Inhalt

AG Regensburg, Zwischenverfügung v. 15.06.2021 – RB-21924-15
Titel:

Erforderlichkeit der Bewilligung sämtlicher Wohnungseigentümer für Eintragung einer Grunddienstbarkeit

Normenketten:
WEG § 9b
GBO § 19
Leitsatz:
Für die Eintragung einer Grunddienstbarkeit genügt die Bewilligung durch den Verwalter nicht, wenn in der Teilungserklärung eine entsprechende Öffnungsklausel nicht enthalten ist; vielmehr ist die Bewilligung sämtlicher Wohnungseigentümer erforderlich. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Wohnungseigentumsrecht, Eintragung einer Grunddienstbarkeit, Eintragungsbewilligung des Verwalters, Vertretungsmacht des Verwalters, Öffnungsklausel in Teilungserklärung, Zwischenverfügung
Rechtsmittelinstanz:
OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.07.2021 – 15 W 2283/21

Tenor

Der beantragten Eintragung steht folgendes Hindernis entgegen:
gemäß § 19 GBO sind zur Bestellung eines Rechts an dem Grundstück Flst. 1030 Gemarkung Regensburg die Bewilligungen aller von der Eintragung Betroffenen, das sind sämtliche Wohnungseigentümer, erforderlich. Es genügt nicht die Bewilligung durch den Verwalter, da in der Teilungserklärung keine entsprechende Öffnungsklausel enthalten ist.
Zur Behebung des Hindernisses wird eine Frist bis einschließlich
15.07.2021
gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist wird der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen.