Titel:
Rücknahme der Berufung
Normenkette:
ZPO § 516 Abs. 3
Leitsätze:
1.
2.
Schlagworte:
Klagepartei, Streitwert, Berufung
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 09.08.2021 – 8 U 1012/21
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 18.03.2021 – 17 O 8392/19
Fundstelle:
BeckRS 2021, 24796
Tenor
1. Die Klagepartei ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 122.330,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.