Titel:
Einstellung des Verfahrens nach Klagerücknahme und Streitwertfestsetzung
Normenketten:
VwGO § 92 Abs. 3, § 155 Abs. 2
GKG § 52 Abs. 1
Schlagworte:
Kostenfolge, Verfahren, Klage, Schriftsatz
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 11.08.2021 – 22 C 21.1788
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf EUR 15.000,00 festgesetzt.
Gründe
1
Die Klage wurde mit Schriftsatz vom 02.06.2021 zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist daher das Verfahren mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.
2
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Streitwertkatalog (Nr. 54.1). Au 5 K 21.1149