Titel:
Erfolgloser Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens
Normenkette:
VwGO § 84 Abs. 4
Schlagworte:
Herkunftsland: Sierra, Leone, Antrag auf mündliche Verhandlung, Bezugnahme auf Gerichtsbescheid, Sierra Leone
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 27.07.2021 – 9 ZB 21.31031
Fundstelle:
BeckRS 2021, 25094
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt die Fortführung und Entscheidung des wegen fiktiver Klagerücknahme eingestellten Klageverfahrens mit dem Aktenzeichen M 30 K 17.47010. Gegenstand des Klageverfahrens war ein abgelehnter Asylantrag des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (fortan Bundesamt).
2
Mit Gerichtsbescheid vom 14. April 2021 hat das Gericht festgestellt, dass die Klage als zurückgenommen gilt. Hiergegen hat der Kläger einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.
das Verfahren fortzusetzen.
4
Die Beklagte beantragt,
den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens abzulehnen.
5
Im Übrigen wird gemäß § 84 Abs. 4 VwGO auf den Gerichtsbescheid vom 14. April 2021, die Gerichtsakte, die vorgelegten Behördenakten in den Verfahren M 30 K 17.47010 und M 30 K 18.32152 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2021 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
6
Die Klage ist unbegründet. Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens bleibt ohne Erfolg. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird unter vollumfängliche Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe im Gerichtsbescheid vom 14. April 2021 gemäß § 84 Abs. 4 VwGO abgesehen.
7
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden ge mäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.