Inhalt

VGH München, Beschluss v. 13.09.2021 – 20 N 21.322
Titel:

Erfolgloser Pkh-Antrag für Normenkontrollantrag bezüglich Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Normenketten:
ZPO § 114 S. 1
VwGO § 47
Leitsätze:
1. Ein Normenkontrollantrag ist mangels eines tauglichen Antragsgegenstandes unzulässig, wenn sich weder dem Antrag selbst noch der Begründung entnehmen lässt, durch welche Regelungen sich der Antragsteller beschwert fühlt (hier:  gegen „alle Verordnungen zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Bayern“). (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Außerkrafttreten der zur Prüfung gestellten Norm entzieht dem Normenkontrollantrag grundsätzlich seinen Gegenstand. Dem kann der Antragsteller durch eine Umstellung in einen Feststellungsantrag begegnen, sofern er nicht dargelegt, inwiefern er durch die außer Kraft getretenen Regelungen immer noch belastet wird. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Normenkontrollantrag, Außerkrafttreten, Coronavirus, SARS-CoV-2, Feststellungsantrag, Tragen einer FFP2-Maske im Einzelhandel, Tragen einer FFP2-Maske im Personennahverkehr
Fundstelle:
BeckRS 2021, 27779

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.

Gründe

1
Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Vorliegend fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht.
2
Sofern sich der Antragsteller gegen „alle Verordnungen des Freistaates Bayern über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des Sars-CoV-2-Virus und COVID-19“, gegen „alle Verordnungen zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Bayern“ wendet und geltend macht, die Impfung gegen das Coronavirus verstoße als experimentelle Biowaffe gegen das Völkerrecht, erweist sich der Normenkontrollantrag bereits mangels eines tauglichen Antragsgegenstandes als unzulässig. Ihm fehlt die erforderliche Erfolgsaussicht, weil sich weder dem Antrag selbst noch der Begründung entnehmen lässt, durch welche Regelungen sich der Antragsteller beschwert fühlt.
3
Soweit sich der Antrag im Übrigen gegen die erstmals mit Verordnung zur Änderung der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 15. Januar 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 34) eingeführte und mit Inkrafttreten der 14. BayIfSMV vom 1. September 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 615) entfallene Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske im Einzelhandel und im Öffentlichen Personennahverkehr richtet, ist er ebenfalls unstatthaft und damit unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entzieht das Außerkrafttreten der zur Prüfung gestellten Norm dem Normenkontrollantrag grundsätzlich seinen Gegenstand. Eine Umstellung in einen Feststellungsantrag hat der Antragsteller nicht vorgenommen. Er hat auch nicht dargelegt, inwiefern er durch die außer Kraft getretenen Regelungen immer noch belastet wird.
4
Da die angegriffene Verpflichtung unter Geltung der 14. BayIfSMV nicht weiter fortbesteht, ist eine Antragsumstellung mangels Bestehens einer Antragsbefugnis unzulässig.
5
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).