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VG München, Beschluss v. 23.09.2021 – M 19L DB 20.235
Titel:

Einstellung eines Klageverfahrens gegen eine Disziplinarverfügung infolge Ruhestandsversetzung des Beamten

Normenkette:
BayDG Art. 6 Abs. 2, Art. 57 Abs. 2 Nr. 1
Leitsatz:
Das gerichtliche Verfahren ist nach Art. 57 Abs. 2 Nr. 1 BayDG einzustellen, wenn die Disziplinarmaßnahme der Geldbuße aufgrund Ruhestandsversetzung unzulässig geworden ist. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Einstellung eines Klageverfahrens gegen eine Disziplinarverfügung infolge Ruhestandsversetzung des Beamten, Einstellung, Geldbuße, Disziplinarverfügung, Ruhestandsversetzung, Beamter, Klageverfahren, hälftige Teilung, Kosten, offener Ausgang

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Parteien tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Gründe

1
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen eine Disziplinarverfügung der Landesanwaltschaft Bayern - Disziplinarbehörde -, mit der wegen des Vorwurfs, er habe als Stadtbaumeister mündliche Aufträge an Planungsbüros vergeben und Weisungen seines Dienstvorgesetzten missachtet, gegen ihn eine Geldbuße i.H.v. 900 € ausgesprochen wurde.
2
Der Kläger ist infolge seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des … … 2021 aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden.
3
Das gerichtliche Verfahren ist nach Art. 57 Abs. 2 Nr. 1 BayDG einzustellen. Die Disziplinarmaßnahme der Geldbuße ist aufgrund der Ruhestandsversetzung des Klägers unzulässig geworden. Nach Art. 6 Abs. 2 BayDG kann gegen einen Ruhestandsbeamten nur die Kürzung des Ruhegehalts oder dessen Aberkennung verhängt werden. Eine Geldbuße ist im jetzigen Zeitpunkt nicht (mehr) möglich (vgl. auch BVerwG, U.v. 27.2.2014 - 2 C 1/13 - juris Ls. 5 und Rn. 13 ff.).
4
Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 57 Abs. 4 Satz 2 BayDG i.V.m. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Infolge der offenen Erfolgsaussichten der Klage entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens hälftig zwischen den Parteien zu teilen.