Titel:
Rücknahme der Berufung
Normenkette:
ZPO § 516 Abs. 3
Leitsätze:
1.
2.
Schlagworte:
Klagepartei, Streitwert, Berufung
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 09.08.2021 – 8 U 1012/21
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 18.03.2021 – 17 O 8392/19
Tenor
1. Die Klagepartei ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 122.330,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.