Titel:
Vollzugshindernis bei mehreren Eintragungsanmeldungen
Normenketten:
GmbHG § 16
HRV § 14
Schlagworte:
Handlungsunfähiger, Minderheitsgesellschafter
Rechtsmittelinstanz:
OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.05.2021 – 12 W 502/21
Tenor
Sehr geehrter Herr Notar,
die vorgelegte Anmeldung kann derzeit leider nicht vollzogen werden. Es steht folgendes Vollzugshindernis entgegen:
Neben oben genannter Anmeldung liegt ebenfalls eine Anmeldung auf Eintragung des Ausscheidens von Herrn … aufgrund Amtsniederlegung (mit Wirkung zum 31.12.2020, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Löschung als Geschäftsführer im Handelsregister) vor. Wenn mehrere Eintragungen zwar nicht gleichzeitig gestellt bzw. eingegangen sind, aber zur gemeinsamen Erledigung vorliegen, sind sie gleichzeitig zu vollziehen (vgl. Krafka, Registerrecht, 11. Auflage, Randziffer 187, unter Verweis auf § 14 HRV).
Im Rahmen einer demzufolge vorzunehmenden Gesamtwürdigung bestehen Bedenken gegen einen Vollzug der oben genannten Anmeldung aufgrund Rechtsmissbräuchlichkeit der Amtsniederlegung(en):
Eine Amtsniederlegung ist u.a. dann rechtsmissbräuchlich, wenn ein Geschäftsführer, welcher alleiniger Gesellschafter oder Mehrheitsgesellschafter ist, sein Amt niederlegt und die Gesellschaft aufgrund der Amtsniederlegung handlungsunfähig wird (vgl. Krafka, Registerrecht, 11. Auflage, Randziffer 1093, sowie OLG Köln, Beschluss vom 1.2.2008 - 2 Wx 3/08).
Herr … und Herr … halten aktuell Beteiligungen von insgesamt 14.250,- Euro. Daneben bestehen noch eine Beteiligung von Frau … in Höhe von 4.500,- Euro, die Beteiligung der Gesellschaft an sich selbst in Höhe von 4.500,- Euro, was jedoch ein Ruhen der Gesellschafterrechte hieraus bewirkt, und Beteiligungen des verstorbenen Herrn … in Höhe von insgesamt 9.500,- Euro, wobei dessen Erbe/n jedoch aktuell mangels bisheriger Aufnahme in der Gesellschafterliste nicht gemäß § 16 GmbHG legitimiert sind.
Vergleicht man daher die Beteiligungen von Herrn … und von Herrn … im Rahmen einer Gesamtwürdigung mit dem gegebenen Gesellschafterstand und der aufgezeigten Sachlage können Herr … und Herr … im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht als Minderheitsgesellschafter betrachtet werden, sondern diese halten insgesamt fast die Hälfte des Stammkapitals. Daher bestehen von gerichtlicher Seite Bedenken gegen eine Wirksamkeit der Amtsniederlegungen aufgrund der hierzu ergangenen und oben zitierten Rechtsprechung in Bezug auf Amtsniederlegung eines Mehrheitsgesellschafters.
Um Überprüfung/Behebung binnen drei Wochen wird gebeten. Vielen Dank.