Inhalt

AG Nürnberg, Beschluss v. 18.02.2021 – HRA 14622
Titel:

Beschwerde, Rechtsmittel, Regierung, Schriftsatz, Rechtspflegerin, Parteien, Auswirkungen, Artikel, Gesellschafts, Vereins, Schreiben, Bezug, Gesetzes, Mittelfranken

Schlagworte:
Beschwerde, Rechtsmittel, Regierung, Schriftsatz, Rechtspflegerin, Parteien, Auswirkungen, Artikel, Gesellschafts, Vereins, Schreiben, Bezug, Gesetzes, Mittelfranken
Vorinstanz:
AG Nürnberg vom 17.11.2020 – HRA 14622 (Fall 5)
Fundstelle:
BeckRS 2021, 26816

Tenor

Dem mit Schreiben vom 12.02.2021 eingelegten Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 17.11.2020 wird nicht abgeholfen.

Gründe

1
Auf die zutreffende Begründung der Entscheidung sowie auf das gerichtliche Stellungnahmeschreiben vom 02.02.2021 zum eingereichten Schriftsatz der Regierung von Mittelfranken vom 14.12.2020 wird vollumfänglich Bezug genommen.
2
Nach Einschätzung des Registergerichts sind die Regelungen in Artikel 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, dem Gesetz über die Maßnahmen im Gesellschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sind hins. der genannten Gesellschaften (AG, GmbH), Genossenschaften, Vereine und Stiftungen und Wohnungseigentümergemeinschaften abschließend gefasst, insbesondere ist festzustellen, dass die Regelungen keine Form von Personengesellschaft (OHG, KG, Juristische Personen) umfassen.
3
Dahingehend wurden bislang auch keine Änderungen vorgenommen. Mit Artikel 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohneigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 28.10.2020 wurde § 5 des COVID-19-Gesetzes nur dahingehend ergänzt, dass dieser auch für Parteien gilt; weitergehende Ergänzungen wurden nicht getroffen.
4
Zur Argumentation, dass die Struktur der … mit den genannten Gesellschaftsstrukturen vergleichbar ist, wird angemerkt, dass die Regelungen der §§ 1 bis 6 des COVID-19-Gesetzes keine einheitlichen Erleichterungen für die genannten Gesellschaften, Genossenschaften, Vereine und Stiftungen vorsehen; insbesondere virtuelle Gesellschafterversammlungen bleiben ausschließlich Aktiengesellschaften und Vereinen vorbehalten.