Titel:
Aussetzung des Disziplinarverfahres bei Anklageerhebung
Normenkette:
WDO § 83 Abs. 1
Leitsatz:
Zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen ist ein Disziplinarverfahren auszusetzen, wenn gegen den Soldaten wegen desselben Sachverhalts im Strafverfahren öffentliche Klage erhoben wurde. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zentrum für Cyber-Sicherheit der Bundeswehr, Aussetzung, Disziplinarverfahren, Anklageerhebung
Rechtsmittelinstanzen:
BVerwG Leipzig, Beschluss vom 24.10.2022 – 2 WDB 9.22
BVerwG Leipzig, Beschluss vom 03.09.2021 – 2 WDB 4.21
Fundstelle:
BeckRS 2021, 27412
Tenor
Das gerichtliche Disziplinarverfahren wird ausgesetzt.
Gründe
1
Die Aussetzung beruht auf § 83 Abs. 1 Satz 1 der Wehrdisziplinarordnung (WDO).
2
Danach ist ein gerichtliches Disziplinarverfahren auszusetzen, wenn gegen den Soldaten wegen des Sachverhalts, der dem gerichtlichen Disziplinarverfahren zu Grunde liegt, im Strafverfahren öffentliche Klage erhoben worden ist.
3
Das ist bezüglich eines Teils der Anschuldigung der Fall:
4
Die Staatsanwaltschaft BBB hat mit Anklageschrift vom 16. April 2021 (Az: 8021 Js 18634/20), welche die unter den Anschuldigungspunkten 1 und 2 angeführten Vorwürfe zum Gegenstand hat, Anklage zum Amtsgericht CCC erhoben.
5
Insoweit reicht es unter Beachtung des Zwecks des § 83 Abs. 1 WDO, einander widersprechende Entscheidungen in den verschiedenen Rechtsgebieten zu vermeiden, im Hinblick auf den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens (§ 18 Abs. 2 WDO) aus, wenn das Strafverfahren, wie hier, einen Teil der angeschuldigten disziplinaren Vorwürfe betrifft.
6
Zugleich dient die Aussetzung dem Schutz des Soldaten, der sich nicht gleichzeitig in verschiedenen Verfahren soll verteidigen müssen.