Inhalt

SG München, Beschluss v. 22.02.2021 – S 52 AS 127/21 ER
Titel:

Mehrbedarf für den Erwerb von FFP-2-Masken

Normenketten:
SGB II § 21 Abs. 6
SGG § 86b Abs. 2
11. BayIfSMV § 8 S. 1, S. 2, § 12 Abs. 1 S. 4 Nr. 3
Leitsatz:
Zu den Voraussetzungen der Gewährung eines Mehrbedarfs für den Erwerb von FFP-2-Masken im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens. (Rn. 16 – 25) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Mehrbedarf, FFP-2-Masken, atypische Bedarfslage, Einsparungen in anderen Bedarfsgruppen, diverse Erkrankungen, einstweiliger Rechtsschutz
Fundstelle:
BeckRS 2021, 2687

Tenor

I. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 27. Januar 2021 wird abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig die Gewährung von höheren Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), insbesondere einen Mehrbedarf für den Erwerb von FFP-2-Masken.
2
Der 1983 geborene Antragsteller bezieht vom Antragsgegner laufend SGB-II-Leistungen. Zuletzt bewilligte dieser ihm mit Bescheid vom 14. Juni 2020, geändert durch Bescheide vom 23. Juli und 21. November 2020 sowie 22. Januar 2021, Leistungen für August 2020 in Höhe von 955,65 Euro, für September bis Dezember 2020 in Höhe von monatlich 970,57 Euro und für Januar bis Juli 2021 in Höhe von monatlich 993,08 Euro.
3
Am 18. Januar 2021 beantragte der Antragsteller über die ihn betreuende Schuldner- und Insolvenzberatung C. die Gewährung eines Mehrbedarfs für monatlich 30 FFP-2-Masken à 5,- Euro bis zum Ende des Bewilligungszeitraums, da diese nunmehr für Einkäufe und den öffentlichen Nahverkehr vorgeschrieben seien. Er forderte eine Rückmeldung bis zum 21. Januar 2021 wegen Eilbedürftigkeit, andernfalls werde bei Gericht ein Eilantrag gestellt. Über diesen Antrag hat der Antragsgegner noch nicht entschieden.
4
Der Antragsteller hat am 27. Januar 2021 durch seinen Prozessbevollmächtigten einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht München beantragt. Er benötige zusätzliche Leistungen für monatlich 30 FFP-2-Masken im Wert von je 5,- Euro. Der angekündigte einmalige Zuschuss sowie die Verteilung von fünf kostenlosen Masken würden nicht ausreichen. Der Antragsteller sei Bartträger, übergewichtig und schwitze stark. Er habe diverse Erkrankungen (Depression, Lungenerkrankung, Schlafstörungen, Diabetes, Traumata) und müsse regelmäßig zum Arzt, u. a., um die Schlafmaske einzustellen, die er seit zwei Jahren benutze. Seit Beginn des Jahres sei er bereits zehnmal bei einem Arzt gewesen. Zudem gehe er regelmäßig zur Schuldnerberatung sowie zweimal wöchentlich Lebensmittel einkaufen, wöchentlich zur Tafel und jeden zweiten Tag zur Bank. Dort müsse er prüfen, ob Geld des Vermieters eingegangen sei, damit er dies dem Antragsgegner melden könne. Zusätzlich kaufe er sich öfter Döner, Pizza usw.; alle dieser genannten Wege müsse er mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen.
5
Die FFP-2-Masken seien als Einwegmasken konzipiert. Das Wiederverwenden sei nicht unbedenklich. Die Tragedauer verkürze sich durch körperliche Anstrengung, hohe Luftfeuchtigkeit und Temperaturen. Überdies leide der Antragsteller am sog. Messi-Syndrom und könne deshalb die Masken nicht zum Trocknen aufhängen. Auch habe er oft Husten mit schleimigem Auswurf, was eine Wiederverwendung unmöglich mache.
6
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, höhere Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bis Ende Juli 2021 zu gewähren, insbesondere einen Mehrbedarf von monatlich 150,- Euro für den Erwerb von monatlich 30 FFP-2-Masken.
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Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
8
Derzeit dürfe man das Haus nur für notwenige Wege verlassen. Da der Antragsteller keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und nach Aktenlage seine Gesundheit keine regelmäßigen Arztbesuche erfordern würde, seien die Masken lediglich für den Einkauf erforderlich. FFP-2-Masken könnten auch wiederverwendet werden, man benötige nicht eine Maske pro Tag.
9
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts wegen der Einzelheiten auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
10
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet. Der Antragsgegner hat vorläufig keine höheren SGB-II-Leistungen zu erbringen.
11
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wird eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (sog. Regelungsanordnung) erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Erforderlich hierfür ist die Glaubhaftmachung besonderer Eilbedürftigkeit, des sog. Anordnungsgrundes (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG i. V. m. § 920 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO) sowie des zu sichernden Rechtes, des sog. Anordnungsanspruchs, § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Es ist hierbei eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache bzw. eine Folgenabwägung durchzuführen. Dabei hat das Gericht die jeweils in Frage stehenden Grundrechte gegeneinander abzuwägen, damit eine Grundrechtsverletzung abgewendet wird. Soweit in der Kürze der Zeit im Eilverfahren die Sach- und Rechtslage nicht vollständig aufklärbar ist, so kann das Gericht auf der Grundlage einer Folgenabwägung über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. August 2014, 1 BvR 1453/12, Rn. 9, und Beschluss vom 6. Februar 2013, 1 BvR 2366/12, Rn. 3). Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen. Ist eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, etwa weil es dafür weiterer, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu verwirklichender tatsächlicher Aufklärungsmaßnahmen bedürfte, ist es von Verfassung wegen nicht zu beanstanden, wenn die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf der Grundlage einer Folgenabwägung erfolgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 2013, 1 BvR 2366/12, Rn. 3). Übernimmt das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allerdings vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens und droht eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung der Beteiligten, sind die Anforderungen an die Glaubhaftmachung am Rechtsschutzziel zu orientieren, das mit dem jeweiligen Rechtsschutzbegehren verfolgt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. August 2014, 1 BvR 1453/12, Rn. 10).
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Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes ist es, Notlagen abzuwenden in Fällen, in denen ein Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens nicht zumutbar ist.
13
Gemäß § 21 Abs. 6 SGB II in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
14
Dabei ist die Gewährung eines Mehrbedarfs kein abtrennbarer Teil der Regelung über die Gewährung von SGB-II-Leistungen; dies kann somit nicht allein Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 22. November 2011, Az. B 4 AS 138/10 R). Streitgegenstand ist deshalb vorliegend die Gewährung von höheren Grundsicherungsleistungen im Zeitraum ab 18. Januar 2021 insgesamt.
15
Hier fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Eine aktuelle Notlage ist nicht erkennbar.
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Seit 18. Januar 2021 gilt gemäß §§ 8 S. 1 und 2 sowie 12 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 der Elften Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) in der am 13. Januar 2021 geänderten Fassung zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Bayern die Verpflichtung, eine FFP-2-Maske im öffentlichen Personennahverkehr sowie in den derzeit geöffneten Handels- und Dienstleistungsbetrieben zu tragen.
17
Ob sich hieraus ein Mehrbedarf ergibt, der im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vorläufig zu gewähren ist, ist bislang uneinheitlich entschieden worden. So hat beispielsweise das Sozialgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 11. Februar 2021 einem SGB-II-Bezieher einen vorläufigen Mehrbedarf von wöchentlich 20 Masken (monatlich 86) à 1,50 Euro zugesprochen, zu erbringen durch das Jobcenter nach Ermessen als Sach- oder Geldleistung (129,- Euro monatlich). Es würde sich um eine atypische Bedarfslage handeln; und die Regelsätze seien bei der letzten Fortschreibung im Herbst 2020 nicht realitätsgerecht erhöht worden für das Existenzminimum während der Corona-Pandemie (Az. S 12 AS 213/21 ER). Die Härtefallregelung des § 21 Abs. 6 SGB II sei nach der Gesetzesbegründung insbesondere für einen dauerhaften hygienischen Mehrbedarf eingeführt worden. Ein Mehrbedarf für FFP-2-Masken sei gegeben, auch wenn sich pandemiebedingt die allgemein geänderten Lebensumstände derart auf das Verbrauchsverhalten auswirken würden, dass in einzelnen Bereichen geringere Ausgaben getätigt würden als zuvor. Es sei für SGB-II-Bezieher dennoch nicht zumutbar, die Ausgaben für die Masken anderweitig auszugleichen.
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Das Sozialgericht München hat dagegen einen entsprechenden Eilantrag eines Beziehers von Grundsicherungsleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) mit Beschluss vom 3. Februar 2021 abgelehnt (Az. S 46 SO 28/21 ER). Das Gericht ging hier von einem Bedarf an FFP-Masken von monatlich 12 Stück aus. In Supermärkten könne man diese Masken für bereits 1,- Euro pro Stück erwerben. Es fehle jedenfalls an einem Anordnungsgrund, da eine abzuwendende Notlage bei einem Mehrbedarf von monatlich 12,- Euro nicht bestehe. Auch ein Anordnungsanspruch wurde verneint, da es zumutbar sei, diesen geringen Mehrbedarf durch Einsparungen in anderen Bedarfsgruppen auszugleichen. Aufgrund der seit längerem geltenden Corona-Maßnahmen fielen verschiedene andere Ausgaben geringer aus.
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In dem hier vorliegenden Verfahren konnte nach Auffassung der Kammer jedenfalls kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden:
20
Zum einen ist zu bemerken, dass sich zu den vom Prozessbevollmächtigten vorgetragenen verschiedenen Erkrankungen und Einschränkungen des Antragstellers in den dem Gericht übermittelten Verwaltungsakten keinerlei Hinweise finden mit folgenden Ausnahmen: Es fand offensichtlich einmal ein Hausbesuch der Bezirkssozialarbeit beim Antragsteller statt. Zudem ist bekannt, dass er von der Schuldner- und Insolvenberatung C. betreut wird; diese hatten auch für ihn am 18. Januar 2021 den Antrag auf einen Zuschuss für FFP-2-Masken gestellt. Dass der Antragsteller an verschiedenen Krankheiten leidet und regelmäßig zahlreiche Ärzte aufsucht, ist also offenbar dem Antragsgegner nicht mitgeteilt und auch dem Gericht gegenüber nicht nachgewiesen worden. Die Amtsermittlung des Antragsgegners hat dort Grenzen, wo der Leistungsberechtigte seiner Mitwirkungslast nicht nachkommt.
21
Die Kammer geht hier - anders als das Sozialgericht Karlsruhe - von einem Bedarf an FFP-2-Masken von nicht mehr als 12 Stück pro Monat aus. Diese sind in verschiedenen Supermärkten oder im Onlinehandel mittlerweile zu je 1,- Euro zu erwerben. Auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat ausgeführt, dass sich die Versorgungssituation mit diesen Masken im Vergleich zum Frühjahr vergangenen Jahres deutlich entspannt hat. Es handele sich deshalb nicht (mehr) um eine außergewöhnliche finanzielle Belastung, da ein Erwerb über die Apotheken nicht mehr notwendig sei. Auch das Ministerium hat auf die deutliche Regelbedarfserhöhung zum 1. Januar 2021 von 432,- auf 446,- Euro Bezug genommen. Zudem sei für Personen mit einem erhöhten Risiko in der Corona-Schutzmasken-Verordnung ein Anspruch auf insgesamt 15 Schutzmasken geschaffen worden.
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Die Argumente des Prozessbevollmächtigten überzeugen nicht. Zum einen ist den Ausführungen des Antragsgegners zuzustimmen, dass aktuell das Haus nur aus notwendigen Gründen verlassen werden darf. Weshalb der Antragsteller dennoch mit öffentlichen Verkehrsmitteln mehrmals wöchentlich zu seiner Bank fahren oder sich Fastfood holen muss, erschließt sich nicht. Einkäufe im Supermarkt können einmal pro Woche erfolgen, Kontobewegungen können beispielsweise online eingesehen werden. Ob ein persönlicher Besuch bei der Schuldnerberatung tatsächlich nicht vermeidbar ist, erscheint fraglich. Aktuell werden, soweit möglich, die meisten Begegnungen telefonisch oder über den Computer abgewickelt. Dass der Antragsteller seit Jahresbeginn bereits zehnmal bei Ärzten gewesen sei, ist bei den geschilderten Krankheiten zwar denkbar, aber nicht belegt worden. Auch eine Schlafmaske wird kaum wöchentlich angepasst werden müssen.
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Die Möglichkeiten, die getragenen FFP-2-Masken zu trocknen, bestehen für jeden und sind durchaus zumutbar. Sollte die Variante über den Backofen nicht praktikabel erscheinen, kann in jeder Wohnung - auch in der eines sog. „Messis“ - ein Platz zur siebentägigen Lufttrocknung gefunden werden.
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Ergänzend darf hier zu den detaillierten Schilderungen des Prozessbevollmächtigten zum Hustenleiden des Antragstellers Folgendes bemerkt werden: In Zeiten der starken Verbreitung der Atemwegserkrankung Covid sollte mit derartigen Symptomen erst recht jeder Gang in die Öffentlichkeit, der mit dem Kontakt mit anderen Menschen verbunden ist, wohl erwogen und auf das absolute Mindestmaß beschränkt werden. Sollten sich dennoch häufigere Einkäufe und Arztbesuche nicht vermeiden lassen, so existiert beim Antragsteller selbstverständlich ein Bedarf für den Erwerb für FFP-2-Masken, der aber auch in seinem Fall nicht über 12 Stück pro Monat liegt. Dies würde bedeuten, dass der Antragsteller auch ohne Wiederverwendung der Masken jeden 2. oder 3. Tag einer Maske bedarf bei notwendigen Wegen zum Arzt, Einkaufen oder zur Tafel.
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Der Mehraufwand von monatlich 12,- Euro rechtfertigt nach Einschätzung der Kammer keine Notlage, die im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens abgewendet werden müsste. Wie die 46. Kammer des Sozialgerichts München und auch das Sozialgericht Karlsruhe in ihren aktuellen o. g. Beschlüssen festgestellt haben, ist das öffentliche Leben seit geraumer Zeit und für einen noch nicht abschätzbaren weiteren Zeitraum erheblich eingeschränkt. Dies führt dazu, dass andere Ausgaben für Freizeit, Kultur, Gaststätten etc. nicht oder wesentlich eingeschränkter anfallen. Eine Kompensation mit anderen Bedarfsgruppen ist deshalb zumutbar.
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Da bereits kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden konnte, kommt es auf das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht an.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.