Inhalt

VGH München, Entscheidung v. 23.09.2021 – 20 BV 18.2279
Titel:

Herstellungsbeitrag - Berufungseinstellung

Normenketten:
VwGO § 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2
GKG § 66 Abs. 3 S. 3,§ 68 Abs. 1 S. 5
Schlagworte:
Beschlüsse, Beschlusstenor, Berufungsverfahren, Herstellungsbeitrag, Nichtanfechtbarkeit, Rechtsanwalt, Streitwert, Partnergesellschaft, Kostenübernahmeerklärung
Fundstelle:
BeckRS 2021, 27769

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. Juli 2018 ist damit wirkungslos geworden.
II. Der Beklagte trägt gemäß seiner Kostenübernahmeerklärung die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 163,54 EUR festgesetzt.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).