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VGH München, Beschluss v. 23.09.2021 – 20 BV 18.2239
Titel:

Einstellung des Verfahrens nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten

Normenkette:
VwGO § 161 Abs. 2
Schlagworte:
übereinstimmende Erledigungserklärung, Verfahren eingestellt
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 26.07.2018 – M 10 K 16.3771
Fundstelle:
BeckRS 2021, 27768

Tenor

I. Das Verfahren wird aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2021 eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. Juli 2018 (M 10 K 16.3771) ist damit wirkungslos geworden.
II. Der Beklagte trägt gemäß seiner Kostenübernahmeerklärung vom 23. September 2021 die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 169,50 EUR festgesetzt.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).