihadistischen Richtung des Islam. Er werde als enorm gefährlich eingeschätzt. Der IS sehe den bewaffneten Jihad als legitimes Mittel zur Durchsetzung islamischer Interessen an und lehne die Werte der freiheitlich- demokratischen Grundordnung ab.
8
Aufgrund der Unterstützung des IS wiege das Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besonders schwer, da es sich bei dem IS um eine terroristische Vereinigung handele. Der Kläger gefährde die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Er habe wiederholt unbeteiligte Dritte aufgefordert, Selbstmordattentate im Namen des IS zu begehen und versucht, diese als Soldaten zu rekrutieren. Dies seien Unterstützungshandlungen im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG.
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Daneben bestehe auch ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nrn. 7 und 8 AufenthG wegen der Falschangaben in der am 7. September 2016 durchgeführten Sicherheitsbefragung im Rahmen der Verlängerung des Aufenthaltstitels. Der Kläger habe in wesentlichen Punkten falsche Angaben über Verbindungen zu Organisationen gemacht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung verdächtig seien. Insbesondere habe er wahrheitswidrig verneint, Mitglied im IS zu sein oder gewesen zu sein bzw. dem IS nahe zu stehen. Zudem habe er wahrheitswidrig erklärt, niemals einer Vereinigung angehört zu haben, die den Terrorismus unterstütze oder unterstützt habe und niemals Kontakt zu Personen gehabt zu haben, die einer solchen Vereinigung angehören würden.
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Dagegen sei im Falle des Klägers ein gemäß § 55 AufenthG normiertes Bleibeinteresse von besonderem Gewicht nicht gegeben.
11
Das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiege auch unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK, Art. 6 GG und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die privaten Interessen des Klägers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet. Aufgrund der bisherigen aktiven Unterstützung des IS in der Vergangenheit bestehe auch weiterhin die Gefahr künftiger Unterstützungshandlungen bis hin zur Durchführung terroristischer Anschläge. Das Bleibeinteresse müsse daher insgesamt hinter dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zurücktreten.
12
Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf zehn Jahre ergehe nach § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG und sei vorliegend angemessen. Da gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG einem Ausländer, der ausgewiesen worden sei, selbst im Falle eines Anspruchs nach dem AufenthG ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden dürfe, werde auch der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Darüber hinaus sei der Antrag auch aufgrund des absoluten Versagungsgrundes gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG abzulehnen, da ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nummer 2 bestehe.
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Zudem sei der Kläger abzuschieben, weil er vollziehbar ausreisepflichtig sei und er aufgrund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 AufenthG ausgewiesen worden sei. Die Ausreise des Klägers bedürfe der Überwachung, § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG, weil der begründete Verdacht bestehe, dass sich der Kläger seiner Abschiebung entziehen werde.
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Die angeordnete Meldepflicht basiere auf § 56 Abs. 1 AufenthG. Aus Gründen der inneren Sicherheit sei die zweimal tägliche Meldepflicht geeignet, erforderlich und angemessen, um die von dem Kläger ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung kontrollieren und überwachen zu können. Aus der Ausweisungsverfügung resultiere eine Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Abs. 2 AufenthG, die Wohnsitznahmeverpflichtung in der bezeichneten Unterkunft für Asylbewerber ergehe nach § 56 Abs. 3 AufenthG. Im Hinblick auf die Gefährlichkeit des Klägers und die Erforderlichkeit der effektiven Überwachung seien diese Maßnahmen verhältnismäßig. Das Kommunikationsmittelverbot könne nach § 56 Abs. 4 AufenthG angeordnet werden. Das Verbot der Internetnutzung und der Nutzung weiterer Kommunikationsmittel sei im Falle des Klägers notwendig und zweckmäßig. Hierdurch könne erreicht werden, dass der Kläger keine sicherheitsgefährdenden Inhalte mehr verbreite, sich beschaffe oder konsumiere und eine Kontaktaufnahme zu der terroristischen Szene so weit wie möglich erschwert werde.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Bescheids vom 14. Mai 2018, dem Kläger am 6. Juni 2018 zugestellt, Bezug genommen.
16
2. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 22. Juni 2018, bei Gericht am 25. Juni 2018 eingegangen, ließ der Kläger gegen diesen Bescheid Klage erheben (ursprüngliches Az.: W 7 K 18.838).
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Der Kläger beantragt zuletzt,
1.
Der Bescheid der Regierung von Mittelfranken, Zentralstelle Ausländerextremismus, vom 14. Mai 2018 wird in den Ziffern 2, 4 bis 8 und 10 bis 13 aufgehoben.
2.
Der Beklagte wird verpflichtet, die Aufenthaltsgenehmigung des Klägers zur Fortsetzung seines Studiums um zwei Jahre zu verlängern.
18
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Bescheid sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten, da von diesem keine Gefahr für die freiheitlich demokratische Grundordnung ausgehe. Der Bescheid beruhe auf Vermutungen und ursprünglichen Annahmen der Strafverfolgungsbehörden, die bislang noch nicht bewiesen seien. Es sei weder die Planung oder die Absicht von terroristischen Anschlägen noch die Begehung von Unterstützungshandlungen gerichtlich festgestellt worden. Soweit der Beklagte darauf verweise, dass eine Ausweisung nach § 53 Abs. 1 und 3 AufenthG gesetzlich vorgesehen sei, sei dem entgegenzuhalten, dass § 53 Abs. 3 AufenthG offenkundig eine rechtskräftige strafrechtliche Entscheidung verlange.
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Ein Ausweisungsinteresse nach § 53 Abs. 1 AufenthG liege nicht vor, da sich durch den Aufenthalt des Klägers auch nach dessen Haftentlassung keine Gefährdung ergebe. Der Kläger sei erklärter Gegner des Regimes des Baschar al Assad. Diese politische Einstellung führe aber nicht zu einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Zudem habe der Kläger im Falle einer Ausweisung und Abschiebung nach Syrien politische Verfolgung, Inhaftierung, Folter und Tötung zu erwarten, weswegen er nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht dorthin abgeschoben werden dürfe. Ausschlussgründe nach § 60 Abs. 8 AufenthG lägen nicht vor. Der Kläger sei Schutzberechtigter im Sinne des § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 AsylG. Eine Abschiebung sei auch nach § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig. Der Kläger sei als Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG anzusehen. Zudem seien sowohl die Abschiebung des Klägers als auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung unverhältnismäßig, ebenso wie das ausgesprochene Einreise - und Aufenthaltsverbot, die Bestimmung des Aufenthaltsortes und das Kommunikationsmittelverbot.
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Der Kläger sei durch das nicht rechtskräftige Urteil vom 2. August 2018 unter anderem wegen Werbens um Unterstützer einer terroristischen Vereinigung im Ausland verurteilt worden. Nach Auffassung des Senats habe es für die Mitgliedschaft oder die Eigenschaft als Unterstützer des IS keine Nachweise gegeben. Der Kläger habe jedenfalls Sympathie für Tätigkeiten des IS gehegt und diese gegenüber zahlreichen Personen offen verkündet und vehement vertreten. Im Fokus habe dabei aber Syrien und nicht Deutschland gestanden. Der Kläger sei davon ausgegangen, dass der IS die stärkste Rebellengruppierung sei, die hilfreich für seine Familie in Syrien sei und am ehesten in der Lage sei, dem Regime des Baschar al Assad entgegenzutreten. In der Gesamtschau sei zwar davon auszugehen, dass der Kläger im Freundes- und Bekanntenkreis erhebliche Propaganda für den IS in Syrien geleistet habe, die Handlungen würden jedoch nicht den Tatbestand einer Mitgliedschaft, des Unterstützens oder des Werbens um Mitglieder im Sinne von § 129a und § 129b StGB erfüllen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten der Klagebegründung wird auf die Schriftsätze des früheren Klägerbevollmächtigten vom 22. Juni, 22. August und 25. September 2018 sowie des Klägers vom 24. Juni, 13. Juli, 25. August, 28. September und 14. Oktober 2020 und vom 7. Mai sowie 1. und 9. Juni 2021 Bezug genommen.
22
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
23
Zur Begründung wird auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen. Ergänzend wird vorgetragen, dass das Ausweisungsinteresse der Öffentlichkeit die Interessen des Klägers deutlich überwiege. Auch sein Medizinstudium sei im Rahmen der Abwägung berücksichtigt worden. Dass der Kläger den IS unterstützt habe, ergebe sich aus den polizeilichen Abhörprotokollen und den Chatauslesungen. Auch Sympathiewerbung zähle ausdrücklich zu den Unterstützungshandlungen. Eine rechtskräftige Verurteilung des Klägers sei nicht erforderlich. Der im Strafprozess anzuwendende Grundsatz „in dubio pro reo“ gelte im Verwaltungsverfahren nicht. Die Überwachungsmaßnahmen nach § 56 AufenthG seien verhältnismäßig, weil aufgrund des Abschiebestopps nach Syrien eine Aufenthaltsbeendigung derzeit nicht möglich sei.
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Die Ausführungen der Klägerseite seien fast ausschließlich strafrechtlicher Natur, die strafrechtliche Betrachtung sei aber für die ausländerrechtlichen Verfahren nur eingeschränkt von Bedeutung. Der Kläger werde nicht wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ausgewiesen, sondern wegen deren Unterstützung. Hierzu lägen genügend Belege vor. Es werde sogar eingeräumt, dass der Kläger für den IS Sympathie hegte und diese gegenüber anderen Personen offen und vehement vertreten habe. Dies sei durch Zeugenaussagen und Chat-Verläufe belegt. Dies erfülle eindeutig den Tatbestand der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung. Sympathiewerbung zähle ausdrücklich zu den Unterstützungshandlungen. Der Vortrag, dies sei halb ernst, halb spaßig gemeint gewesen, sei eine reine Schutzbehauptung. Dem Kläger sei auch klar gewesen, dass der IS nicht nur das Regime Assad stürzen, sondern auch einen Gottesstaat unter Geltung der Scharia errichten wolle und in einem Teilgebiet errichtet habe. Der Kläger habe entsprechende Kontakte gepflegt, sodass jede Behauptung, er habe dies nicht gewusst oder nicht so gemeint, unglaubwürdig sei. Eine glaubhafte Abwendung und Distanzierung des Klägers sei nicht feststellbar, vielmehr werde bestritten, dass es überhaupt Unterstützungshandlungen gegeben habe. Sowohl ein Abstandnehmen als auch ein Distanzieren setze voraus, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert habe und deshalb künftig von ihm keine Gefahr für die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland mehr ausgehe. Dies bedinge, dass der Ausländer in jedem Fall einräumen müsse oder zumindest nicht bestreiten dürfe, in der Vergangenheit durch sein Handeln die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit gefährdet zu haben. Der Beklagte gehe daher nach wie vor von der persönlichen Gefährlichkeit des Klägers aus. Auf die Begründung des Sofortvollzugs im Bescheid werde Bezug genommen.
25
Die Stellung eines weiteren Asylantrags ändere nichts an der Rechtmäßigkeit des Bescheids. Die Ausweisung sei auch gemessen an § 53 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG rechtmäßig. Die Ausweisung erfolge allein aus spezialpräventiven Gründen. Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei auf das persönliche Verhalten des Klägers zurückzuführen, insbesondere auf die Unterstützungshandlungen der Terrororganisation IS und die im Rahmen des Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse. Die Gefahr sei auch schwerwiegend und berühre bei einem Verbleib des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland ein Grundinteresse der Gesellschaft. Sie sei auch gegenwärtig, da die Unterstützungshandlungen nicht ausschließlich in der Vergangenheit lägen, sondern vielmehr durch die zutage getretene Persönlichkeit des Klägers allgegenwärtig seien, da von einem erkennbaren glaubhaften Abstandnehmen von dem sicherheitsgefährdenden Handeln nicht die Rede sein könne.
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Seitens des Beklagten wurden Führungsberichte der Justizvollzugsanstalt Würzburg vom 18. Dezember 2019 sowie der Justizvollzugsanstalt Nürnberg vom 29. Juni 2021 vorgelegt. Auf den Inhalt der Führungsberichte wird jeweils verwiesen. Des Weiteren wurde eine Stellungnahme des Bayer. Landeskriminalamtes, Kompetenzzentrum für Deradikalisierung, vom 1. Juni 2021 vorgelegt. Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass auf der Basis der derzeit vorliegenden polizeilichen und justiziellen Erkenntnisse und vorbehaltlich des Bekanntwerdens anderer Anhaltspunkte derzeit von Deradikalisierungsmaßnahmen beim Kläger abgesehen werde, da bei ihm grundsätzlich keine Bereitschaft, sich kritisch mit seinen Taten und seinen ideologischen Sympathien auseinanderzusetzen, oder ein anderweitiger Ansatz wie etwa ein kognitives oder emotionales Interventionsfenster habe festgestellt werden können. Insbesondere wäre aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des Klägers damit zu rechnen gewesen, dass er ein entsprechendes Angebot als Möglichkeit sehe, die Deradikalisierungsmaßnahmen in seinem Sinne manipulativ zu nutzen und zu instrumentalisieren. Die seitens des Landeskriminalamtes bestehenden Möglichkeiten seien daher insbesondere ohne das Vorliegen eines Interventionsfensters im oben genannten Sinne zum aktuellen Zeitpunkt ungeeignet. Eine erfolgversprechende Umsetzung von Maßnahmen der Deradikalisierung werde darüber hinaus durch die mangelnden Bleibeperspektiven des Klägers erschwert. Stabilisierende Maßnahmen, wie etwa die Aufnahme einer Berufstätigkeit und andere integrationsfördernde Angebote, könnten voraussichtlich nicht oder nur in sehr begrenztem Umfang umgesetzt werden. Diesbezüglich vorbereitende Maßnahmen im Rahmen des Entlassungsmanagements würden dadurch ebenfalls stark eingeschränkt. Auf die Stellungnahme wird im Übrigen verwiesen.
27
Ergänzend wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 3. August, 6. September und 22. Oktober 2018, vom 6. August, 30. September und 22. Oktober 2020 sowie vom 16. Juni 2021, 21. Juni 2021 und 5. Juli 2021 Bezug genommen.
28
3. Mit Beschluss vom 25. Juni 2018 ist vom ursprünglichen Verfahren Az. W 7 K 18.838 das vorliegende Klagebegehren bezüglich der Ziffern 5 bis 8 sowie 10 bis 13 des streitgegenständlichen Bescheids abgetrennt worden (vormaliges Az.: W 7 K 18.840).
29
Mit Beschlüssen vom 19. Februar 2019 hat das Gericht die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen gegen die Ziffern 1, 5 und 6 des streitgegenständlichen Bescheides abgelehnt (Az.: W 7 S 18.839, W 7 S 18.841). Die hiergegen vom Kläger erhobenen Beschwerden hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 3. Februar 2020 zurückgewiesen (Az.: 19 CS 19.569, 19 CS 19.567).
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4. Mit Bescheid der Regierung von Mittelfranken vom 22. September 2020 wurde die Abschiebungsandrohung (Ziffer 3 des Bescheids vom 14. Mai 2018) im Hinblick auf das beim Kläger festgestellte Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Syriens zurückgenommen. Insoweit hat das Gericht dem Kläger mit Beschluss vom 14. Januar 2021 Prozesskostenhilfe bewilligt und das Verfahren nach Abtrennung (neues Az.: W 7 K 21.59) eingestellt. Im Übrigen sind die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren W 7 K 20.612 mit Beschlüssen vom 14. und 18. Januar 2021 abgelehnt worden; die hiergegen erhobene Beschwerde hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 4. März 2021 zurückgewiesen (Az.: 19 C 21.387; 19 C 21.405). Auf die Gründe der Beschlüsse wird jeweils zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
31
5. Die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht a.D. K. sowie gegen die Richter der Kammer hat die Kammer mit Beschlüssen vom 22. Juli 2021 abgelehnt, welche dem Klägerbevollmächtigten sowie dem Beklagten jeweils per Telefax am 23. Juli 2021 zugestellt worden sind. Auf die Gründe der Beschlüsse wird Bezug genommen.
32
6. In der mündlichen Verhandlung am 26. Juli 2021 hat der Kläger mehrere Beweisanträge gestellt, welche er auch schriftlich vorgelegt hat. Die Beweisanträge hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll mit den dazugehörigen Anlagen verwiesen.
33
Das vom Kläger in der mündlichen Verhandlung erneut gestellte Ablehnungsgesuch gegen die Richter der Kammer, welches er auch schriftlich vorgelegt hat, ist als unzulässig abgelehnt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll mit den dazugehörigen Anlagen verwiesen.
34
Der Beklagtenvertreter änderte die Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides in der mündlichen Verhandlung dahingehend ab, dass die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 5a AufenthG auf 20 Jahre festgesetzt wurde.
35
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch in den Verfahren W 7 K 20.612, W 7 S 18.839, W 7 S 18.841 und W 7 K 21.59, der beigezogenen Behördenakten sowie des Urteils des Oberlandesgerichts München vom 2. August 2018 (Az.: * … …*) verwiesen, wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf das Protokoll vom 26. Juli 2021 mit den dazugehörigen Anlagen.

Entscheidungsgründe

36
I. Über die Klage kann die Kammer in ihrer Besetzung in der mündlichen Verhandlung am 26. Juli 2021 entscheiden. Das in der mündlichen Verhandlung (nach Ablehnung im Vorfeld der mündlichen Verhandlung mit Beschluss vom 22. Juli 2021) erneut gestellte Ablehnungsgesuch gegen die Richter der Kammer war als rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig abzulehnen. Ein rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch darf in Abweichung von § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 45 Abs. 1 ZPO von dem Spruchkörper in der Besetzung mit den Richtern abgelehnt werden, gegen die sich das Ablehnungsgesuch richtet. Ein Ablehnungsgesuch ist als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, wenn es überhaupt nicht oder nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können und in der Art und Weise seiner Anbringung ein gesetzeswidriger und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchender Einsatz dieses Rechts erkennbar wird (OVG NRW, B.v. 15.1.2021 - 4 A 100/21 - juris Rn. 1 m.w.N.). Nach diesem Maßstab ist das Ablehnungsgesuch, welches pauschal gegen die Richter der erkennenden Kammer gerichtet ist, schon deshalb rechtsmissbräuchlich, weil es sich um ein wiederholtes Ablehnungsgesuch handelt, welches vom Gericht bereits verbeschieden wurde. Das Gericht hat das Befangenheitsgesuch bereits mit Beschluss vom 22. Juli 2021 - der dem Bevollmächtigten des Klägers am 23. Juli 2021 und damit vor der mündlichen Verhandlung am 26. Juli 2021 zugestellt worden ist - abgelehnt. Auf erneute Verbescheidung dieses Ablehnungsgesuchs hat der Kläger keinen Rechtsanspruch. Des Weiteren hat das Gericht in dem genannten Beschluss ausgeführt, dass die umfassende (pauschale) Ablehnung aller Richter eines erkennenden Spruchkörpers den Rechtsmissbrauch indiziert, soweit keine individuellen Gründe für die Ablehnung der einzelnen zur Entscheidung berufenen Richter(innen) geltend gemacht werden (Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 54 Rn. 26 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 54 Rn. 12). Derartige Gründe hat der Kläger in seiner - erkennbar im Vorfeld verfassten und in der mündlichen Verhandlung übergebenen - Richterablehnung (vgl. Anlage zum Sitzungsprotokoll) nicht substantiiert vorgebracht. Insbesondere ist er nicht auf die vom Gericht gegebenen Begründungen der Ablehnungen der gestellten Beweisanträge gemäß § 86 Abs. 3 VwGO eingegangen und hat nicht erläutert, inwiefern sich daraus eine Befangenheit ergeben können sollte. Allein die Vorbefassung der Kammer bzw. einzelner Richter(innen) derselben mit dem Gesamtkomplex des Verwaltungsstreitverfahrens des Klägers oder einzelnen Teilen desselben vermag, wie im Beschluss vom 22. Juli 2021 ausgeführt, außerhalb der abschließenden Regelung des § 41 Nr. 6 ZPO keine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Denn das Prozessrecht ist von dem Gedanken geprägt, dass ein Richter auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Rechtssache heranzugehen vermag, wenn er bereits früher damit befasst war und sich schon früher über denselben Sachverhalt ein Urteil gebildet hat (Hoppe in Eyermann a.a.O., § 54 Rn. 15; BVerwG, B.v. 28.5.2009 - 5 PKH 6.09 - NVwZ 2009, 662, juris Rn. 4, 5).
37
II. Die zulässige Klage ist nicht begründet.
38
Die angegriffenen Verwaltungsakte unter den Ziffern 5 bis 8 und 10 bis 13 des Bescheides des Beklagten vom 14. Mai 2018 in der Fassung des Bescheides vom 22. September 2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich ist insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung (BayVGH, U.v. 8.1.2020 - 10 B 18.2485 - juris Rn. 23).
39
1. Die Anordnung in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids, dass der Kläger sich zweimal täglich persönlich unter Vorlage eines amtlichen Ausweises bei der Polizeiinspektion Tirschenreuth zu melden hat, ist rechtmäßig. Der Beklagte stützt diese Anordnung zutreffend auf die Rechtsgrundlage des § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach unterliegt ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besteht, der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Die in § 56 AufenthG vorgesehenen Anordnungen einer Meldepflicht, einer räumlichen Aufenthaltsbeschränkung und damit verbunden einer Wohnsitzauflage dienen der spezifischen Gefahrenabwehr durch Terrorismusbekämpfung, indem die von - wegen eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausgewiesenen - Ausländern ausgehende Gefahr der Weiterführung von Handlungen im Vorfeld des Terrorismus eingedämmt werden soll, und zwar gerade in Fällen - wie dem vorliegenden -, in denen mit einer baldigen Aufenthaltsbeendigung nicht zu rechnen ist (BayVGH, B.v. 3.2.2020 - 19 CS 19.567 m.V.a. Bundesrat, 802. Plenarprotokoll v. 9.7.2004, S. 338 ff.). Die Vorschrift ergänzt die allgemeinen Regelungen des Aufenthaltsgesetzes, ist auf einen engeren Personenkreis als die §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 AufenthG angesprochenen Ausländer begrenzt und sieht abgestufte Maßnahmen zur Gefahrenabwehr vor (Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 56 AufenthG Rn. 5 f.). Die in § 56 AufenthG geregelten Befugnisse gehen somit aufgrund des besonders betroffenen Personenkreises, der systematischen Stellung der Norm und der besonderen Zielrichtung den allgemeinen Befugnissen vor.
40
a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage liegen vor. Gegen den Kläger besteht nach der Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides eine rechtmäßige Ausweisungsverfügung aufgrund eines Ausweisungsinteresses (u.a.) nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Zur näheren Begründung wird auf das Urteil der Kammer vom heutigen Tag in der Verwaltungsstreitsache Az. W 7 K 20.612 verwiesen.
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b) Die vorliegend unter der Ziffer 5 des Bescheids angeordnete zweimal tägliche Meldepflicht begegnet keinen rechtlichen Bedenken. § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG stellt die von der gesetzlichen Regel der mindestens einmal wöchentlichen Meldepflicht abweichende Ausgestaltung der Überwachungsmaßnahmen in das Ermessen der Ausländerbehörde (BayVGH, B.v. 12.2.2021 - 10 C 20.3061 - juris Rn. 15; Fleuß in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, Stand 1.1.2021, § 56 AufenthG Rn. 15; Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 56 AufenthG Rn. 6). Das Gericht ist insoweit gemäß § 114 Satz 1 VwGO auf die Prüfung von Ermessensfehlern beschränkt. Gemessen daran ist die von dem Beklagten getroffene Ermessensentscheidung rechtmäßig. Zum einen musste der Beklagte nicht zugunsten des Klägers die in § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Regelfall (vgl. Wortlaut: „es sei denn (…)“) vorgesehene einmal wöchentliche Meldepflicht reduzieren, d.h. eine „grobmaschigere“ Meldehäufigkeit anordnen. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass von dem Kläger eine geringere Gefahr ausgeht als von anderen Ausländern, die wegen terroristischer Straftaten oder Unterstützungshandlungen nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausgewiesen wurden. Zum anderen stellt die Anordnung der zweimal täglichen Meldepflicht zwar eine erhebliche Belastung des Klägers dar, sie ist aber in seinem Falle nicht zu „engmaschig“ und damit unverhältnismäßig. Die Beklagtenseite führt zutreffend aus, dass die Meldepflicht geeignet und erforderlich ist, um weitere Unterstützungshandlungen des Klägers zugunsten des IS zumindest zu erschweren, indem ihm die Möglichkeit entzogen wird, sich unbemerkt über einen längeren Zeitraum hinweg außerhalb des ihm zugewiesenen Bereichs bewegen zu können. Eine engmaschige Überwachung des Klägers nach Beendigung der Haft erscheint aufgrund der festgestellten Wiederholungsgefahr im Interesse effektiver Gefahrenabwehr erforderlich (vgl. BayVGH, B.v. 3.4.2020 - 19 CS 18.1704 - juris Rn. 36). Ein weniger belastendes, aber gleich effektives Mittel ist nicht ersichtlich, zumal eine sog. elektronische Fußfessel (vgl. § 56a AufenthG), welche dem Kläger zwar theoretisch einen größeren räumlichen Aktionsradius ermöglichen würde, aber mit einer Überwachung gleichsam „auf Schritt und Tritt“ verbunden wäre, nicht als weniger belastend angesehen werden könnte, weil sie im Hinblick auf die von Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG geschützte Privatsphäre eingriffsintensiver wäre. Angesichts der erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und andere bedeutende Rechtsgüter, die nach wie vor von dem Kläger ausgehen (vgl. die Ausführungen im Urteil zur Ausweisungsverfügung, Az. W 7 K 20.612), ist die Anordnung im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck der effektiven Gefahrenabwehr auch angemessen. Der erhebliche Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Klägers nach Art. 2 Abs. 1 GG ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, zumal dieser bislang nicht von seiner extremistischen Einstellung und den Unterstützungsbekundungen für den IS abgerückt ist (vgl. die Ausführungen im Urteil zum Az. W 7 K 20.612). Der Beklagte hat die Anordnung - und ebenso die übrigen, unter den Ziffern 6, 7 und 8 verfügten Maßnahmen des Bescheides - als Dauerverwaltungsakte bei länger andauernder Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung rechtlich unter Kontrolle zu halten (vgl. BVerwG, U.v. 30.7.2013 - 1 C 9.12 - juris Rn. 29; BayVGH, B.v. 3.4.2020 - 19 CS 18.1704 - juris Rn. 34). Damit ist gewährleistet, dass die Maßnahmen aufgehoben oder angepasst werden, falls nachträglich Umstände eintreten sollten, welche den Grundrechtseingriff dann - unter veränderten Vorzeichen - als unverhältnismäßig erscheinen ließen.
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2. Die Anordnung der räumlichen Beschränkung auf das Stadtgebiet Tirschenreuth unter der Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheids ist ebenfalls rechtmäßig. Diese Maßnahme findet ihre Rechtsgrundlage in § 56 Abs. 2 AufenthG. Danach ist der Aufenthalt eines Ausländers, der aufgrund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausgewiesen wurde, kraft Gesetzes auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit diese keine abweichenden Festlegungen trifft.
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Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage liegen vor. Der Kläger wurde wegen eines Ausweisungsinteresses gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausgewiesen. Der weitergehenden Voraussetzungen des § 61 Abs. 1c AufenthG für die Anordnung einer räumlichen Beschränkung bedarf es nicht, weil § 56 Abs. 2 AufenthG im Verhältnis zu § 61 Abs. 1c AufenthG die speziellere Norm darstellt. Dass der Aufenthalt des Klägers auf das Gemeindegebiet Tirschenreuth beschränkt wurde, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Festlegung eines geringeren Aufenthaltsradius als der gesetzlich vorgesehenen Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde nach § 56 Abs. 2 AufenthG liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Ermessensfehler sind insoweit nicht erkennbar. Der Beklagtenvertreter hat zur Begründung der räumlichen Beschränkung auf Tirschenreuth ausgeführt, das Ziel der Maßnahme sei, den Wirkungsradius und die Mobilität des Klägers aufgrund seiner persönlichen Gefährlichkeit möglichst einzuschränken. Dies ist angesichts der erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und andere bedeutende Rechtsgüter, die nach wie vor von dem Kläger ausgehen, nicht zu beanstanden. Auf die Ausführungen zur Wiederholungsgefahr im Urteil zur Ausweisungsverfügung unter Ziffer 1 des Bescheides (Az. W 7 K 20.612) kann insoweit verwiesen werden. Die Festlegung eines größeren Bereiches, in welchem sich der Kläger ohne erforderliche Befreiung von der räumlichen Beschränkung und damit ohne behördliche Kontrolle bewegen könnte, würde seine kontinuierliche Überwachung erheblich erschweren. Der Bezirk der Ausländerbehörde würde sich auf den gesamten Landkreis Tirschenreuth bzw. - bei Zuständigkeit der ZAB - auf den gesamten Regierungsbezirk der Oberpfalz erstrecken und damit die Überwachung erschweren. Eine solche räumliche Beschränkung wäre deshalb im Hinblick auf das Erfordernis der effektiven Gefahrenabwehr kein gleich geeignetes Mittel. Andere gleich geeignete, aber weniger eingriffsintensive Mittel sind nicht ersichtlich (vgl. oben 1.). Zwar handelt es sich bei der räumlichen Beschränkung auf das Stadtgebiet Tirschenreuth um einen erheblichen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Klägers nach Art. 2 Abs. 1 GG, im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck der effektiven Gefahrenabwehr zum Schutz bedeutender Rechtsgüter ist dieser Eingriff aber noch angemessen und damit verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der Beklagte hat die Anordnung als Dauerverwaltungsakt rechtlich unter Kontrolle zu halten (siehe oben 1.).
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3. Die Anordnung der Wohnsitznahme in der Gemeinschaftsunterkunft Tirschenreuth gemäß der Ziffer 7 des streitgegenständlichen Bescheides ist ebenfalls rechtmäßig. Diese Maßnahme hat ihre Rechtsgrundlage in § 56 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG. Danach kann ein Ausländer, der nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausgewiesen wurde, verpflichtet werden, an einem anderen Wohnort oder bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt zu haben, zu erschweren oder zu unterbinden. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger vor, weil er (u.a.) nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausgewiesen ist und durch die Wohnsitzauflage die Fortführung seiner Aktivitäten zur Unterstützung des IS erschwert bzw. unterbunden werden soll. Eine konkrete Wiederholungsgefahr liegt beim Kläger vor, wie in Bezug auf die Ausweisungsverfügung nach Ziffer 1 des Bescheides festgestellt wurde (vgl. das Urteil zum Az.: W 7 K 20.612). Die Maßnahme kann wegen der inzwischen eingetretenen Rechtskraft der Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten unter anderem wegen Werbens um Unterstützung für eine terroristische Vereinigung im Ausland in zwei Fällen auch auf § 56 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG gestützt werden, um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG geführt haben, zu unterbinden.
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Die Anordnung der Wohnsitznahme in einer bestimmten Unterkunft nach § 56 Abs. 3 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AufenthG liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde nach Art. 40 BayVwVfG. Ermessensfehler sind vorliegend nicht ersichtlich. Zu Recht hat der Beklagte sein Entschließungsermessen (hinsichtlich des „ob“ der Maßnahme) dahingehend ausgeübt, dass die Wohnsitznahme an einem bestimmten Ort angeordnet wird, weil es aufgrund der festgestellten konkreten Wiederholungsgefahr erforderlich erscheint, den Kläger möglichst engmaschig zu überwachen. Dies wäre nicht in gleicher Weise effektiv möglich, wenn er (als vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer) seinen Wohnsitz innerhalb des Freistaates Bayern gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG frei wählen könnte. Des Weiteren weist die Auswahl der Gemeinschaftsunterkunft Tirschenreuth als künftigen Wohnsitz des Klägers (Auswahlermessen) keine Ermessensfehler auf. Aufgrund von Art. 4 Satz 1, Art. 1 des Bayerischen Aufnahmegesetzes (AufnG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) „soll“ der Kläger zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft (GU) verpflichtet werden. Ein Abweichen von der für den Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge kommt vorliegend nicht in Betracht, da Ausnahmen nach Art. 4 Abs. 3 oder 5 Aufnahmegesetz - AufnG schon tatbestandlich nicht greifen. Hinsichtlich der Auswahl der GU Tirschenreuth hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass der Kläger durch den Ortswechsel aus seinem bisherigen Umfeld herausgenommen werden solle. Des Weiteren biete die ausgewählte Gemeinschaftsunterkunft entsprechende Überwachungsmöglichkeiten, welche in anderen Unterkünften nicht bestünden. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden, zumal der Kläger die Ausführungen des Beklagten zur besseren Überwachungsmöglichkeit auch nicht bestritten hat. Die Maßnahme ist geeignet und aufgrund der festgestellten Wiederholungsgefahr auch erforderlich, um den Kläger ausreichend zu überwachen und so die Wiederholung der zur Ausweisung führenden oder gleichartiger Straftaten oder Unterstützungshandlungen zugunsten des internationalen Terrorismus zu unterbinden. Im Hinblick auf die festgestellten erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und andere bedeutende Rechtsgüter, die nach wie vor von dem Kläger ausgehen (vgl. die Ausführungen im Urteil zur Ausweisungsverfügung, Az. W 7 K 20.612), ist die Anordnung im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck der effektiven Gefahrenabwehr auch angemessen. Der erhebliche Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Klägers nach Art. 2 Abs. 1 GG ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Auf die Ausführungen zur Meldeauflage nach Ziffer 5 sowie zur räumlichen Beschränkung nach Ziffer 6 des Bescheides kann insoweit verwiesen werden. Der Beklagte hat auch diese Anordnung als Dauerverwaltungsakt rechtlich unter Kontrolle zu halten (siehe oben 1.).
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4. Das Verbot der Nutzung EDVgestützter Kommunikationsmittel unter der Ziffer 8 des Bescheides begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Diese Maßnahme stützt sich auf § 56 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Danach kann der Ausländer, um die Fortführung von Bestrebungen, die (u.a.) zur Ausweisung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Die Maßnahme dient vorliegend der Unterbindung der Fortführung von Bestrebungen des Klägers zur Unterstützung des internationalen Terrorismus, welche zur Ausweisung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG geführt haben. Eine konkrete Wiederholungsgefahr liegt vor, insoweit kann wiederum auf die Ausführungen im Urteil zur Ausweisung verwiesen werden (Az.: W 7 K 20.612).
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Die Maßnahme ist auch erforderlich, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Aufgrund des persönlichen Verhaltens des Klägers liegt eine erhebliche Gefährdung der genannten Rechtsgüter vor. Ein milderes Mittel, welches in gleicher Weise zur effektiven Gefahrenabwehr geeignet wäre, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger seine Straftaten und Gefährdungshandlungen gerade unter Nutzung der genannten EDVgestützten Kommunikationsmittel begangen, weshalb die Abriegelung dieser Kommunikationskanäle zur Verhütung weiterer gleichartiger Taten naheliegt. Die Nutzung der elektronischen Kommunikationsmittel in der Form von Messengerdiensten, Chatforen und ähnliche Einrichtungen stellt für Personen im Umfeld des internationalen Terrorismus eine wichtige Plattform zur Verbreitung von Sympathiewerbung und Propaganda dar, wobei die systemimmanenten Schwierigkeiten der Überwachung durch staatliche Sicherheitsorgane bewusst ausgenutzt werden. Gerade wegen der genannten Überwachungsprobleme ergeben sich erhebliche Beeinträchtigungen der effektiven staatlichen Gefahrenabwehr. Das Verbot der Nutzung derartiger Kommunikationswege ist auch angemessen und damit verhältnismäßig im engeren Sinne. Dem Kläger bleibt die Möglichkeit, ein nicht internetfähiges Mobiltelefon zu nutzen oder Briefe zu schreiben. Auf diese Weise wird es ihm trotz des Verbots möglich sein, seine geringen persönlichen Kontakte im Bundesgebiet aufrecht zu erhalten und - gegebenenfalls mit der Unterstützung von Hilfsorganisationen - auch wieder Kontakt zu seiner Herkunftsfamilie in Syrien aufzunehmen. Bei Überlassung eines internetfähigen Mobiltelefons wäre hingegen eine Überwachung kaum möglich, weshalb insoweit kein gleich geeignetes Mittel der Gefahrenabwehr gegeben wäre (vgl. BayVGH, B.v. 3.4.2020 - 19 CS 18.1704 - juris Rn. 39). Dass der Kläger ohne die Möglichkeit der Internetnutzung sein Studium an der Fernuniversität H. nicht aufnehmen kann, stellt zwar einen Eingriff in seine Studierfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG dar. Dieser Eingriff ist aber im Hinblick auf die, wie dargestellt, erhebliche Wiederholungsgefahr und den hohen Rang der bedrohten Rechtsgüter gerechtfertigt.
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5. Die Androhungen des Verwaltungszwangs zur Durchsetzung der vorgenannten Verpflichtungen unter den Ziffern 10 bis 13 des Bescheides sind ebenfalls rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Sie stützen sich auf Art. 36 Abs. 1, Art. 29, 31 VwZVG - soweit unter den Ziffern 10, 11 und 13 Zwangsgelder angedroht werden - sowie auf Art. 36 Abs. 1, 34 Satz 1 VwZVG, soweit zur Durchsetzung der Wohnsitzverpflichtung unter der Ziffer 7 die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht wird (Ziffer 12 des Bescheides). Die erforderlichen Grundverwaltungsakte unter den Ziffern 5 bis 8 des Bescheides sind wirksam und werden mit der Rechtskraft des vorliegenden Urteils vollstreckbar gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG. Die angedrohten Zwangsgelder sind der Höhe nach angemessen und ausreichend, aber auch erforderlich und geboten. Die Androhung des unmittelbaren Zwangs ist gemäß Art. 35 BayVwZVG auch ohne vorherige Fristsetzung zulässig, soweit eine solche bei Unterlassungspflichten nicht ohnehin entbehrlich ist.
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III. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.