Titel:
Sachverständigenkostenniederschlagung bei unrichtiger Sachbehandlung
Normenkette:
GKG § 21
Leitsatz:
Eine unrichtige Sachbehandlung iSv § 21 GKG, die zur Nichterhebung von Sachverständigenkosten führen würde, liegt dann nicht vor, wenn im Rechtmittelzug offen gelassen wird, ob das Gutachten verwertbar ist. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
unrichtige Sachbehandlung, Sachverständigengutachten, Kosten, Nichterhebung
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Beschluss vom 30.09.2021 – 11 W 1243/21
Fundstelle:
BeckRS 2021, 28886
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Nichterhebung bzw. Niederschlagung der aufgrund der Beauftragung des Herrn … entstandenen Kosten wird abgewiesen.
Gründe
1
Der Antrag ist unbegründet. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das OLG München lediglich dargestellt, dass lediglich „gegebenenfalls“ ein weiteres Sachverständigengutachten nach abschließender Beurteilung einzuholen sei. Festgelegt hat sich das OLG München dagegen nicht.
2
Unabhängig davon liegt schon keine unrichtige Sachbehandlung des Gerichts im Sinne des § 21 GKG vor. Die Beauftragung des Beirats … war angemessen und erforderlich. Das OLG München hat im Übrigen offen gelassen, ob das Gutachten des Beirats … verwertbar ist. Es hat insbesondere keinerlei Ausführungen zur fachlichen Eignung des Beirats … gemacht. Der Beirat … besaß die entsprechende Sachkunde und konnte daher entsprechende Tätigkeiten ausüben.
3
Selbst wenn der Beirat … als Gerichtssachverständiger bestellt worden wäre, dann wären Kosten in selbiger Höhe entstanden. Die Bestellung als Gerichtssachverständiger hätte zu keiner Kostenersparnis geführt. Er hätte vielmehr selbige Leistungen mit entsprechender Rechnungsstellung erbracht.