Titel:
Vorverfahren in Wildschadenssachen - Kostenverteilung nach Antragsrücknahme des Geschädigten
Normenketten:
BJagdG § 35
BayJG Art. 47a
AVBayJG §§ 24 ff.
KG Art. 2
Leitsätze:
1. Selbständige Kostenstreitigkeiten - hier: anlässlich zurückgenommener Anträge auf Ersatz von Wildschäden ergangene Kostenbescheide der Gemeinde - fallen nicht gemäß § 35 BJagdG, Art. 47a BayJG, § 29 AVBayJG in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit, sondern können vor den Verwaltungsgerichten angefochten werden. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Grundsätzlich werden die Kosten des Vorverfahrens, insbesondere die Kosten für den Wildschadensschätzer, unter Berücksichtigung des bisherigen Streitstandes nach billigem Ermessen und entsprechend den allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen im Verhältnis des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens verteilt. Wird der Antrag des Geschädigten zurückgewiesen, so hat er die Kosten in vollem Umfang selbst zu tragen. Dasselbe gilt bei seiner Antragsrücknahme. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verfahren in Wildschadenssachen, Kostenbescheide, Kostenverteilung nach Antragsrücknahme
Rechtsmittelinstanzen:
VGH München, Beschluss vom 30.08.2021 – 19 ZB 21.1334
VGH München, Urteil vom 22.06.2022 – 19 B 21.2272
Fundstelle:
BeckRS 2021, 27762
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1
Die Kläger begehren die Aufhebung der Kostenbescheide der Beklagten vom 26. September 2018.
2
Die Klägerin zu 1) ist Eigentümerin der Waldgrundstücke mit den Fl.-Nrn. … und … der Gemarkung … (…). Im Zusammenhang mit Wildverbissschäden auf diesen Waldgrundstücken stellten die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) mit Schreiben vom 18. April 2017, 2. Mai 2017 und 25. September 2017 Anträge auf Wildschadensentschädigung. In ihrem Schreiben vom 18. April 2017 führten sie hierzu aus: „Eine gütliche Einigung ohne Wildschadenschätzer zur Protokollführung der Niederschrift am ersten Ortstermin ist leider nicht mehr möglich“.
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Mit Schreiben vom 20. April 2017 wies die Beklagte die Kläger darauf hin, dass in zwei Fällen vorangegangener Abwicklungen von Wildschäden im Jahr 2016 die jeweiligen Schäden außer Verhältnis zu entstandenen Schätzkosten gestanden hätten. Es dränge sich fast der Eindruck auf, dass die Anmeldung von Wildschäden lediglich erfolge, um der Jagdgenossenschaft bzw. den Jagdpächtern einen finanziellen Schaden zuzufügen. Bei Zutreffen dieser Vermutung sei eine Kostenbeteiligung des Geschädigten an den Schätzkosten zu erwägen. Es werde zudem im Vorfeld um Bezifferung des Schadens gebeten. Sei dies nicht möglich, sei der Schaden zu beschreiben oder durch Lichtbilder darzulegen.
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Der Kläger zu 2) legte mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 11. September 2017 Lichtbilder mit Beschreibungen verschiedener Wildschäden vor und bat um Vornahme der gemäß § 34 BJagdG notwendigen Maßnahmen sowie Beauftragung eines Gutachters.
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In der Einladung der Kläger zum ersten Ortstermin wies die Beklagte darauf hin, dass aufgrund der Umstände in vorherigen Verfahren und mangels Bezifferung der Schadenshöhe beabsichtigt sei, die Anspruchsteller je nach festgestellter Schadenshöhe anteilig an den Schätzkosten zu beteiligen.
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Am 20. Dezember 2017 fand ein Ortstermin zur Güteverhandlung statt, an dem auch der durch die Beklagte einbestellte Wildschadenschätzer … teilnahm. Dieser bezifferte die tatsächlichen Schäden an den Hauptbaumarten unverbindlich auf 100,00 Euro, wobei er darauf hinwies, dass eine abschließende Schadensbegutachtung des „Winterverbisses 2016/2017“ nicht mehr möglich sei. Die Güteverhandlung führte zu keiner Einigung, da die Jagdpächter eine Schadensbegleichung in der Güteverhandlung ablehnten und um formale Fortführung des Verfahrens baten. Der Wildschadenschätzer wies darauf hin, dass ein formales Gutachten Kosten in Höhe von 1.000 bis 2.000 Euro verursachen würde. Der Vorsitzende der Beklagten beauftragte nach Abschluss der Güteverhandlung den Wildschadenschätzer mündlich mit der Erstellung eines entsprechenden Gutachtens. Danach erklärte der Kläger zu 2), er ziehe die Anträge vom 18. April 2017, vom 2. Mai 2017 und vom 25. September 2017 auf Wildschadenerstattung zurück. Er begründete dies damit, dass die Kosten des erforderlichen Gutachtens in keinem sinnvollen Verhältnis zur Schadenssumme stünden.
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Mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 stellte der Schadensgutachter … der Beklagten für die Teilnahme am Ortstermin Kosten in Höhe von 618,32 Euro in Rechnung.
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Mit Bescheiden jeweils vom 26. September 2018 verpflichtete die Beklagte den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) gesamtschuldnerisch zum Kostenersatz für die Bestellung des Wildschadenschätzers in Höhe von 618,32 EUR.
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Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 17. Oktober 2018, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangen am 19. Oktober 2018, haben die Kläger Klage erhoben mit folgender Begründung:
10
Der Kläger zu 2) sei nicht der richtige Adressat für einen Kostenbescheid, da er lediglich als Vertreter seiner Mutter gehandelt habe und als solcher nicht für Verbindlichkeiten hafte. Letztere sei Eigentümerin des Jagdgrundstücks. Dies sei der Beklagte auch bekannt. Auch das Protokoll der Güteverhandlung vom 20. Dezember 2017 führe den Kläger zu 2) als Bevollmächtigten der Geschädigten. Dem gegenüber der Klägerin zu 1) ergangenen Bescheid ließen sich keine Ausführungen dazu entnehmen, aus welchem Rechtsgrund die Klägerin zu 1) für die von der Beklagten veranlassten Kosten haften solle. Gemäß § 27 AVBayJG sei zur Feststellung der Höhe der gemeldeten Wildschäden die Hinzuziehung eines Wildschadenschätzers erforderlich. Es handle sich um eine gesetzliche Aufgabe der Beklagten. Mangels Kostenregelung fielen der Beklagten die in diesem Zusammenhang stehenden Kosten selbst zur Last. Ein Wildschadenschätzer sei nach § 26 AVBayJG zu laden, wenn ein Beteiligter dies beantrage, eine gütliche Einigung nicht zu erwarten sei oder andere Gründe es erfordern würden. Vorliegend sei die Vorschrift in der ersten und zweiten Alternative einschlägig. Bereits in Vorjahren habe man sich nicht über den Umfang des Wildschadenverbisses einigen können, sodass auch konkret eine Einigung ohne Hinzuziehung eines Wildschadenschätzers nicht zu erwarten gewesen sei. Der Umstand, dass die Kläger aus Verhältnismäßigkeitsgründen Ansprüche auf Wildschadenregulierung nicht weiterverfolgt hätten, vermag die gesetzliche Kostentragungspflicht der Beklagten nicht zu verändern. Auch eine mutwillige Auslösung der Kosten könne den Klägern nicht angelastet werden, da ihnen die Unverhältnismäßigkeit nicht bekannt gewesen sei. Schließlich sei auch § 27 Abs. 3 Satz 1 AVBayJG, der der Beklagten einen Ermessensspielraum bei der Entscheidung über die Kostentragung für den Wildschadenschätzer einräume, nicht einschlägig, da ein schriftlicher Vorbescheid gerade nicht ergangen sei. Grundsätzlich müsse der Ersatzverpflichtete die Kosten des Wildschadenschätzers tragen. Eine gesetzliche Regelung über die Kostentragung der im Streit unterlegenen oder ihren Antrag zurücknehmenden Partei bestehe nicht.
11
Die Kläger beantragen,
Die Kostenersatzbescheide der Beklagten vom jeweils 26. September 2018 werden aufgehoben.
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Die Beklagte beantragt,
Die Klage wird abgewiesen.
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Zur Klageerwiderung führt sie aus, dass die Klage unbegründet sei. Der Kläger zu 2) sei richtiger Adressat der geltend gemachten Forderung. Er bewirtschafte die streitgegenständlichen Waldgrundstücke der Klägerin zu 1), sei insoweit Berechtigter i.S.v. § 29 BJagdG und habe auch im eigenen Namen Wildschäden geltend gemacht. Jedenfalls mit Schreiben vom 25. September 2017 habe er Verbissschäden im eigenen Namen angemeldet, ohne auf eine etwaige Vertretung der Klägerin zu 1) als Grundstückseigentümerin hinzuweisen. Zudem habe der Bevollmächtigte der Kläger ausweislich seines Schreibens vom 11. September 2017 explizit im Auftrag des von ihm als Mandanten benannten Klägers zu 2) die festgestellten Wildschäden konkretisiert und die Beauftragung eines Gutachters beantragt. Zudem hätten die Kläger und ihr Bevollmächtigter die Hinzuziehung eines Sachverständigen beantragt. Nach Rücknahme der Wildschadenanmeldung und damit Beendigung des Verfahrens seien ihnen die entstandenen Auslagen in Gestalt der Gutachterkosten aufzuerlegen gewesen. Die Entscheidung sei nach den allgemeinen Grundsätzen zur Kostentragung, insbesondere dem Kostengesetz ergangen. Hiernach sei Kostenschuldner, wer die Amtshandlung veranlasst habe (Art. 2 Abs. 1 KG).
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Mit Beschluss vom 3. Juni 2019 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
15
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
16
Die zulässige Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil die Bescheide der Beklagten jeweils vom 26. September 2018 rechtmäßig sind und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17
1. Zunächst ist festzustellen, dass für die vorliegende Streitigkeit gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Streitgegenstand bilden zwei von der Beklagten als Hoheitsträgerin erlassene Kostenbescheide, die keine Vorbescheide i.S.v. § 35 BJagdG, Art. 47a BayJG, §§ 25 Abs. 2, 27 Abs. 3 AVBayJG darstellen, sondern lediglich anlässlich zurückgenommener Anträge auf Ersatz von Wildschäden ergangen sind. Derartige selbständige Kostenstreitigkeiten fallen nicht gemäß § 35 BJagdG, Art. 47a BayJG, § 29 AVBayJG in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit, sondern können vor den Verwaltungsgerichten angefochten werden (vgl. Art. 12 Abs. 3 BayKG).
18
2. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 26. September 2018, denen keine formellen Mängel anlasten, erweisen sich als materiell rechtmäßig.
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a) Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) sind gleichermaßen persönlich kostenpflichtig.
20
Die schriftlichen Anmeldungen von Wildschäden vom 18. April 2017, 2. Mai 2017 und 25. September 2017 weisen allesamt sowohl die Klägerin zu 1) als auch den Kläger zu 2) als Antragsteller aus, welche Ersatz für Wildschäden geltend machen. Der Kläger zu 2) ist zu keinem Zeitpunkt im Namen der Klägerin zu 1) und mithin als deren Vertreter aufgetreten.
21
Die Kläger formulieren ihre Anträge auf Wildschadensersatz vielmehr stets im Plural und schließen die im eigenen Namen abgegebenen Erklärungen mit ihren Unterschriften ab. Es findet sich nicht ansatzweise ein Hinweis darauf, dass der Kläger zu 2) lediglich als Vertreter der Klägerin zu 1) fungiert. Der Einwand der Kläger, die Niederschrift über die Güteverhandlung vom 20. Dezember 2017 führe den Kläger zu 2) bei den Teilnehmern als Bevollmächtigten der Klägerin zu 1), vermag hieran nichts zu ändern. Im Übrigen bezeichnet die Beklagte den Kläger zu 2) auf Seite 2 der Niederschrift als Geschädigten; ebenso führt sie die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 2) im Rahmen eines vorausgegangenen Termins zur Ermittlung von Wildschäden am 25. Oktober 2017 gleichermaßen als Geschädigte.
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b) Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) haben die Kosten des Verfahrens, hier in Form von Auslagen der Beklagten für den beauftragten Wildschadenschätzer, als Veranlasser zu tragen.
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aa) Grundsätzlich sind Ansprüche auf Ersatz von Wildschäden gemäß Art. 47a Abs. 1 BayJG im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen, wenn das Vorverfahren nach § 35 BJagdG stattgefunden hat. Letzteres ist, wenn eine gütliche Einigung nicht erreicht wird, mit Erlass eines Vorbescheides abgeschlossen. Nach Art. 47a Abs. 2 BayJG wird das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Anmeldung von Wildschäden (§ 34 BJagdG) und des Vorverfahrens zu regeln, einschließlich der Kostentragung und der Zwangsvollstreckung aus der Niederschrift über die gütliche Einigung oder aus dem Vorbescheid. Zu den Kosten eines Verfahrens auf Wildschadensersatz finden sich in der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG) allerdings lediglich folgende Regelungen: Den Vorgaben über den Inhalt einer Niederschrift bei Zustandekommen einer gütlichen Einigung liegt die Annahme des Verordnungsgebers zugrunde, dass die Beteiligten im Rahmen einer Einigung auch eine Vereinbarung über die Kostentragung treffen (vgl. § 26 Abs. 3 Satz 1 AVBayJG). Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, hat die Gemeinde einen schriftlichen Vorbescheid zu erlassen, der den Ersatzberechtigten, den Ersatzpflichtigen sowie die Höhe des Schadensersatzes feststellt und eine Bestimmung über die Kostentragung enthält (vgl. § 27 Abs. 3 AVBayJG). Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten folgt dabei aus § 27 Abs. 1 AVBayJG, wonach die Gemeinde im Fall des Nichtzustandekommens einer gütlichen Einigung einen Schätzer beizuziehen hat, keine materielle Kostentragungspflicht der Gemeinde für entstehende Schätzkosten. Bereits der Wortlaut dieser Regelung steht einer derartigen Annahme klar entgegen. Ein Hinweis der Gemeinde auf durch die Beiziehung eines Schätzers entstehende höhere Kosten hat gerade vor dem Hintergrund der Kostentragung durch die Beteiligten zu erfolgen. Bezüglich der Kostenverteilung finden sich in Bayern somit keine gesetzlichen Regelungen. Die Gemeinden sind bei der Entscheidung über die Kostentragung des Verfahrens an keine festen Regelungen gebunden. Grundsätzlich werden die Kosten des Vorverfahrens, insbesondere die Kosten für den Wildschadensschätzer, unter Berücksichtigung des bisherigen Streitstandes nach billigem Ermessen und entsprechend den allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen im Verhältnis des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens verteilt werden (vgl. Käsewieter in PdK Bay D-7 Zu § 27 AVBayJG). Wenn dem Antrag des Geschädigten im Vorbescheid in vollem Umfang stattgegeben wird, trägt der Ersatzpflichtige die Kosten. Hat der Geschädigte hingegen nur zum Teil Erfolg, sind die Kosten entsprechend aufzuteilen. Wird der Antrag des Geschädigten zurückgewiesen, so hat der Antragsteller die Kosten in vollem Umfang selbst zu tragen. Ebenso folgt aus dem im Kostenrecht geltenden Veranlasserprinzip, dass bei einer Antragsrücknahme der Antragsteller als Veranlasser entstandene Kosten zu tragen hat (vgl. Art. 2 Abs. 1 KG; Roth in PdK Bay E-4b Verwaltungskostenrecht in Bayern, insbesondere der Kommunalbehörden 5. Kostenanspruch).
24
bb) Nach diesen Maßgaben erweist es sich als rechtmäßig, dass die Beklagte die Kläger nach Rücknahme deren Anträge auf Wildschadensersatz durch Erklärung des Klägers zu 2) vom 20. Dezember 2017 gesamtschuldnerisch zur Zahlung der im Verfahren auf Wildschadensersatz entstandenen Kosten herangezogen hat (Art. 2 Abs. 1 und 4 KG). Die Kläger sind als Antragsteller als Veranlasser der entstandenen Kosten heranzuziehen. Dass die Kläger vorliegend als Veranlasser im Sinne des Kostenrechts anzusehen sind, ergibt sich zunächst daraus, dass die Kläger Anträge auf Ersatz von Wildschäden gestellt und demgemäß die Einleitung eines Verfahrens auf Wildschadensersatz herbeigeführt haben. Hinsichtlich der entstandenen Auslagen für die Beauftragung des Wildschadenschätzers … ist zudem in den Blick zu nehmen, dass letzterer gerade auf ausdrücklichen Antrag der Kläger hin bereits zum Gütetermin geladen worden ist. Bereits in ihrer Anmeldung von Wildschäden vom 18. April 2017 führten die Kläger aus, dass ihres Erachtens eine gütliche Einigung in einem ersten Ortstermin ohne Wildschadenschätzer nicht mehr möglich sei. Obwohl die Beklagte die Kläger mit Schreiben vom 20. April 2017 darauf hingewiesen hatte, dass im Vorjahr angemeldete und festgestellte Wildschäden außer Verhältnis zu entstandenen Schätzkosten gestanden hätten, bat der Kläger zu 2) mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 11. September 2017 nochmals explizit um Beauftragung eines Gutachters. Zum Zeitpunkt der Rücknahme der Anträge der Kläger auf Wildschadensersatz waren demgemäß Auslagen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 KG in Form einer dem Wildschadenschätzer … als Sachverständigen zustehenden Entschädigung in Höhe von 618,32 EUR entstanden. Diese sind nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KG auch im Fall einer Antragsrücknahme unvermindert zu erheben. Eine Fehlerhaftigkeit der geltend gemachten Auslagen der Höhe nach ist weder von den Klägern substantiiert vorgebracht worden noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung der Beklagten erweist sich schließlich insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte die Kläger während des Verfahrens auf Wildschadensersatz mehrfach auf eine Beteiligung an entstehenden Schätzkosten hingewiesen hat, auch nicht als unbillig.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.