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AG Erlangen, Urteil v. 08.06.2021 – 4 OWi 913 Js 140576/21
Titel:

Einspruchsverwerfung bei Ausbleiben des Betroffenen ohne genügende Entschuldigung

Normenkette:
OWiG § 74 Abs. 2
Leitsatz:
Die gegenständliche Entscheidung wurde durch Beschluss des BayObLG v. 25.8.2021 aufgehoben. Das Rechtsbeschwerdegericht sah eine Verletzung von § 74 Abs. 2 OWiG, da der Betroffene von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zum Hauptverhandlungstermin gem. § 73 Abs. 2 OWiG entbunden worden sei und die Abwesenheit des geladenen Verteidigers nicht zur Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG führen könne. Das Amtsgericht Erlangen hatte in der gegenständlichen Entscheidung indes ausgeführt, der Betroffene sei von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen nicht entbunden worden. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verwerfung des Einspruchs, Ausbleiben ohne genügende Entschuldigung
Rechtsmittelinstanz:
BayObLG, Beschluss vom 25.08.2021 – 201 ObOWi 1075/21
Fundstelle:
BeckRS 2021, 29323

Tenor

1. Der Einspruch des Betroffenen …, geb. … gegen den Bußgeldbescheid d. Bayerischen Polizeiverwaltungsamtes - Zentrale VOWiStelle - vom 03.12.2020 (Aktenzeichen: D-5090-046801-20/3) wird verworfen.
2. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und die eigenen Auslagen zu tragen.

Entscheidungsgründe

1
Der Betroffene hat gegen den in der Urteilsformel bezeichneten Bußgeldbescheid rechtzeitig Einspruch erhoben.
2
Die Ladung zum heutigen Hauptverhandlungstermin, welche eine Belehrung nach § 74 Abs. 3 OWiG und über die Folgen eines nicht bzw. nicht genügend entschuldigten Ausbleibens enthielt, wurde ordnungsgemäß zugestellt dem Verteidiger am 30.04.2021, dem Betroffenen am 03.05.2021.
3
Der Betroffene ist ohne Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht durch einen mit schriftlich versehener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden.
4
Der Betroffene war von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht entbunden worden.
5
Gründe für das Ausbleiben sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
6
Der Betroffene war von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen nicht entbunden worden.
7
Der Einspruch ist daher zu verwerfen gem. § 74 Abs. 2 OWiG.
8
Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 2 OWiG.