Inhalt

VGH München, Beschluss v. 17.02.2021 – 21 ZB 20.32355
Titel:

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

Normenkette:
Asyl § 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 S. 4
Leitsatz:
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache iSd § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage zu formulieren und auszuführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, weshalb sie klärungsbedürftig ist und inwiefern der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asylrecht (Syrien), Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt, Antrag auf Zulassung der Berufung
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 30.09.2020 – AN 15 K 20.30386
Fundstelle:
BeckRS 2021, 2690

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) wurde entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht hinreichend dargelegt.
2
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage zu formulieren und auszuführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, weshalb sie klärungsbedürftig ist und inwiefern der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72).
3
Der Kläger reiht nach kurzer Sachverhaltsdarstellung und Wiedergabe von Begründungselementen des angegriffenen Urteils zahlreiche Fragen aneinander, ohne auch nur ansatzweise in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts aufzuzeigen, dass diese Fragen entscheidungserheblich und klärungsbedürftig sind.
4
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
5
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 30. September 2020 rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).