Inhalt

VG München, Gerichtsbescheid v. 17.03.2021 – M 30 K 20.50221
Titel:

Wegen Zuständigkeitsübergang erfolgreiche Klage gegen einen das Schutzbegehren als unzulässig abweisenden Asylbescheid

Normenketten:
AsylG § 29
Dublin III-VO Art. 27 Abs. 3, Art. 29
VwGO § 84
Leitsätze:
1. Eine aufgrund der Corona-Pandemie zwischenzeitlich erfolgte behördliche Aussetzung der Abschiebung vermag nicht, die Überstellungsfrist zu unterbrechen (vgl. VGH München BeckRS 2020, 36207; OVG Münster Beschl. v. 27.10.2020 – 10 LA 217/20; OVG Münster BeckRS 2020, 34254; OVG Schleswig BeckRS 2020, 15739). (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über ein Vorlageverfahren des BVerwG zur Frage der Unterbrechung der Überstellungsfrist ist aus Sicht des Gerichts nicht zweckdienlich, weil eine Prüfung des Asyl(erst)antrages über einen längeren Zeitraum unterbleiben würde, was dem Bestreben der Regelungen in der Dublin III-VO, zügig Klarheit über die Zuständigkeit zu bekommen, entgegenstehen würde. (Rn. 21 – 22) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Dublin III-Verfahren, Abschiebungsanordnung nach Spanien, Überstellungsfrist nach Art. 29 Dublin III-VO, Fristunterbrechung durch Aussetzung der Vollziehung wg. Corona-Pandemie (verneint), Asylverfahren, Dublin-Verfahren, Zuständigkeitsübergang, Überstellungsfrist, Unterbrechung, behördliche Verfahrensaussetzung, Aussetzung des Gerichtsverfahren, EUGH-Vorlage, VO (EU) Nr. 604/2013
Fundstelle:
BeckRS 2021, 26849

Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamtes für ... vom 12. März 2020 – Gesch. Z.... – wird aufgehoben.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der am … … … geborene und durch Reisepass ausgewiesene Kläger jemenitischer Staatsangehörigkeit, begehrt die Aufhebung eines seinen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland als unzulässig ablehnenden Bescheids des Bundesamtes für ... (Bundesamt) mit einer Abschiebungsanordnung nach Spanien im Rahmen eines asylrechtlichen Dublin-Verfahrens.
2
Er reiste 28. November 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und äußerte ein Asylgesuch, von dem das Bundesamt am 29. November 2018 schriftlich Kenntnis erlangte. Am 20. Januar 2020 stellte der Kläger einen förmlichen Asylantrag. Bei seiner Befragung durch das Bundesamt am 11. März 2020 gab er an, zunächst in Spanien einen Asylantrag gestellt zu haben, dann in Schweiz gegangen, aber wieder nach Spanien zurückgeschickt worden zu sein, anschließend aber siebzehn Tage lang auf der Straße habe leben zu müssen. Er habe sich dann entschieden, nach Deutschland zu gehen. Nach Spanien wolle er daher nicht mehr zurück.
3
Auf ein Wiederaufnahmeersuchen vom 28. Januar 2020 an Spanien bezugnehmend auf einen Eurodac-Treffer … vom 22. Juli 2018 stimmten die spanischen Behörden am 3. Februar 2020 einer Wiederaufnahme des Klägers gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO zu.
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Daraufhin lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 12. März 2020 - Gesch.Z.: … - den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Nr. 1), verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Nr. 2) und ordnete die Abschiebung nach Spanien an (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 21 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Asylgesetz (AsylG) unzulässig sei, da Spanien aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags gemäß Art. 3 Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor. Es sei nicht ansatzweise erkennbar, dass dem Kläger bei Überstellung nach Spanien eine individuelle Gefahr drohe. Insbesondere die humanitären Bedingungen in Spanien führten nicht zu der Annahme, dass bei der Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK oder des Art. 4 EU-Grundrechtecharta (GRCh) vorläge. In Spanien bestünden keine systemischen Mängel in Bezug auf das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen. Hierzu wurde ausgeführt, worauf gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen wird. Soweit der Kläger vorgetragen habe, in Spanien obdachlos gewesen zu sein, bleibe fraglich, weshalb er in keiner Unterkunft untergebracht gewesen sei. In Spanien bestünden ausreichend Möglichkeiten, Ansprüche auf Versorgung und Unterbringung geltend zu machen. Dies gelte auch für ihn in seiner Eigenschaft als Dublin-Rückkehrer. Asylsuchende und international Schutzberechtigte hätten vollen Zugang zum spanischen Gesundheitssystem. Hierauf sei der Kläger zu verweisen. Auch inländische Abschiebungshindernisse lägen nicht vor. Außergewöhnliche Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO seien nicht ersichtlich. Im Übrigen wird auf die Bescheidsbegründung gemäß Art. 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen.
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Am 18. März 2020 hat der Kläger zur Niederschrift beim Verwaltungsgericht München Klage gegen den ihm am 17. März 2020 ausgehändigten Bescheid des Bundesamtes erhoben. Mit Email vom 21. April 2020 führte der Kläger umfangreich aus. Dabei verwies er nochmals auf seine Obdachlosigkeit in Spanien. Er sei wegen seiner Weiterreise in die Schweiz nach Rückschiebung nach Spanien nicht mehr im System registriert gewesen. Er sei daher nicht mehr ins Asylprogramm zurückgekommen. Am 5. Juni 2020 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers. Dieser begründete insbesondere unter dem 8. November 2020 die Klage. Durch die Ausbreitung von Covid-19 sei davon auszugehen, dass der Kläger nicht nach Spanien abgeschoben werden könne. Es müsse davon ausgegangen werden, dass eine ganz große Gefahr bestehe, dass der Kläger über kurz oder lang als Obdachloser in Spanien umherirre und dabei womöglich aus purer Not in die Kriminalität abrutsche. Der spanische Staat sei nicht in der Lage oder bereit, umfassende Unterstützung zu geben. Von Unterstützung durch Hilfsorganisationen könne nicht von vorneherein ausgegangen werden. Sich auf freiwillige Hilfe zum Überleben als Obdachloser zu verlassen, könne kein Ausgangspunkt, Berechtigung und Begründung für eine Abschiebung sein.
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Der Kläger beantragt,
1.
Der Bescheid des Bundesamtes für ... vom 12.03.2020, Az.: …, wird aufgehoben.
2.
Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bestehen.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2020 nahm das Bundesamt insbesondere zum Vorbringen des Klägers, in Spanien nicht mehr ins Asylprogramm zurückgekommen zu sein, Stellung. Nachdem die spanischen Behörden ausdrücklich ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme des Klägers gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO erklärt hätten, entspräche dieser Sachvortrag nicht den Tatsachen. Von einem fehlenden Aufnahmewillen oder fehlender Registrierung im spanischen Asylsystem könne nicht die Rede sein. Systemische Mängel bestünden in Spanien nicht. Ergänzend werde vollumfänglich auf die Ausführungen im Bescheid Bezug genommen. Am 23. Dezember 2020 wurde auf richterlichen Hinweis bezüglich eines Ablaufs der Überstellungsfrist ergänzend ausgeführt, die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung - vorliegend erfolgt in der Zeit vom 14. April 2020 bis 10. Juli 2020 gemäß § 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO im Hinblick auf die Corona-Pandemie - habe die Überstellungsfrist unterbrochen.
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Auf einen Antrag vom 15. Juni 2020 hin wurde dem Kläger am 21. Dezember 2020 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt.
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Nach Ablehnung von Eilrechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag vom 18. März 2020 mit Beschluss vom 20. Mai 2020 - M 30 S 20.50222 - angesichts der vom Bundesamt erfolgten Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung wurde mit Beschluss vom 21. Dezember 2020 die aufschiebende Wirkung der Klage im Wege von § 80 Abs. 7 VwGO auf Antrag vom 18. August 2020 hin angeordnet (M 30 S7 20.50487).
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten der Verfahren M 30 K 20.50221, M 30 S 20.50222 sowie M 30 S7 20.50487 sowie die - in elektronischer Form - vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Über die Klage konnte gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Wege eines Gerichtsbescheids ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden hierzu mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO angehört. Die Beklagte verzichtete daraufhin auf mündliche Verhandlung.
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Die zulässige Klage ist begründet. Der im Wege einer Anfechtungsklage gemäß § 42 VwGO angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 12. März 2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Der Asylantrag des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland ist nicht i.S.v. § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG unzulässig. Es liegt auch kein Zweitantrag i.S.v. § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71a AsylG vor. Vielmehr ist die Beklagte für die Prüfung des Asylantrags zuständig (geworden). In Folge dessen sind die getroffenen Entscheidungen über ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG jedenfalls verfrüht ergangen und ebenfalls aufzuheben (vgl. BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris Rn. 21) bzw. die verfügte Abschiebungsanordnung nach Spanien folglich gleichermaßen rechtswidrig.
15
Zwar war aufgrund der Angaben des Klägers i.V.m. den vorliegenden Erkenntnissen aus einem Eurodac-Treffer der Kategorie 1 und der Zustimmung der spanischen Behörden zu einer Wiederaufnahme des Klägers vom 3. Februar 2020 zunächst Spanien für die Durchführung des Asylverfahrens gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO zuständig.
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Aufgrund Ablaufs der Überstellungfrist nach Art. 29 Dublin III-VO ist jedoch nicht mehr Spanien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, sondern die Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen.
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Der Antrag des Klägers vom 18. März 2020 nach § 80 Abs. 5 VwGO hatte zunächst die Unterbrechung der sechsmonatigen Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO zur Folge (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.2016 - 1 C 15/15 - juris). Dem eingelegten Rechtsbehelf kam insoweit nicht nur hemmende Wirkung, sondern unterbrechende Wirkung zu (BVerwG, a.a.O. Rn. 11 a.E.). Mit der gerichtlichen Entscheidung vom 20. Mai 2020 - M 30 S 20.50222 -, mit der der Antrag abgelehnt wurde, begann diese Frist jedoch von Neuem. Demgemäß endete die Überstellungsfrist mit Ablauf des 20. November 2020.
18
Die Überstellungsfrist wurde zudem nicht (erneut) durch das Eilrechtsschutzbegehren mit Schreiben vom 18. August 2020 nach § 80 Abs. 7 VwGO im Verfahren M 30 S7 20.50487 unterbrochen. Weder den europarechtlichen Vorgaben nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO i.V.m. Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO noch den Regelungen in § 34a Abs. 2 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 und Abs. 7 VwGO lässt sich eine solche Wirkung entnehmen. Art. 27 Abs. 3 Buchst. c) Dublin III-VO stellt insoweit - schon vom Wortlaut her - auf einen ersten Antrag auf Aussetzung ab, dem die Wirkung einer Aussetzung der Überstellung bis zur gerichtlichen Entscheidung zukommt. Sie widerspräche auch dem europarechtlichen Grundgedanken der Beschleunigung des Dublin-Verfahrens. Vielmehr lag in der vorliegenden Konstellation bereits eine gerichtliche Entscheidung vor (M 30 S 20.50221), die bis zu ihrer Abänderung Wirkung entfalte. Der abändernde Beschluss vom 21. Dezember im Verfahren M 30 S7 20.50487 erging hingegen erst nach Ablauf der Überstellungsfrist und konnte insoweit keine fristunterbrechende Wirkung mehr entfalten.
19
Die im vorliegenden Verfahren aufgrund der Corona-Pandemie zwischenzeitlich erfolgte behördliche Aussetzung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO vom 14. April 2020 bis 10. Juli 2020 vermochte entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, die Überstellungsfrist zu unterbrechen und das von der Beklagten vermerkte Ende der Überstellungsfrist zum 10. Januar 2021 zu begründen. Insoweit hat sich das Gericht der überzeugenden - weit überwiegenden - Meinung anderer Gerichte angeschlossen (vgl. VG München, B.v. 1.11.2020 - M 30 SE 20.50574 - m.w.N. - juris; GB v. 16.11.2020 - M 30 K 20.50202 - nicht veröffentlicht), die auch vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 24. November 2020 - 9 ZB 20.50022 - unter Bezugnahme auf eine Begründung durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 27. Oktober 2020 - 10 LA 217/20 - bestätigt wurde (vgl. zudem OVG NRW, U.v. 27.11.2020 - 11 A 2239/20.A - juris; OVG Schleswig-Holstein, B.v. 9.7.2020 - 1 LA 120/20 - juris).
20
Soweit das Bundesverwaltungsgericht diese Frage nunmehr dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt hat (E.v. 26.1.2021 - 1 C 52.20 und 1 C 53.20 - juris), ändert dies an der Rechtsauffassung des Gerichts nichts. Soweit die Vorlageentscheidung bislang bekannt ist (vgl. juris, beck-online und bverwg.de), sind gerade keine Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts ersichtlich, welche Einschätzung das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die gestellten Fragen vornimmt.
21
Eines eigenständigen Vorlageverfahrens an den Europäischen Gerichtshof bedarf es aufgrund der bereits erfolgten Befassung des Europäischen Gerichtshofs mit dieser Frage nicht (vgl. BVerwG, B.v. 10.11.2020 - 3 C 3/00 - beck-online; Rennert in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2019, § 94 Rn. 19; Rn. 5 a.E.), unabhängig davon, dass eine Vorlagepflicht für das erkennende Gericht aufgrund möglicher weiterer Instanz ohnehin nicht besteht.
22
Eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens nach § 94 VwGO (entsprechend) bzw. ein Ruhen i.S.v. § 251 ZPO, bis der Europäische Gerichtshof über diese Frage entschieden hat, ist aus Sicht des Gerichts nicht zweckdienlich, insbesondere in Anbetracht dessen, dass über einen noch längeren Zeitraum eine Prüfung des Asyl(erst) antrags des Klägers unterbleiben würde. Dies stünde dem Bestreben der Regelungen in der Dublin III-VO, zügig Klarheit über die Zuständigkeit zu bekommen, entgegen. Insbesondere hat die Prozessvertretung der Beklagten auf richterliche Anfrage zum weiteren Fortgang des Verfahrens vor dem Hintergrund der Vorlage an den Europäischen Gerichtshof am 3. Februar 2021 mitgeteilt, hierzu noch keine Rückmeldung vom Grundsatzreferat des Bundesamtes erhalten zu haben. Ein weiteres Zuwarten ist nicht prozessökonomisch. Dabei ist auch zu beachten, dass die Überstellungsfrist mittlerweile selbst bei Annahme einer unterbrechenden Wirkung der Aussetzungsentscheidung der Beklagten abgelaufen wäre und überaus fraglich erscheint, ob Spanien in Bezug auf den Kläger noch aufnahmebereit wäre, selbst wenn der Beschluss vom 21. Dezember 2020 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO dann wiederum fristunterbrechend gewirkt hätte. Eine Aussetzung unterbleibt insoweit nach Ausübung des richterlichen Ermessens.
23
Der (Anfechtungs-)Klage ist daher mit Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids stattzugeben. Einer Entscheidung über den als Hilfsantrag zu verstehenden Antrag in Bezug auf die Feststellung von Abschiebungsverboten bedarf es nicht.
24
Die Kostenfolge folgt sich aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis ergeben sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordung (ZPO).