Inhalt

VGH München, Beschluss v. 20.04.2021 – 7 ZB 21.218
Titel:

Heranziehung zu Rundfunkbeitrag für Zweitwohnung

Normenketten:
RBeitrStV § 4 Abs. 1 Nr. 5 lit. a
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4
AO § 44
BGB § 421
Leitsätze:
1. Ist bei Mehrpersonenhaushalten jeder Wohnungsinhaber gleichermaßen Adressat des Rundfunkangebots, hat auch jeder die gleiche Möglichkeit, das Rundfunkangebot zu nutzen, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang es tatsächlich genutzt wird. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBeitrStV setzt voraus, dass dem Beitragsschuldner auf der Grundlage eines Bescheides eine der dort genannten Sozialleistungen gewährt wird. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
3. Da die Beitragskonten nicht wohnungsbezogen, sondern personenbezogen geführt werden, werden Zahlungen auf dieses Beitragskonto dem Inhaber des jeweiligen Beitragskontos zugerechnet; unerheblich ist, wer den Beitrag tatsächlich zahlt. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Rundfunkbeitrag, Nebenwohnung, Zweitwohnung, Erstwohnung, Mehrpersonenhaushalt, Gesamtschuldner, Befreiung, Beitragskonto, Inhaber
Vorinstanz:
VG Bayreuth, Urteil vom 09.12.2020 – B 3 K 20.400
Fundstelle:
BeckRS 2021, 29568

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 630 Euro festgesetzt.

Gründe

1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Soweit Zulassungsgründe i.S.v. § 124 Abs. 2 VwGO geltend gemacht werden, sind sie nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor.
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I. Die behauptete Abweichung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. - ist nicht den Anforderungen entsprechend dargelegt und liegt auch nicht vor.
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Eine Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nur dann im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Zulassungsbegründung einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs oder eines anderen in der Vorschrift genannten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des Rechtsmittelführers divergierenden Rechtssätze müssen einander präzise gegenübergestellt werden (stRspr, BVerwG, B.v. 13.2.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 15 m.w.N.). Allein das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht.
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1. Diesen Anforderungen wird die geltend gemachte Divergenzrüge nicht gerecht. Der Kläger trägt hierzu vor, er sei seit dem 20. August 2018 mit Hauptwohnsitz unter der Adresse … gemeldet und verfüge zugleich über den Zweitwohnsitz …. Beide Wohnungen würden beim Beklagten unter verschiedenen Beitragsnummern geführt. Da gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 RBStV mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner gemäß § 44 AO hafteten, führe dies dazu, dass sämtliche Inhaber der Hauptwohnung die gesamte Leistung schuldeten. Daraus folge wiederum gemäß § 421 BGB, dass der Beklagte den Rundfunkbeitrag von jedem der Gesamtschuldner fordern könne, bis zu deren Bewirkung sämtliche Schuldner verpflichtet blieben. Da der Kläger somit für die Hauptwohnung mit dem vollen Rundfunkbeitrag belastet sei, entfalle die Rundfunkbeitragspflicht für die Nebenwohnung. Eine andere Auffassung rechtfertige sich auch nicht aus Randnummer 111 der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung. „Aus ex-tunc Sicht der verfassungsrichterlichen Bewertung des (gemäß Richterspruch neu zu fassenden) Rundfunkbeitragsstaatsvertrages war die Regelung des § 2 Absatz 3 Satz 1 nicht zwingend immanent.“ In Randnummer 111 des bundesverfassungsgerichtlichen Urteils sei zu lesen, dass der jeweilige Landesgesetzgeber von einer Befreiung auch für solche Zweitwohnungsinhaber absehen könne, die die Entrichtung eines vollen Rundfunkbeitrags durch sich selbst nicht nachwiesen, „wenn auch im Übrigen der neuzufassende Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dem Leitsatz 4 nicht widerspricht“.
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Mit diesen Ausführungen schildert der Kläger lediglich den Sachverhalt des Rechtsstreits und die sich aus seiner Sicht hieraus ergebenden rechtlichen Folgerungen. Weder zeigt er einen tragenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts auf, der von einem tragenden Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts abweicht, noch stellt er entsprechende Rechtssätze gegenüber. Vielmehr macht er der Sache nach eine nach seiner Ansicht fehlerhafte Anwendung im Einzelfall geltend, auf die eine Divergenzrüge nicht gestützt werden kann. Soweit er auf die Ausführungen in Randnummer 111 der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung verweist, macht er bereits deshalb keine Divergenz geltend, weil dort kein Rechtssatz, sondern eine mögliche Befreiungsvariante für eine Neuregelung der Rundfunkbeitragspflicht aufgezeigt ist.
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2. Unabhängig davon liegt keine Divergenz vor. Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts weicht nicht von der angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab.
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a) Das Bundesverfassungsgericht hat in der vom Kläger zitierten Entscheidung festgestellt, es sei mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, dass ein Inhaber mehrerer Wohnungen nach § 2 Abs. 1 RBStV über den Beitrag für eine Wohnung hinaus zur Leistung von weiteren Rundfunkbeiträgen herangezogen wird. Es verstoße gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit, wenn dieselbe Person für die personenbezogene Möglichkeit der privaten Rundfunknutzung zu insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag herangezogen werde. Mit der angegriffenen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht die vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung zutreffend auf den klägerischen Sachverhalt angewandt. Da der Beklagte unstreitig nicht den Kläger, sondern dessen Vater als Beitragsschuldner für die Wohnung in … führt, wird der Kläger nicht für mehr als eine Wohnung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags herangezogen. Damit liegt die vom Bundesverfassungsgericht als mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärte Fallgestaltung in der Person des Klägers nicht vor. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit ist daher ausgeschlossen.
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b) Zu keiner anderen Bewertung führt der Verweis des Klägers auf § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV. Der Kläger verkennt die Rechtsfolgen der Regelung, wenn er meint, hieraus zugleich günstige Folgen in Bezug auf die Rundfunkbeitragspflicht in … ableiten zu können.
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aa) Der Rundfunkbeitrag führt zu einer Entlastung von Mehrpersonenhaushalten. Er ist von jedem Wohnungsinhaber zu entrichten (§ 2 Abs. 1 RBStV), das ist jede volljährige Person, die die Wohnung bewohnt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV). Mehrere Wohnungsinhaber haften für den Rundfunkbeitrag gesamtschuldnerisch (§ 2 Abs. 3 RBStV unter Verweis auf § 44 AO), dessen Höhe nicht nach der Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen unterscheidet. Grundsätzlich ist gemäß § 2 Abs. 1 RBStV im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Dies bedeutet, dass ein allein lebender Wohnungsinhaber den vollen Rundfunkbeitrag auch allein trägt, während mehrere Wohnungsinhaber den Beitrag untereinander aufteilen können, wobei sie im Innenverhältnis im Zweifel zu gleichen Anteilen haften (vgl. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB). Damit ist die Belastung der einzelnen Beitragsschuldner desto geringer, je mehr Personen die Wohnung bewohnen. Diese Belastungsverteilung folgt keiner entsprechenden Differenz in der Möglichkeit der Rundfunknutzung und führt dadurch zu einer Entlastung von Mehrpersonenhaushalten (BVerfG, U.v. 18.7.2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. - BVerfGE 149, 222 Rn. 99). Der Wert der Empfangsmöglichkeit ist abstrakt bei allen Wohnungsinhabern gleich, da alle über die gleiche Empfangsmöglichkeit verfügen und im gleichen Umfang davon profitieren können. Ist jeder Wohnungsinhaber gleichermaßen Adressat des Rundfunkangebots, hat auch jeder die gleiche Möglichkeit, das Rundfunkangebot zu nutzen, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang es tatsächlich genutzt wird. Denn die Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV besteht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger (vgl. BVerfG, U.v. 18.7.2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. - BVerfGE 149, 222 Rn. 102 f.).
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bb) Bezogen auf den Kläger führt die Privilegierung von Mehrpersonenhaushalten in § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV lediglich dazu, dass der Beklagte ihn als Mitinhaber der Hauptwohnung in … für den dort möglichen personenbezogenen Vorteil der Rundfunknutzung neben seinem Vater nicht nochmals nach § 2 Abs. 1 RBStV zur Leistung des Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV heranziehen kann. Denn die unstreitig vom Vater des Klägers (als Gesamtschuldner) vorgenommene Zahlung des Rundfunkbeitrags für die Wohnung in … wirkt nach § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AO auch für den Kläger als weiterem (Rundfunkbeitrags)Schuldner dieser Wohnung. Da die Anzeige eines Beitragsschuldners nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 RBStV auch für weitere Beitragsschuldner wirkt, ist Beitragsschuldner für die Wohnung in … der Vater des Klägers. Daran ändert auch § 421 BGB nichts. Da der Kläger für die Wohnung in … keinen Rundfunkbeitrag leistet, führt § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV in Bezug auf die vom Kläger genutzte Zweitwohnung in … zu keiner weiteren Entlastung.
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Nichts anderes folgt aus Randnummer 111 der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung. Aus dem dortigen Hinweis, die Gesetzgeber könnten bei einer Neuregelung „auch für solche Zweitwohnungsinhaber von einer Befreiung absehen, die die Entrichtung eines vollen Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung durch sie selbst nicht nachweisen“, ergibt sich gerade, dass sich der Kläger - ohne eine entsprechende gesetzliche Regelung - nicht auf die nach § 44 Abs. 2 Satz 1 AO befreiende Zahlung seines Vaters für die Erstwohnung berufen kann. Dies wird im Übrigen durch den letzten Satz der Randnummer 111 bestätigt, wo es heißt: „Auf keinen Fall dürfen die Gesetzgeber aber von derselben Person Beiträge für die Möglichkeit der Rundfunknutzung über die Erhebung eines insgesamt vollen Beitrags hinaus verlangen“.
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III. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
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Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfordert, dass eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 22.1.2019 - 5 B 1.19 D - juris Rn. 2 m.w.N.; B.v. 25.8.2015 - 1 B 40.15 - BayVBl 2016, 104 Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v. 4.6.2018 - 14 ZB 17.390 - juris Rn. 14 m.w.N.). Um den auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2017 - 14 ZB 16.1867 - juris Rn. 15 m.w.N.).
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1. Diesen Darlegungspflichten kommt der Kläger bereits nicht nach. Er ist der Ansicht, die Frage, „welche Beitragsschuldner für welche Wohnung in welcher Höhe konkret belastet werden können“, sei seit jeher umstritten. Insbesondere die Frage, „ob ein Gesamtschuldner im Sinne des § 44 AO allein durch seine Stellung als Gesamtschuldner mit einem vollen Rundfunkbeitrag belastet ist oder ob erst durch seine im Außenverhältnis ersichtliche Bewirkung der Leistung in eigener Person zugleich die ‚Belastung‘ im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 entfaltet“, biete ein „hohes Diskussionspotential“. Den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO kommt der Kläger mit diesen Ausführungen nicht nach. In Bezug auf die erste Frage verhält er sich nicht dazu, warum sie in dieser Allgemeinheit überhaupt in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich wäre. In Bezug auf die Frage 2 zeigt er die Klärungsbedürftigkeit der gestellten Frage nicht auf. Klärungsbedürftig sind nur Fragen, die nicht bereits rechtlich geklärt oder ohne weiteres aus dem Gesetz zu lösen sind (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 38).
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2. Unabhängig davon hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die sinngemäß vom Kläger aufgeworfene Frage der Befreiung eines Zweitwohnungsinhabers ist durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. - (BVerfGE 149, 222) abschließend geklärt. Wie sich aus Rn. 111 des Urteils ergibt, gilt dies auch in Bezug auf einen Gesamtschuldner, der den Rundfunkbeitrag nicht selbst bewirkt. Für ab dem 1. Juni 2020 geltend gemachte Ansprüche auf Befreiung sind die Voraussetzungen in § 4a RBStV normiert.
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III. Die Berufung ist schließlich nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 64 m.w.N.).
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1. Soweit sich der Kläger nunmehr darauf beruft, er sei als Student, der seinen Lebensunterhalt fast ausschließlich aus Unterhaltszahlungen seines Vaters bestreite, vergleichbar mittellos wie Studenten, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhielten, zudem würde es gegen die ratio legis des § 4 Abs. 1 RBStV verstoßen, dass gleichermaßen bedürftige Studenten nur deshalb nicht von der Beitragspflicht befreit sein sollten, weil sie keine staatliche Ausbildungsförderung bezögen, werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils dargelegt.
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a) Bei dem erstmals im Zulassungsverfahren geäußerten Vorbringen, er habe einen Anspruch auf Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV wegen Bedürftigkeit, handelt es sich um neuen Sachvortrag, mit dem sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung nicht befassen konnte. Zwar können sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aus neuen Tatsachen ergeben, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts schon bestanden haben, dem Verwaltungsgericht aber nicht bekannt waren (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 20 m.w.N.). Es gehört jedoch zu der nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Darlegung, neuen Sachvortrag durch Nachweise zu belegen. Dies hat der Kläger unterlassen.
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b) Unabhängig davon rechtfertigt sein Vorbringen eine Befreiung weder nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a RBStV (analog) noch ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Härte i.S.d. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV.
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Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV setzt voraus, dass dem Beitragsschuldner auf der Grundlage eines Bescheids eine der dort genannten Sozialleistungen gewährt wird (sog. System der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit; BVerwG, U.v. 30.10.2019 - 6 C 10.18 - BVerwGE 167, 20 Rn. 17). Eine Befreiung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a RBStV scheidet somit mangels Vorlage eines behördlichen Nachweises über den Bezug von Leistungen nach dem Ausbildungsförderungsgesetz aus (§ 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV). Eine erweiternde Auslegung und Anwendung von § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a RBStV auf Beitragsschuldner wie den Kläger ist mangels planwidriger Lücke ausgeschlossen (vgl. BVerwG, U.v. 30.10.2019 - 6 C 10.18 - BVerwGE 167, 20 Rn. 19 ff.).
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Darüber hinaus hat der Kläger auch keinen Befreiungsanspruch nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV. Ein besonderer Härtefall im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn das monatlich für den Lebensbedarf zur Verfügung stehende Einkommen von Beitragsschuldnern, die keine Leistungen im Sinne von § 4 Abs. 1 RBStV erhalten und über kein verwertbares Vermögen verfügen, nach Abzug der Wohnkosten unterhalb des für den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt maßgebenden Regelsatzes liegt. Dies ist bei Beitragsschuldnern gegeben, die ein den Regelleistungen entsprechendes oder geringeres Einkommen haben und nicht auf verwertbares Vermögen zurückgreifen können, aber von der Gewährung der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen mangels Vorliegen der Voraussetzungen ausgeschlossen sind (BVerwG, U.v. 30.10.2019 - 6 C 10.18 - BVerwGE 167, 20 Rn. 26). Damit die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Prüfung der vergleichbaren Bedürftigkeit durchführen können, müssen die Beitragsschuldner, die eine Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls begehren, die hierfür erforderlichen Nachweise nach § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV vorlegen (BVerwG, U.v. 30.10.2019 a.a.O. Rn. 30). Dem ist der Kläger nicht nachgekommen. Er hat im Verfahren weder seine Bedürftigkeit nachgewiesen, noch hat er behördliche Belege vorgelegt, dass er vom Bezug von Ausbildungsförderung mangels Vorliegen der Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
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2. Auch der Hinweis, der Vater des Klägers müsse zweimal für den Rundfunkbeitrag aufkommen, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel. Inhaber des Beitragskontos für die Zweitwohnung in Würzburg ist unbestritten der Kläger. Da die Beitragskonten nicht wohnungsbezogen, sondern personenbezogen geführt werden, werden Zahlungen auf dieses Beitragskonto - aus der allein maßgeblichen Sicht des Beklagten - dem Kläger zugerechnet (vgl. OVG Hamburg, B.v. 10.3.2021 - 1 LA 336/20 - juris Rn. 3 ff.). Unerheblich ist, wer den Beitrag tatsächlich zahlt. Auch eine im Innenverhältnis bestehende privatrechtliche Abrede, sich an den Kosten für den Rundfunkbeitrag zu beteiligen, ist im Verhältnis zur Landesrundfunkanstalt unbeachtlich. Eine Zahlung von mehr als einem Rundfunkbeitrag scheidet somit aus (vgl. BayVGH, U.v. 20.4.2021 - 7 BV 20.206).
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3. Mit seinen Ausführungen, das angegriffene Urteil sei rechtlich zweifelhaft, weil es gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, da nicht ersichtlich sei, „warum die (oft einkommensstärkere) unterhaltsberechtigte Person ‚Ehegatte‘ gegenüber der nicht minder unterhaltsberechtigten Person ‚privilegiertes Kind‘ derart bevorzugt werden sollte“, zeigt der Kläger lediglich eine von der Ansicht des Verwaltungsgerichts abweichende eigene Rechtsmeinung auf. Ernstliche Zweifel werden hiermit nicht dargelegt, da es an einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden substantiierten Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen ausführlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (UA. S. 10 ff.) fehlt.
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Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO
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Streitwertfestsetzung: § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG