Titel:
Einstellung des Verfahrens nach Antragsrücknahme
Normenkette:
VwGO § 92 Abs. 3, § 155 Abs. 2
Schlagworte:
Antragsrücknahme, Einstellung des Verfahrens
Fundstelle:
BeckRS 2021, 27774
Tenor
I. Nach Rücknahme des Antrags mit Schriftsatz vom 20. September 2021 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO).
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 8 GKG).