Inhalt

LG Bamberg, Urteil v. 01.03.2021 – 26 KLs 2120 Js 2288/20
Titel:

Fahrerlaubnis, Freiheitsstrafe, Hauptverhandlung, Angeklagte, Tateinheit, Reparaturkosten, Wohnhaus, Fahrverbot, Staatsanwaltschaft, Fahrzeug, Roma, Tatmehrheit, Sachschaden, Strafvollstreckung, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Trunkenheit im Verkehr, amtliches Kennzeichen

Schlagworte:
Fahrerlaubnis, Freiheitsstrafe, Hauptverhandlung, Angeklagte, Tateinheit, Reparaturkosten, Wohnhaus, Fahrverbot, Staatsanwaltschaft, Fahrzeug, Roma, Tatmehrheit, Sachschaden, Strafvollstreckung, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Trunkenheit im Verkehr, amtliches Kennzeichen
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 10.08.2021 – 6 StR 311/21
Fundstelle:
BeckRS 2021, 24863

Tenor

1. Der Angeklagte ist schuldig des Wohnungseinbruchdiebstahls und des versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls in drei Fällen.
2. Er wird deswegen unter Einbeziehung der mit Urteil des Amtsgerichts Eisleben vom 25.02.2020, Az. 11 Ds 709 Js 6553/15, verhängten Einzelfreiheitsstrafen von 6 Monaten und zweimal 3 Monaten nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe sowie unter weiterer Einbeziehung der mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 23.10.2020, Az. 619 Ls 263/20, verhängten Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
3. Die Einziehung des Wertes des Tatertrags in Höhe von 5.000,- EUR wird angeordnet; die Einziehungsentscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 23.10.2020 bleibt aufrechterhalten.
4. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Soweit das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, trägt die Staatskasse die ausscheidbaren Kosten sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Angewandte Vorschriften:
§§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 4, 22, 23 Abs. 1, Abs. 2, 46b, 49 Abs. 1, 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 S. 2 und 3, Abs. 2, 55, 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB

Entscheidungsgründe

A. Persönliche Verhältnisse
I. Lebenslauf
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Der Angeklagte wurde am … in Zagreb (Kroatien) geboren. Er gehört der ethnischen Minderheit der Roma an und ist faktisch staatenlos, da seine Eltern seine Geburt nicht bei den kroatischen Behörden eintragen ließen, er dementsprechend über keine Geburtsurkunde verfügt und ihm die Ausstellung eines kroatischen Passes bislang verweigert wurde.
2
Nach der Scheidung seiner Eltern - die mittlerweile verstorben sind - wuchs er bei seinen Großeltern in Kroatien auf. Er besuchte dort weder eine Schule, noch erlernte er einen Beruf, sondern ging nach eigenen Angaben Schwarzarbeit nach, insbesondere als Kellner.
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Vor rund zwanzig Jahren kam er mit seiner Familie, namentlich mit seiner Ehefrau und den damals vier Kindern, nach Deutschland. In den Jahren 2008 und 2010 wurden zwei weitere Kinder, ein Sohn und eine Tochter, geboren. Mit diesen und seiner Ehefrau wohnte er zuletzt in … Auch seine übrigen vier Kinder, die mittlerweile volljährig sind, leben mit ihren Familien in Deutschland.
4
Seit seiner Auswanderung nach Deutschland war der Angeklagte circa die Hälfte der Zeit (einschließlich längerer Phasen der Inhaftierung, s. sogleich A.II.) arbeitslos, und übte im Übrigen verschiedene, jedoch eher schlecht bezahlte Tätigkeiten aus, unter anderem in einer Wäscherei und als Auslieferer für die Post. Zuletzt arbeite er 30 Stunden pro Woche als Verpacker für einen Hersteller von Tiefkühlbackwaren und verdiente dort zwischen 600,- und 750,- Euro monatlich, wobei er sich noch in der Probezeit befand. Seine Ehefrau war bzw. ist hingegen nicht berufstätig. Die Familie erhält Kindergeld in Höhe von etwa 550,- Euro. Die Miete betrug zuletzt circa 450,- bis 500,- Euro und wurde in der Vergangenheit teilweise als Sozialhilfe vom Staat übernommen. Vermögen ist nicht vorhanden. Über eine Fahrerlaubnis oder ein Fahrzeug verfügt der Angeklagte aktuell nicht.
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Der Angeklagte konsumiert nicht selten sowohl Alkohol als auch Betäubungsmittel in Form von Methamphetamin und Kokain. Eine Abhängigkeitserkrankung ist nicht bekannt. In körperlicher Hinsicht leidet der Angeklagte an einer mittel- bis hochgradigen Mitralklappeninsuffizienz.
II. Strafrechtliche Vorahndungen
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Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 21.01.2021 enthält in Bezug auf den Angeklagten folgende sechs Eintragungen:
1. 09.11.2004: Amtsgericht Nürnberg (rechtskräftig seit 02.02.2005): Wohnungseinbruchdiebstahl und Geldfälschung; 2 Jahre Freiheitsstrafe; Strafvollstreckung erledigt am 10.05.2006;
2. 16.01.2007: Amtsgericht Nürnberg (rechtskräftig seit 27.04.2007): versuchter gemeinschaftlicher Wohnungseinbruchdiebstahl mit gemeinschaftlicher Sachbeschädigung und Fahren ohne Fahrerlaubnis und Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen; 2 Jahre 5 Monate Freiheitsstrafe; Strafvollstreckung erledigt am 27.11.2008; Führungsaufsicht nach vollständiger Verbüßung der Strafe bis 26.11.2013; nach § 68f StGB eingetretene Führungsaufsicht erledigt am 09.08.2012;
3. 15.12.2009: Landgericht Lübeck (rechtskräftig seit 23.12.2009): Raub; 3 Jahre Freiheitsstrafe; Strafvollstreckung erledigt am 09.08.2012; Führungsaufsicht nach vollständiger Verbüßung der Strafe bis 08.08.2015; nach § 68f StGB eingetretene Führungsaufsicht erledigt am 08.08.2015;
4. 30.04.2013: Amtsgericht Hersbruck (rechtskräftig seit 09.11.2013): vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag; 80 Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe;
5. 21.05.2013: Amtsgericht Regensburg (rechtskräftig seit 01.08.2013): vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Kraftfahrzeugsteuerhinterziehung; 55 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe;
6. 25.02.2020: Amtsgericht Eisleben (rechtskräftig seit 04.03.2020): vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tatmehrheit mit Diebstahl gemeinschaftlich begangen; 8 Monate Freiheitsstrafe; Bewährungszeit 2 Jahre; 3 Monate Fahrverbot.
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Dieser Verurteilung, Az. 11 Ds 709 Js 6553/15, lag folgender Sachverhalt zur Last:
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Am 06.12.2014 gegen 16.46 Uhr hielten sich die beiden Angeklagten gemeinsam mit der gesondert Verfolgten … in den Geschäftsräumen der Kaufland-Filiale … … auf. Entsprechend eines zuvor gemeinschaftlich gefassten Tatentschlusses packten sie in der Kosmetikabteilung diverse Kosmetikartikel im Gesamtwert von 378,71 € in ihre mitgeführten Taschen, um diese Ware anschließend ohne Bezahlung aus dem Geschäft zu entwenden.
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Zudem befuhr der Angeklagte am 15.10.2014 gegen 4.15 Uhr mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,33 Promille zum Blutentnahmezeitpunkt 4.55 Uhr im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit, die er aufgrund der zuvor genossenen Menge alkoholischer Getränke mindestens billigend in Kauf nahm, mit einem PKW BMW, amtl. Kennzeichen …, öffentliche Straßen, u.a. die … in Eisleben, in dem Bewusstsein, die erforderliche Fahrerlaubnis zum Führen des Kraftfahrzeugs nicht zu haben.
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Schließlich befuhr der Angeklagte … am 15.11.2014 gegen 16.00 Uhr erneut mit einem PKW Alfa Romeo, amtl. Kennzeichen …, öffentliche Straßen, u.a. die Q. Straße in …, wobei ihm wiederum bewusst war, dass er die zum Führen des Fahrzeugs erforderliche Fahrerlaubnis nicht besaß.
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7. Darüber hinaus wurde der Angeklagte - dies ist im Bundeszentralregisterauszug vom 21.01.2021 noch nicht enthalten - mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 23.10.2020, Az. 619 Ls 263/20, rechtskräftig seit 23.10.2020, wegen gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 4 Monaten verurteilt. Zudem wurde dort gegen den Angeklagten die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 8.263,- Euro angeordnet.
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Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
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Am 31.10.2019 betrat der Angeklagte zusammen mit einer weiteren Person aufgrund eines gemeinsamen Tatplans zwischen 14:00 Uhr und 20:30 Uhr das Grundstück mit der Doppelhaushälfte des Verletzten … in Hamburg, um aus dem Haus Wertgegenstände zu entwenden. Um in das Haus gelangen zu können, versuchten sie mit einem Werkzeug die nach hinten gelegene Terrassentür aufzuhebeln sowie den Kittfalz an der Scheibe zu stechen. Als dies nicht gelang, nahm der Angeklagte einen auf dem Nachbargrundstück gelegenen Stein und bewarf mit diesem das Glaselement der Terrassentür, wodurch die Glasscheibe eingedrückt wurde und Teile von dem Türrahmen abplatzten. Der hierdurch entstandene Sachschaden belief sich auf 2.861 €. Der Angeklagte und sein Begleiter zwängten sich zum Betreten der Wohnräume durch den kleinen Spalt an der beschädigten Scheibe. In den Wohnräumen durchwühlten sie mehrere Schränke und Schubladen, verstreuten den Inhalt auf dem Boden und nahmen ca. 120 Schmuckstücke der verstorbenen Ehefrau des Verletzten sowie einen Herrenring aus Rotgold mit eingelassener Münze an sich. Der Wert des Schmucks belief sich insgesamt auf 8.263,- €. Später verkauften der Angeklagte und sein Begleiter das Stehlgut bei einem Geschäft für Goldankauf für 2.400,- € und teilten den Betrag unter sich auf.
III. Freiheitsentziehung im laufenden Verfahren
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Der Angeklagte wurde am 09.07.2020 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts … vom 29.06.2020, …, festgenommen und befand sich aufgrund dessen zunächst bis einschließlich 22.10.2020 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Halle. Durch Haftbefehl der Kammer vom 29.12.2020 wurde der Haftbefehl des Amtsgerichts neu gefasst und erweitert und mit weiterem Beschluss der Kammer vom 07.01.2021 aufrechterhalten. Seit dem 23.10.2020 befindet sich der Angeklagte in Strafhaft aufgrund des vorgenannten Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 23.10.2020.
B. Sachverhalt
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Im Januar und Februar 2020 setzte der Angeklagte - jeweils gemeinschaftlich handelnd mit einer weiteren Person - wiederholt dazu an, in Einfamilienhäuser im Bereich Ober- und Mittelfranken einzubrechen, um dort stehlenswerte Gegenstände, vorwiegend in Form von Bargeld, Schmuck und Uhren (nicht jedoch elektronische Gerätschaften) zu entwenden, was in einem Fall auch gelang, in drei anderen Fällen nicht zum Erfolg führte. Der Angeklagte beabsichtigte jeweils, sich durch die wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.
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Konkret sah der jeweilige Tatplan vor, dass der Angeklagte und sein Mittäter sich in Abwesenheit der betreffenden Hausbewohner durch arbeitsteiliges Zusammenwirken vor Ort und in kurzer Zeit gewaltsam Zutritt zum ausgewählten Wohnobjekt verschaffen, um unmittelbar anschließend im Haus nach stehlenswerten Gegenständen Ausschau zu halten und diese zu entwenden. Die aufgefundenen Wertgegenstände oder einen durch ihren Verkauf zu erzielenden Erlös beabsichtigten sie, dauerhaft und in dem Wissen, hierzu nicht berechtigt zu sein, für sich zu behalten, wobei sie sich darüber einig waren, das Diebesgut auf faire Weise, in der Regel hälftig, untereinander aufzuteilen. Für ihren Einbruch suchten sich der Angeklagte und sein Mittäter dabei gezielt solche Häuser aus, die „Schwachstellen“ aufwiesen, etwa in Gestalt einer Zugangsmöglichkeit auf der rückwärtigen Gebäudeseite oder eines Baum- bzw. Pflanzenbewuchses, der Sichtschutz bot. Dabei versuchten sie, durch vorheriges kurzes Beobachten und sodann Klingeln an der Hauseingangstür nach Möglichkeit sicherzustellen, dass sich zu diesem Zeitpunkt keine Personen im angegangenen Haus aufhielten.
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Den durch das Aufhebeln von Fenstern und Türen entstandenen Sachschaden sahen der Angeklagte und sein Mittäter jeweils voraus und nahmen ihn zumindest billigend in Kauf.
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Bei den Mittätern handelt es sich in zwei Fällen um …, einen Bekannten des Angeklagten, in den zwei anderen Fällen um seinen Schwiegersohn ….
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Im Einzelnen kam es im Zeitraum Januar und Februar 2020 zu folgenden Taten, wobei der Angeklagte, soweit er nicht selbst handelte, das Tun seines Mittäters jeweils wie sein eigenes Handeln billigte:
1. Tat in S. am 17.01.2020 (Anklage vom 22.09.2020, Az. 2120 Js 11433/20)
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Am Abend des 17.01.2020 zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt vor 20:40 Uhr brach der Angeklagte zusammen mit … in die vom Ehepaar … und … bewohnte Doppelhaushälfte in der … in … ein, indem … - in Anwesenheit des Angeklagten und dem gemeinsamen Tatplan entsprechend - mithilfe des eigens zu diesem Zweck mitgebrachten Schraubenziehers die im rückwärtigen Bereich des Anwesens befindliche Terrassentür gewaltsam aufhebelte. Hierdurch entstand ein Sachschaden in Höhe von mindestens 881,- Euro.
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Unmittelbar anschließend durchsuchten der Angeklagte und … im arbeitsteiligen Zusammenwirken das Anwesen nach stehlenswerten Gegenständen und fanden in einem Schrank im Erdgeschoss eine Schmuckschatulle, in welcher sich insbesondere ein goldener Ehering des verstorbenen Vaters der Zeugin …, eine Perlenkette, ein Paar Ohrringe, besetzt mit Diamanten und Saphiren, sowie zwei weitere Ohrring-Paare, die ebenfalls teils mit Diamanten besetzt waren, befanden. Diese Schmuckstücke - von den weiteren Ohrring-Paaren allerdings jeweils nur einen einzelnen Ohrring - steckte … auf der Grundlage des gemeinsamen Tatplans ein und sie beide verließen das Wohnhaus wieder. Später erhielt der Angeklagte von … einen Beuteanteil in Höhe von jedenfalls 50,- Euro. Der Zeitwert der entwendeten Schmuckstücke betrug insgesamt mindestens 5.000,- Euro.
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Die Versicherung des Ehepaars Schubert, welches sich zum Tatzeitpunkt nicht Zuhause befand, erstattete diesen sowohl den Sach- als auch den Entwendungsschaden. Sie leiden infolge der Tat jedoch weiterhin an einem Unsicherheitsgefühl, weshalb sie insbesondere nachts schon bei geringen Geräuschen aufwachen.
2. Tat in E. am 25.01.2020 (Anklage vom 06.08.2020, Az. 2120 Js 2288/20)
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Am Abend des 25.01.2020 gegen 19:20 Uhr begab sich der Angeklagte mit … zu dem am Ortsrand gelegene Einfamilienhaus der zum Tatzeitpunkt außer Haus befindlichen Familie … in der … in E., um dort ebenfalls einzubrechen und unmittelbar anschließend stehlenswerte Gegenstände aus dem Anwesen zu entwenden. Um in das Wohnhaus zu gelangen, begannen der Angeklagte und Nejib Suljic - dem gemeinsamen Tatplan entsprechend und im arbeitsteiligen Zusammenwirken - die Terrassentür im rückwärtigen Bereich des Anwesens, welcher an einen Flurbereinigungsweg angrenzt, mit den hierfür von ihnen mitgeführten Schraubenziehern aufzuhebeln. Hierbei zerbrach die innere Schreibe der Doppelverglasung. Auch das Esszimmerfenster wurde von … mit Billigung des Angeklagten mittels des Schraubenziehers gewaltsam angegangen, um es zu öffnen.
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Während der Angeklagte und … versuchten, auf die beschriebene Weise in das Wohnanwesen zu gelangen, jedoch noch bevor sie die Tür oder das Fenster vollständig öffnen konnten, diese jedoch erheblich beschädigt hatten, wurde ein Nachbar, der Zeuge … …, auf das Geschehen aufmerksam und sprach die Täter an, woraufhin der Angeklagte und …, denen es nach ihrem Tatplan entscheidend auf eine heimliche Tatbegehung ankam und die nach der Entdeckung durch den Zeugen … die Fortführung ihres Einbruchs nicht mehr als möglich ansahen, vom Anwesen der Familie … rannten und sodann mit einem Pkw Opel Omega, amtliches Kennzeichen …, flüchteten.
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An der Terrassentür und am Esszimmerfenster entstand ein Sachschaden in Höhe von insgesamt 2.250,- Euro, welcher der Familie Kühn von ihrer Versicherung erstattet wurde.
3. Tat in F. am 05.02.2020 (Anklage vom 06.08.2020, Az. 2120 Js 2288/20)
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Am 15.02.2020 gegen 18:10 Uhr beabsichtigte der Angeklagte, gemeinsam mit seinem Schwiegersohn … in das Einfamilienhaus des … in F., …, einzubrechen und dort unmittelbar anschließend stehlenswerte Gegenstände zu entwenden. Um in das Wohnhaus zu gelangen, begannen der Angeklagte und … - dem gemeinsamen Tatplan entsprechend und im arbeitsteiligen Zusammenwirken - die zum Wohnzimmer führende Terrassentür des Anwesens aufhebeln.
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Während sie sich mit dem hierfür mitgebrachten Werkzeug zu diesem Zweck an der Terrassentür zu schaffen machten, wurde der Hauseigentümer …, der - von der Terrasse aus nicht erkennbar - auf dem Sofa im Wohnzimmer schlief, durch die Geräusche aufgeweckt, rannte in Richtung der Terrassentür und schrie die beiden Täter an, woraufhin diese, da es ihnen nach ihrem Tatplan entscheidend auf eine heimliche Tatbegehung ankam und sie nach der Entdeckung durch den Zeugen … die Fortführung ihres Einbruchs nicht mehr als möglich ansahen, vom Anwesen rannten und wiederum mit dem Pkw Opel Omega, amtliches Kennzeichen …, flüchteten.
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An der Terrassentür entstand ein Sachschaden in Höhe von mindestens 500,- Euro, welcher von der Versicherung des Zeugen … übernommen wurde.
4. Tat in F. zwischen dem 25.01.2020 und dem 08.02.2020 (Anklage vom 27.10.2020, Az. 2120 Js 14265/20)
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Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 25.01.2020 und dem 08.02.2020 begaben sich der Angeklagte und … zu dem Reihenendhaus in der … in 9..0763 Fürth, um dort wiederum einzubrechen und alles Stehlenswerte, vor allem in Form von Bargeld, Schmuck und Uhren, zu entwenden. Seit dem Tod des ehemaligen Hauseigentümers im Jahr 2017 steht das Anwesen im Eigentum der Erben … und … und ist seither - mit Ausnahme einer geringfügigen Mitbenutzung durch … - unbewohnt, jedoch noch weitgehend möbliert und eingerichtet sowie als Wohnstätte noch funktionstüchtig.
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Um in das Wohnhaus zu gelangen, versuchten der Angeklagte und … - dem gemeinsamen Tatplan entsprechend und im arbeitsteiligen Zusammenwirken -, zunächst die Haustür mithilfe des eigens zu diesem Zweck mitgeführten Werkzeugs aufzuhebeln, was jedoch misslang. Es gelang ihnen dann aber, das Fenster neben der Haustür aufzuhebeln und hierdurch in das Haus einzusteigen. Sie gingen dabei davon aus, dass das Haus Wohnzwecken dient.
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Anschließend durchsuchten der Angeklagte und sein Schwiegersohn das Haus nach stehlenswerten Gegenständen. Zu diesem Zweck wurden von ihnen auch zwei abgesperrte Zimmertüren sowie eine Schreibtischtür gewaltsam aufgebrochen. Nachdem der Angeklagte und … nach vergeblichen Suchbemühungen schließlich erkannt hatten, dass in dem Haus kein stehlenswerter Schmuck, Bargeld oder vergleichbare Wertgegenstände vorhanden waren, verließen sie das Anwesen ohne Beute über das Küchenfenster.
C.
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Es entstand insgesamt ein Sachschaden im jedenfalls vierstelligen Bereich. Beweiswürdigung In der Hauptverhandlung hat keine Verständigung der Verfahrensbeteiligten im Sinne des § 257c StPO stattgefunden. Die getroffenen Feststellungen der Kammer beruhen auf dem Beweisergebnis der durchgeführten Hauptverhandlung.
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Soweit dem Angeklagten in den Anklageschriften vom 22.09.2020 (Az. 2120 Js 11433/20) und vom 27.10.2020 (Az. 2120 Js 14265/20) auch tateinheitlich begangene Vergehen der Sachbeschädigung zur Last gelegt wurden, wurde seitens der Kammer mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der diesbezüglichen Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2, Abs. 1 StPO abgesehen. Hinsichtlich der weiteren Taten vom 25.01.2020 und vom 05.02.2020 (Anklageschrift vom 06.08.2020, Az. 2120 Js 2288/20) war eine entsprechende Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 1 StPO bereits seitens der Staatsanwaltschaft vor Einreichung der Anklageschrift erfolgt.
I. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen
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Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen in Bezug auf den Lebenslauf des Angeklagten auf seinen eigenen glaubhaften Angaben.
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Weiter beruhen die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 21.01.2021, der vom Angeklagten als richtig anerkannt wurde, sowie der Verlesung des Urteils des Amtsgerichts Eisleben vom 25.02.2020, Az. 11 Ds 709 Js 6553/15 (BZR Ziffer 6), sowie der auszugsweisen Verlesung des Urteils des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 23.10.2020, Az. 619 Ls 263/20 (s. oben A.II.)
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Die Feststellungen zur Festnahme und zur Untersuchungshaft wurden aus der Akte getroffen.
II. Feststellungen zum Sachverhalt
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und aufgrund aller sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung stammenden Umstände, insbesondere aufgrund der detailreichen und überwiegend glaubhaften geständigen Einlassung des Angeklagten, der auch auf Nachfragen spontan und flüssig antwortete, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich die verfahrensgegenständlichen Taten so abgespielt haben, wie sie in den unter B.1. - 4. getroffenen Feststellungen im Einzelnen geschildert sind. Der Angeklagte bestätigte gleich zu Beginn der Hauptverhandlung den Inhalt der gegenständlichen Anklageschriften - in objektiver wie in subjektiver Hinsicht - als im Wesentlichen zutreffend. Er gab an, die Taten mit zwei verschiedenen Mittätern begangen zu haben, namentlich die Taten in S. und in E. gemeinsam mit einem Mann namens … sowie die beiden weiteren Taten in F. und in F. mit seinem Schwiegersohn … (s. im Einzelnen zur glaubhaften Benennung der Mittäter durch den Angeklagten später unter E.I.1).
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Ferner ließ sich der Angeklagte unter anderem dahingehend ein, dass es bei seinen Einbrüchen stets nur um die Erlangung von typischerweise auffindbaren Wertgegenständen, vor allem in Form von Bargeld, Schmuck und Uhren, gegangen sei, nicht jedoch um Elektrogeräte. Er benutze zum Einbrechen stets einen Schraubenzieher, um Türen oder Fenstern aufzuhebeln und auf diese Weise unmittelbar im Anschluss in das Gebäude zu gelangen. Nach den weiteren Darlegungen des Angeklagten sollte die aufgefundene Beute immer auf grundsätzlich faire Weise zwischen ihm und seinem jeweiligen Mittäter aufgeteilt werden, „meistens halbehalbe“. Denkbar sei auch, dass jemand eine Sache für sich nehme und dem anderen dann Geld dafür gebe. Auf Nachfrage, was er im Falle des Auffindens von Wertgegenständen mit diesen machen würde, erwiderte der Angeklagte zudem, dass er sie dann bei einem Juwelier verkauft hätte.
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Wie der Angeklagte weiter angab, spähe er die Einbruchsobjekte im Vorfeld nicht längerfristig aus. Er und seine Mittäter hätten aber durchaus bewusst solche Objekte ausgewählt, bei denen dem Anschein nach keine Person Zuhause gewesen sei (was sie auch durch Klingeln überprüft hätten), um ihre Tat heimlich und ohne Konfrontation durchzuführen, und die zudem „Schwachstellen“ aufgewiesen hätten, beispielsweise eine Tür „hinterm Haus“ oder Bäume, die einen Sichtschutz böten. Letzteres sei etwa bei dem Anwesen des Ehepaars … der Fall gewesen.
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Konkret zu der Tat am 17.01.2020 in S. (s. B.1) ließ sich der Angeklagte weiter dahingehend ein, dass es dort sein Mittäter … gewesen sei, der - wie geplant - am Abend mithilfe des mitgebrachten Schraubenziehers die Terrassentür im rückwärtigen Bereich des Hauses aufgehebelt habe. Sie beide seien dann sogleich ins Haus und hätten begonnen, nach Stehlenswertem zu suchen, wobei er selbst die Suche im Obergeschoss übernommen und im Bereich des Schlafzimmers Schubladen bzw. Schranktüren geöffnet, jedoch dort nichts gefunden habe. Sein Mittäter habe ihm dann vom Erdgeschoss aus zugerufen, dass er etwas entdeckt habe, woraufhin er runter gegangen sei und die Schmuckschatulle mit einer nicht echten Perlenkette und (nur) einem Paar Ohrringe gesehen habe. Das (komplette) Paar Ohrringe habe … für seine Frau genommen und eingesteckt und ihm später dafür 50,- Euro gegeben. Weiteren Schmuck habe er nicht gesehen.
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Die Tat am 25.01.2020 in E. - begangen wiederum gemeinsam mit … - räumte der Angeklagte, wie im Einzelnen festgestellt (s. B.2), vollumfänglich ein. Er gab insbesondere an, mit dem Schraubenzieher begonnen zu haben, die Terrassentür aufzuhebeln. Das Glas sei teils gebrochen. … habe auch versucht, ein Fenster aufzuhebeln. Gefragt nach dem Gartenstuhl, der auf einem der Lichtbilder unmittelbar vor der angegangenen Terrassentür zu sehen ist, erwiderte der Angeklagte ohne zu zögern und plausibel, dass sie diesen benutzt hätten, um beim Aufhebeln besser an den oberen Bereich der Tür zu gelangen. Auch bei dieser Tat hätten sie beabsichtigt, nach dem erfolgreichen Öffnen der Tür oder des Fensters sogleich in das Haus einzudringen, um Wertgegenstände entwenden. Sie seien dann jedoch von einem Nachbarn gestört worden, der etwas zugerufen habe, und daher geflüchtet. Sie seien mit dem Pkw Opel Omega, amtliches Kennzeichen …, unterwegs gewesen.
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Hinsichtlich der Tat am 05.02.2020 in F. (B.3) - begangen mit seinem Schwiegersohn … - gab der Angeklagte an, dass sie an diesem Tag erst bei einem anderen Haus geklingelt hätten, wo jedoch eine Frau geöffnet habe und er dann nach einer Pizzeria gefragt habe. Sie seien dann weitergefahren und hätten das von einigen Bäumen umgebene Haus des Zeugen … in F. gesehen. Es sei dann sein Schwiegersohn gewesen, der sich mit dem mitgebrachten Schraubenzieher an der Terrassentür zu schaffen gemacht habe, um diese aufzuhebeln, während er selbst gewartet habe. Dann habe plötzlich ein Mann aus dem Inneren des Hauses geschrien und sie seien daher mit dem bereits genannten Pkw Opel Omega geflüchtet. Auf Vorhalt, dass aber auch seine DNA an der Terrassentür festgestellt wurde, erwiderte der Angeklagte, dass er dabei gewesen sei und es sein könne, dass er die Tür angefasst habe. Auf Nachfrage hinsichtlich eines auf den Lichtbildern der Tatörtlichkeit ersichtlichen Fingerabdrucks auf der Glasscheibe der angegangenen Terrassentür gab der Angeklagte an, dass es möglich sei, dass dieser von ihm stamme. An späterer Stelle der Hauptverhandlung gab der Angeklagte dann jedoch an, bloß in seinem Fahrzeug gewartet zu haben, während sein Schwiegersohn versucht habe, in das Haus zu gelangen.
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Mit Blick auf die Tat in F. (B.4) räumte der Angeklagte ebenfalls ein, in dem in der Anklageschrift genannten Zeitraum - den genauen Tag wisse er nicht mehr - gemeinsam mit seinem Schwiegersohn in das Haus in der … eingebrochen zu sein, um Wertgegenstände, vor allem in Gestalt von Bargeld, Schmuck und Uhren, zu entwenden, wohingegen er mehrfach betonte, dass Elektrogeräte von vornherein nicht das beabsichtigte Beuteobjekt gewesen seien. Es sei daher auch nicht richtig, dass sie einen Receiver mitgenommen hätten. Bei dieser Tat hätten sowohl sein Schwiegersohn als auch er selbst „Werkzeug benutzt“, um in das Haus zu gelangen, was ihnen letztendlich über ein Fenster gelungen sei. Im Haus hätten sie dann festgestellt, dass dieses unbewohnt sei. Sie hätten die Zimmer nach Wertgegenständen durchsucht, aber nichts gefunden, und seien deshalb nach vergeblicher Suche wieder gegangen, wobei sie das Haus über ein anderes Fenster - das Küchenfenster - verlassen hätten. Auf Nachfrage bestätigte der Angeklagte zudem, dass die Zimmertüren im Inneren des Hauses teils abgeschlossen gewesen seien, weshalb sie diese aufgehebelt hätten, ebenso die abgeschlossene Schreibtischtür.
2. Würdigung im Lichte der weiteren Beweismittel
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Die Kammer sieht keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass der Angeklagte die von ihm eingeräumten Taten tatsächlich begangen hat. Der Angeklagte schilderte den jeweiligen Hergang der Taten detailreich und anschaulich, insbesondere auch anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder der betreffenden Tatörtlichkeiten. Nach der Aussage des vernommenen Zeugen …, der maßgeblich für die polizeiliche Sachbearbeitung der Taten in E. und F. zuständig war und am 12.10.2020 eine umfangreiche Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten durchgeführt hat, räumte der Angeklagte zudem bereits damals die Begehung dieser beiden Taten sowie auch der gegenständlichen Taten in S. und F. im Wesentlichen ein. Die Einlassung des Angeklagten wurde ferner durch die nachfolgend näher dargelegten Beweismittel überwiegend bestätigt und ergänzt.
a) Tat am 17.01.2020 in S. (Ziffer B.1)
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Mit Blick auf die Tat in S. passt die Schilderung des Tathergangs seitens des Angeklagten insbesondere zu der Situation, wie sie von dem Ehepaar … am 17.01.2020 gegen 20:40 Uhr bei ihrer Rückkehr nach Hause vorgefunden wurde (offen stehende und beschädigte Terrassentür, geöffnete Schubladen und Schranktüren - auch im Obergeschoss -, auf dem Boden herumliegende Gegenstände, darunter unter anderem die Schmuckschatulle) und wie sie von der vernommenen Zeugin … in der Hauptverhandlung anschaulich dargelegt wurde, im Übrigen für die Kammer auch anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder ersichtlich war. Auf diesen konnte die Kammer zudem deutlich die Hebelspuren im Bereich der Terrassentür ersehen.
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Weiter schilderte die Zeugin …, dass aus der Schmuckschatulle, die sich in einem Schrank im Erdgeschoss befunden habe, ein goldener Ehering ihres verstorbenen Vaters, eine Perlenkette, ein Paar Ohrringe, besetzt mit Diamanten und Saphiren, sowie von zwei weiteren Ohrring-Paaren, die ebenfalls teils mit Diamanten besetzt gewesen seien, jeweils nur ein einzelner Ohrring entwendet worden seien. Für die Behebung des Sachschadens an der Terrassentür in Form einer kostengünstigen bloßen „Nachrüstung“ seien Reparaturkosten in Höhe von 881,- Euro angefallen, welche ihrer Versicherung erstattet habe. Insgesamt habe die Versicherung, die den Wert des entwendeten Schmucks durch einen eigenen Sachverständigen habe schätzen lassen, ihnen einen Gesamtbetrag von circa 6.700,- bis 7.000,- Euro erstattet. In diesem seien für den Sachschaden die genannten 881,- Euro enthalten gewesen und der restliche Betrag sei mit Blick auf den Entwendungsschaden geleistet worden.
47
Aus Sicht der Kammer stellten sich die vorstehenden Angaben der Zeugin … als durchweg glaubhaft dar. Ein Belastungseifer war trotz des grundsätzlichen - im Kern durchaus nachvollziehbaren - Unmuts der Nebenkläger über die begangene Tat zu keinem Zeitpunkt in ihrer Aussage erkennbar. Die Kammer ist daher trotz der Einlassung des Angeklagten, er habe neben der Perlenkette lediglich das Paar Saphir-Ohrringe gesehen, welche … eingesteckt habe, davon überzeugt, dass daneben auch zwei weitere (einzelne) Ohrringe sowie der Ehering mitgenommen wurden, was sich der Angeklagte als Mittäter auf der Grundlage des gemeinsamen Tatplans gemäß § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen muss (s. dazu näher unter D.). Von den vormals vollständigen drei Ohrring-Paaren wurden in der Hauptverhandlung zudem Lichtbilder in Augenschein genommen, die das Ehepaar … bereits einige Zeit vor der Tat rein vorsorglich angefertigt hatte. Hinsichtlich des Zeitwerts des entwendeten Schmucks wurden die Angaben der Zeugin S. im Übrigen gestützt durch das in Augenschein genommene und von der Zeugin erörterte „Certificate of Guarantee“ betreffend die Saphir-Ohrringe sowie die diesbezügliche Quittung, welche die Aussage der Zeugin bestätigt, dass diese Ohrringe vormals für rund 1.667,- DM erworben wurden.
48
Hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigungen der Tat berichtete die Zeugin … schließlich ebenso glaubhaft, dass sie und ihr Ehemann weiterhin - trotz sicherheitstechnischer Nachrüstung ihres Hauses - unter einem „Unsicherheitsgefühl“ leiden und insbesondere nachts bei jedem kleinen Geräusch aufwachen würden.
49
Weiter abgerundet wurde das hinsichtlich der Tat in S. festgestellte Geschehen ferner durch die Aussage des ebenfalls vernommenen Zeugen …, der für die polizeiliche Sachbearbeitung der Tat in S. am 17.01.2020 zuständig war und die Ergebnisse der diesbezüglichen polizeilichen Ermittlungen in der Hauptverhandlung nachvollziehbar dargelegte. Wie er unter anderem erläuterte, habe hinsichtlich der bei einer Polizeikontrolle am 31.01.2020 festgestellten IMEI-Nummer des vom Angeklagten mitgeführten Mobiltelefons im Rahmen einer Analyse der erhobenen Funkzellendaten ermittelt werden können, dass die betreffende IMEI-Nummer am 17.01.2020 um 17:36 Uhr in der auch den Tatort erfassenden Funkzelle aktiv gewesen sei. Zudem habe eine am Tatort im Bereich des Schlafzimmers an einer Schranktür gesicherte DNA-(Misch-)Spur einen Exakttreffer hinsichtlich des Angeklagten ergeben.
b) Tat am 25.01.2020 in E. (Ziffer B.2)
50
Die Einlassung des Angeklagten hinsichtlich des Hergangs der Tat in E. stimmt zunächst überein mit der Aussage des vernommenen Zeugen …, eines Nachbarn der geschädigten Familie …, der seine Beobachtungen am 25.01.2020 gegen 19:20 Uhr detailreich, anschaulich und auch im Übrigen durchweg glaubhaft schilderte.
51
Er sagte aus, dass er zum betreffenden Zeitpunkt mit seiner Frau im Wohnzimmer ihres Hauses gesessen habe, als zunächst der Lichtschein eines Fahrzeugs, welches auf dem am Garten angrenzenden Flurbereinigungsweg unterwegs gewesen sei und wohl gewendet oder kurz angehalten habe, in ihr Wohnzimmer geleuchtet habe und dann weitergefahren sei. Kurz darauf sei seine Frau raus zum Rauchen gegangen und habe wieder ein Fahrzeug auf dem Flurbereinigungsweg langsam entlangfahren sehen, bis es schließlich nicht unweit des Hauses der Familie … - auf einem Grünstreifen neben dem Flurbereinigungsweg an der Kreuzung zur Hauptstraße - angehalten habe und zwei Personen ausgestiegen seien. Seine Frau habe ihn dann verständigt und ihm ihre Beobachtungen mitgeteilt, woraufhin er ebenfalls nach draußen und in Richtung des Fahrzeugs, einem silbernen Mittelklassewagen, gelaufen sei.
52
Als er sich diesem genähert habe, habe er Geräusche gehört, die vom Grundstück der Familie … zu kommen schienen. Es seien ein Klappern und Bruchgeräusche gewesen. Weiter habe er dann zwei Personen auf dem Grundstück gesehen und ihnen etwas zugerufen. Als sie ihn bemerkt hätten, seien sie von dem Anwesen geflüchtet. Er habe ihnen zugerufen: „Halt stehen bleiben“. Die Männer seien über den Wassergraben gesprungen und zügig zu ihrem Fahrzeug gelaufen, wobei sich einer der beiden Männer noch zu ihm umgedreht habe und etwas gesagt habe wie: „Was willst du?“ Dann seien sie mit quietschenden Reifen über die Hauptstraße davongefahren. Er habe sich das Kennzeichen des Fahrzeugs, nämlich … eingeprägt und dann sogleich aufgeschrieben, weshalb er sich bei dem Kennzeichen sicher sei.
53
Die Feststellung zur Höhe des Sachschadens beruht auf der glaubhaft Aussage der Zeugin …, die diesen mit insgesamt 2.250,- Euro bezifferte. Die Terrassentür und das angegangene Fenster seien mit Kosten in entsprechender Höhe repariert worden und der genannte Betrag vollständig von ihrer Versicherung erstattet worden. Passend zu der Einlassung des Angeklagten gab die Zeugin zudem an, dass die innere Schreibe der Doppelverglasung der Terrassentür gebrochen gewesen sei und sowohl an dieser als auch am Fenster Hebelspuren vorhanden gewesen seien, wie sie im Übrigen für die Kammer auch auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Tatörtlichkeit gut ersichtlich waren und ferner den vom Zeugen … dargelegten polizeilichen Feststellungen entsprechen.
54
Darüber hinaus sagte die Zeugin … nachvollziehbar aus, dass der „emotionale Schaden“ für sie und ihre Familie, auch wenn sie sich zum Tatzeitpunkt außer Haus befunden hätten, schlimmer gewesen sei als der entstandene Sachschaden. Ihre Kinder hätten das (zu der betroffenen Terrassentür gehörende) Zimmer aus Angst zwei Monate lang nach dem Vorfall nicht mehr betreten.
55
Schließlich wurde das hinsichtlich der Tat in E. festgestellte Geschehen weiter bestätigt durch die Darlegungen des Zeugen … der die Ergebnisse seiner polizeilichen Ermittlungen betreffend die Taten in E. und S. nachvollziehbar darlegte. Wie er insbesondere erläuterte, sei der Angeklagte kurz nach der Tat in E. wiederholt bei Verkehrskontrollen als Fahrer des Pkw Opel Omega, amtliches Kennzeichen …, angetroffen worden, unter anderem am 31.01.2020 gemeinsam mit … wobei zudem mutmaßliches Einbruchswerkzeug im Fahrzeug festgestellt worden sei. Darunter habe sich auch ein Schraubenzieher befunden, der sich im Rahmen einer Untersuchung des Landeskriminalamts als passend hinsichtlich der in E. gesicherten Hebelspuren herausgestellt habe.
c) Tat am 05.02.2020 in F. (Ziffer B.3)
56
Die zu Beginn der Hauptverhandlung erfolgte Einlassung des Angeklagten hinsichtlich des Hergangs der Tat in F. steht im Einklang mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Tatörtlichkeit sowie mit der Aussage des vernommenen Zeugen … Pauthner, der seine Wahrnehmungen am Abend des 05.02.2020 anschaulich und nachvollziehbar schilderte.
57
Er sagte aus, dass er in dem Haus alleine wohne und zum betreffenden Zeitpunkt, als es schon dunkel gewesen sei, auf dem Sofa im Wohnzimmer bei ausgeschaltetem Licht geschlafen habe. Von der Terrasse aus könne man nur die Rückseite bzw. Rückenlehne des betreffenden Sofas sehen, sodass es von außen wohl so ausgesehen habe, dass niemand im Wohnzimmer sei. Als er auf dem Sofa gelegen habe, sei er plötzlich von einem lauten Knallen oder Krachen aufgewacht, sodann aufgesprungen und zur Terrassentür geeilt, wobei er geschrien habe: „Was ist denn da los?“ Als er an der Terrasse angekommen sei, habe er noch eine Person über den Zaun seines Gartens in Richtung Straße springen sehen. Seine Nachbarin Frau … habe dies auch beobachtet und versucht, sich das Autokennzeichen zu merken. Auf Vorhalt seiner polizeilichen Zeugenvernehmung vom 05.02.2020 bestätigte der Zeuge in diesem Zusammenhang, dass nach Mitteilung seiner Nachbarin das Kennzeichen mit … begonnen habe, dann seien - wobei sie sich insoweit nicht sicher gewesen sei - die Buchstaben … und die Zahlen … oder … gefolgt.
58
Die Feststellung zur Höhe des Sachschadens hinsichtlich der Terrassentür beruht ebenfalls auf der glaubhaften Aussage des Zeugen …, die dieser mit jedenfalls 500,- Euro bezifferte. Der Schaden sei repariert worden, doch er habe keine Rechnung erhalten, weil dies unmittelbar über die Versicherung gelaufen sei. Der Herr, der wegen der Reparatur bei ihm gewesen sei, habe zu ihm aber gesagt, dass es mindestens 500,- Euro kosten werde. Dieser (Mindest-)Betrag ist für die Kammer auch aufgrund der in Augenschein genommenen Lichtbilder der beschädigten Terrassentür, auf denen neben dem beschädigten Holz insbesondere auch eine Beschädigung des Schließblechs deutlich ersichtlich ist, ohne Weiteres nachvollziehbar.
59
Wie der Zeuge … weiter berichtete, habe er ein paar Tage nach der Tat nicht richtig schlafen können und als Reaktion auf die Tat ein paar Sicherheitsvorkehrungen an seinem Haus getroffen. Aktuell fühle er sich psychisch durch die Tat nicht mehr beeinträchtigt.
60
Darüber hinaus wurde mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten das DNA-Gutachten des Instituts für Blutgruppenforschung vom 20.05.2020 verlesen, aus welchem sich ergibt, dass der Angeklagte ohne vernünftigen Zweifel Mitverursacher der an der polizeilich gesicherten Spur 0.2 - Abklebung Holzrahmen der Terrassentür außen im Bereich der Hebelspuren - festgestellten DNA-Mischspur ist. Aufgrund dieser DNA-Spur sowie unter Berücksichtigung der anfänglichen eigenen Einlassung des Angeklagten, zu der er sich mit seinen späteren Angaben in Widerspruch setzte, ist die Kammer daher überzeugt, dass er sich während des Einbruchsversuchs nicht lediglich im Fahrzeug aufhielt, sondern bei dem (begonnenen) Aufhebeln der Terrassentür unmittelbar arbeitsteilig mit seinem Schwiegersohn Mario Radosavljevic zusammenwirkte, zumal dies auch der Vorgehensweise bei den weiteren Taten entspricht, bei welchen der Angeklagte ebenfalls unmittelbar vor Ort mitwirkte und nicht bloß im Fahrzeug wartete.
61
Schließlich konnte durch … - wie dieser ebenfalls nachvollziehbar darlegte - auch ermittelt werden, dass sich der Angeklagte mit dem genannten Pkw Opel Omega und in Begleitung von … am 05.02.2020 um kurz vor 18:00 Uhr an der Jet-Tankstelle in 9... H2. befand, mithin nur rund 5 km bzw. eine Fahrtzeit von nicht einmal 10 Minuten entfernt von dem kurz darauf, nämlich gegen 18:10 Uhr angegangenen Tatort in F.. Dies habe insbesondere - so … - eine Überprüfung der Aufnahmen der Überwachungskameras der Tankstelle bestätigt.
d) Tat zwischen dem 25.01.2020 und dem 08.02.2020 in F. (Ziffer B.4)
62
Die geständige Einlassung des Angeklagten hinsichtlich der Tat in F. wurde bestätigt und ergänzt durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder der Tatörtlichkeit sowie durch die Aussagen der vernommenen Zeugen … und …, wobei die Kammer - in Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten - allerdings nicht die Überzeugung gewinnen konnte, dass der Angeklagte und/oder … den in der Anklageschrift genannten Receiver mitnahmen.
63
Seitens des Zeugen …, der die Spurensicherung am Tatort in F. durchgeführt hatte, wurde zunächst die dort am 08.02.2020 vorgefundene Spurenlage - insbesondere diverse Hebelspuren an der Hauseingangstür und am Einstiegsfenster, an zwei Zimmertüren im Inneren des Hauses sowie an der Tür des Schreibtisches - in der Hauptverhandlung nachvollziehbar dargelegt, wobei die entsprechenden Spuren bzw. Beschädigungen für die Kammer auch anhand der zahlreichen Lichtbilder ohne Weiteres erkennbar waren.
64
Aufgrund der Aussage der Zeugen … und … sowie der in Augenschein genommenen Lichtbilder steht für die Kammer zudem fest, dass das betreffende Reihenendhaus - was das vom Einbruch betroffene Haupthaus anbelangt - zum Tatzeitpunkt zwar unbewohnt, jedoch noch überwiegend möbliert und mit weiteren Einrichtungsgegenständen, einschließlich persönlicher Gegenstände, ausgestattet war. Wie der Zeuge … in diesem Zusammenhang weiter angab, sei daher nach seiner Einschätzung von außen für den oder die Täter nicht erkennbar gewesen, dass das Haus unbewohnt war, zumal die beiden Reihenhäuser rechts daneben bewohnt gewesen seien.
65
Die Zeugin … legte überdies dar, dass das Haupthaus bereits seit dem Tod ihres Vaters im Mai 2017 nicht mehr bewohnt werde. Grund für den Leerstand sei, dass zwischen der Erbengemeinschaft - bestehend aus ihr selbst, ihrem Onkel … und ihrer Cousine … -, in deren Eigentum das Haus nunmehr stehe, noch keine Regelung gefunden worden sei. Zum Tatzeitpunkt hätten sich im Haus keinerlei Wertgegenstände wie Bargeld, Schmuck, Uhren etc. befunden, da derartige Gegenstände von ihnen bereits ausgeräumt worden seien. Strom sei aber durchaus noch vorhanden (auch zum Tatzeitpunkt). Wie die Zeugin weiter darlegte, bewohne ihr Onkel ein Nebengebäude auf dem Grundstück, welches eine Art erweitertes Gartenhaus sei. Dies sei zum Tatzeitpunkt bereits der Fall gewesen, wobei ihr Onkel zum damaligen Zeitpunkt auch teils den Keller des Haupthauses - zum Lagern von Getränken und Abstellen von Schuhen - und ebenso (jedenfalls bis kurz vor dem Tatzeitpunkt) teils das dortige Obergeschoss zum Waschen von Wäsche benutzt habe. Sie selbst sei in den vergangenen Jahren in regelmäßigen Abständen, circa einmal im Monat und manchmal auch öfters, in dem Haus gewesen, zuletzt (vor der Tat) am 25.01.2020, wobei damals noch alles in Ordnung gewesen sei. Am 08.02.2020 sei sie erneut zum Heckenschneiden dort gewesen und da seien ihr die deutlichen Aufbruchspuren an der Eingangstür und das offene Fenster aufgefallen sowie im Inneren die zwei aufgebrochenen, von ihr selbst zuvor zugeschlossenen Zimmertüren und der beschädigte Schreibtisch. Der verursachte Sachschaden sei bislang nicht repariert worden; eine Versicherung bestehe insoweit nicht. Sie schätze, dass sich der Sachschaden insgesamt auf einen deutlich vierstelligen Betrag belaufe, was der Kammer in Anbetracht der auf den Lichtbildern erkennbaren Beschädigungen nachvollziehbar und zutreffend erscheint.
66
Für die Kammer besteht keine Veranlassung, am Wahrheitsgehalt der Aussage der Zeugin … zu zweifeln. Sie tätigte ihre Angaben insbesondere detailreich, nachvollziehbar und ohne erkennbaren Belastungseifer. Gleichwohl konnte die Kammer nicht die Überzeugung gewinnen, dass bei dem gegenständlichen Einbruch der von der Zeugin als verschwunden gemeldete Receiver entwendet wurde. Diesbezüglich räumte die Zeugin … selbst offen ein, dass ihr das Fehlen des Receivers am 08.02.2020 noch nicht aufgefallen sei, sondern erst rund eine Woche später. Sie sei sich erst nicht sicher gewesen, ob sie den Receiver möglicherweise bereits selbst aus dem Haus geräumt habe, jedoch habe sie diesen dann bei ihr Zuhause nicht gefunden und daraus geschlossen, dass er bei dem Einbruch entwendet worden sei. Ausgehend hiervon vermochte die Kammer einerseits einen Irrtum der Zeugin … zum Verbleib des Receivers nicht hinreichend sicher auszuschließen; zum anderen erscheint es ebenso gut denkbar, dass der Receiver - falls er sich zum Tatzeitpunkt überhaupt in dem Haus befand - erst nach dem gegenständlichen Einbruchsversuch gewissermaßen „bei Gelegenheit“ des offen stehenden Fensters von einer anderen Person entwendet wurde, zumal sich die hiesige Tat nach der Schilderung der Zeugin auch bereits nach ihrem letzten Besuch am 25.01.2020 ereignet haben kann. Für die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten, ihm und seinem Mittäter sei es überhaupt nicht um Elektrogeräte gegangen, spricht zudem, dass bei der Tat in S. keinerlei elektronischen Gerätschaften (obwohl vorhanden) mitgenommen wurden, und außerdem ausweislich der Lichtbilder der Tatörtlichkeit in F. dort noch andere Elektrogeräte vorhanden waren, die - falls der Angeklagte und sein Schwiegersohn es tatsächlich auf derartige Beute abgesehen hätten - ebenso bzw. zusätzlich hätten entwendet werden können, was jedoch nicht geschah.
D. Rechtliche Würdigung
67
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts verwirklichte der Angeklagte - jeweils gemeinschaftlich handelnd im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB - hinsichtlich der Tat in S. (B.1) den objektiven und subjektiven Tatbestand eines (Privat-)Wohnungseinbruchdiebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 4 StGB, hinsichtlich der Taten in E. (B.2) und in F. (B.3) jeweils den Tatbestand des versuchten (Privat-)Wohnungseinbruchsdiebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 4, 22, 23 Abs. 1 StGB sowie bezüglich der Tat in F. (B.4) den Tatbestand eines versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB. Aufgrund seines Handelns in Mittäterschaft mit dem … (bei den Taten in S. und E.) bzw. mit dem … (bei den Taten in F. und F.) muss der Angeklagte sich deren objektiven Tatbeiträge jeweils wie eigenes Handeln gemäß § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen. Dies gilt insbesondere auch bei der Tat in S. hinsichtlich der Entwendung sämtlicher Schmuckstücke durch …, selbst falls der Angeklagte - wie er angab - nur das Einstecken der Perlenkette und der Saphir-Ohrringe mitbekommen haben sollte, da sich das gesamte objektive Geschehen im Rahmen des gemeinsamen Tatplans hielt.
68
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts betreffend das Geschehen in E., F. und F. wurde zudem jeweils die Schwelle zum Versuch bereits überschritten. Bei der Tat in F. ergibt sich dies bereits zwanglos aus der Tatsache, dass nach dem gewaltsamen Eindringen in das Haus die Räumlichkeiten durchsucht wurden und die Tatvollendung nur daran scheiterte, dass nichts stehlenswertes gefunden wurde. Bei den Taten in E. und F. ist dies in der begonnenen Verwirklichung des qualifizierenden Tatbestandsmerkmals des Einbrechens im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB zu sehen, das nach dem Vorstellungsbild des Angeklagten bzw. nach dem gemeinsamen Tatplan der tatbestandsmäßigen Wegnahmehandlung unmittelbar vorgelagert sein und ohne weitere Zwischenschritte in die Diebstahlshandlung einmünden sollte, sodass der Angeklagte gemeinsam mit seinem jeweiligen Mittäter unmittelbar im Sinne des § 22 StGB angesetzt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14.01.2020, 4 StR 397/19, sowie vom 28.04.2020, 5 StR 15/20). Als der Angeklagte und sein Mittäter in E., F. und F. die Handlungen des Aufhebelns der Türen bzw. Fenstern vornahmen, handelten sie jeweils in der Vorstellung, dass ihnen dies ohne relevante Schwierigkeiten in kurzer Zeit gelingen werde und sie in unmittelbarem Anschluss hieran in das Wohnhaus eindringen dort ohne weitere Zwischenschritte stehlenswerte Gegenstände entwenden würden.
69
Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 Abs. 2 StGB ist im Übrigen in keinem der drei genannten Fälle gegeben, da der Versuch jeweils fehlgeschlagen war. Bei einem fehlgeschlagenen Versuch scheidet ein strafbefreiender Rücktritt auch in der Konstellation des § 24 Abs. 2 StGB aus. Ein Fehlschlag ist dabei immer dann anzunehmen, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält (BGH, Beschluss vom 27.11.2019, 2 StR 609/18). Dies ist hier hinsichtlich der Taten in E. und in F. aufgrund der Entdeckung der jeweiligen Tat bzw. des störenden Eingreifens des Zeugen … (E.) und des Zeugen … (F.) anzunehmen. Dem Angeklagten und seinem Mittäter kam es nach ihrem Tatplan gerade darauf an, den Einbruch heimlich und unentdeckt durchzuführen, was nach Erscheinen der Zeugen … und … nicht mehr möglich war. Ferner mussten sie in der betreffenden Situation mit einer Verständigung bzw. einem zeitnahen Eintreffen der Polizei rechnen. Jedenfalls auch eine Freiwilligkeit des Rücktritts wäre aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht gegeben. Hinsichtlich der Versuchstat in F. liegt ein Fehlschlag deshalb vor, weil in dem Haus entgegen der Erwartung des Angeklagten und seines Schwiegersohns keine Wertgegenstände, wie sich nach vergeblichen Suchbemühungen erkannten, vorhanden waren. Insbesondere auf Elektrogeräte hatten sie es gerade nicht abgesehen (s.o.).
70
Schließlich handelte es sich bei dem gegenständlichen Objekt in F. - im Gegensatz zu den übrigen Tatobjekten - zwar nicht um eine dauerhaft genutzte Privatwohnung im Sinne des § 244 Abs. 2 StGB, jedoch angesichts der vorhandenen Möblierung sowie unter Berücksichtigung der bereits dargelegten glaubhaften Angaben der Zeugin … um eine Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Unter diesen Begriff fallen alle abgeschlossenen und überdachten Räume, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen, wohingegen eine tatsächliche Wohnnutzung zum Tatzeitpunkt nicht vorausgesetzt wird (BGH, Beschluss vom 22.01.2020, 3 StR 526/19; Urteil vom 24.06.2020, 5 StR 671/19). Durch das Versterben des Bewohners verlieren solche Räume nicht ohne Weiteres die Eigenschaft als Wohnung, da es entscheidend auf den Zweck und nicht auf den tatsächlichen Gebrauch ankommt. Auch unbewohnte Immobilien erfüllen daher den Wohnungsbegriff des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB, jedenfalls so lange sie nicht als Wohnstätte entwidmet sind (BGH, a.a.O.). Das Reihenendhaus in F. war hier zum Tatzeitpunkt noch weitgehend eingerichtet und als Wohnstätte funktionstüchtig, ohne dass eine Entwidmung feststellbar ist.
71
Schließlich handelte der Angeklagte jeweils auch rechtswidrig und im Zustand voller Schuldfähigkeit. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tatbegehung, haben sich in der Verhandlung nicht ergeben.
72
Zwischen den einzelnen Taten besteht Tatmehrheit im Sinne des § 53 StGB.
E. Rechtsfolgen
I. Strafe
1. Strafrahmen
73
Bei der Bestimmung des Strafrahmens war im Ausgangspunkt hinsichtlich der jeweils in Tatmehrheit zueinander stehenden Taten in S. (B.1), E. (B.2) und F. (B.3) zunächst von dem Regelstrafrahmen des § 244 Abs. 4 StGB auszugehen, welcher Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorsieht, und hinsichtlich der Tat in F. (B.4) von dem Regelstrafrahmen des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.
74
Im Ergebnis hat die Kammer bezüglich der Tat in F. (B.4) einen minder schweren Fall im Sinne des § 244 Abs. 3 StGB angenommen, dies allerdings erst unter Heranziehung der die gesetzlich vertypten Strafmilderungsgründe der §§ 23 Abs. 2, 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 und Nr. 3 StGB verwirklichenden Umstände. Bezüglich der Taten in S., E. und F. (B1. bis B.3) hat die Kammer jeweils von der Milderungsmöglichkeit nach §§ 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 und Nr. 3 StGB Gebrauch gemacht, zudem hinsichtlich der Versuchstaten in E. und F. jeweils eine weitere Strafmilderung gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 und Nr. 3 StGB angenommen, sodass letztendlich folgende Strafrahmen zur Anwendung gelangten:
- Tat in S. (B.1): Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 7 Jahren 6 Monaten
- Tat in E. (B.2): Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 5 Jahren 7 Monaten
- Tat in F. (B.3): Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 5 Jahren 7 Monaten
- Tat in F. (B.4): Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren
a) Minder schwerer Fall hinsichtlich der Tat in F. (B.4)
75
Die Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des § 244 Abs. 3 StGB hinsichtlich der Tat in F. (B.4), für welchen eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorgesehen ist, war aufgrund der nachstehenden Erwägungen anzunehmen. Bezüglich der weiteren Taten in S., E. und F. (B1. bis B.3), welche jeweils den Tatbestand des (versuchten) § 244 Abs. 4 StGB verwirklichen, sieht das Gesetz einen minder schweren Fall nicht vor; § 244 Abs. 3 StGB ist insoweit nicht anwendbar (BGH, Beschluss vom 19.03.2019, 3 StR 2/19).
76
Ein minder schwerer Fall liegt immer dann vor, wenn das gesamte Tatbild, einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit, vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr nach unten hin abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Hierzu ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. nur BGH, Urteil vom 05.06.2003, 3 StR 60/03; Beschluss vom 26.08.2008, 3 StR 316/08).
77
Bei der diesbezüglichen Prüfung hat die Kammer bedacht, dass es zuerst auf eine Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände ankommt. Wenn diese die Annahme eines minder schweren Falls alleine nicht zu tragen vermögen, sind zusätzlich auch die den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände in die Bewertung einzubeziehen (vgl. nur BGH, Urteil vom 28.02.2013, 4 StR 430/20; Beschluss vom 16.11.2017, 2 StR 404/17).
aa) Kein minder schwerer Fall allein nach Abwägung aller allgemeinen Umstände
78
Im Rahmen der vorrangig gebotenen Gesamtwürdigung aller allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte des hiesigen Falls war zugunsten des Angeklagten vor allem sein frühes - bereits im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vom 12.10.2020 erfolgtes - und umfassendes Geständnis, welches bereits im Ermittlungsverfahren sowie in der Hauptverhandlung auch die (Versuchts-)Tat in F. umfasste, zu berücksichtigen, wobei der Angeklagte zumindest in der Hauptverhandlung bzw. kurz zuvor insbesondere auch seinen Schwiegersohn … als Mittäter bei dieser Tat in F. glaubhaft benannte. Weiter wirkte sich zu seinen Gunsten aus, dass er in der Hauptverhandlung Reue bekundete, sich bei der Zeugin … - ebenso bei allen anderen anwesenden Geschädigten - entschuldigte und dieser zudem - wie zuvor auch den anderen Geschädigten - eine unmittelbar zu zahlende (geringe) Teilschadenswiedergutmachung anbot, welche die Zeugin … letztendlich auch annahm und daraufhin vom Angeklagten rund 247,- Euro in bar überreicht bekam.
79
Demgegenüber war zulasten des Angeklagten in die Gesamtwürdigung einzustellen, dass er zum Tatzeitpunkt bereits erheblich vorbestraft war, teils auch einschlägig, auch wenn die Kammer nicht verkennt, dass diese Vorstrafen bereits längere Zeit zurückliegen. Ebenso war die erhöhte kriminelle Energie zu seinen Lasten zu berücksichtigen, welche sich bezogen auf die Tat in F. vor allem darin zeigte, dass der Angeklagte und sein Mittäter zwecks Erreichens ihres Ziels, Wertgegenstände zu finden und zu entwenden, nicht davor zurückschreckten, auch innerhalb des Hauses - mit wissentlicher und billigender Verursachung weiterer Sachschäden - gewaltsam zwei Zimmertüren sowie die Schreibtischtür aufzubrechen. Zulasten des Angeklagten war weiterhin zu sehen, dass er bei Begehung der abgeurteilten Taten, d.h. auch bei der Tat in F. gewerbsmäßig handelte. Zwar tritt § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB hinter § 244 StGB zurück. Gewerbsmäßigkeit der Tatbegehung kann aber dennoch als strafschärfender Strafzumessungsaspekt berücksichtigt werden, weil das gesteigerte Unrecht eines Wohnungseinbruchsdiebstahls in keinem inneren Zusammenhang mit dem ebenfalls gesteigerten Unrecht des gewerbsmäßigen Diebstahls steht (BGH, Urteil vom 14.06.2017, 2 StR 14/17; Beschluss vom 13.06.2017, 3 StR 494/16). Von einer Gewerbsmäßigkeit ist dabei immer dann auszugehen, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Dass der Angeklagte hier (schon bei der ersten abgeurteilten Tat am 17.01.2020) in diesem Sinne gewerbsmäßig handelte, folgt für die Kammer bereits aus den beabsichtigten Beuteobjekten - Wertgegenstände vor allem in Gestalt von Bargeld, Schmuck und Uhren - im Verhältnis zum regulären Einkommen des Angeklagten bzw. den finanziellen Verhältnissen seiner Familie sowie aus der Vielzahl von gleichgelagerten Taten innerhalb eines kurzen Zeitraums (17.01.2020 bis 05.02.2020), zumal auch der Wohnungseinbruchdiebstahl aus der Verurteilung des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 23.10.2020 (s.o.) relativ kurze Zeit vor den hiesigen Taten, nämlich am 31.10.2019 begangen wurde, wobei damals der Beutewert 8.263,- Euro bzw. der Angeklagte und sein dortiger Mittäter einen Veräußerungserlös von 2.400,- Euro erzielen konnten.
80
Bei einer Gesamtwürdigung der vorgenannten Umstände kommt den strafmildernden Aspekten gegenüber den zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigenden Umständen nach Überzeugung der Kammer kein solch überragendes Gewicht zu, dass die Annahme eines minder schweren Falls bereits hiernach gerechtfertigt wäre.
bb) Minder schwerer Fall unter zusätzlicher Berücksichtigung der vertypten Strafmilderungsgründe
81
Unter zusätzlicher Berücksichtigung sämtlicher Umstände, die hier einen gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichen, ist ein minder schwerer Fall nach § 244 Abs. 3 StGB hinsichtlich der Tat in F. jedoch anzunehmen.
82
Dabei kamen die folgenden vertypten Strafmilderungsgründe mit Blick auf die abgeurteilten Taten in Betracht:
(1) Strafmilderung nach §§ 46a, 49 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 und Nr. 3 StGB (im Ergebnis verneint)
83
Hinsichtlich sämtlicher Taten (B. 1 bis B.4) wurde seitens der Kammer zunächst der Strafmilderungsgrund des § 46a StGB in Erwägung gezogen und geprüft. Im Ergebnis konnten Umstände, die diesen Milderungsgrund verwirklichen, allerdings nicht festgestellt werden.
84
Die Vorschrift setzt eine Wiedergutmachung bzw. Entschädigung des Opfers ganz oder zum überwiegenden Teil voraus (bzw. bei § 46a Nr. 1 StGB jedenfalls ein entsprechendes ernsthaftes Erstreben). Daran scheitert es vorliegend hinsichtlich der Tat in F. jedoch schon deshalb, weil der Angeklagte der Zeugin … lediglich einen Betrag in Höhe von rund 247,- Euro anbot bzw. bezahlte, was selbst bei Annahme nur eines Mindest(sach) schadens in Höhe von 1.000,- Euro bloß knapp ein Viertel des entstandenen materiellen Schadens abdeckt. Zudem hat die Zeugin … im Rahmen der Hauptverhandlung auch zu verstehen gegeben, dass sie mit dieser Zahlung nicht auf weitergehende Ansprüche verzichten möchte. Bezüglich der weiteren Taten in S., E. und F. wurde die von dem Angeklagten ebenfalls jeweils angebotene (geringfügige) Zahlung eines Betrags in Höhe von 200,- bis 250,- Euro von den Nebenklägern …, der Zeugin … und dem Zeugen … nicht einmal angenommen. Die Nebenkläger … haben die Entschuldigung des Angeklagten zudem ausdrücklich zurückgewiesen. Die Zeugen … und … haben die Entschuldigung letztendlich lediglich zur Kenntnis genommen.
85
Nichtsdestotrotz berücksichtigt die Kammer die gegenüber der Zeugin … erfolgte und hinsichtlich der weiteren Taten zumindest angebotene Teilschadenswiedergutmachung des Angeklagten durchaus als allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkt zugunsten des Angeklagten.
(2) Strafmilderung nach §§ 46b Abs. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 und Nr. 3 StGB
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Gegeben sind vorliegend - hinsichtlich aller abgeurteilten Taten (B. 1 bis B.4) - solche Umstände, die den fakultativen Milderungsgrund des § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklichen.
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Gemäß § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern, wenn der Täter einer Straftat, die - wie hier - mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 StPO, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken (§ 46b Abs. 1 S. 3 StGB). Als zeitliche Grenze ist in § 46b Abs. 3 StGB vorgesehen, dass eine Milderung dann ausgeschlossen ist, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn beschlossen worden ist. Die vorgenannten Voraussetzungen sind unter Berücksichtigung der in § 46b Abs. 2 StGB normierten Ermessenskriterien mit Blick auf alle vorliegend abgeurteilten Taten gegeben, wovon die Kammer maßgeblich aufgrund der Aussagen der Zeugen … und … überzeugt ist.
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So steht aufgrund der eigenen Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie den Aussagen der vorgenannten Zeugen fest, dass der Angeklagte aus eigenem Antrieb bzw. freiwillig im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens - noch vor Eröffnung des Hauptverfahrens - die Beschuldigtenvernehmung vom 12.10.2020 initiierte und in dieser sodann die gegenständlichen (Versuchs-)Taten umfassend einräumte, wobei er - über seine eigenen Tatbeträge hinaus - bereits damals seinen jeweiligen Mittäter insbesondere hinsichtlich der Taten in S., E. und F., bei welchen es sich jeweils um eine Katalogtat im Sinne des § 100a Abs. 2 Nr. 1 j) StPO handelt, benannte (wohingegen die Tat in F. als „einfacher“ (versuchter) Wohnungseinbruchdiebstahl nicht § 100a Abs. 2 StPO unterfällt).
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Konkret benannte der Angeklagte in seiner damaligen Beschuldigtenvernehmung - wie auch erneut in der Hauptverhandlung - hinsichtlich der Tat in F. (B.3) seinen Schwiegersohn … als Mittäter, einschließlich Angaben zur Art seiner Beteiligung, und leistete damit einen wesentlichen Aufklärungsbeitrag. Zwar war … damals bereits als möglicher Mittäter im Visier der polizeilichen Ermittlungen, allerdings ohne „wasserdichte“ bzw. damals wohl nicht für eine Verurteilung ausreichende Beweislage, sodass durch die Angaben des Angeklagten der Erkenntnisstand der Strafverfolgungsbehörden wesentlich verbessert bzw. die Chancen einer erfolgreichen Strafverfolgung deutlich erhöht wurden. Die Kammer hält die Angaben des Angeklagten zur Person seines Mittäters … für glaubhaft.
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Bezüglich der Taten in S. (B.1) und E. (B.2) benannte der Angeklagte wiederum bereits in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 12.10.2020 als Mittäter eine Person namens … oder … bzw. mit dem Vornamen … oder …, wobei er - wie von den Zeugen … und … dargelegt - (auch nachfolgend) von sich aus noch weitere Angaben zu dieser Person an die Ermittlungsbehörden übermittelte, um bei der Identifizierung mitzuhelfen. Zwar waren die betreffenden Informationen recht dürftig, jedoch führten sie nach den Schilderungen der Zeugen … und … letztendlich dazu, dass die Polizei die betreffende Person unter dem richtigen Namen … ermitteln konnte, den der Angeklagte sodann auch auf einer Wahllichtbildvorlage am 14.12.2020 - ebenfalls noch vor Eröffnung des Hauptverfahrens - eindeutig als seinen Mittäter für die Taten in S. und E. identifizierte. In der Hauptverhandlung bekräftigte er dies nochmals und gab glaubhaft an, dass er den richtigen Namen zuvor schlichtweg nicht gekannt habe. Insgesamt sieht die Kammer keine Veranlassung, am Wahrheitsgehalt der (bereits frühzeitig getätigten) Angaben des Angeklagten zur Tatbeteiligung des … zu zweifeln, sondern sieht in diesen einen wesentlichen Aufklärungsbeitrag. Wie der Zeugen … erläuterte, werden mittlerweile aufgrund der Angaben des Angeklagten auch strafrechtliche Ermittlungen gegen … wegen der Einbrüche in S. und E. geführt.
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Soweit der Angeklagte darüber hinaus gegenüber den Ermittlungsbehörden mit lediglich vagen Angaben eine angebliche weitere Diebstahlstat seines Mittäters schilderte, bei welcher ein fünfstelliger Geldbetrag im Kreis Bamberg entwendet worden sein soll, ist hingegen nach den übereinstimmenden und nachvollziehbaren Angaben der Zeugen … und … trotz sorgfältiger Überprüfung kein entsprechender Fall polizeilich bekannt.
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Aus Sicht der Kammer rechtfertigt die vom Angeklagten - wie dargelegt - hinsichtlich der Taten in S., E. und F. geleistete Aufklärungshilfe unter Berücksichtigung der in § 46b Abs. 3 StGB genannten Ermessenskriterien eine Strafmilderung, zumal ohne die Angaben des Angeklagten die (sichere) Ermittlung bzw. Überführung der Mittäter nur schwer denkbar wäre. Die Aufklärungshilfe bzw. Strafmilderung umfasst dabei sämtliche abgeurteilte Anlasstaten, die mit der oder den aufgedeckten Katalogtaten in Zusammenhang stehen (BGH, Beschluss vom 01.07.2020, 2 StR 91/20). Dieser Zusammenhang liegt hier hinsichtlich der Taten in S., E. und F., welche zugleich Anlasstaten und (hinsichtlich des Mittäters) „aufgedeckte“ Katalogtaten sind, ohne Weiteres auf der Hand. Das Zusammenhangerfordernis besteht jedoch auch mit Blick auf die gegenständliche Tat in F., jedenfalls soweit der Angeklagte Aufklärungshilfe bezogen auf die Tat in F. leistete, dies insbesondere aufgrund der engen zeitlichen Abfolge, der Beteiligung derselben Täter und der im Wesentlichen identischen Vorgehensweise, sodass beide Taten letztendlich Teil eines kriminellen Gesamtgeschehens sind.
(3) Strafmilderung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 und Nr. 3 StGB
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Darüber hinaus wurde seitens der Kammer berücksichtigt, dass hinsichtlich der Versuchstaten in E., F. und F. (B.2 bis B.4) jeweils die fakultative Strafmilderungsmöglichkeit des §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB eröffnet ist.
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Ob eine Strafrahmenverschiebung wegen Versuchs tatsächlich vorzunehmen ist, ist dabei stets aufgrund einer Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinne sowie der Persönlichkeit des Täters zu entscheiden, wobei hierbei den wesentlich versuchsbezogenen Umständen besonderes Gewicht beizumessen ist, namentlich der Nähe der Tatvollendung, der Gefährlichkeit des Versuchs und der aufgewandten kriminellen Energie (vgl. nur BGH, Beschluss vom 12.05.2016, 4 StR 94/16 m.w.N.). Im Ergebnis hält die Kammer hiernach eine Strafmilderung hinsichtlich aller drei Versuchstaten für gerechtfertigt (s. dazu näher unter E.I.1.b) bezüglich der Taten in E. und F.), wobei diese Milderung bezüglich der Tat in F. bereits im Rahmen der Anwendung des minder schweren Falls „verbraucht“ wird (dazu sogleich).
(4) Gesamtabwägung zur Frage des minder schweren Falls
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Bei einer Gesamtabwägung aller eingangs genannten allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte und bei gleichzeitiger Berücksichtigung der zuvor dargelegten Umstände, welche die vertypten Strafmilderungsgründe der §§ 23 Abs. 2, 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklichen, gelangt die Kammer hinsichtlich der Tat in F. (B.4) zur Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des § 244 Abs. 3 StGB. Dabei ist die Anwendung dieses Ausnahmestrafrahmens jedoch erst bei gleichzeitiger Heranziehung beider genannten Strafmilderungsgründe bzw. der sie verwirklichenden Umstände gerechtfertigt und geboten, zumal (mit Blick auf § 23 Abs. 2 StGB) insbesondere zu berücksichtigen ist, dass die Täter bereits in das Wohnhaus hineingelangt sind und dieses unter wissentlicher und willentlicher Verursachung weiterer Sachschäden durchsucht haben, zudem auch nicht außer Betracht bleiben kann, dass der Angeklagte seine Aufklärungshilfe zwar vor der Anklageerhebung hinsichtlich der Tat in F., jedoch erst nach den Anklageerhebungen hinsichtlich der drei übrigen Taten (wenn auch vor Eröffnungsbeschluss) anstieß und erbrachte, er überdies mit Blick auf die Tat in F. in seiner Beschuldigtenvernehmung zunächst den „falschen“ Mittäter, namentlich … bzw. … anstatt seines Schwiegersohns benannte, auch wenn er dies nachfolgend korrigierte und auch in der Hauptverhandlung glaubhaft … als seinen Mittäter benannte, was ebenfalls einen gewichtigen Beitrag zur Aufklärung dieser Straftat darstellt. Bei einer Gesamtschau aller Umstände lässt sich aus Sicht der Kammer daher durchaus feststellen, dass der Unrechtsgehalt der Tat in F. (B.4) vom Tatbild des „normalen“ Wohnungseinbruchdiebstahls derart nach unten hin abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 244 Abs. 3 StGB gerechtfertigt und geboten erscheint.
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Die Vornahme weiterer Strafrahmenverschiebungen nach den §§ 23 Abs. 2, 46b Abs. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 und Nr. 3 StGB scheidet hinsichtlich der Tat in F. gemäß § 50 StGB aus.
b) Strafmilderungen hinsichtlich der weiteren Taten (B.1 bis B.3)
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Aufgrund der bereits dargelegten Erwägungen (s. E.I.1.a) bb)) scheidet eine Strafmilderung nach §§ 46a, 49 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 und Nr. 3 StGB hinsichtlich der Taten in S., E. und F. (B.1 bis B.3) im Ergebnis aus.
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Die Kammer hat hinsichtlich dieser drei Taten jedoch jeweils von der Milderungsmöglichkeit nach § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 und Nr. 3 StGB Gebrauch gemacht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch insoweit auf die Erwägungen unter E.I.1.a) bb) Bezug genommen.
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Zusätzlich hat die Kammer hinsichtlich der Versuchstaten in E. und F. (B.2 und B.3) aufgrund einer Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinne sowie der Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere unter Berücksichtigung der versuchsbezogenen Umstände, jeweils eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB vorgenommen. Dabei war maßgeblich zu berücksichtigen, dass es noch nicht zu einem Eindringen des Angeklagten und seines Mittäters in das jeweilige Wohnhaus gekommen war.
2. Strafzumessung im engeren Sinn
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Innerhalb der sich hieraus ergebenden und oben unter E.I.1. angegebenen Strafrahmen (S.: Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 7 Jahren 6 Monaten; hinsichtlich der Taten in E. und F. jeweils: Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 5 Jahren 7 Monaten; F.: Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren) hat die Kammer hinsichtlich der einzelnen Taten jeweils bei der Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 46 StGB alle relevanten Strafzumessungskriterien herangezogen, geprüft und bewertet.
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Dabei wurde hinsichtlich aller vier Taten (B.1 bis B.4) jeweils zugunsten des Angeklagten vor allem sein frühes und umfassendes - die Strafverfolgung seiner Mittäter ermöglichendes bzw. förderndes - Geständnis berücksichtigt. Weiter wirkte sich bei allen abgeurteilten Taten zu seinen Gunsten aus, dass er in der Hauptverhandlung Reue bekundete und sich bei allen anwesenden Geschädigten entschuldigte, diesen zudem jeweils eine unmittelbar zu zahlende (geringe) Teilschadenswiedergutmachung anbot, wobei - was zusätzlich hinsichtlich der Tat in F. (B.4) ins Gewicht fällt - allein die Zeugin … den angebotenen Betrag auch annahm und sodann rund 247,- Euro erhielt. Auch seine nicht einfachen Lebensumstände waren zu sehen. Bei den Taten in E. und F. hält die Kammer dem Angeklagten zu Gute, dass er und sein Mittäter sofort das Weite suchten, als dort die genannten Zeugen auftauchten, dass sie es nicht auf eine Konfrontation ankommen ließen. Dies entsprach der Einlassung des Angeklagten, man habe zwar einbrechen wollen, habe aber auf jeden Fall persönliche Auseinandersetzungen vermeiden wollen.
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Demgegenüber war bei sämtlichen Taten zulasten des Angeklagten in die Abwägung einzustellen, dass er zu den jeweiligen Tatzeitpunkten bereits erheblich und teils einschlägig vorbestraft war, wenn auch längere Zeit zurückliegend, dass er deswegen schon mehrere Jahre in Strafhaft verbracht hat. Weiter war bezogen auf alle abgeurteilten Taten eine erhöhte kriminelle Energie festzustellen, welche hinsichtlich der Tat in F. bereits näher dargelegt wurde (s.o.) und mit Blick auf die übrigen Taten (B.1 bis B.3) darin gründet, dass der Angeklagte und sein jeweiliger Mittäter - wie vom Angeklagten selbst eingeräumt - planvoll (Klingeln) vorgingen und gezielt nach „Schwachstellen“ bei Wohnhäusern Ausschau hielten, um diese für ihre Taten auszunutzen. Zulasten des Angeklagten war weiterhin - wie bereits näher ausgeführt - bei allen Taten (B.1 bis B.4) zu sehen, dass er bei der jeweiligen Tatbegehung gewerbsmäßig handelte. Bezogen auf die Tat in S. (B.1) war überdies der doch recht hohe Entwendungsschaden strafschärfend in die Abwägung einzustellen.
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Unter Berücksichtigung dieser jeweils für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie sämtlicher weiterer sich aus § 46 Abs. 1, Abs. 2 StGB ergebenden Strafzumessungsgründe sind nach Überzeugung der Kammer für die gegenständlichen Taten folgende Einzelstrafen tat- und schuldangemessen und als Mindestmaß schuldgerechten Ausgleichs geboten:
- Tat in S. (B.1): 2 Jahre 6 Monate
- Tat in E. (B.2): 1 Jahr 2 Monate
- Tat in F. (B.3): 1 Jahr 2 Monate
- Tat in F. (B.4): 1 Jahr 2 Monate
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Soweit die Verteidigung (unter anderem) unter Verweis auf die vom Amtsgericht Hamburg-Harburg mit Urteil vom 23.10.2020 ausgesprochene Freiheitsstrafe von (lediglich) einem Jahr und vier Monaten hier mildere Einzelstrafen forderte, verkennt die Kammer insbesondere nicht den dort höheren Entwendungsschaden (im Vergleich zur hiesigen Tat in S.), stellt jedoch klar, dass sie die dort verhängte Freiheitsstrafe als äußerst milde einstuft und diese hier keineswegs als Vergleichsmaßstab eines tat- und schuldangemessenen Ausgleichs herangezogen werden kann.
3. (Nachträgliche) Gesamtstrafenbildung
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Der Angeklagten hat die gegenständlichen Taten allesamt vor der Verurteilung seitens des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 23.10.2020, Az. 619 Ls 263/20 (Tatzeitpunkt 31.10.2019), und auch vor der Verurteilung seitens des Amtsgerichts Eisleben vom 25.02.2020, Az. 11 Ds 709 Js 6553/15 (Tatzeitpunkte 2014), begangen. Eine Zäsurwirkung liegt nicht vor, sodass bezogen auf alle dort abgeurteilten Taten und alle hier gegenständlichen Taten die Voraussetzungen für die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne des § 55 StGB vorliegen, wobei hierfür zunächst die mit Urteil des Amtsgerichts Eisleben vom 25.02.2020 verhängte Gesamtfreiheitsstrafe, bestehend aus Einzelfreiheitsstrafen von sechs Monaten und zweimal drei Monaten, aufzulösen war. Als Einsatzstrafe für die nunmehrige Gesamtstrafenbildung war die höchste Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten für die gegenständliche Tat in S. zugrunde zu legen.
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Nach sodann nochmaliger Gesamtabwägung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte, wie sie zuvor bereits genannt wurden und einschließlich der den genannten Urteilen des Amtsgerichts Hamburg-Harburg und des Amtsgerichts Eisleben für die dortigen Taten zu entnehmenden Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere des auch in den dortigen Verfahren jeweils erfolgten (und von Reue getragenen) Geständnisses des Angeklagten, zudem unter Berücksichtigung des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der hier abgeurteilten Taten sowie des Umstands, dass die vom Amtsgericht Eisleben abgeurteilte Taten schon mehrere Jahre zurückliegen, ist nach Überzeugung der Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten tat- und schuldangemessen und als Mindestmaß schuldgerechten Ausgleichs geboten.
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Die im Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg getroffene Einziehungsentscheidung war aufrechtzuerhalten, § 55 Abs. 2 StGB.
II. Einziehung von Wertersatz
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Die Anordnung der Einziehung von Wertersatz im Hinblick auf die durch die gegenständliche Tat in S. (B.1) erzielten Taterträge in Höhe von jedenfalls 5.000,- EUR (als Mindest-Zeitwert der entwendeten Schmuckstücke) folgt aus den §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB. Dabei steht der vollständigen Wertersatzeinziehung dieses Betrags beim Angeklagten nicht entgegen, dass die betreffenden Schmuckstücke - auf der Grundlage des gemeinsamen Tatplans - vom Mittäter … zum Zwecke des Abtransports eingesteckt wurden. Bei mehreren Beteiligten lässt es der Bundesgerichtshof für eine entsprechende Einziehungsentscheidung ausreichen, dass sie zumindest eine faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über den Vermögensgegenstand erlangt haben (BGH, Urteil vom 24.05.2018, 5 StR 623/17). Dies ist vorliegend mit Blick auf das arbeitsteilige Zusammenwirken des Angeklagten und seines Mittäters … unmittelbar vor Ort in S., zumal unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Übereinkunft einer fairen Beuteteilung (mag diese später ggf. auch nicht erfolgt sein), sowie angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte von … über den Fund der Schmuckschatulle informiert und hinzugerufen wurde, vorliegend anzunehmen. Hiernach hatten sowohl der Angeklagte als auch … Verfügungsgewalt über die Gesamtbeute bereits am Tatort erlangt. Letztendlich besteht eine gesamtschuldnerische Haftung.
F. Kostenentscheidung
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 Abs. 1, Abs. 2, 465 Abs. 1 StPO, soweit der Angeklagte verurteilt wurde. Soweit das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO eingestellt wurde, beruht die Kostenentscheidung zu Lasten der Staatskasse auf § 467 Abs. 1 StPO, zumal keine durchgreifenden Gründe erkennbar sind, von § 467 Abs. 4 StPO Gebrauch zu machen.