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VG München, Beschluss v. 23.09.2021 – M 19L DB 20.235
Titel:

Einstellung eines Klageverfahrens gegen eine Disziplinarverfügung infolge Ruhestandsversetzung des Beamten

Normenkette:
BayDG Art. 6 Abs. 2, Art. 57 Abs. 2 Nr. 1
Leitsatz:
Das gerichtliche Verfahren ist nach Art. 57 Abs. 2 Nr. 1 BayDG einzustellen, wenn die Disziplinarmaßnahme der Geldbuße aufgrund Ruhestandsversetzung unzulässig geworden ist. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Einstellung eines Klageverfahrens gegen eine Disziplinarverfügung infolge Ruhestandsversetzung des Beamten, Einstellung, Geldbuße, Disziplinarverfügung, Ruhestandsversetzung, Beamter, Klageverfahren, hälftige Teilung, Kosten, offener Ausgang
Fundstelle:
BeckRS 2021, 28660

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Parteien tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Gründe

1
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen eine Disziplinarverfügung der Landesanwaltschaft Bayern - Disziplinarbehörde -, mit der wegen des Vorwurfs, er habe als Stadtbaumeister mündliche Aufträge an Planungsbüros vergeben und Weisungen seines Dienstvorgesetzten missachtet, gegen ihn eine Geldbuße i.H.v. 900 € ausgesprochen wurde.
2
Der Kläger ist infolge seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des … … 2021 aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden.
3
Das gerichtliche Verfahren ist nach Art. 57 Abs. 2 Nr. 1 BayDG einzustellen. Die Disziplinarmaßnahme der Geldbuße ist aufgrund der Ruhestandsversetzung des Klägers unzulässig geworden. Nach Art. 6 Abs. 2 BayDG kann gegen einen Ruhestandsbeamten nur die Kürzung des Ruhegehalts oder dessen Aberkennung verhängt werden. Eine Geldbuße ist im jetzigen Zeitpunkt nicht (mehr) möglich (vgl. auch BVerwG, U.v. 27.2.2014 - 2 C 1/13 - juris Ls. 5 und Rn. 13 ff.).
4
Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 57 Abs. 4 Satz 2 BayDG i.V.m. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Infolge der offenen Erfolgsaussichten der Klage entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens hälftig zwischen den Parteien zu teilen.