Titel:
Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis einer Verpflichtungsklage bei behördlicher Stattgabe des Antrags
Normenkette:
VwGO § 84 Abs. 1 S. 1, § 113 Abs. 1 S. 4, § 161 Abs. 2
Leitsatz:
Mit der behördlichen stattgebenden Entscheidung des Antrags auf Gewährung der kindbezogenen Anteile im Familienzuschlag ab Oktober 2019 fehlt der Klage das Rechtsschutzinteresse, da der Kläger seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb für ihn nutzlos ist. (Rn. 15 – 16) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kindbezogener Anteil im Familienzuschlag, Erlass eines stattgebenden Bescheids durch Beklagte, Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis, Gerichtsbescheid, kindbezogener Anteil im Familienzuschlag, Erlass eines stattgebenden Bescheids, fehlendes Rechtsschutzbedürfnis
Fundstelle:
BeckRS 2021, 25068
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des kindbezogenen Anteils im Familienzuschlag für sein am … September 2001 geborenes Kind S.
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Mit Bescheid vom … Oktober 2019 hob die Beklagte den kindbezogenen Anteil im Familienzuschlag auf, da das Kind S. am … September 2019 das 18. Lebensjahr vollendet hat und der Kläger keinen Antrag auf Weiterbewilligung gestellt sowie keine entsprechenden Nachweise eingereicht hatte.
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Der dagegen eingelegte Widerspruch vom … Oktober 2019 wurde mit Widerspruchsbescheid vom … Juli 2020 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde angeführt, dass die entsprechenden Nachweise nicht vorgelegt worden seien.
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Am 28. August 2020 hat der Kläger vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben und sinngemäß beantragt,
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den Bescheid vom … Oktober 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom … Juli 2020 aufzuheben.
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Zur Begründung trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass seine geschiedene Frau sich weigere, ihm die notwendigen Unterlagen in dieser Sache zukommen zu lassen. Vor diesem Hintergrund bitte er um weitere Fristverlängerung und Unterstützung.
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Mit Schriftsatz vom 11. September 2020 hat die Beklagte beantragt,
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Eine Begründung ist nicht erfolgt.
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Mit Schreiben vom 18. September 2020 hat der Kläger die geforderten Dokumente eingereicht. Daraufhin hat die Beklagte mit Bescheid vom … November 2020 dem Antrag des Klägers auf Gewährung der kindbezogenen Anteile im Familienzuschlag rückwirkend ab … Oktober 2019 stattgegeben.
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Mit Beschluss vom 20. April 2021 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen worden. Die Anhörung zum Erlass eines Gerichtsbescheids erfolgte mit Schreiben vom 23. April 2021.
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Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Über die Verwaltungsstreitsache kann durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).
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1. Die Klage ist bereits wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
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Nach allgemeiner Auffassung fehlt einer Klage, die auf gerichtlichen Rechtsschutz gerichtet ist, das Rechtsschutzinteresse dann, wenn der Kläger seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb für ihn nutzlos erscheint. Dies ist hier der Fall. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung des Gerichts ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung.
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Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom … November 2020 dem Antrag des Klägers auf Gewährung der kindbezogenen Anteile im Familienzuschlag für das Kind S. ab … Oktober 2019 stattgegeben hat, ist das vom Kläger durch seine Klage verfolgte Ziel erreicht. Die Klage ist damit nicht mehr geeignet, eine Verbesserung seiner Rechtsstellung zu erreichen. Der Klagepartei bleibt in einem solchen Fall die Möglichkeit, nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO - ein entsprechendes rechtliches Interesse vorausgesetzt - das Klageverfahren fortzusetzen und einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsaktes zu stellen oder aber den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären (§ 161 Abs. 2 VwGO). Unterbleibt - wie im vorliegenden Fall - eine solche Erklärung, so ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzuweisen.
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2. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).