Inhalt

LG Ansbach, Urteil v. 11.02.2021 – KLs 1031 Js 6084/20
Titel:

Ausnutzen bereits angewendeter Gewalt für die Wegnahmehandlung beim Raub

Normenketten:
StGB § 20, § 21, § 47 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 2, § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1, Abs. 2, § 62, § 63, § 64, § 67b Abs. 1 S. 2, § 72 Abs. 1 S. 2, § 185, § 223 Abs. 1, § 249 Abs. 1, Abs. 2, § 303 Abs. 1
StPO § 465 Abs. 1, § 472 Abs. 1 S. 1
Leitsatz:
Hinsichtlich des Raubes liegt eine Drohung mit Gewalt vor. Durch den Schlag auf das Gesicht hat der Angeklagte zu verstehen gegeben, dass, wenn sich der Zeuge D. gegen die Wegnahme des Handys wehrt, er wieder zuschlägt. Hierdurch drohte der Angeklagte mit weiterer Gewalt und dies macht sich der Angeklagte zunutze und nahm so das Handy des Angeklagten in der Absicht an sich, es für sich zu behalten. Dies war dem Angeklagten auch bewusst, da er, nachdem er das Mobiltelefon erhalten hatte erneut zuschlug. (Rn. 173) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Raub, Drohung mit Gewalt, Ausnutzen der Gewaltanwendung, Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus, Beleidigung, Steuerungsfähigkeit, Körperverletzung, Sachbeschädigung
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 14.07.2021 – 6 StR 298/21
Fundstelle:
BeckRS 2021, 24466

Tenor

1. Der Angeklagte Thomas L. ist schuldig a) des Raubes mit Körperverletzung, mit Sachbeschädigung und mit Beleidigung und
b) der Beleidigung in 3 Fällen.
2. Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren 4 Monaten
verurteilt.
3. Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.
4. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die dem Nebenkläger Matthias D. entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewandte Vorschriften:
§§ 249 Abs. 1 und 2, 223 Abs. 1, 303 Abs. 1, 185, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 1, 54 Abs._1 und 2, 21, 49 Abs. 1, 47 Abs. 1, 63, 67b Abs. 1 Satz 2 StGB

Entscheidungsgründe

I.
Persönliche Verhältnisse
1. Zur Person des Angeklagten:
1
Der am 12.03.1967 geborene Angeklagte wuchs bei seinen Eltern in geordneten familiären Verhältnissen mit zwei etwas älteren Schwestern auf. Seine Schulausbildung beendete er nach regulärem Besuch der Grund- und Hauptschule mit dem qualifizierenden Hauptschulabschluss. Danach begann er eine Ausbildung zum Elektroinstallateur, arbeitete etwa drei Jahre in dieser Branche und, nachdem er arbeitslos geworden war, noch etwa ein Dreivierteljahr als Schlosser. Seit Sommer 1989 ging er infolge seines Alkoholismus keiner geregelten Erwerbstätigkeit mehr nach. Damals trennte sich auch seine Verlobte von ihm, mit der er einen im November 1987 geborenen Sohn hat und das gemeinsame Hausgrundstück wurde veräußert. Seit dem Jahr 2008 ist der Angeklagte mit Gudrun H. verlobt.
2. Zur Krankheitsgeschichte des Angeklagten
a)
2
Der Angeklagte, der im Alter von 12 Jahren Alkohol zu trinken begann, trank mit 16 Jahren bereits täglich 5 bis 6 halbe Liter Bier - teilweise auch mehr - und begann daneben Medikamente (Tranquilizer) zu sich zu nehmen und gelegentlich Heroin zu schnupfen. Im Frühjahr 1984 musste er sich erstmals einer knapp 1-monatigen stationären Entgiftungsbehandlung im Bezirksklinikum Ansbach unterziehen, brach aber die anschließende Langzeitentwöhnungsbehandlung (Weihersmühle) nach 4 Monaten ab. Wegen baldiger Rückfälligkeit wiederholte sich dies im Sommer 1985, wobei er die anschließende Langzeitentwöhnungsbehandlung diesmal nach wenigen Tagen abbrach. Unter Toleranzentwicklung steigerte er den Konsum psychotrop wirkender Substanzen weiter, wobei er ab 1988 Distraneurin in Kombination mit Schnaps und Wein und ab 1990 teils mehr als eine Flasche Schnaps täglich zu sich nahm.
3
Zwischen dem Jahr 1989 und seiner ersten Inhaftierung am 21.02.1991 in dem Strafverfahren, das zu seiner nachfolgend unter Abschnitt I 3. d) dargestellten Verurteilung führte, war der Angeklagte über ein dutzend Mal in Kliniken stationär entgiftet worden. Hierbei entwickelte er wiederholt körperliche Entzugserscheinungen und teilweise - sogar mehrtägige - Entzugsdelirien, konnte aber nur noch einmal, nämlich im Oktober 1989 unter dem Eindruck des nachfolgend unter Abschnitt I. 3. c) dargestellten Strafverfahrens, zum Antritt einer weiteren Langzeitentwöhnungsbehandlung motiviert werden, die er nach 10 Wochen aufgrund neuerlicher Rückfälligkeit abbrach.
4
Im Zuge seiner ersten Inhaftierung wurde die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - angeordnet mit dem nachfolgend unter Abschnitt I. 3. d) dargestellten Urteil - insbesondere ab Ende April 1993 vollzogen, wobei der Angeklagte aber erst nach seiner Verlegung vom Bezirksklinikum Ansbach in das auf junge Drogenabhängige spezialisierte Bezirksklinikum Parsberg im März 1994 mitzuwirken begann. Mit Wirkung ab 21.03.1995 wurde ihm die Aussetzung des Vollzugs der Maßregel und der Reststrafe zur Bewährung bewilligt, trotz einzelner Rückfälle anlässlich von Lockerungen, weil angesichts der Vollzugsdauer und der Haltung des Angeklagten durch einen Weitervollzug der Maßregel keine weitere Besserung, aber unter institutioneller Nachsorgebehandlung seine berufliche und soziale Reintegration möglich erschien, zu der er auf Grundlage des § 68b StGB angewiesen wurde.
5
Mit Beschluss vom 19.02.1996 wurde dem Angeklagten, der schon mit seiner Entlassung rückfällig geworden und gleich darauf der Nachsorgeeinrichtung ferngeblieben war, wegen beharrlicher Weisungsverstöße die Bewährung widerrufen, nachdem er infolge seines Alkohol- und Medikamentenmissbrauchs unter Kontrollverlust zunehmend häufiger notfallmäßig zu Entgiftungsbehandlungen stationär in Kliniken aufgenommen werden musste, dann aber meist die Behandlungen vorzeitig abbrach. Im ab April 1996 fortgesetzten Maßregelvollzug erwirkte der Angeklagte durch Fluchtverhalten und Verweigerungshaltung im Juli 1996 seine Verlegung aus dem Bezirksklinikum Parsberg, zwar nicht in eine von ihm erstrebte offene Nachsorgeeinrichtung, aber in das Bezirksklinikum Regensburg, bevor die Maßregel nach mehreren weiteren Entweichungen mit Intoxikationen, die teils nach Wiederergreifung zu ausgeprägten Entzugserscheinungen und sogar einem Delirium führten, wegen Aussichtslosigkeit gemäß § 67d Abs. 5 StGB mit Beschluss vom 10.04.1997 für erledigt erklärt wurde. Am 31.07.1997 wurde der Angeklagte unter erneuter Aussetzung des Rests der neben der Maßregel erkannten Freiheitsstrafe aus der Justizvollzugsanstalt entlassen.
6
Der Angeklagte, der seinen süchtigen Lebensstil gleich danach wieder aufnahm, kam Ende Juli 1998 in einem Strafverfahren, das zu seiner nachfolgend unter Abschnitt I 3. f) dargestellten Verurteilung führte, erneut in Haft und wurde nach vollständiger Verbüßung der dort verhängten Gesamtfreiheitsstrafe sowie der erneut widerrufenen Reststrafen aus den unter Abschnitt I. 3. c) und d) dargestellten Verurteilungen am 24.03.2001 aus den Justizvollzugsanstalt entlassen.
7
Der Angeklagte hat auch die nachfolgend mit den unter Abschnitt I. 3. g) bis n) und p) dargestellten Urteilen verhängten Freiheitsstrafen vollständig verbüßt, so dass er sich im Zeitraum zwischen seiner ersten Inhaftierung am 21.02.1991 und seiner vorläufigen Unterbringung nach § 126a StPO am 11.03.2010 in dem unter Abschnitt I.3.q) geschilderten Verfahren von knapp über 19 Jahren nur für die Dauer von insgesamt knapp 8 Jahren nicht wegen seiner - meist suchtbedingten - Delinquenz im Freiheitsentzug befand. Währenddessen trank er immer wieder Alkohol in Unmengen und nahm in erheblichem Umfang verschiedenste Medikamente und Drogen zu sich, so dass er schon kurz nach den infolge dieses Verhaltens erforderlich gewordenen Entgiftungsbehandlungen erneut zu stationären Entgiftungsbehandlungen kommen bzw. meist gebracht werden musste, die er regelmäßig nach Abklingen der akuten Entzugssymptomatik abbrach. Die Versuche, diese, nur durch die Haftzeiten in Justizvollzugsanstalten unterbrochene Aneinanderreihung von Entgiftungsbehandlungen mit der seit Dezember 2002 bestehenden umfassenden Betreuung (unter anderem in den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung sowie Vermögenssorge) und nachfolgend deren vormundschaftsgerichtlich genehmigten Unterbringungen (ab Ende Februar 2004 für 6 Monate, verlängert um weitere 6 Monate und schließlich um weitere 2 Jahre sowie ab Februar 2007 für die Dauer von 1 Jahr, verlängert um weitere 2 Jahre) zu durchbrechen, scheiterten daran, dass der Angeklagte bei Lockerungen teils aber auch unter Anwendung von Gewalt gegen Sachen und sogar gegen Personen aus geschlossenen Einrichtungen und Abteilungen psychiatrischer Krankenhäuser entwich, sich während seiner Fluchten intoxikierte und erneut zur Entgiftung kam oder gebracht werden musste. Seine vielfach vorgesehenen Verlegungen aus psychiatrischen Krankenhäusern in die geschlossene Abteilung von Einrichtungen zur Langzeitentwöhnungstherapie oder zur Soziotherapie konnten nur selten und dann nur für kurze Zeit realisiert werden (im Januar 2005 flüchtete er anlässlich der Fahrt zur Vorstellung in einer Einrichtung in Bayreuth seinem Betreuer aus dem Auto; seine disziplinarische Entlassung aus der im Mai 2005 angetretenen geschlossenen Langzeitentwöhnungstherapie im Marienheim bei Peiting erwirkte er binnen 1 Monats; diejenige aus der im April 2007 angetretenen geschlossenen Soziotherapie in Auernheim binnen eines Vierteljahres nach zwischenzeitlichen Verlegungen in ein psychiatrisches Krankenhaus). Da infolge seines Verhaltens keine aufnahmebereiten anderen Einrichtungen zur Verfügung standen, blieb schließlich ab Sommer 2007 nur noch seine Unterbringung in der geschlossenen soziotherapeutischen Einrichtung des Bezirksklinikums Ansbach. Nach einer Vielzahl von Entweichungen mit nachfolgenden Intoxikationen, die der Angeklagte teils unter Zerstörung von Einrichtungsbestandteilen und massiver Bedrohung von Mitpatienten, Pflegern und Ärzten erzwang, beendete der Betreuer Anfang März 2009 die geschlossene Unterbringung im Einvernehmen mit Ärzten und Pflegepersonal mangels Eignung.
8
Die Zahl durch Alkoholintoxikationen veranlasster, stationärer Aufenthalte belief sich zum Januar 2009 auf im Bezirksklinikum Ansbach 59 und im Klinikum Nürnberg Nord auf 98 allein zwischen den Jahren 2001 und 2007.
9
Nach seiner Entlassung aus der geschlossenen Einrichtung des Bezirksklinikums Ansbach im März 2009 bezog der Angeklagte Leistungen nach dem SGB II und hielt sich oft in der Wohnung seiner jetzigen Verlobten auf, die er im Jahr 2006 oder 2007 aus deren stationären Behandlungen im Bezirksklinikum Ansbach kennt. Sein unverändert fortgesetzter Substanzmittelmissbrauch machte bis zu seiner vorläufigen Unterbringung nach § 126a StPO am 11.03.2010 im Verfahren KLs 1031 Js 8933/2009, also während eines Zeitraums von gut einem Jahr, über 25 stationäre Entgiftungsbehandlungen im Bezirksklinikum Ansbach erforderlich, von denen die längsten 12 Tage und die kürzeste 1 Tag dauerte, bis der Angeklagte diese zumeist vorzeitig gegen ärztlichen Rat abbrach oder aus diesen, sofern seine geschlossene Unterbringung vormundschaftsgerichtlich vorläufig angeordnet bzw. genehmigt war, entwich.
b)
10
Aufgrund des unter Abschnitt I.3. q) dargestellten Urteils des Landgerichts Ansbach vom 06.05.2010 (Az.: KLs 1031 Js 8933/2009) befand sich der Angeklagte bis zum 30.09.2013 im Bezirksklinikum Ansbach, zur Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Am 09.09.2013 wurden durch Beschluss des Landgerichts Ansbach, rechtskräftig seit 21.09.2013 (Az.: StVK 22/2011) die angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus und die durch dieses Urteil verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten ab dem 30.09.2013 zur Bewährung ausgesetzt. Es wurde unter anderem die Weisung erteilt, dass der Angeklagte keinen Alkohol konsumieren darf.
c)
11
Bereits vor der bedingten Entlassung am 11.09.2013 hatte der Angeklagte einen Alkoholrückfall. Unmittelbar nach seiner Entlassung am 29.09.2013 konsumierte der Angeklagte erneut Alkohol, was zu einem positiven Befund am 30.09.2013 führte. Nachfolgend trank er jedenfalls am 14.10.2013 mindestens eine Flasche Wodka. Obwohl er sich danach in stationäre Behandlung in die Allgemeinpsychiatrie begeben hatte, nutzte er eine Beurlaubung aus dieser dazu, erneut massiv Alkohol zu konsumieren, was zu einem am 12.11.2011 festgestellten Atemalkoholergebnis von 3,48 ‰ führte. Die Ärzte konnte zudem eine Verschlechterung des psychopathologischen Zustands des Angeklagten feststellen. Daher erfolgte mit Beschluss des Landgerichts Ansbach vom 05.12.2013, rechtskräftig seit 28.01.2014 (Az.: StVK 22/11) der Widerruf der Bewährungsaussetzung hinsichtlich der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus des Angeklagten.
d)
12
Nachdem sich das Verhältnis zu den Therapeuten verschlechtert hatte, wurde der Angeklagte am 29.12.2015 in das Bezirksklinikum Erlangen (Europakanal) verlegt. Dort hat er Lockerungsstufen erreicht, die ihm auf Grund Alkoholrückfällen immer wieder entzogen wurden. Der Angeklagte stand im Rahmen der Unterbringung kurz vor einer Dauerbeurlaubung. Diese konnte aufgrund eines Alkoholrückfalles nicht gewährt werden.
13
e) Mit Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29.11.2019, rechtskräftig seit 23.01.2020 (Az.: I StVK 10/16) wurde die Maßregel zum 30.06.2020 aus Gründen der Verhältnismäßigkeit für erledigt erklärt. Aufgrund der für das Bezirksklinikum überraschenden Entscheidung konnte für den Angeklagten kein adäquater sozialer Empfangsraum vorbereitet werden. Zudem hatte der Angeklagte kurz vor der Entlassung einen Alkoholrückfall, so dass er 4 Wochen lang in seinen Lockerungen gesperrt war und daher erst kurz vor der Entlassung, nach Ablauf der Lockerungssperre sich um seine Entlassung kümmern konnte.
14
Nach der Entlassung erfolgte kaum Unterstützung des Angeklagten, da der Beschluss hinsichtlich der Weisungen innerhalb der Führungsaufsicht erst am 19.06.2020 erlassen wurde und dem Angeklagten zu dem Zeitpunkt der Taten noch nicht zugestellt war.
15
Die nachfolgend unter Abschnitt II.2. dargestellten Taten beging er in den Fällen 1 bis 3 am Tag der Entlassung und im Fall 4 am Folgetag nach der Entlassung aus dem Bezirksklinikum Erlangen (Europakanal).
3.
16
Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:
a)
17
Mit Urteil vom 27.09.1985, rechtskräftig seit 11.10.1985, verurteilte das Amtsgericht Ansbach (Az: 9 Js 6936ab/85 jug.) den Angeklagten wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Kraftfahrzeugsteuerhinterziehung und in einem Fall davon in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, begangen zuletzt am 15.07.1985, zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen je 5,- DM.
b)
18
Mit Strafbefehl vom 05.03.1987, rechtskräftig seit 13.03.1987, verurteilte ihn das Amtsgericht Weißenburg i.Bay. (Az: Cs 9 Js 10635/86 jug.) wegen fahrlässiger Körperverletzung, begangen am 24.10.1986, zu einer Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen je 45,- DM.
c)
19
Mit Urteil vom 04.12.1990, rechtskräftig seit demselben Tag, verurteilte ihn das Amtsgericht Ansbach (Az: Ls 9 Js 9283/89) wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, mit Nötigung, mit Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und mit Beleidigung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen, begangen am 29.08.1989, zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten, deren Vollstreckung es auf die Dauer von 4 Jahren zur Bewährung aussetzte, entzog die Fahrerlaubnis, zog den Führerschein ein und wies die Verwaltungsbehörde an, vor Ablauf eines Jahres keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
20
Nachfolgend wurde die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen. Nach Verbüßung von zwei Dritteln der erkannten Strafe im Zeitraum vom 30.04.1992 bis zum 29.04.1993 wurde ihm der Strafrest durch Beschluss der Auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg bei dem Amtsgericht Nördlingen (Az: StVK 142/93) erneut zur Bewährung ausgesetzt.
21
Nachfolgend wurde auch diese Reststrafenaussetzung widerrufen. Die Reststrafe hat er am 20.12.1998 vollständig verbüßt.
22
Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte nahm am 29.08.1989 bereits vormittags zu Hause eine größere Menge alkoholische Getränke zu sich, weil ihn seine Freundin mit dem gemeinsamen Kind verlassen hatte. Gegen Mittag fuhr er mit seinem Pkw zu einem Bekannten nach Ansbach. Dort nahm er weitere alkoholische Getränke zu sich. Als er gegen 14:45 Uhr mit seinem Pkw wieder nach Hause fahren wollte, fiel er auf der Bundesstraße 13 durch seine unsichere Fahrweise auf und wurde anonym angezeigt. Durch die Polizei wurden daraufhin Fahndungsmaßnahmen eingeleitet. Die Polizeistreife, bestehend aus POM B. und POM F., errichtete auf der Bundesstraße 14 bei Leidendorf eine Kontrollstelle. Als sich der Angeklagte näherte, wurde ihm durch POM B. deutlich Haltezeichen gegeben, die der Angeklagte jedoch missachtete. Der Angeklagte passierte die Anhaltestelle mit hoher Geschwindigkeit und fuhr in Richtung Gunzenhausen weiter. Inzwischen nahm die Polizeistreife, bestehend aus PM G. und PM H. die Verfolgung des Angeklagten auf, was dieser auch bemerkte. Er bog deswegen nach rechts in Richtung Heglau ab. Auf der Weiterfahrt in Richtung Hirschlach musste er an einem Bahnübergang anhalten, weil die Bahnschranke wegen eines durchfahrenden Zuges geschlossen war. Die Polizeistreife hielt schräg hinter ihm an, um ihn nunmehr zu kontrollieren. Als PM G. aus dem Dienstfahrzeug ausgestiegen war und zum Fahrzeug des Angeklagten ging, fuhr dieser ca. 25 m rückwärts bis zur Einmündung eines Feldweges. In diesen Feldweg fuhr er einige Meter rückwärts ein, um dann zu wenden und in Richtung Heglau weiterzufahren. PM G. lief dem Pkw des Angeklagten nach und versuchte, diesen erneut anzuhalten, als er im Feldweg stand. Als PM G. sich dem Fahrzeug des Angeklagten auf etwa 3 m genähert hatte, fuhr dieser mit Vollgas und mit durchdrehenden Hinterreifen auf den Polizeibeamten zu. Er wollte PM G. zwingen, ihm den Weg freizumachen, um dadurch einer Polizeikontrolle zu entgehen und seine Trunkenheitsfahrt zu verdecken. PM G. konnte sich gerade noch durch einen Sprung zur Seite vor dem herannahenden Pkw des Angeklagten in Sicherheit bringen.
Auf der Weiterfahrt verlor der Angeklagte wegen der starken Beschleunigung nach ca. 60 m Fahrtstrecke die Kontrolle über seinen Pkw, geriet ins Schleudern, kam nach links von der Fahrbahn ab und stieß gegen eine Warnbarke. Durch diesen Anstoß öffnete sich die Motorhaube des Pkws und der Angeklagte konnte nichts mehr sehen. Er hielt schließlich nach weiteren 20 m an.
PM G. erklärte daraufhin dem Angeklagten die Festnahme und forderte ihn auf, den Motor abzustellen und aus dem Pkw auszusteigen. Nachdem der Angeklagte dieser Aufforderung nicht nachkam, erklärte ihm der Polizeibeamte, dass er sich des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte schuldig mache und forderte den Angeklagten nochmals auf, aus dem Pkw auszusteigen. Im Falle der Weigerung drohte PM G. dem Angeklagten unmittelbaren Zwang an. Nachdem der Angeklagte dieser Aufforderung keine Folge leistete, versuchten ihn die beiden Polizeibeamten aus dem Pkw herauszuziehen. Der Angeklagte widersetzte sich dieser Maßnahme, indem er sich am Lenkrad festhielt. Den Polizeibeamten gelang es jedoch mittels körperlicher Gewalt, den Angeklagten aus dem Pkw herauszuziehen, wobei dieser versuchte, nach den beiden Polizeibeamten zu schlagen. Zusammen mit den inzwischen ebenfalls eingetroffenen Polizeibeamten POM B. und POM F. gelang es schließlich, dem sich immer noch heftig währenden Angeklagten Handfesseln anzulegen. Er wurde dann zum Dienstfahrzeug gebracht.
Auf der Fahrt zur Blutentnahme beschimpfte der Angeklagte dem Polizeibeamten PM G. als „Wildsau“, „Pfeife“, „Rindvieh“, „Scheißer“, „Wichser“ und „Nazi“. Auch den Polizeibeamten POM H. beschimpfte er als „Wichser“.
Eine beim Angeklagten am 29.08.1989 um 15:49 Uhr entnommene Blutprobe wies einen Blutalkohol von 2,47 ‰ im Mittelwert nach beiden Bestimmungsmethoden auf. Wegen dieses verhältnismäßig hohen Blutalkoholwertes war die Fähigkeit des Angeklagten, einsichtsmäßig zu handeln, erheblich vermindert.
PM G., PM H. und deren Dienstvorgesetzter haben form- und fristgerecht Strafantrag wegen Beleidigung gegen den Angeklagten gestellt.
Der Führerschein des Angeklagten ist seit 29.08.1989 sichergestellt
d)
23
Mit Urteil vom 13.06.1991, rechtskräftig seit dem 21.06.1991, verurteilte das Landgericht Ansbach (Az: KLs 3 Js 1782/91) den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer und wegen fortgesetzten vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 9 Monaten, ordnete dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an und wies die Verwaltungsbehörde an, ihm vor Ablauf von 2 Jahren 6 Monaten ab Rechtskraft des Urteils keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
24
Mit Beschluss vom 24.02.1995, rechtskräftig seit 08.03.1995, setzte das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Nürnberg-Fürth (Az: II StVK 128/95) den weiteren Vollzug der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und die weitere Vollstreckung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe jeweils mit Wirkung ab 21.03.1995 auf die Dauer von 5 Jahren zur Bewährung aus, kürzte die kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht nicht ab, unterstellte den Angeklagten für die Dauer der Führungsaufsicht sowie der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines hauptamtlichen Bewährungshelfers und wies ihn unter anderem an, sich in eine therapeutische Nachsorgeeinrichtung zu begeben sowie Abstinenz von Alkohol, Drogen und Suchtstoffen aller Art zu wahren.
25
Mit Beschluss vom 19.02.1996, rechtskräftig seit 09.03.1996, widerrief das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Nürnberg (Az: BwR II StVK 320/95) seine mit Beschluss vom 24.02.1995 bewilligten Aussetzungen sowohl hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe als auch hinsichtlich der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, woraufhin letztere ab 04.04.1996 wieder vollzogen wurde. Nach mehreren Fluchten mit jeweils schweren Intoxikationen hat das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Regensburg mit Beschluss vom 10.04.1997, rechtskräftig seit 24.04.1997 (Az: StVK 267/96) die Maßregel wegen Aussichtslosigkeit gemäß § 67 d Abs. 5 StGB für erledigt erklärt, den Angeklagten für die Dauer der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht, die es auf 4 Jahre abgekürzt hat, der Aufsicht und Leitung eines hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt und die Entscheidung über die Bewilligung einer Aussetzung des Rests der Gesamtfreiheitsstrafe zurückgestellt, woraufhin der Angeklagte in die Justizvollzugsanstalt verlegt wurde. Mit Beschluss vom 05.06.1997, rechtskräftig seit 17.06.1997, setzte diese Strafvollstreckungskammer (Az: StVK 267/96) die weitere Vollstreckung des Rests der Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 9 Monaten mit Wirkung ab 01.08.1997 auf die Dauer von 4 Jahren erneut zur Bewährung aus und unterstellte den Angeklagten für die Dauer der Bewährungszeit der Leitung und Aufsicht eines Bewährungshelfers.
26
Nachfolgend wurde auch diese Reststrafenaussetzung wegen neuerlicher Straffälligkeit des Angeklagten in der Bewährungszeit widerrufen. Die Restfreiheitsstrafe hat der Angeklagte am 13.12.1999 vollständig verbüßt.
27
Die Führungsaufsicht ist seit 15.05.2010 aufgrund neu eingetretener Führungsaufsicht erledigt.
28
Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„1. Obwohl sein Führerschein seit 29. August 1989 sichergestellt und ihm die Fahrerlaubnis durch das [ … vorstehend unter Abschnitt I. 2. c) dargestellte] Urteil des Amtsgerichts Ansbach (Ls 9 Js 9283/89) seit 4. Dezember 1990 für 1 Jahr entzogen war, fuhr der Angeklagte am 12. Januar 1991 mit dem Pkw, Ford Fiesta, amtliches KennzAN-KD …342 seiner Bekannten Edith F. zunächst nach Neunstetten, sodann nach Ansbach, München, Landshut und Altdorf sowie schließlich nach erheblichem Alkoholgenuss am 13. Januar 1991 wieder nach Ansbach zurück, wo er sich mit dem Fahrzeug um 11.10 Uhr bei der Polizeiinspektion am Karlsplatz stellte. Seine Blutalkoholkonzentration betrug zu diesem Zeitpunkt mindestens 2,26 ‰ und höchstens 2,66 ‰. Bevor er trank, beabsichtigte er jedoch bereits, anschließend nach Ansbach zurückzufahren.
2. Im Verlaufe des 20. Februar 1991 nahm der Angeklagte erhebliche Alkoholmengen zu sich. Während er und Herr Peter B. sich gegen 21.10 Uhr in Ansbach im Taxi Nummer 33 von der Gaststätte Bismarckturm (Schloß straße 14) zum Tennis-Center (Am Onolzbach 69) befördern ließen, entschloss er sich, den Taxifahrer Detlef K. zu überfallen und ihm sein Geld abzunehmen. Unterwegs zog er deshalb in der Schalkhäuser Straße sein Taschenmesser, öffnete es, richtete die etwa 10 cm lange Klinge gegen K. und forderte diesen zur Herausgabe seines Geldes auf. Sodann zwang er ihn mit vorgehaltenem Messer, vom Tennis-Center aus in Richtung Feuchtwangen weiterzufahren. Beim Versuch, das Messer des Angeklagten wegzudrücken, zog sich K. in der Friedrichstraße an der linken Hand schmerzhafte Fleischwunden zu, was der Angeklagte billigend in Kauf nahm.
In der Höhe der Gneisenau straße hielt der völlig eingeschüchterte und um sein Leben fürchtende Taxifahrer an und gab sogleich seine Geldtasche mit 277,50 DM dem Angeklagten heraus, weil dieser ihn während der Fahrt weiterhin mit dem Messer bedroht, es ihm unmittelbar vor die Brust gehalten und geäußert hatte, es werde ihm etwas passieren, wenn er das Geld nicht hergeben würde. Der Angeklagte flüchtete sodann mit der Beute.
Bei Begehung der Tat hatte der Angeklagte eine maximale Blutalkoholkonzentration von 1,35‰.“
e)
29
Mit Urteil vom 24.10.1997, rechtskräftig seit 04.07.1998, verurteilte das Amtsgericht Nürnberg (Az: 40 Ds 206 Js 26764/96) den Angeklagten wegen Missbrauchs von Ausweispapieren, vorsätzlichen Vollrauschs und Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten.
30
Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„1. Unter Vorlage einer auf Stephan N. lautenden Krankenversicherungskarte der AOK Amberg ließ sich der Angeklagte am 30.07.1996 von Dr. W. in dessen Praxis in Erlangen ein Rezept für Suchtausweichmittel für Alkoholabhängige ausstellen. Der Angeklagte erweckte hierbei gegenüber dem Arzt den Eindruck, der Karteninhaber zu sein.
2. Am 27.09.1996 berauschte sich der Angeklagte bewusst durch den Genuss alkoholischer Getränke. Gegen 17.25 Uhr wurde der Angeklagte in der Grünanlage im Bereich Marienberg straße/Karl-Jatho-Weg in Nürnberg von PHM D. und PM´in E. aufgefunden und zur PI Nürnberg-Ost verbracht. Dort bezeichnete der Angeklagte PHM D. gegen 19.00 Uhr als „Depp, Kinderficker, Arschloch, Drecksau, Wichser“ und sagte zu ihm „Du fickst doch auch Deine Kinder“. Der Angeklagte versuchte dann, den Raum zu verlassen, und trat in Richtung PHM D. und POM R., die ihn daran hinderten.
Gegen 20.00 Uhr desselben Tages sollte beim Angeklagten eine Blutentnahme durchgeführt werden. Zunächst trat der Angeklagte nach PHM B.. Nach Durchführung der Blutentnahme spuckte der Angeklagte in Richtung PHM B. und des Arztes Dr. K.. Hierbei traf er beide im Gesicht. Die Untersuchung der dem Angeklagten um 20.14 Uhr entnommenen Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,45 ‰.
PHM D. und PHM B. haben am 13.10.1996 bzw. am 17.10.1996 jeweils schriftlich Strafantrag gegen den Angeklagten gestellt.
3. Am 22.08.1997 gegen 14.10 Uhr entwendete der Angeklagte im Geschäft der Firma Aldi in der König straße 83 in Nürnberg eine Flasche Likör zum Verkaufspreis von 6,98 DM.
Die Staatsanwaltschaft hat wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten erachtet.
4. Am 09.09.1997 gegen 19.45 Uhr entwendete der Angeklagte im Geschäft der Firma Tengelmann in der Kilianstraße 253 in Nürnberg Nahrungsmittel und Drogerieartikel zum Verkaufspreis von 22,67 DM.
Die Staatsanwaltschaft hat wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten erachtet.“
f)
31
Mit Urteil vom 04.11.1998, rechtskräftig seit 12.11.1998, verurteilte das Amtsgericht Nürnberg (Az: 40 Ds 206 Js 8988/98) den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrauschs, wegen Erschleichens von Leistungen in vier Fällen und wegen Diebstahls nach Auflösung seiner mit Urteil vom 24.10.1997 - dargestellt vorstehend unter Abschnitt I. 2. e) - gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe und unter Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 3 Monaten. Daneben wurde eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten wegen des Diebstahls verhängt.
32
Diese Strafe hat der Angeklagte am 24.03.2001 vollständig verbüßt.
33
Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„1. Am 5.1.1998 versetzte sich der Angeklagte bewusst durch den Konsum alkoholischer Getränke und weiterer nicht näher bekannter Rauschmittel in einen Rauschzustand, so dass für die Zeit nach 15.00 Uhr nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte infolge dessen schuldunfähig war.
Gegen 15.18 Uhr wurden die Polizeibeamten D. und D. vom BRK zum Anwesen Plauener Straße 6 in Nürnberg bestellt, da sich in dem Anwesen eine Person befinde, die dringend ärztlicher Unterstützung bedürfe. Da auf Klingeln niemand öffnete, öffnete PHM D. die Tür mittels Öffnungswerkzeugs. Aufgrund des Zustands des Angeklagten war dessen Ingewahrsamnahme zur Verbringung unter ärztliche Aufsicht in ein Krankenhaus notwendig. Als PHM D. dies dem Angeklagten mitteilte, ergriff dieser eine leere Bierflasche und holte damit zum Schlag gegen PHM D. aus. Um den Schlag zu verhindern, versuchte PHM D. den rechten Arm des Angeklagten zu fassen. Daraufhin griff der Angeklagte ihm an den Hals, wodurch es dort zu Hautrötungen kam. Erst durch Mithilfe des Notarztes, des Sanitäters sowie der Polizeibeamtin D. konnten dem Angeklagten schließlich Handschellen angelegt werden.
Zunächst wurde versucht, den Angeklagten in den Krankenwagen zu verbringen, was jedoch misslang, da er mit den Füßen gegen die Einrichtung des Krankenwagens schlug und versuchte, PHM D. in den linken Unterarm zu beißen. Dies misslang jedoch aufgrund der von PHM D. getragenen Lederjacke.
Um den Angeklagten ins Krankenhaus zu bringen, musste er in einen Streifenwagen verbracht werden. Dort spuckte der Angeklagte die Polizeibeamtin D. an und traf sie an der Schulter.
Eine beim Angeklagten um 16.08 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,22 ‰. Die gegen 16.15 Uhr vorgenommene ärztliche Haftfähigkeitsuntersuchung ergab, dass der Angeklagte aufgrund seines Zustandes mit beginnender Entzugssymptomatik bei Politoxikomanie nicht haftfähig war.
Die Polizeibeamten D. und D. stellten jeweils am 6.1.1998 schriftlich Strafantrag gegen den Angeklagten. Der Dienstvorgesetzte der Polizeibeamten stellte am 16.2.1998 schriftlich Strafantrag gegen den Angeklagten.
2. Am 15.2.1998 gegen 10.30 Uhr entwendete der Angeklagte in der Shell-Tankstelle in der Äußeren Bayreuther Straße 134 in Nürnberg eine Flasche Schnaps zum Verkaufspreis von mindestens 22,45 DM.
Die Staatsanwaltschaft hat wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten erachtet.
3. Zu den nachbenannten Zeitpunkten fuhr der Angeklagte mit öffentlichen Verkehrsmitteln der VAG in Nürnberg, ohne jeweils im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein. Der Angeklagte hatte in allen Fällen bei Fahrtantritt vor, den Fahrpreis nicht zu entrichten.
Im einzelnen handelte es sich um folgende Fahrten:

Datum

Uhrzeit

Linie

Fahrpreis

1.

01.08.1997

11.30 Uhr

U01

3,00 DM

2.

02.10.1997

06.37 Uhr

U02

3,00 DM

3.

01.02.1998

14.03 Uhr

U01

3,00 DM

4.

16.02.1998

06.47 Uhr

008

3,00 DM

Es entstand ein Gesamtschaden in Höhe von 12,00 DM.
Die Staatsanwaltschaft hat wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für erforderlich erachtet.
4. Am 22.4.1998 gegen 12.50 Uhr entwendete der Angeklagte in dem Spar-Markt, Leipziger Platz 1-3 in Nürnberg, eine Flasche Wodka zum Verkaufspreis von 15,99 DM.
Die Staatsanwaltschaft hat wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für erforderlich erachtet.“
g)
34
Mit Urteil vom 13.05.2002, rechtskräftig gleichen Tags, verurteilte das Amtsgericht Nürnberg (Az: 40 Ds 207 Js 3458/02) den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen und wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten.
35
Diese Strafe hat der Angeklagte am 15.08.2002 vollständig verbüßt.
36
Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„1. Am 15.01.2002 gegen 15.20 Uhr entwendete der Angeklagte im Kaufhaus Horten, Aufseßplatz 18 in Nürnberg eine Flasche Wodka zum Verkaufspreis von 7,66 Euro. Der Angeklagte trug hierbei, wie er wusste, in seiner äußeren rechten Jackentasche ein geöffnetes und arretiertes Springmesser mit einer Klingenlänge von ca. 7,5 cm griffbereit bei sich.
2. Am 31.08.2001 gegen 18.20 Uhr entwendete der Angeklagte in den Geschäftsräumen der Firma Plus, Kopernikusstr. 5, 9…0459 Nürnberg eine Flasche Schnaps im Wert von 12,99 DM, um die Ware ohne Bezahlung für sich zu behalten.
Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt.
Die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.
3. Am 31.10.2001 gegen 12.38 Uhr entwendete der Angeklagte in den Geschäftsräumen der Firma Plus, Aufseßplatz 11, 9…0459 Nürnberg, eine Flasche Schnaps im Wert von 12,99 DM, um die Ware ohne Bezahlung für sich zu behalten.
Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt.
Die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.“
h)
37
Mit Urteil vom 30.07.2003, rechtskräftig seit 07.08.2003, verurteilte das Amtsgericht Nürnberg (Az: 40 Ds 207 Js 23698/02) den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen, in einem Fall davon in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten.
38
Diese Strafe hat der Angeklagte am 23.10.2003 vollständig verbüßt.
39
Der Verurteilung lag folgendes zugrunde:
„1. Am 25.09.2002 gegen 11.45 Uhr entwendete der Angeklagte in den Geschäftsräumen der Firma Apollo Optik, Breite Gasse 94, 9…0402 Nürnberg, eine Brille im Wert von 15,90 Euro, um die Ware ohne Bezahlung für sich zu behalten.
Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt.
Die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.
2. Am 21.09.2002 gegen 11.00 Uhr entwendete der Angeklagte das unversperrt auf dem Hof des Anwesens Hintere Markt- Straße 58 in Nürnberg stehende Fahrrad des Geschädigten Oleg S., das dieser für sein Kind gekauft hatte. Das Fahrrad hatte einen Zeitwert von ca. 80,- Euro. Nachdem der Angeklagte das Fahrrad ergriffen hatte, fuhr er mit diesem die Hintere Markt straße entlang, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses nicht mehr in der Lage war, das Fahrrad sicher zu führen.
Eine am 21.09.2002 um 11.55 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine mittlere Blutalkoholkonzentration von 1,79 Promille. Der Angeklagte hätte bei gehöriger und zumutbarer Sorgfalt erkennen können, dass er infolge des Alkoholgenusses sowie der Einnahme von Drogen zur sicheren Führung des Fahrrades nicht mehr in der Lage war und hätte von der Fahrt Abstand nehmen müssen.
3. Am 24.09.2002 zwischen 16.30 Uhr und 17.00 Uhr entwendete der Angeklagte das unversperrt vor dem Anwesen Hummelsteiner Weg 36 in Nürnberg stehende Fahrrad des Geschädigten Eric G., das einen Zeitwert von ca. 500,- Euro hatte und an dem sich in der darin befindlichen Packtasche neben Camping- und Kochartikeln auch 2.000,- Euro Bargeld befanden, um dies auf Dauer für sich zu behalten.
4. Am 17.10.2002 gegen 17.30 Uhr verkaufte der Angeklagte an den anderweitig Verfolgten Thomas D. eine Verbrauchsportion (ca. 0,5 g) Amphetamin zum Preis von 35,- Euro. Nachdem der Rauschgiftkäufer D. über kein Geld verfügte, erhielt dieser das Rauschgift vom Angeklagten zunächst ohne Bezahlung. Kurze Zeit später konsumierte der Rauschgiftkäufer D. das erhaltene Amphetamin intravenös. Kurze Zeit später wurden der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte D. festgenommen.
Gemäß § 154 StPO wurde der Tatvorwurf auf den vorgenannten Sachverhalt beschränkt.
Weder der Angeklagte noch der anderweitig Verfolgte D. hatten eine Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zum Umgang mit Betäubungsmitteln.
5. Am 8.12.2002 hielt sich der Angeklagte in der Wohnung in 9…0429 Nürnberg bei Heidi M. auf. Als diese ihn zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen 16.00 und 19.00 Uhr zum Verlassen der Wohnung aufforderte, ging er auf sie los und würgte sie mit beiden Händen am Hals. Als beide zu Boden stürzten, setzte er sich auf ihren Oberkörper und würgte sie weiter. Der Angeklagte drückte so fest zu, dass es der Geschädigten nicht mehr gelang, um Hilfe zu schreien. Dem Angeklagten war hierbei bewusst, dass das Würgen eines anderen Menschen generell dazu geeignet ist, das Leben zu gefährden.
Auf Grund dieses Verhaltens des Angeklagten hatte die Geschädigte massive Atemnot und empfand Schmerzen.
Am 10.12.2002 gegen 13:00 Uhr erschien der Angeklagte erneut vor der Wohnung der Geschädigten. Als diese ihn nicht in die Wohnung ließ, schrie er im Hausflur, dass er sie abstechen werde, wenn sie die Wohnung verlässt.“
i)
40
Mit Urteil vom 24.11.2003, rechtskräftig gleichen Tags, verurteilte das Amtsgericht Nürnberg den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat.
41
Die Strafvollstreckung war infolge Anrechnung der ab 24.10.2003 in dieser Sache bis zur Hauptverhandlung vollzogenen Untersuchungshaft erledigt.
42
Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„Am 23.10.2003 gegen 20:30 Uhr wurde der Angeklagte in Nürnberg im Bereich des Plärrers von Polizeibeamten kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass der Angeklagte im Besitz eines Brockens Haschisch mit einer Größe von 2 cm x 3 cm war. Diesen Brocken Haschisch schluckte der Angeklagte, um nicht mit dem Rauschgift erwischt zu werden. Darüber hinaus war der Angeklagte im Besitz eines weiteren Brockens Haschisch mit einem Gewicht von 0,46 g.
Das Rauschgift hatte der Angeklagte kurze Zeit vorher von einer unbekannten Person am Plärrer geschenkt erhalten.
Der Angeklagte hatte keine Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zum Umgang mit Betäubungsmitteln.
Der Angeklagte hat sich bereits mit der formlosen Einziehung des sichergestellten Rauschgiftes einverstanden erklärt.“
j)
43
Mit Urteil vom 29.06.2004, rechtskräftig seit 16.07.2004, verurteilte das Amtsgericht Nürnberg (Az: 40 Ds 207 Js 11006/04) den Angeklagten wegen Leistungserschleichung und Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Monaten.
44
Diese Strafe hat der Angeklagte am 05.11.2004 vollständig verbüßt.
45
Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„Am 08.12.2003 gegen 23:25 Uhr fuhr der Angeklagte mit der U-Bahn-Linie 1 der VAG Nürnberg in Nürnberg, ohne im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein. Er hatte bereits bei Fahrtantritt beabsichtigt, den Fahrpreis in Höhe von 1,80 Euro nicht zu entrichten. Der Angeklagte wurde an der U-Bahn-Haltestelle Gostenhof kontrolliert. Es entstand ein Schaden in Höhe von 1,80 Euro. Die Staatsanwaltschaft bejaht das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung. Strafantrag wurde, form- und fristgerecht gestellt.
Am 19.12.2003 gegen 14:00 Uhr entwendete der Angeklagte in den Geschäftsräumen der Firma Norma in Nürnberg, Fürther Straße 62, eine Flasche Schnaps im Wert von 3,79 Euro, um die Ware ohne Bezahlung für sich zu behalten.
Am 03.02.2004 gegen 05:43 Uhr entwendete der Angeklagte in den Geschäftsräumen des Esso-Tankstellen-Inhabers Robert R., Äußere Sulzbacher Straße 10 in Nürnberg eine Flasche Jägermeister im Wert von 10.- Euro, um die Ware ohne Bezahlung für sich zu behalten.
Strafantrag wurde jeweils form- und fristgerecht gestellt. Die Staatsanwaltschaft bejaht jeweils das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung.“
k)
46
Mit Urteil vom 11.07.2005, rechtskräftig seit 15.08.2005, verurteilte das Amtsgericht Nürnberg (Az: 40 Ds 207 Js 11622/05) den Angeklagten wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, mit versuchter Körperverletzung und mit Beleidigung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten.
47
Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„Der Angeklagte ist Alkoholiker. Eine Blutalkoholprobe um 19:20 Uhr ergab einen BAK-Wert von 1,77 ‰. Sobald der Angeklagte Alkohol zu sich genommen hat, wird er aggressiv.
Am 20.12.2004 gegen 18:00 Uhr wurde der Angeklagte leicht alkoholisiert im Bereich der Königstorpassage in Nürnberg angetroffen. Nachdem der Angeklagte wiederholt Passanten angepöbelt hatte und sich aggressiv verhalten hatte, wurden ihm insgesamt drei Platzverweise durch die Polizeibeamten POM E. und PM G. erteilt, denen der Angeklagte jedoch jeweils keine Folge leistete. Gegen 18:15 Uhr befand sich der Angeklagte wieder bzw. immer noch im Bereich der Königstorpassage bei den Fotoautomaten und pöbelte Passanten an. Daraufhin wurden dem Angeklagten durch die Polizeibeamten die Gewahrsamnahme zur Durchsetzung des Platzverweises erklärt und ihm der unmittelbare Zwang im Falle etwaiger Widerstandshandlungen angedroht. Nachdem der Angeklagte jedoch auf Aufforderung die Polizeibeamten G. und E. nicht zum Polizeifahrzeug begleitete, nahmen ihn die Polizeibeamten an den Oberarmen, um ihn so unter Kraftanwendung zum Polizeiwagen zu verbringen. Der Angeklagte schrie jedoch und riss sich aus dem Griff der Polizeibeamten mit aller Kraft los. Daraufhin wurde dem Angeklagten die Fesselung erklärt. Der Angeklagte wurde jedoch noch aggressiver und trat mit den Füßen um sich. Dabei traf er - wie jedenfalls von ihm billigend in Kauf genommen - den Polizeibeamten E. mit seinem scharfkantigen Lederschuh am linken Schienbein, so dass dieser einen kurzen starken Schmerz verspürte. Den Geschädigten G. verfehlten die Tritte des Angeklagten. Die Beamten versuchten nun, den Angeklagten festzuhalten; dem widersetzte sich der Angeklagte durch Gegendrücken, Reißen, Ziehen und Schieben. Der Aufforderung, sich still zu verhalten und seine Widerstandshandlungen, über deren Strafbarkeit der Angeklagte zuvor belehrt worden war, aufzugeben, beantwortete der Angeklagte damit, dass er gegen den Geschädigten E. spuckte und die beiden Polizeibeamten mit Ausdrücken wie „Bullenschweine, Mutterficker, Arschlöcher, Wichser, Hurensöhne, Bullen, Nuttenficker, Drecksäcke, Deppen, Dreckschweine, Nazis, Penner, Idioten“ sowie „Arschgeigen“ bezeichnete, um so seine Missachtung zum Ausdruck zu bringen. Der Angeklagte spuckte auch weiter gegen den Geschädigten E.. Schließlich konnte der Angeklagte im Bereich des Handwerkerhofes zu Boden gebracht werden. Er versuchte dort weiterhin mit den Beinen nach dem Geschädigten G. zu treten und schlug mit dem Kopf in Richtung des Geschädigten E.. Dabei traf er die Geschädigten jedoch nicht. Als der Angeklagte schließlich zum Dienstfahrzeug verbracht werden konnte und dort fixiert wurde, versuchte er den Geschädigten G. in den Oberschenkel zu beißen. Auch dies misslang dem Angeklagten.
Die Geschädigten G. und E. sowie der Dienstvorgesetzte haben form- und fristgerecht Strafantrag gestellt.
Die Staatsanwaltschaft hält darüber hinaus hinsichtlich der Körperverletzungshandlung wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.“
l)
48
Mit Urteil vom 15.08.2005, rechtskräftig seit demselben Tag, verurteilte das Amtsgericht Nürnberg (Az: 40 Ds 207 Js 18443/04) den Angeklagten wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung und in einem Fall zusätzlich in Tateinheit mit Beleidigung unter Einbeziehung seiner mit Urteil vom 11.07.2005 - dargestellt vorstehend unter Abschnitt I. 2. k) - erkannten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr.
49
Diese Strafe hat der Angeklagte am 05.07.2006 vollständig verbüßt.
50
Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„Am 14.3.2004 gegen 16.40 Uhr wurde der Angeklagte von den Polizeibeamten P. und N. im Bereich der Königstorpassage einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass der Angeklagte zur Ingewahrsamnahme ausgeschrieben war. Dem Angeklagten wurde daher die Ingewahrsamnahme erklärt. Dem Angeklagten wurde mitgeteilt, dass er sich strafbar machen würde, wenn er sich gegen diese polizeilichen Maßnahmen, welche auch mit unmittelbarem Zwang durchzusetzen wären, zur Wehr setzen würde. Der Angeklagte schrie die Polizeibeamten an, dass ihn dies nicht interessiere, und, nachdem er bereits zuvor im Rahmen der körperlichen Durchsuchung die Hand des Polizeibeamten P. zur Seite gestoßen hatte, wurde ihm durch den Polizeibeamten P. nunmehr erklärt, dass ihm eine Handfessel angelegt werden würde. Der Angeklagte äußerte, dass er dies nicht zulassen werde. Bei dem Versuch durch die Polizeibeamten N. und P., dem Angeklagten die Hände auf den Rücken zu legen, um diesem Handfesseln anzulegen, wehrte sich der Angeklagte, indem er sich dagegen sperrte. Es kam zu einer Rangelei mit den Polizeibeamten. Als der Angeklagte an den Händen gefesselt war, trat er nach hinten nach dem Polizeibeamten P., um diesen zu verletzen. Dem Polizeibeamten P. gelang es jedoch, dem Tritt auszuweichen. Der Angeklagte wurde zu Boden gebracht und dort fixiert. Währenddessen beleidigte der Angeklagte den Polizeibeamten P. mit den Ausdrücken wie „Drecksau“ und „Arschloch“, um so seine Missachtung zum Ausdruck zu bringen. Unter Anwendung unmittelbaren Zwangs konnte der Angeklagte unter Mithilfe des weiteren Polizeibeamten S. zum Dienstfahrzeug verbracht werden. Der Angeklagte versuchte weiterhin mit den Füßen zu treten, wurde aber durch die Polizeibeamten N. und P. fixiert. Der Angeklagte wurde sodann zur Dienststelle verbracht. Auf dem Hof des Polizeipräsidiums angekommen, forderte der Polizeibeamte P. den Angeklagten auf, aus dem Fahrzeug zu steigen. Er beugte sich in das Fahrzeuginnere, um den Angeklagten am Oberkörper zu greifen und ihn beim Aussteigen zu unterstützen. Daraufhin trat der Angeklagte unvermittelt zweimal und mit großer Wucht mit seinen beschuhten Füßen in Richtung des Gesichtes des Polizeibeamten P., um diesen so erheblich zu verletzen. Der Polizeibeamte P. konnte den Tritten noch ausweichen.
Strafantrag wurde gestellt.
Aufgrund der nicht ausschließbaren Alkoholisierung war beim Angeklagten zwar von Schuldfähigkeit, aber von verminderter Schuldfähigkeit auszugehen.“
m)
51
Mit Urteil vom 08.01.2007, rechtskräftig seit 16.01.2007, verurteilte das Amtsgericht Nürnberg (Az: 40 Ds 204 Js 26667/06) den Angeklagten wegen Diebstahls in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Monaten.
52
Diese Strafe hat der Angeklagte am 06.02.2007 vollständig verbüßt.
53
Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„1. Am 24.07.2006 gegen 07:15 Uhr entwendete der Angeklagte in den Geschäftsräumen der Firma Ihr Platz, Hauptbahnhof Nürnberg, eine Flasche Vodka im Wert von 3,99 EUR, um die Ware ohne Bezahlung für sich zu behalten.
Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt.
2. Am 16.09.2006 gegen 08:33 Uhr entwendete der Angeklagte in den Geschäftsräumen der Firma Marktkauf, Am Plärrer 19 in Nürnberg zwei Flaschen Vodka im Wert von 13,98 EUR, um die Ware ohne Bezahlung für sich zu behalten.
Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt.
3. Am 28.08.2006 gegen 10:30 Uhr entwendete der Angeklagte in den Geschäftsräumen der Firma Norma, Marktplatz 4 in Erlangen Wurst und ein Softdrink im Wert von 2,73 EUR, um die Ware ohne Bezahlung für sich zu behalten.
Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt.
4. Am 09.11.2006 gegen 15:30 Uhr entwendete der Angeklagte in den Geschäftsräumen der Firma Aldi, König straße 83 in Nürnberg Vodka und Bonbons im Wert von 6,18 EUR, um die Ware ohne Bezahlung für sich zu behalten.
Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt.
5. Am 18.09.2006 gegen 13:00 Uhr entwendete der Angeklagte in den Geschäftsräumen der Firma Plus, Kopernikusplatz 5, 9…0459 Nürnberg eine Flasche Vodka im Wert von 4,99 EUR, um die Ware ohne Bezahlung für sich zu behalten.
Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt.
Die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.“
n)
54
Mit Urteil vom 18.06.2007, rechtskräftig seit 24.10.2007, verurteilte das Amtsgericht Nürnberg (Az: 40 Ds 207 Js 11386/07) den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat.
55
Diese Strafe hat der Angeklagte am 10.04.2008 vollständig verbüßt.
56
Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„Am 20.02.2007 gegen 18:56 Uhr entwendete der Angeklagte in den Geschäftsräumen der Firma Müller, Bahnhofsplatz 9, 9…0443 Nürnberg einen Sekt und eine Schokolade im Wert von 1,64 EUR, um die Ware ohne Bezahlung für sich zu behalten.
Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt.
Die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.“
o)
57
Mit Urteil vom 07.01.2009, rechtskräftig seit 15.01.2009, verurteilte das Amtsgericht Nürnberg (Az: 402 Js 207 Js 11797/07) den Angeklagten wegen Beleidigung in zwei Fällen, in einem davon in Tateinheit mit Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten, deren Vollstreckung es auf die Dauer von 3 Jahren zur Bewährung aussetzte. Die Bewährungszeit wurde um 1 Jahr verlängert und mit Wirkung zum 15.04.2013 wurde die Strafe erlassen.
58
Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„Am 21.02.2007 betrat der Angeklagte gegen 10.37 Uhr das Büro des ARGE-Mitarbeiters Christian T., Platenstr. 46 in Nürnberg. Nachdem dieser den Angeklagten aufgefordert hatte, die Büroräume zu verlassen, titulierte der Angeklagte den Geschädigten als „blödes Schwein“ und „Arschloch“. Des Weiteren versetzte der Angeklagte dem Geschädigten einen Stoß mit seinem Brustkorb und schlug dem Geschädigten mit der Faust gegen den Hals. Hierdurch verspürte der Geschädigte - wie der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm - Schmerzen.
Eine am 23.02.2007 um 11.40 Uhr beim Angeklagten entnommene Blutprobe ergab eine mittlere Blutalkoholkonzentration von 2,66 Promille.
Am 03.03.2007 spuckte der Angeklagte in der Polizeiinspektion Nürnberg-Mitte, Jakobsplatz 5 in Nürnberg dem geschädigten Polizeibeamten K. in das Gesicht, um diesen in seiner Ehre herabzuwürdigen.
Ein am 03.03.2007 um 20.23 Uhr durchgeführter Atemalkoholtest ergab eine Atemalkoholkonzentration von 1,37 mg/l.
Strafanträge wurden form- und fristgerecht gestellt.“
p)
59
Mit Urteil vom 13.07.2009, rechtskräftig seit 24.11.2009 verurteilte das Amtsgericht Ansbach (Az.: 5 Ds 1031 Js 2977/09) den Angeklagten wegen Leistungserschleichung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Monat 2 Wochen. Die Strafe hatte der Angeklagte am 08.03.2010 vollständig verbüßt.
60
Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„Der Angeklagte fuhr am 05.02.2009 aufgrund jeweils neuen Tatentschlusses in zwei Fällen mit öffentlichen Verkehrsmitteln, ohne jeweils im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein. Er hatte in beiden Fällen bereits bei Fahrtantritt vor, den Fahrpreis nicht zu entrichten. Im einzelnen handelt es sich um folgende Fahrten:
- 05.02.2009, 14.24 Uhr, mit dem RB 35119 von Ansbach nach Nürnberg sowie
- am gleichen Tag um 18.17 Uhr mit dem RB 35160 von Nürnberg nach Ansbach.
Der Fahrpreis betrug bei beiden Fahrten jeweils 8,10 Euro, sodass der entstandene Gesamtschaden sich auf 16,20 Euro beläuft.
Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
Infolge vorherigen Alkoholgenusses war die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht ausschließbar erheblich vermindert, jedoch nicht aufgehoben. Er wusste insbesondere, was er tat und dass sein Verhalten strafbar ist.“
q)
61
Das Landgericht Ansbach verurteilte den Angeklagten am 06.05.2010, rechtskräftig seit 15.05.2010 (Az.: KLs 1031 Js 8933/2009) wegen Körperverletzung in zwei Fällen, in einem Fall davon in Tateinheit mit Beleidigung und mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten. Daneben ordnete das Gericht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus an.
62
Mit Beschluss des Landgerichts Ansbach von 09.09.2013, rechtskräftig seit 21.09.2013 (Az.: StVK 22/2011) wurden die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und die Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit und Führungsaufsicht wurden auf 5 Jahre festgesetzt. Dem Angeklagten wurde unter anderem die Weisung erteilt, sich jeglichen Alkoholkonsum sowie des Konsums illegaler Drogen nach dem Betäubungsmittelgesetz zu enthalten.
63
Die Aussetzung der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung wurde vom Landgericht Ansbach mit Beschluss vom 05.12.2013, rechtskräftig seit 28.01.2014 (Az.: StVK 22/11) widerrufen. Dies erfolgte aufgrund eines Alkoholrückfalls noch vor der Entlassung, welche am 29.09.2013 erfolgte, am 11.09.2013. Auch unmittelbar nach der Entlassung konsumierte der Angeklagte Alkohol, was zu einem positiven Alkoholbefund am 30.09.2013 führte. Nachfolgend trank der Angeklagte zumindest am 14.10.2013 eine Flasche Wodka. Obwohl er sich danach in stationäre Behandlung der Allgemeinpsychiatrie begeben hatte, nutzte er eine Beurlaubung aus dieser dazu aus, erneut massiv Alkohol zu konsumieren, was zu dem am 12.11.2013 festgestellten Atemalkoholergebnis von 3,48‰ führte. Hinzu gekommen war eine erhebliche Verschlechterung des psychopathologischen Befundes des Angeklagten.
64
Mit Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29.11.2019, rechtskräftig seit 23.01.2020 wurde die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zum 30.06.2020 aus Gründen der Verhältnismäßigkeit für erledigt erklärt. Die Restfreiheitsstrafe wurde nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen.
65
Am 19.06.2020 erließ das Landgericht Nürnberg-Fürth einen Beschluss, der vor den aktuell abgeurteilten Taten nicht mehr an den Angeklagten zugestellt werden konnte, durch den die Führungsaufsicht auf 5 Jahre festgesetzt wurde und dem Angeklagten untersagt wurde, Alkohol und illegale Betäubungsmittel zu konsumieren.
66
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
1. Das Tatgeschehen Fall 1:
67
Am 28.08.2009 gegen 18.00 Uhr waren vier Beamte der Polizeiinspektion Ansbach damit befasst, den stark alkoholisierten und sehr aggressiv reagierenden Angeklagten aus der Wohnung seiner Lebensgefährtin H. in Ansbach mit Sanitätern auf die geschlossene Suchtstation S2 des Bezirksklinikum Ansbach Feuchtwangerstr. 38 zurückzubringen, von der er 2 Stunden zuvor trotz seiner vom Amtsgericht Ansbach (Az.: 10 XVII 1030/08) vorläufig bis zum 06.10.2009 genehmigten Unterbringung in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses geflüchtet war.
68
Der Angeklagte wurde in Begleitung von Polizeibeamten noch auf die Krankentrage fixiert zum Isolierraum der Suchtstation S2 des Bezirksklinikums Ansbach gebracht und musste wegen seiner anhaltenden starken Aggressivität beim Umlagern sowie Fixieren auf das im Isolierraum stehende Bett von 6 Personen gehalten werden. Dabei gelang es ihm, sein rechtes Bein aus dem Griff des Krankenpflegers der Suchtstation S2 Rolf J. freizubekommen und wild um sich zu treten. Hierbei traf er Rolf J. mit dem unbeschuhten Fuß - wie von ihm für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen - so heftig im Gesicht, dass dieser aus der Nase blutete, eine Prellung des Nasenbeins sowie eine Schwellung der Lippe erlitt und bis zum 13.09.2009 arbeitsunfähig erkrankt war wegen dadurch hervorgerufener Angst- und Panikzustände bei der Berufsausübung, die inzwischen weitgehend abgeklungen sind.
Fall 2:
69
Am 05.11.2009 gegen 18.40 Uhr fanden der Polizeibeamte B. und seine Streifenkollegin entsprechend der Mitteilung eines Verkehrsteilnehmers an der Einmündung der Gabrieli straße in die Bundesstraße B 13 in Ansbach den amtsbekannten Angeklagten auf dem Gehsteig liegend vor, der eingenässt hatte und offensichtlich infolge seiner Alkoholisierung auf Ansprache bei geschlossenen Augen kaum in der Lage war zu reagieren. Bis zum Eintreffen des deshalb verständigten Rettungsdienstes kam der Angeklagte nach mehreren zunächst vergeblichen Versuchen auf die Beine, wobei er aber wiederholt davor bewahrt werden musste, insbesondere auf die Fahrbahn zu stürzen. Nachdem der Notarzt wegen der zwischenzeitlich überwundenen Bewusstseinseintrübung bei zunehmender Gereiztheit eine medizinische Behandlung des Angeklagten für nicht indiziert erachtet und dessen Haftfähigkeit bejaht hatte, erklärte der Polizeibeamte B. diesem in Anwesenheit des zwischenzeitlich mit seinem Streifenkollegen zur Unterstützung hinzugekommenen, später geschädigten Polizeibeamten B. um 19.15 Uhr die Gewahrsamnahme nach Art. 17 Abs. 1 Nr. 1 PAG.
70
Der Angeklagte erkannte, dass ihm nun wieder einmal die von der Rechtsordnung ermöglichte Ausnüchterung in einer Haftzelle der Polizei bevorstand. Zur Verhinderung der Durchsetzung dieser Maßnahme mittels ihm angedrohten unmittelbaren Zwangs versuchte er, zunächst die Polizisten mit verbal äußerst aggressivem Verhalten einzuschüchtern und dann nahe an diese heranzutreten und sie mit seinen Händen zu packen. Daraufhin legten ihm die Polizeibeamten zu ihrem eigenen Schutz Handschellen an. Auch der nachfolgenden Aufforderung, in den herbeorderten Transportbus zwecks seiner Verbringung zur Polizeiinspektion einzusteigen, kam der Angeklagte nicht nur nicht nach, sondern stemmte und spreizte sich auf das Heftigste dagegen, von den Polizeibeamten - wie zuvor angedroht - gewaltsam hineingeschoben bzw. -gezogen zu werden, so dass es den Beamten schließlich nur unter äußersten Schwierigkeiten gelang, ihn mittels Kreuzfesselgriffs in das Fahrzeug zu verbringen.
71
Während der Fahrt war der Beamte B. darauf bedacht, seine mit Latex-Handschuhen geschützten Hände so zu positionieren, dass der Angeklagte, der andauernd nur ihn ansah, bei einer etwaigen Spuckattacke nicht unmittelbar seinen Körper treffen konnte; denn von zahlreichen früheren Einsätzen wegen Alkoholisierungszuständen des Angeklagten war dem Beamten dessen entsprechende Neigung sowie dessen Erkrankung zumindest an Hepatitis C und ggf. auch weiteren ansteckenden Krankheiten bekannt. Der Angeklagte, der am Boden mit dem Rücken zur Seitenwand des Fahrzeugs saß, weil er sich erfolgreich dagegen gewehrt hatte, auf die gegen die Fahrtrichtung ausgerichtete Sitzbank hinter dem Fahrer gesetzt zu werden, versuchte den zu seiner Rechten auf der Rückbank sitzenden Beamten B. erfolglos zu einem Tätlichwerden ihm gegenüber zu reizen, wobei er auch mehrmals direkt dazu aufforderte. Als der Beamte B. infolge einer Fahrbewegung des Kfz um 19.35 Uhr kurz seine Hand aus der beschriebenen Schutzposition nehmen und sich abstützen musste, nutzt der Angeklagte diesen Augenblick sofort und spuckte dem Beamten B. zur Bekundung seiner Missachtung kräftig in das Gesicht, dem es noch gelang, einen Teil des Sekrets mit der Hand abzufangen, den aber ein kleiner Teil im Gesicht traf. Als daraufhin der Beamte B. zur Meidung einer weiteren Spuckattacke den Kopf des Angeklagten so von sich wegdrehte, dass ihm dessen Gesicht nicht mehr zugewandt war, schwang der Angeklagte sofort sein linkes Bein nach oben und traf seiner Absicht entsprechend mit dem Spann seines Fußes, an dem er einen leichten Freizeitschuh trug, den Beamten B. am Kopf in der rechten Gesichtshälfte. Infolgedessen erlitt der Geschädigte schmerzhafte Prellungen rechts im Bereich des Jochbeins und der Wange und anfänglich zunehmende Kopfschmerzen, die bis zum Folgetag anhielten und derentwegen er etwa eine ¾ Stunde nach der Tat bis einschließlich des Folgetages dienstunfähig erkrankt war.
72
Die Ergebnisse der vom Dienstherren aufgenommenen Untersuchungen, ob der Angeklagte den Beamten B. mit einer ansteckenden Krankheit infiziert hat, liegen noch nicht vor. Gleiches gilt für die Untersuchungen des Bezirksklinikums Ansbach, in dem der Angeklagte vorläufig untergebracht ist, ob dieser wegen seiner Hepatitis C infektiös ist oder ob diese Krankheit - wie der Angeklagte geltend macht - bei ihm „verkapselt“ ist.
2. Zur Schuldfähigkeit:
73
Der Angeklagte, der an einer langjährigen Polytoxikomanie insbesondere hinsichtlich Alkohols mit symptomatischer Wesensänderung bei krankhafter Alkoholsucht litt und leidet, befand sich infolge seiner Alkoholintoxikation zu den jeweiligen Tatzeitpunkten in mittelschweren bis schweren Rauschzuständen - im Fall 2 betrug seine Blutalkoholkonzentration maximal 3,1 ‰ -, die dem Merkmal `krankhaft seelische Störung´ zuzuordnen sind und durch die seine Fähigkeit, das Unrecht seiner Taten einzusehen, nicht beeinträchtigt und seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, auch nicht aufgehoben im Sinne von § 20 StGB, aber jeweils erheblich im Sinne von § 21 StGB vermindert war.
r)
74
Der Angeklagte wurde am 20.03.2014, rechtskräftig seit 12.04.2014 (Az.: 3 Cs 1081 Js 1957/14) vom Amtsgericht Ansbach wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 5 € verurteilt.
75
Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte fuhr am 11.01.2014 gegen 17:50 Uhr mit dem Fahrrad auf der Platen straße in Richtung Kronacher Straße, 9…1522 Ansbach, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war.
Eine bei ihm am 11.01.2014 um 18:35 entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,29‰. Die Fahruntüchtigkeit hätte der Angeklagte bei kritischer Selbstüberprüfung erkennen können und müssen.
s)
76
Mit Entscheidung vom 25.09.2014 untersagte die Stadt Ansbach den Angeklagten Waffen und Munition zu besitzen und zu erwerben.
4.
77
Der Angeklagte befand sich aufgrund des unter Abschnitt I.3.q) dargestellten Urteils bis zum 30.06.2020 in der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Aufgrund Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Ansbach vom 02.07.2020 befindet sich der Angeklagte seit dem 02.07.2020 in einstweiliger Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, derzeit im Bezirksklinikum Ansbach. Dieser Unterbringungsbefehl wurde am 06.10.2020 aufgehoben und durch einen neuen, vom selben Tag ersetzt.
II.
Sachverhalt
1. Das Vortatgeschehen
a)
78
Der Angeklagte wurde am 30.06.2020 aus der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus im Bezirksklinikum Erlangen (Europakanal) entlassen. Um seine Möbel aus einer Garage in Weißenburg abzuholen, fuhr er mit seiner Verlobten, der Zeugin H. und einem Bekannten dorthin. Während des Einladens der Möbel in den Transporter kam es zu einem Streit zwischen dem Bekannten und dem Angeklagten, weswegen sich der Angeklagte entfernte und mit dem Zug nach Treuchtlingen fuhr. Hierbei trank er eine erhebliche Menge Alkohol.
b)
79
Der inzwischen stark alkoholisierte Angeklagte hielt sich am 30.06.2020 gegen 18:20 Uhr am Bahnhof in Treuchtlingen, Bahnhof straße 61, 9…1757 Treuchtlingen auf, wo er den auf einer Bank sitzenden Zeugen O. nach einer Zigarette fragte. Nach der Antwort, er habe doch eine im Mund, forderte der Angeklagte Feuer für diese Zigarette, welches der Zeuge dem Angeklagten gab. Der Angeklagte setzte sich daraufhin auf die nächste Bank.
2. Das Tatgeschehen
Fall 1:
80
Plötzlich und ohne ersichtlichen Grund rief der Angeklagte in Richtung des Zeugen O. „Drecksau“, „fette Sau“ und „pädophile Drecksau“, um dem Zeugen seine Missachtung auszudrücken. Des Weiteren drohte er dem Zeugen in die „Fresse“ zu schlagen und zu treten.
81
Im weiteren Verlauf sprach der Angeklagte vorbeilaufende Passanten an und gab bei diesen an, dass der Zeuge O. eine „pädophile Drecksau“ sei und Kinderpornos anschauen würde, um auch diesen gegenüber seine Missachtung gegenüber O. auszudrücken.
Fall 2:
82
Weil der Zeuge O., der befürchtete, vom Angeklagten tätlich angegriffen zu werden, die Polizei angerufen hatte, trafen die Polizeibeamten POK S. und POM K. am Bahnhof in Treuchtlingen ein. Gegen 18:54, nachdem die Anzeige des Zeugen O. und die Personalien der Beteiligten aufgenommen worden waren, begleiteten die Beamten den Angeklagten zum Zug. Während POK K. mit dem Angeklagten vorne und dahinter POK S., die Treppe des Bahnsteiges 1 nach unten in die Unterführung zu den anderen Bahngleisen hinabstiegen, drehte sich der Angeklagte zu POK S. um und zeigte diesem den ausgestreckten Mittelfinger um seine Missachtung auszudrücken.
Fall 3:
83
Da der Angeklagte weiter aggressiv auftrat, verweigerte der Zugführer ihm die Mitfahrt mit dem Zug, der ihn nach Ansbach bringen sollte. Zur Unterbindung weiterer vom Angeklagten drohender Gefahren und aufgrund der erheblichen Alkoholisierung wurde der Angeklagte gegen 19:15 Uhr von den beiden Polizeibeamten in polizeilichen Gewahrsam genommen. Hierzu wurde der Angeklagte in die Polizeidienststelle Treuchtlingen, Elkan-Naumburg- Straße 13 in 9…1757 Treuchtlingen und anschließend in den Haftraum verbracht. Als die Haftzellentür, durch welche man hindurchblicken kann, verschlossen wurde, blickte der Angeklagte POK K. an und bezeichnete diesen als „Arschloch“, „Lutscher“, „Fotze“ und „Bullenschwein“, um seine Missachtung auszudrücken.
84
Der Angeklagte wurde gegen 22:00 Uhr aus dem Gewahrsam entlassen und von der Polizei nach Ansbach zu seiner Verlobten, der Zeugin H. gebracht, bei der er übernachtete.
Fall 4:
85
Am nächsten Tag den 01.07.2020 um kurz vor 12:00 Uhr begab sich der Angeklagte in den Hofgarten in Ansbach, wo er sich auf eine Wiese legte, um seinen, nach am Morgen durch Konsum mindestens einer halben Flasche Wodka gesteigerten, Rausch vom Vortag, auszuschlafen. Ca. 20-30m entfernt setzte sich der Zeuge D. auf seinen Mantel auf den Boden und tippte auf seinem Mobiltelefon bzw. schrieb sich in Vorbereitung auf seinen späteren Termin im Bezirksklinikum etwas auf.
86
Der Angeklagte ging zu dem ihm unbekannten Zeugen D. und fragte diesen mehrfach, ob es ihm gutgehe. Nachdem der Zeuge auf die ersten Male die jeweils gestellte Frage noch bejahend beantwortet hatte, hat er dies nach einigen Wiederholungen nicht mehr gemacht und den Angeklagten ignoriert, welcher dann wieder auf seinen Platz ging.
87
Der Angeklagte begann einige Minuten später (gegen 12:15 Uhr) den Zeugen D. als „Du Arschloch da drüben“, „Wichser“, „Kinderficker“, „Bastard“ und „Schwuchtel“ zu bezeichnen, um ihm seine Missachtung auszudrücken. Der Zeuge, der die Ausdrücke verstand, ignorierte den Angeklagten weiter.
88
Daraufhin ging der Angeklagte zum Zeugen D. und forderte ihn auf den Platz zu verlassen, da er ihn ansonsten schlagen würde. Der Zeuge erwiderte hierauf, dass er das Recht habe hier zu bleiben. Daraufhin schlug der Angeklagte, den im Aufstehen befindlichen Zeugen, mit der rechten Faust, weiter mit der Aufforderung den Platz zu verlassen, auf die linke Schläfe. Danach trat der Angeklagte mit dem Fuß gegen die linke Brust des Geschädigten, was aber keine Wirkung zeigte, da der Angeklagte ihn ohne Wucht traf.
89
Der Zeuge sammelte daraufhin seine Sachen ein, um den Platz zu verlassen, da er nun erneut Schläge des Angeklagten fürchtete. Hierbei erblickte der Angeklagte das am Boden befindliche Mobiltelefon des Zeugen, welches durch einen PIN gesichert war, und nahm es an sich, um es für sich zu behalten. Dem Angeklagten war hierbei bewusst, dass der von ihm durch die vorangegangenen Tätlichkeiten eingeschüchterte D. im Falle von Gegenwehr gegen die Wegnahme des Telefons mit erneuten Tätlichkeiten seinerseits rechnete und machte sich diese, von ihm erkannte, Fortwirkung seiner Gewalttätigkeiten als Drohung mit gegenwärtiger Leibesgefahr gegenüber D. zunutze, wobei er dazu bereit war, im Falle der Gegenwehr des Zeugen, diesen erneut zu schlagen, um das Telefon entwenden zu können. Tatsächlich unterließ der Zeuge D. aus Angst vor weiteren Schlägen den Versuch, sein Telefon dem Angeklagten gewaltsam zu entreißen, forderte dies aber wiederholt vergeblich vom Angeklagten zurück.
90
Der Angeklagte gab gegenüber dem Geschädigten wahrheitswidrig an, dass er das Telefon an sich nehme, damit er nicht die Polizei rufen könne. Tatsächlich wollte er es für sich behalten.
91
Der Zeuge D. sammelte daraufhin seine Sachen weiter auf, um zu gehen. Dabei schlug der Angeklagte erneut mit der Faust gegen die linke Schläfe des Zeugen D. Unter Mitnahme des Telefons verließ der Angeklagte sodann den Tatort.
92
Wie von dem Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen verursachte der Angeklagte beim Zeugen D. durch die Schläge eine kleine Schürfwunde unter der linken Augenbraue, eine Schwellung am Auge, ein Oberlidhämtom und Schmerzen. Durch einen der Schläge fiel die Brille des Zeugen zu Boden und das Brillengestell wurde, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm, verbogen und der Bügel brach ab. Das Brillengestell besaß einen Wert von 59 €. Das Handy, dass der Zeuge vor ca. 2 Jahren von seiner Mutter geschenkt bekommen hatte einen Zeitwert von ca. 80 €.
3. Nachtatgeschehen
93
Nachdem der Angeklagte die Wiese verlassen hatte, ging der Zeuge dem Angeklagten in einiger Entfernung hinterher und rief dabei, dass der Angeklagte sein Handy habe. Hierdurch wurde der Zeuge Z. auf das Geschehen aufmerksam und gab dem Angeklagten sein Handy, um die Polizei zu informieren. Der Angeklagte ging mit seiner Verlobten aus dem Blickfeld der beiden Zeugen und setzte sich 200-300m entfernt mit dieser auf eine Bank.
94
Nachdem die Polizei eingetroffen war, fanden die Beamten und die beiden Zeugen den Angeklagten auf der Bank mit der Zeugin H. sitzen. Nachdem die Polizisten den Angeklagten angesprochen hatten, fanden sie bei einer Durchsuchung das Handy des Zeugen D. beim Angeklagten. Der Zeuge konnte das Handy beim ersten Versuch entsperren.
95
Die Strafanträge wurden jeweils form- und fristgerecht gestellt.
4. Zur Schuldfähigkeit
a) aa)
96
Der Angeklagte war bei Begehung der Fälle 1-3 alkoholisiert. Eine bei ihm am Tattag nach der Festnahme um 19:15 und vor der Entlassung um 22:00 durchgeführte Atemalkoholmessung ergab einen Wert von 0,82 mg/l. Exakte Feststellungen zur maximalen Blutalkoholkonzentration des Angeklagten bei den vorgenannten Taten konnte die Kammer nicht treffen.
bb)
97
Bei der Begehung der Tat im Fall 4 war der Angeklagte alkoholisiert.
98
Die ihm am Tattag um 14:59 Uhr entnommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration von 2,31‰ im Mittelwert nach dem GC- und ADH-Verfahren auf. Die maximale Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit gegen 12:15 Uhr betrug 3,05‰.
b)
99
Infolge der beim Beschuldigten vorliegenden krankhaften seelischen Störung im Sinn des § 20 StGB war zum Tatzeitpunkt zwar seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen, nicht beeinträchtigt, aber seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich im Sinne von § 21 StGB vermindert.
100
Der Angeklagte, litt zur Tatzeit und leidet auch jetzt noch an einer langjähriger Polytoxikomanie mit Präferenz für Alkohol (ICD 10 F 19.21), außerdem besteht eine organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung auf der Basis des langjährigen Suchtmittelkonsums (ICD 10 F 19.71), welche dem Merkmal einer krankhaften seelischen Störung zuzuordnen ist. Aufgrund dieser Erkrankungen in Verbindung mit der Alkoholisierung im Zeitpunkt der Taten war die Fähigkeit des Angeklagten nach dem eingesehenen Unrecht zu handeln, erheblich vermindert.
III.
Beweiswürdigung
101
Die unter Ziffer I. und II. festgestellten Tatsachen, stehen aufgrund der Hauptverhandlung fest.
1. Zu den persönlichen Verhältnissen
102
Die Angaben zur Person des Angeklagten unter Abschnitt I.1. stehen aufgrund seiner Angaben in der Hauptverhandlung fest.
103
Die Angaben zur Krankheitsgeschichte unter Abschnitt I.2.a) stehen fest, aufgrund der Verlesung der entsprechenden Feststellungen des Urteils des Landgerichts Ansbach vom 06.05.2010 (Az.: KLs 1031 Js 8933/2009). Diese wurden durch den Angeklagten bestätigt.
104
Die unter Abschnitt I.2.b) festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem insoweit verlesenen Beschluss des Landgerichts Ansbach vom 09.09.2013, rechtskräftig seit 21.09.2013 (Az.: StVK 22/2011).
105
Die unter Abschnitt I.2.c) festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem insoweit verlesenen Beschluss des Landgerichts Ansbach vom 05.12.2013, rechtskräftig seit 28.01.2014 (Az.: StVK 22/11).
106
Die Angaben unter Abschnitt I.2.d) stehen fest aufgrund der Angaben des Sachverständigen S., der diese vom Angeklagten in seiner Exploration erfahren hat. Der Angeklagte hat die Angaben bestätigt.
107
Aufgrund des verlesenen Beschlusses des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29.11.2019, rechtskräftig seit 23.01.2020 (Az.: I StVK 10/16) steht die Entlassung aus dem Bezirksklinikum aufgrund der Verhältnismäßigkeit fest.
108
Dass kein sozialer Empfangsraum geschaffen worden war und dass kurz vor der Entlassung ein Rückfall erfolgte, steht aufgrund der Angaben des Sachverständigen S. fest. Diese bestätigte auch der Angeklagte.
109
Dass ein Weisungsbeschluss hinsichtlich der Führungsaufsicht erlassen wurde, ergibt sich aus diesem (Beschluss vom 19.06.2020 Az.: I StVK 10/16). Dass dieser nicht zugestellt werden konnte, ergibt sich aus den Angaben des Angeklagten.
110
Die festgestellten Vorstrafen, sowie das Verbot von Besitz und Erwerb von Waffen und Munition ergeben sich aus dem verlesenen Bundeszentralregister. Hinsichtlich der Sachverhalte wurden die unter Abschnitt I. 3. c), d) und q) entsprechenden Urteile an den entsprechenden Abschnitten verlesen. Hinsichtlich Abschnitt I.3. r) wurde der Sachverhalt aus dem Strafbefehl verlesen.
111
Die restlichen unter Abschnitt I.3. festgestellten Urteilssachverhalte wurden aus dem Urteil des Landgerichts Ansbach vom 06.05.2020, rechtskräftig seit 15.05.2020 (Az.: KLs 1031 Js 8933/09) verlesen.
112
Die Tatsachen hinsichtlich der Vollstreckung unter dem Abschnitt I.3.d) wurden aus dem Urteil des Landgerichts Ansbach vom 06.05.2020, rechtskräftig seit 15.05.2020 (Az.: KLs 1031 Js 8933/09) festgestellt.
113
Die Tatsachen hinsichtlich des Beschlusses vom Landgericht Ansbach vom 09.09.2013, rechtskräftig seit 21.09.2013 (Az.: StVK 22/2011), des Beschlusses vom 05.12.2013, rechtskräftig seit 28.01.2014 (Az.: StVK 22/11), des Beschlusses des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29.11.2019, rechtskräftig seit 23.01.2020 (Az.: I StVK 10/16) und vom 19.06.2020 unter dem selben Aktenzeichen wurde durch die Verlesung der jeweiligen Beschlussformeln und im Falle des Beschlusses vom 05.12.2013 durch die Verlesung der entsprechenden Beschlusspassagen festgestellt.
2. Zum Tatgeschehen:
114
Die Tatsachen hinsichtlich des Vortatgeschehen und der Fälle 1-3 steht fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten, soweit er sich erinnert und aufgrund der Zeugenaussagen.
115
Im Fall 4 und im Nachtatgeschehen steht der Sachverhalt zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Aussagen der Zeugen fest. Die Einlassung des Angeklagten zur Tat ist widerlegt.
a) Zum Vortatgeschehen
116
Der unter Abschnitt II.1.a) festgestellte Sachverhalt steht fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten. Er gab darüber hinaus an, dass er nach der Ankunft in Weißenburg sehr stark alkoholisiert gewesen sei und dann keine Erinnerung mehr an das Tatgeschehen gehabt habe. Er habe dann in der Ausnüchterungszelle eine wieder einsetzende Erinnerung gehabt, er könne sich aber vorstellen, dass das angeklagte Verhalten so passiert sei.
117
Das unter Abschnitt II.1.b) festgestellte Vortatgeschehen berichtete der Zeuge O. entsprechend den Feststellungen. Zur Alkoholisierung des Angeklagten gab er hierbei an, dass der Angeklagte im Gesicht bereits ziemlich rot gewesen sei und der Gang nur noch größtenteils funktioniert habe. Er habe gemerkt, dass der Angeklagte nicht mehr nüchtern gewesen sei.
b) Zu Fall 1
118
Der Sachverhalt steht fest aufgrund der Aussage des Zeugen O., der den Fall wie festgestellt geschildert hat. Er gab zudem an, dass die ganze Situation 15-20 Minuten gedauert habe und er erst die Polizei gerufen habe, nachdem der Angeklagte Passanten angesprochen habe und diesen gesagt habe, dass er ein Pädophiler sei.
119
Die Aussage des Zeugen O. ist hinsichtlich des Vortatgeschehens und des Falles 1 glaubhaft. Der Zeuge schildert sachlich und emotionslos und ohne Belastungseifer. Er gibt auch an, dass die Sache für ihn eigentlich schon erledigt gewesen sei und er nicht mit einem Prozess gerechnet habe.
c) Fall 2 und 3
120
Die festgestellten Tatsachen konnten die Polizeibeamten K. und S. übereinstimmend angeben.
121
Der Zeuge S. gab zum Alkoholisierungsgrad des Angeklagten an, dass er erkannt habe, dass der Angeklagte alkoholisiert gewesen sei und auch leicht geschwankt habe. Einen Atemalkoholtest habe der Angeklagte zunächst verweigert.
122
Auch der Zeuge K. gab an, dass der Angeklagte beim Gehen leicht geschwankt habe. Zudem gab er an, dass man die Alkoholisierung gerochen habe. Ein Laufen sei aber möglich gewesen.
123
Die Zeugen sind glaubwürdig. Sie schildern die Fälle sachlich, emotionslos und ohne Belastungseifer.
d) Fall 4 und Nachtatgeschehen
aa)
124
Der Angeklagte gab an, dass er an dem Morgen, nachdem er noch mindestens eine halbe Flasche Wodka getrunken habe, in den Hofgarten gegangen sei, um seinen Rausch auszuschlafen.
125
Es seien dann drei Jungen aufgetaucht, als er auf der Wiese gelegen habe, unter denen auch der Zeuge D. gewesen sei. Der Zeuge D. sei urinieren gewesen und habe dann für ca. 30 Sekunden seinen Penis dem Angeklagten gezeigt. Er habe dann gedacht, D. habe Bilder von ihm gemacht. Der Angeklagte gab weiter an, dass der Zeuge Äußerungen gegenüber ihm gemacht habe, die er nicht mehr wisse. Er hätte dann das Handy aus der Hand der Zeugen D. gerissen und es nach den Bildern, von ihm, dem Angeklagten, durchsucht, wobei das Handy nicht mit einem Pin gesichert gewesen sei. Nachdem er keine Bilder von sich gefunden hätte, habe er das Handy dem Zeugen wieder zurück auf den Boden vor dessen Füße geschmissen.
126
Einer der beiden Begleiter des Zeugen D. sei irgendwann weg gegangen, der Angeklagte habe gedacht, dass dieser schaue, ob die Polizei komme.
127
D. habe ihn dann gefragt, warum er, der Angeklagte ein Kreuz um die Brust trage und dass das so falsch sei, man müsse es auf den Kopf gestellt tragen. Für ihn sei dies ein Satanszeichen.
128
Er habe daraufhin seine Sachen zusammen packen und gehen wollen. Als er sich hierbei gebückt habe, sei ihm der Zeuge D. in die Schulter gesprungen. Dies sei der Auslöser für die Auseinandersetzung gewesen und er habe dann mit dem Handballen auf die Schläfe des Zeugen D. geschlagen. Der Angeklagte gab weiter an, nach dem Sprung des Zeugen D. kampfunfähig gewesen zu sein. Das Mobiltelefon, das später bei ihm gefunden worden sei, habe seine Verlobte unter der Bank, auf der sie von den Polizisten angesprochen worden seien, gefunden und dann in seine Tasche gesteckt. Wie es dahin gekommen sei wisse er nicht.
129
Er selbst habe durch die Handlungen des Zeugen am Knie eine Schürfwunde erlitten.
bb)
130
Der am 11.08.2000 geborene Zeuge D. berichtete, ohne Begleiter im Hofgarten gewesen zu sein. Er habe am Nachmittag des gleichen Tages einen Termin im Bezirksklinikum Ansbach, zur Behandlung seiner Depression, gehabt. Er habe sich im Hofgarten ca. 10-20m entfernt vom Angeklagten auf seinen Mantel gesetzt und Musik gehört und etwas für seinen Termin aufgeschrieben. Der Angeklagte sei dann zunächst verwirrt auf ihn zugekommen und habe gefragt, ob es ihm gute gehe, was er bejahend beantwortet habe. Nach mehrmaligen wiederholen der Frage und der Beantwortung habe er auf die immer selbe Frage des Angeklagten irgendwann nicht mehr geantwortet. Der Angeklagte sei daraufhin wieder auf seinen Platz zurück. Dort habe er begonnen ihn mit den Worten „Du Arschloch da drüben“, „Wichser“, „Kinderficker“, „Bastard“ und „Schwuchtel“ zu beschimpfen.
131
Er, der Zeuge D., habe auf sein Handy geschaut, als der Angeklagte plötzlich vor ihm gestanden sei und ihn aufgefordert habe, zu verschwinden. Er habe erwidert, dass dies ein öffentlicher Platz sei und er hier sein dürfe. Er habe daraufhin aufstehen wollen und sei währenddessen erst vom Angeklagten mit der rechten Hand auf die linke Schläfe geschlagen worden und dann in den Bereich der Brust getreten worden. Der Tritt habe allerdings wenig Kraft gehabt.
132
Er, der Zeuge D., habe daraufhin seine Sachen eingesammelt, um sich vom Tatort zu entfernen, da er davon ausgegangen sei, dass der Angeklagte erneut zuschlagen würde, wenn er den Platz nicht verlassen würde. Der Angeklagte habe daraufhin sein (D.s) Handy genommen und angegeben, dass er dieses behalten werde, da er (D.) ansonsten die Polizei holen werde und dass er verschwinden solle. Er habe erneut das Handy gefordert und dann habe der Angeklagte ihn erneut auf die Schläfe geschlagen, wobei er davon ausgegangen sei, dass der Schlag nicht mit dem vom Angeklagten in der Hand gehaltenen Mobiltelefon durchgeführt worden sei, da er sich hierfür zu weich angefühlt habe.
133
Der Angeklagte habe den Ort dann verlassen, er sei ihm ein Stück, außer Reichweite, hinterher gelaufen und habe dabei nach Hilfe geschrien. Es habe ihn dann ein Mitarbeiter des Hofgartens, wie sich später herausstellt habe, der Zeuge Z., angesprochen und gefragt war los sei. Nachdem er es erzählt habe, habe der Zeuge Z. ihm sein Handy gegeben, damit er die Polizei alarmieren habe können. Nachdem dies geschehen sei und sie aufgrund des Telefonats den Angeklagten aus den Augen verloren hätten, hätten sie, nachdem die Polizei eingetroffen sei, den Angeklagten auf einer Bank, ca. 200-300m vom Tatort entfernt, sitzend, mit einer Frau wieder entdeckt. Daraufhin sei dieser von der Polizei angesprochen worden und durchsucht worden. Hierbei sei sein Handy gefunden worden.
134
Der Zeuge D. gab die Folgen der Tat wie festgestellt an.
cc)
135
Der Zeuge Z. gab an, dass er kurz vor der Mittagspause am Brunnen im Hofgarten in Ansbach gewesen sei und diesen geputzt habe. Er habe dann einen Streit gehört und zunächst gedacht, dass es sich um eine Auseinandersetzung innerhalb einer Familie handele. Dann seien zwei Männer, ein älterer, welcher schreiend und beleidigend gewesen sei und ein jüngerer, welcher sein Handy gefordert habe, zwischen zwei Bäumen auf den Weg gekommen. Er hätte gefragt, ob jemand Hilfe brauche. Der Jüngere habe gesagt, dass ihm sein Handy weggenommen worden sei. Dieser habe dann von seinem Handy aus die Polizei gerufen.
136
Die Polizei habe man dann im Park getroffen und den älteren Herren mit einer Frau auf einer Bank sitzend im Park gefunden. Der Zeuge gab weiter an, dass der jüngere Mann dann Kreislaufprobleme gehabt hätte und an der rechten Schläfe eine blutende Wunde gehabt hätte. Der ältere Mann hätte am Ende das Mobiltelefon des Jüngeren gehabt.
137
Der Zeuge gab weiter an, dass keine weiteren Männer dort gewesen seien. Es sei ihm eine Frau erinnerlich, könne aber nicht sagen, an welcher Stelle diese zu dem Geschehen hinzugekommen sei. Sie sei auf der Bank definitiv dabei gewesen.
138
Der junge Mann hätte dann erzählt, dass er auf der Wiese gelegen gewesen sei und der ältere Mann auf ihn zugekommen sei und sein Handy weggenommen habe und ihn auch geschlagen habe. Der ältere Mann sei sehr aggressiv und laut gewesen. Er habe erst gesagt er habe kein Handy.
dd)
139
Der Polizeibeamte B. gab an, dass er am Mittag des 01.07.2020 mit seinem Kollegen auf Streife gewesen sei. Es sei dann eine Mitteilung eines vermeintlichen Raubes eingegangen. Im Hofgarten in der Orangerie habe der Geschädigte D. die Streife angehalten und geschildert, dass dieser geschlagen worden sei und das Handy weggenommen worden sei. Es habe sich auch der Zeuge Z. zu erkennen gegeben. Es sei dann 50 m weiter der Angeklagte, als vermeintlicher Täter, und seine Verlobte auf einer Bank sitzend entdeckt und kontrolliert worden. Der Angeklagte habe hierbei sehr alkoholisiert gewirkt. Ein Gespräch sei nur schwer zu führen gewesen. Bei der Durchsuchung des Angeklagten sei ein Handy entdeckt worden. Dies sei ausgeschaltet worden und der Zeuge D. habe es als seines erkannt und beim ersten Versuch entsperren können.
140
Der Angeklagte sei auf die Dienststelle mitgenommen worden, wobei er sehr aufbrausend und aggressiv gewesen sei, aber nicht körperlich aggressiv oder beleidigend gewesen sei. Hierbei sei er auf den Weg in den Dienst-Pkw gestützt worden, da er nicht mehr ohne fremde Hilfe laufen habe können Der Angeklagte habe keine Verletzungen angegeben.
ee)
141
Die Zeugin H. konnte angeben, dass sie im Hofgarten gewesen sei, nachdem der Angeklagte nicht zu ihr nach Hause gekommen sei. Dort habe sie dann Stimmen gehört und den Angeklagten in ihre Richtung laufen sehen. Dahinter sei ein junger Mann in einem Ledermantel gewesen. Sie habe Angst vor dem jungen Mann gehabt, da er ein Gothik mit Springerstiefeln gewesen sei. Ein weiterer Mann sei auch dort gewesen. Der Angeklagte sei direkt zu ihr gekommen und sei verärgert gewesen, habe aber nichts erzählt. Er habe nur weg wollen. Sie habe sich mit dem Angeklagten dann auf eine ruhige, verlassene Bank gesetzt und dort habe der Angeklagte erklärt, dass er sich geärgert habe, dass er nicht in Ruhe gelassen worden sei. Sie habe gemerkt, dass er was getrunken habe.
142
Sie habe dann unter der Bank ein Handy gefunden und gedacht es sei desjenigen des Angeklagten. Sie habe gesagt er solle dieses einstecken, was er dann auch gemacht habe. Dann sei die Polizei mit dem Zeugen D. gekommen und habe sie und den Angeklagten kontrolliert. Der Angeklagte habe den Zeugen D. erkannt. Der eine Polizist habe gleich die Tasche des Angeklagten durchsucht und ein Handy herausgeholt.
ff)
143
Der Kriminalbeamte S., der die Sachbearbeitung seitens der Kriminalpolizei übernommen hatte, gab an, dass er den Angeklagten auf der Dienststelle das erste Mal gesehen habe. Dort sei der Angeklagte sehr aggressiv gewesen und habe, aufgrund seiner Alkoholisierung, nicht mehr laufen können. Er habe ihn, den Zeugen S., dann auch beleidigt. Es seien beim Angeklagten keine Verletzungen festgestellt worden. Aufgrund der Alkoholisierung sei der Angeklagte nicht vernehmungsfähig gewesen und habe, nachdem eine ärztliche Untersuchung durchgeführt worden sei, in das Bezirksklinikum Ansbach eingeliefert werden müssen.
gg)
144
Der verlesene ärztliche Bericht von Dr. med B. vom 01.07.2020 über den Angeklagten hat den Inhalt, dass im Zeitpunkt der Untersuchung ein Gehen und eine plötzliche Kehrtwendung nicht möglich gewesen sei. Auch eine Finger-Finger und Finger-Nase-Prüfung sowie ein Zeitempfindungstest seien nicht möglich gewesen. Die Sprache sei lallend gewesen und die Pupillenlichtreaktion verzögert gewesen. Der Denkablauf sei verworren, das Verhalten verlangsamt und die Stimmung stumpf gewesen. Es sei ein sehr starker äußerlicher Anschein des Einflusses von Alkohol vorhanden gewesen.
hh)
145
Mit Schreiben vom 09.02.2021 teilten Prof. Dr. S., Dr. med. W. und G. G. aus dem Bezirksklinikum Ansbach mit, dass der Angeklagte am 06.07.2020 eine kleine verkrustete Schürfwunde der linken Schulter (1cm groß) und ein aufgeschlagenes rechtes Knie, auf welchem eine ca. 3 cm große verkrustete Schürfwunde festgestellt worden sei, gezeigt habe.
ii)
146
Unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise ist die Einlassung des Angeklagten hinsichtlich des Tatherganges widerlegt. Die Aussage des Angeklagten ist nicht logisch. Soweit er angibt, dass er das Handy dem Zeugen D. aus der Hand gerissen habe und nach Durchsicht ihm wieder vor die Füße geworfen habe, erklärt dies nicht, dass das Handy des Zeugen beim Angeklagten gefunden worden ist. Die Verbringung des Mobiltelefons vom Tatort zum Fundort konnte nur durch den Angeklagten erfolgt sein, da dieser alleine vom Tatort zur Bank gelaufen ist. Daher kann niemand anderes das Handy dorthin transportiert haben, da auch niemand vorher auf der Bank gesessen war. Des Weiteren hätte der Angeklagte nicht wie angegeben das Handy einfach durchsuchen können, da dies mit einem PIN gesichert war. Auch die Einlassung des Angeklagten, dass der Zeuge D. von zwei Personen begleitet worden ist, entspricht nicht der Wahrheit. Der Zeuge D. gibt an, dass er nur alleine am Geschehen war. Dies ist glaubhaft, zumal auch der neutrale Zeuge Z. keine weiteren Personen erkennen konnte. Der Zeuge Z. berichtete nur von einem jüngeren und einem älteren Mann. Auch die Zeugin und Verlobte des Angeklagten konnte lediglich den Angeklagten, sowie den Zeugen D. und den Zeugen Z. erkennen. Der Zeuge Z. kann nicht einer der geschilderten Personen des Angeklagten sein, da er erst später hinzugekommen ist. Da der Zeuge den Zeugen D. nicht kennt, ist auch kein Falschaussagemotiv erkennbar. Auch ist die Aussage widersprüchlich, da der Angeklagte einerseits angibt, nach dem Sprung des Zeugen D. in sein Kreuz sei er einerseits kampfunfähig gewesen, andererseits, habe er ihm daraufhin mit der Hand in das Gesicht geschlagen.
147
Wenn der Angeklagte angibt, dass er nach dem Vorfall Verletzungen am Knie hat, so steht nicht fest, dass diese gerade vom Vorfall stammen. Die Wunde war, als sie festgestellt wurde, bereits verkrustet, so dass ein genauer Zeitpunkt ihrer Entstehung nicht feststellbar war. Zudem wurden direkt nach dem Vorfall keine Wunden am Körper des Angeklagten festgestellt. Ein dahingehender Hinweis durch den Angeklagten erfolgte nicht.
148
Demgegenüber ist die Aussage des Zeugen D. glaubhaft. Der Zeuge schildert sachlich und teilte mit, wenn er etwas nicht wusste. Er teilt auch eigene Emotionen mit, wenn er angibt, dass er zunächst nicht damit gerechnet habe, dass der Angeklagte seine Drohungen in die Tat umsetzt, da in Ansbach, aufgrund des Bezirksklinikums, einige verwirrte Menschen leben. Auch überlegt der Zeuge, wie der Angeklagte auf die Anschuldigungen, z.B. des Exhibitionismus, kommen könnte. So gab der Zeuge an, dass er seinen Gürtel geöffnet habe, aber die Hose geschlossen war und so der Angeklagte eventuell auf die Idee des Exhibitionismus gekommen sein könnte. Zudem berichtete er die Tat unmittelbar nach dem Vorfall gegenüber dem Zeugen Z. in groben Zügen an. Z. bestätigte zudem, dass der Zeuge D. hinter dem Angeklagten her gelaufen ist und sein Handy gefordert hat. Zudem erschien ihm der Zeuge D. verwirrt.
149
Der Angeklagte erkannte, nach dem ersten Schlag, die von ihm ausgehende Drohung mit weiteren Schlägen. Dass er dazu bereit war, ergibt sich schon aus dem noch folgenden Schlag. Der Angeklagte sah, dass der Zeuge seine Sachen zusammenpackte und einer direkten Konfrontation aus dem Weg ging. Ihm war daher bewusst, dass der Zeuge D. Angst vor weiteren Schlägen hatte und nutzte die Situation bewusst aus, um das Mobiltelefon des D. zu ergreifen und es für sich zu behalten, indem er es mitnahm.
150
Die Angabe des Zeugen D. werden zudem aufgrund der anderen Zeugenaussagen gestützt. So stimmt die Aussage mit der Aussage des Zeugen Z. überein, soweit sich die Wahrnehmungen überschneiden. Die Angaben Z. sind glaubhaft. Er sagte sachlich und frei von Emotionen aus. Zudem ist nicht verkannt worden, dass der Zeuge neutral ist und das Geschehen von außen beobachtet hat. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der jüngere Mann, den der Zeuge geschildert hat, der Zeuge D. war und der ältere Mann der Angeklagte. Dies ergibt sich schon aus dem Altersunterschied.
jj)
151
Die Zeugin H. ist die Verlobte des Angeklagten und gab an, dass sie das Handy unter der Bank gefunden habe. Es ist durchaus möglich, dass das Mobiltelefon dem Angeklagten aus der Tasche gefallen ist. Dass es dort durch den Angeklagten hingekommen ist, steht ohne Zweifel fest, da nur dieser den Weg in dieser Zeit gegangen ist. Es ist nicht möglich, dass jemand anderes das Handy dorthin gebracht hat.
kk)
152
Das Nachtatgeschehen steht fest, aufgrund der Aussagen der Zeugen D., Z., H. und B., welcher bestätigte, dass ein Mobiltelefon in der Tasche des Angeklagten aufgefunden wurde und der Zeuge D. dies als das Seine erkannt habe und es beim ersten Versuch entsperren konnte.
3. Zur Schuldfähigkeit
a)
Der unter Abschnitt II.4.a) aa) festgestellte Sachverhalt steht fest entsprechend den Feststellungen, aus dem verlesenen Aktenvermerk des POK S., aus welchem sich ergibt, dass während der Untersuchung hinsichtlich der Ingewahrsamnahme ein Atemalkoholtest beim Angeklagten durchgeführt worden sei und dieser eine Atemalkoholkonzentration von 0,82 mg/l ergeben habe. Die Probe wurde daher zwischen der Festnahme um 19:15 und der Entlassung um 22:00 Uhr entnommen.
153
Zwar ergibt sich unter der Annahme, die festgestellte Atemalkoholkonzentration entspreche einer Blutalkoholkonzentration von 1,64 ‰, im spätestens Zeitpunkt, indem die Atemalkoholkontrolle durchgeführt werden konnte, um 22:00 Uhr unter Hinzurechnung eines seit der Tatzeit gegen 18 Uhr maximal erfolgten Abbaus von 0,2 ‰ Alkohol/Stunde unter weiterer Hinzurechnung eines Sicherheitszuschlags von 0,2 ‰, eine maximale Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit von 2,64 ‰. Der Kammer ist jedoch bewusst, dass wegen möglicher Ungenauigkeiten der Atemalkoholmessung eine Umrechnung der durch diese ermittelten Werte in eine bestimmte Blutalkoholkonzentration in gesicherter Weise nicht möglich ist und dass deshalb die exakte, beim Angeklagten zur Tatzeit vorliegende Blutalkoholkonzentration nicht feststellbar ist.
154
Die Feststellungen unter Abschnitt II.4.a) bb) stehen fest, aufgrund des verlesenen Gutachtens des Institutsdirektor Prof. Dr. med. P. B. vom Institut für Rechtsmedizin an der Universität Erlangen-Nürnberg und des Gutachters der Forensischen Toxikologie Dr.rer.nat. B. S. vom 22.07.2020, mit dem Inhalt, dass aus der am 01.07.2020 entnommenen Blutprobe des Thomas H. ein Blutalkoholwert im Mittelwert von 2,31 zu ermitteln gewesen sei. Zur Ermittlung dieses Mittelwerts sei die Blutprobe mittels der enzymatischen (ADH) und der gaschromatographischen (GC) Methode analysiert worden. Diese habe folgende Werte ergeben: GC 1: 2,32; GC 2: 2,31; ADH 1: 2,31; ADH 2: 2,30. So dass sich der angegebene Mittelwert errechnet habe. Daher sei von einer hochgradigen Alkoholisierung im Zeitpunkt der Probenentnahme auszugehen.
155
Unter Berücksichtigung der beim Angeklagten festgestellten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit gegen 12:15 Uhr und unter Berücksichtigung eines maximalen stündlichen Abbauwertes von 0,2 ‰ und eines einmaligen Sicherheitszuschlages von 0,2‰ hat die Blutalkoholkonzentration beim Angeklagten maximal 3,05 ‰ betragen.
b)
156
Die Feststellungen unter Abschnitt II.4.b) stehen, entsprechend der Feststellungen, durch die Hauptverhandlung fest.
157
Der Sachverständige Facharzt für Psychiatrie, Forensische Psychiatrie (BLÄK), Medizinaldirektor i.R. und Psychiatrische Sachverständige S., der den Angeklagten am 10.09.2020 im Bezirksklinikum Ansbach exploriert hat, ist unter Berücksichtigung auch seiner Erkenntnisse in der Hauptverhandlung aufgrund der von ihm festgestellten Befundtatsachen zu dem Ergebnis gelangt, dass
- der Angeklagte unter ein Polytoxikomanie mit einer Präferenz für Alkohol, derzeit abstinent unter beschützenden Bedingungen, leide,
- dies begleitet werde von einer durch langjährigen exzessiven Suchtmittelkonsum bedingten organischen Persönlichkeits- oder Verhaltensstörung, welche dem Ausprägungsgrad einer organischen Persönlichkeitsstörung entspricht und einer krankhaften seelischen Störung zuzuordnen sei,
- es aufgrund dieser zeitüberdauernden psychischen Erkrankung immer wiederkehrend zu erheblichem Alkoholkonsum und in dessen Folge durch die intoxikationsbedingte Enthemmung zu Aggressionsdelikten komme,
- beim Angeklagten im Tatzeitpunkt von Fall 4 von einer Tatzeit-Blutalkoholkonzentration von max. 3,05 ‰ auszugehen sei,
- auch zum Tatzeitpunkt der Fälle 1-3 eine hohe Tatzeit-Blutalkoholintoxikation vorgelegen habe,
- daher von einer ganz erheblichen Alkoholintoxikation auszugehen sei, weshalb bezüglich der Taten eine gravierende Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit aufgrund der Alkoholintoxikation in Verbindung mit der organischen Persönlichkeits- oder Verhaltensstörung vorgelegen habe,
- der Tatablauf erhebliche intoxikationstypische Auffälligkeiten mit deutlicher Enthemmung, erheblicher eingeschränkter Impulskontrolle und Aggressivität zeige und
- daher die Voraussetzungen der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit vorlägen und keine Anhaltspunkte bezüglich einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit nach § 20 StGB vorlägen.
158
Begründet hat der Sachverständige seine Auffassung wie folgt:
„Der Angeklagte habe im Alter von 16 Jahren täglich 5-6 halbe Liter Bier pro Tag konsumiert. Begleitend sei es zu einem Konsum von Beruhigungsmitteln und Drogen gekommen. 1984 sei im Alter von 17 Jahren die erste stationäre Entgiftung erfolgt. Eine anschließende Langzeitentwöhnungsbehandlung sei allerdings nach 4 Monaten abgebrochen worden. Bis etwa 1989 habe Herr L. gearbeitet. Danach sei ihm dies krankheitsbedingt nicht mehr möglich gewesen. In der Folgezeit sei es zu einer Vielzahl von Entgiftungsbehandlungen in verschiedenen Kliniken gekommen. Parallel dazu sei es zu häufiger Straffälligkeit mit Inhaftierung und der Verurteilung zu einer Maßnahme nach § 64 StGB gekommen. Im Rahmen der Entgiftungsbehandlungen hätten sich unter anderem auch Entzugskriterien entwickelt. Nach den jeweiligen Behandlungen sei Herr L. regelmäßig nach kurzer Zeit in erheblichem Umfang rückfällig geworden. Im Rahmen des Maßregelvollzugs nach § 64 StGB sei es zu häufigen Regelverstößen, Verweigerungshaltung und Fluchttendenzen sowie Rückfällen gekommen, weshalb diese Maßregel wegen Aussichtslosigkeit 1997 erledigt erklärt worden sei. Zwischen 1991 und 2010 habe sich Herr L. insgesamt ca. 11 Jahre im Freiheitsentzug befunden. Auch im Rahmen einer zivilrechtlichen Unterbringung in einer soziotherapeutischen Einrichtung sei es im Zeitraum zwischen 2007 und 2009 zu erheblichen Regelverstößen und aggressiven Impulsdurchbrüchen, welche unter anderem auch zur Bedrohung von Mitarbeitern geführt habe, gekommen.“
159
Im Rahmen einer Verurteilung wegen Körperverletzung im Jahr 2010 sei unter anderem auch eine Maßregel gemäß § 63 StGB angeordnet worden, wonach sich der Betroffene mit einer kurzen Unterbrechung durch eine Entlassung im Jahr 2013, welche ebenfalls wegen Rückfällen alsbald widerrufen worden sei, bis 30.06.2020 zunächst im BKH Ansbach und später dann ab 2015 im BKH Erlangen in der forensischen Abteilung befunden hätte. Am 30.06.2020 sei trotz weiterhin schlechter Legalprognose bei fehlendem ausreichend vorbereiteten sozialen Empfangsraum eine Entlassung aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgt. Bereits am Tag der Entlassung sei Herr L. in Treuchtlingen in betrunkenem Zustand durch aggressives Verhalten aufgefallen.
160
Am 01.07.2020, dem Tag nach der Entlassung, sei es in Ansbach im Hofgarten zu Körperverletzungen und Beleidigungen gegenüber Herrn D. gekommen, wobei Herr L. erneut erheblich alkoholisiert gewesen sei.
161
Herr L. sei an diesem Tag festgenommen und aufgrund einer Stellungnahme von Frau Dr. W. vom 02.07.2020 im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nach § 126 a StPO erneut in der forensischen Abteilung des BKH Ansbach untergebracht worden, wo er sich noch heute befinde.
162
Aus diesen Ausführungen ergebe sich zweifelsfrei und widerspruchsfrei das Vorliegen einer langjährigen Abhängigkeitserkrankung, welche aufgrund des in früheren Zeiten beschriebenen Beigebrauchs von Medikamenten und Drogen als Polytoxikomanie, derzeit abstinent unter den beschützenden Bedingungen des BKH Ansbach (ICD 10 F 19.21) einzustufen sei, wobei in den letzten Jahren der exzessive Alkoholkonsum eindeutig im Vordergrund des Zustandsbildes gestanden hätte.
163
Durch die lange Abstinenz habe sich in allen Fällen der Alkohol stärker als in der Vergangenheit ausgewirkt.
164
Zusätzlich habe der Angeklagte eine organische Persönlichkeits- oder Verhaltensstörung, die ihn nicht mehr therapiebar mache. Der Sachverständige führte hierzu aus, dass durch den erheblichen langandauernden Alkoholkonsum sich die Gehirnstruktur des Angeklagten langfristig verändert habe. Dies sei durch den langjährigen Konsum von Alkohol erfolgt. Hierdurch sei die Fähigkeit zur Alkoholabstinenz in nicht geschütztem Raum vollständig verloren gegangen. Selbst im geschützten Raum, wie in der Unterbringung nach § 63 StGB im Bezirksklinikum Erlangen (Europakanal), habe der Angeklagte auf den Alkoholkonsum nicht verzichten können. Hier habe dies aber Konsequenzen seitens der behandelnden Ärzte zur Folge gehabt, woraufhin der Angeklagte dadurch weitgehend auf Alkohol verzichten habe können. Sobald aber dieser schützende Rahmen wegfalle, greife er sofort wieder zum Alkohol, wie die vorliegenden Taten belegen würden. Dem Angeklagten sei es nicht möglich, nach etwaigem geringen Konsum von Alkohol, wie 1 oder 2 Bier, diesen zu stoppen. Hierzu sei er aufgrund der Veränderung an der Gehirnsubstanz nicht mehr in der Lage. Dies zeige auch die zivilrechtliche Unterbringung zwischen den Jahren 2007 und 2009, bei der es zu erheblichen Regelverstößen und aggressiven Impulsdurchbrüchen gekommen sei, welche unter anderem auch zur Bedrohung von Mitarbeitern geführt habe.
165
Auch zeige sein Verhalten, dass der Angeklagte leicht reizbar sei und dies leicht in Wut und Aggression umschlage. Während der Exploration habe sich zudem gezeigt, dass der Angeklagte bei gutem Beginn, über die Dauer der Exploration zunehmend unkonzentriert und auch affektlabiler gewirkt habe, wodurch es nur noch schwer gewesen sei, mit ihm ein Gespräch zu führen. Dies sei ein Zeichen, dass beim Angeklagten eine verminderte psychophysische Belastbarkeit vorliege. Zudem sei der Angeklagte im Laufe des Gespräches leichtgradig erregt und angespannt gewesen, die Stimmung sei wechselhaft gewesen. Zwischen den Zukunftsvorstellungen und den aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen eingeschränkten realen Möglichkeiten habe sich eine große Diskrepanz gezeigt, welche im Gespräch dauerhaft negiert worden sein und auch nach Intervention seitens des Sachverständigen nicht eingesehen worden sei. Der Angeklagte sei hinsichtlich der organischen Störung krankheitsuneinsichtig und hinsichtlich der Fähigkeit zur dauerhaften Abstinenz und der Behandlungseinsicht graviert beeinträchtigt. Der Angeklagte sei der Auffassung, dass er die Krankheit alleine überwinden könne.
166
Der Angeklagte habe bei allen Fällen unter einer erheblichen Alkoholintoxikation gelitten. Dies zeigten, in den Fällen 1-3, neben dem Atemalkoholwert, auch die Aussagen der Zeugen O., S. und K. demzufolge der Angeklagte zur Zeit des Vorfalls erheblich intoxikiert war. Es sei daher wegen der mittelgradigen Alkoholintoxikation bei begleitend vorliegender organischer Persönlichkeits- oder Verhaltensstörung von einer erheblich herabgesetzten Steuerungsfähigkeit auszugehen. Das Tatverhalten zeige eine deutliche intoxikationstypische Ausgestaltung mit Enthemmung und Störung der Impulskontrolle, wenn der Angeklagte Dritte anspreche, um den Zeugen O. zu beleidigen.
167
Auch im Fall 4 sei durch die erhebliche Alkoholintoxikation die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen. Der berechnete maximale Blutalkoholwert würde auch durch die Aussagen der Zeugen bestätigt werden, die Angaben, dass der Angeklagte bei der Blutentnahme nicht mehr selbstständig hätte laufen können. Dieser Wert würde eine ganz erhebliche Alkoholintoxikation repräsentieren, weshalb in Verbindung mit der organischen Persönlichkeits- oder Verhaltensstörung von einer erheblich beeinträchtigten Steuerungsfähigkeit auszugehen sei. Auch dieser Tatablauf zeige die alkoholtypische Enthemmung, erheblich eingeschränkte Impulskontrolle und Aggressivität. Dies zeige sich durch das anlasslose Beschimpfen des Zeugen D.
168
Anhaltspunkte dafür, dass die Steuerungsfähigkeit beim Angeklagten komplett aufgehoben im Sinne des § 20 StGB gewesen sei, lägen nicht vor. Dies ergebe sich aus dem Nachtatverhalten. Bei den Fällen 1-3, weil in er Lage gewesen sei, auch wenn er sich an die Fälle nicht mehr erinnert, zu laufen und zunächst noch mit den Polizisten zu reden. So sei er auch bereits 3 Stunden nach der Tat entlassen worden.
169
Hinsichtlich Fall 4 habe der Angeklagte direkt nach der Tat noch zu der Bank, auf der er dann von der Polizei angesprochen wurde, ohne Hilfe laufen können. Die Probleme hinsichtlich des Laufens, hätten sich erst eingestellt, als Polizisten dort waren. So schien der Alkoholspiegel nach der Tat noch anzusteigen und somit auch die Wirkungen des Alkohols. Der Angeklagte sei aber direkt nach der Tat noch in der Lage gewesen, eine Entscheidung zu treffen. Er habe sich auch noch mit seiner Verlobten unterhalten können. Daher sei eine aufgehobene Steuerungsfähigkeit auszuschließen.
170
Die Kammer ist von dem in sich widerspruchsfreien, im einzelnen nachvollziehbaren und von großer Sachkunde getragenen Gutachtens des Sachverständigen S. überzeugt und folgt dem Sachverständigen vollumfänglich. Sie zieht aus den Befundtatsachen, die der Sachverständige festgestellt hat, unter Würdigung sämtlicher Umstände in ihrer Gesamtheit, die den Zustand des Angeklagten bei Begehung der Tat geprägt haben, seinem Erscheinungsbild, seinem psychischen Zustand, seinem Verhalten vor, bei und nach der Tat aufgrund eigener gewonnener Erkenntnisse den Schluss, dass der Angeklagte im Tatzeitraum an einer Persönlichkeit- oder Verhaltensstörung vom Ausprägungsgrad einer organischen Persönlichkeitsstörung die dem Merkmal einer krankhaften seelischen Störung, im Sinne von § 20 StGB, entspricht sowie an einer langjährigen Polytoxikomanie gelitten hat und leidet und dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Taten erheblich alkoholisiert war, so dass er zum Zeitpunkt der Tat infolge dieser krankhaften seelischen Störung in Verbindung mit der Alkoholintoxikation seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen, nicht beeinträchtigt, seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, aber erheblich im Sinne von § 21 vermindert war und dass die krankhafte seelische Störung zumindest mitursächlich für die Begehung dieser Taten gewesen war.
IV.
Rechtliche Würdigung
171
In den Fällen 1-3 hat sich der Angeklagte jeweils der Beleidigung nach § 185 StGB strafbar gemacht, indem er den Zeugen O. und die Polizeibeamten S. und K. beleidigte. Die benötigten Strafanträge wurden form- und fristgerecht gestellt.
172
Im Fall 4 hat sich der Angeklagte des Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, Sachbeschädigung und Beleidigung strafbar gemacht, §§ 249 Abs. 1, 223 Abs. 1, 303 Abs. 1, 185 StGB indem er den Zeugen D. mit der Faust zweimal auf die Schläfe schlug und ihm, während die Gewaltanwendung als Drohung mit weiteren Schlägen fortwirkte das Handy entwendete und durch die Schläge die Brille des Zeugen zu Bruch ging und ihn zudem beleidigte. Der Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt.
173
Hinsichtlich des Raubes liegt eine Drohung mit Gewalt vor. Durch den Schlag auf das Gesicht hat der Angeklagte zu verstehen gegeben, dass, wenn sich der Zeuge D. gegen die Wegnahme des Handys wehrt, er wieder zuschlägt. Hierdurch drohte der Angeklagte mit weiterer Gewalt und dies macht sich der Angeklagte zunutze und nahm so das Handy des Angeklagten in der Absicht an sich, es für sich zu behalten. Dies war dem Angeklagten auch bewusst, da er, nachdem er das Mobiltelefon erhalten hatte erneut zuschlug.
174
Vom Versuch einer Nötigung ist der Angeklagte nach §§ 240 Abs. 1, 2 und 3; 24 Abs. 1 StGB strafbefreiend zurückgetreten. Der Angeklagte hat versucht, den Zeugen D. durch die Androhung von Schlägen, von seinem Platz zu vertreiben. Dieses Vorhaben hat er dann aufgegeben, nachdem er das Handy an sich genommen hat und weggegangen ist. Der Versuch war noch nicht fehlgeschlagen. Der Zeuge D. hatte bereits begonnen seine Sachen zu packen, um den Platz zu verlassen, so dass der Angeklagte davon ausgehen konnte, hätte er sein Ziel nicht aufgegeben und den Platz selber verlassen, sein Ziel erreicht hätte. Dadurch, dass er aber selber den Platz verlassen hat, hat er seinen unbeendeten Versuch aufgegeben. Dies hat er aus freiwilligen Motiven gemacht, da er nach der Ergreifung des Handys, den Platz verlassen wollte, um seine Beute in Sicherheit zu bringen.
V.
Strafzumessung
1. Einzelstrafen
a) Fälle 1-3
Hinsichtlich der Fälle 1-3 hat die Kammer den aufgrund des § 21 StGB nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 185 StGB entnommen.
175
Tat- und schuldangemessen sind hinsichtlich der Fälle 1-3 folgende Einzelfreiheitsstrafen:
Hinsichtlich Fall 1: 4 Monaten
Hinsichtlich Fall 2: 2 Monate
Hinsichtlich Fall 3: 2 Monate
176
Hierbei hat die Kammer zugunsten, neben den der zur Milderung führenden Tatsachen, des Angeklagten insbesondere gewertet, dass
- er, soweit es ihm möglich war ein Geständnis abgelegt hat,
- er sich bei den Geschädigten entschuldigte und
- er sich schuldeinsichtig zeigte.
177
Zulasten musste die Kammer insbesondere berücksichtigen:
- der Angeklagte bereits erheblich und auch einschlägig vorbestraft ist, hierbei wurde beachtet, dass seit 2014 keine neuen Verurteilungen erfolgten, wobei berücksichtigt wurde, dass er in dieser Zeit im Bezirksklinikum Ansbach und Erlangen (Europakanal) untergebracht war,
- er eine sehr hohe Rückfallgeschwindigkeit, nach der Entlassung aus der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zeigte und
- er in Fall 1 die Beleidigung nicht nur gegenüber dem Geschädigten geäußert hatte, sondern auch Dritte angesprochen hat, um den Geschädigten zu beleidigen.
178
Aufgrund der Persönlichkeit des Angeklagten, der durch sein Verhalten, nach den in der Vergangenheit gegen ihn verhängten Strafen, gezeigt hat, dass ihn Geldstrafen nicht beeindrucken, ist es zur Einwirkung auf ihn unerlässlich, Freiheitsstrafen von unter 6 Monaten zu verhängen, § 47 Abs. 1 StGB.
b) Fall 4
179
Den Strafrahmen hinsichtlich des Falles 4 hat die Kammer aus dem minder schweren Fall des § 249 Abs. 2 StGB entnommen, welcher aufgrund des § 21 StGB nach § 49 Abs. 1 StGB nochmals gemildert wurde.
180
Die Kammer hat hinsichtlich des Raubes zunächst einen minder schweren Fall angenommen, da das gesamte Tatbild (einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit) vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle eines Raubes in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Hierbei wurde der vertypte Milderungsgrund des § 21 StGB noch nicht berücksichtigt.
181
Hierbei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass
- sich die Tat ausschließlich auf eine Sache von nicht erheblichem Wert bezog,
- der Angeklagte kurze Zeit nach der Tat gestellt werden konnte,
- das erbeutete Handy kurze Zeit nach dem Raub wieder an den Geschädigten zurück übergeben werden konnte,
- die vom Angeklagten angewendete Gewalt nach ihrer Intensität im unteren Bereich der tatbestandsmäßigen Verhaltensweisen lag und daher auch keine erheblichen Verletzungen beim Zeugen D. entstanden sind,
- die beschädigte Brille nur einen geringen Wert hat und
- der Angeklagte sich spontan zur Tat entschlossen hat und diese nicht von langer Hand geplant war.
182
Die Kammer hat hierbei insbesondere nicht übersehen, dass
- der Angeklagte bereits erheblich und auch einschlägig vorbestraft ist, hierbei wurde beachtet, dass seit 2014 keine neuen Verurteilungen erfolgten, wobei berücksichtigt wurde, dass er in dieser Zeit im Bezirksklinikum Ansbach und Erlangen (Europakanal) untergebracht war,
- der Angeklagte mehrere Tatbestände, mit eigenen Unrechtsgehalt, tateinheitlich verwirklicht hat und
- der Angeklagte eine sehr hohe Rückfallgeschwindigkeit nach der Entlassung aus dem Bezirksklinikum Erlangen (Europakanal) gezeigt hat Zudem wurde der Strafrahmen des § 249 Abs. 2 StGB aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB (s.o.) nach § 49 StGB gemildert.
183
Tat- und schuldangemessen ist eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren.
184
Hierbei wurden insbesondere die Umstände, die bei der Prüfung des minder schweren Falles herangezogen wurden und auf die verwiesen wird, nochmals berücksichtigt.
185
Zudem wurde zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass neben der Strafe noch eine Unterbringung nach § 63 StGB verhängt wurde und dies eine erhebliche Freiheitsentziehung nach sich ziehen kann.
2. Gesamtstrafe
186
Bei der Bemessung der Gesamtstrafe wurden die unter Abschnitt V. 1. genannten Strafzumessungserwägungen, denen auch bei der Zumessung der Gesamtstrafe wesentliche Bedeutung zukommt und auf die verwiesen wird berücksichtigt. Nach nochmaliger Abwägung aller Gesichtspunkte unter Erhöhung der höchsten Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren nach § 54 Abs. 1 und 2 StGB ist eine Gesamtfreiheitsstrafe von 
2 Jahren und 4 Monaten
tat- und schuldangemessen.
187
Bei der Bildung der Gesamtstrafe stand nicht die Summe der Einzelstrafen im Vordergrund. Maßgebend waren vielmehr die Gesamtwürdigung der Person des Angeklagten, die Anzahl sowie das Ausmaß der begangenen Taten, denen sämtlich eine nicht unerhebliche Bedeutung zukommt, das Verhältnis der Taten zueinander, sowie die Auswirkungen der Strafe auf das Leben des Angeklagten.
188
Bei der Bildung der Gesamtstrafe wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Erhöhung der höchsten Einzelstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat, wenn zwischen den Taten ein enger sachlicher, zeitlicher und situativer (hinsichtlich der Fälle 1-3) Zusammenhang besteht.
VI.
Maßregel der Sicherung und Besserung
1. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
a)
189
Als Maßregel der Besserung und Sicherung ist nach § 63 StGB die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen.
190
Die Kammer ist - wie vorstehend unter Abschnitt III.3. dargelegt - überzeugt, dass
- aufgrund der erheblichen Alkoholintoxikation in Verbindung mit der organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung zu allen Tatzeitpunkten eine gravierende Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit vorgelegen hat,
- der Angeklagte unter einer Polytoxikomanie mit einer Präferenz für Alkohol, derzeit abstinent unter beschützenden Bedingungen leidet,
- dies begleitet wird von einer organischen Persönlichkeits- oder Verhaltensstörung, welche dem Ausprägungsgrad einer organischen Persönlichkeitsstörung entspricht
- der Angeklagte daher unter einer krankhaften seelischen Störung iSd. § 20 StGB leidet,
- der Tatablauf eine erhebliche intoxikationstypische Auffälligkeit mit deutlicher Enthemmung, erheblicher eingeschränkter Impulskontrolle und Aggressivität zeigt und
- weshalb die Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen, demgegenüber keine Anhaltspunkte bezüglich einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit nach § 20 StGB gegeben sind.
191
Der Sachverständige S. hat hinsichtlich der Wiederholungsgefahr ausgeführt, dass es, sobald sich der Angeklagte in Freiheit befinde, mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit immer wiederkehrend zu erheblichen Alkoholkonsum und in der Folge durch die intoxikationsbedingte Enthemmung zu Straftaten im Bereich der Aggressionsdelikte kommen würde, welche dann auf der Basis der hier vorliegenden Tatdynamik zu erneuten rechtswidrigen Taten aus dem Spektrum der Aggressionsdelikte, wie z.B. Beleidigungen, Bedrohungen, Körperverletzungen und Widerstandshandlungen gegen Vollstreckungsbeamte kommen würden. Wobei Auslöser für die Alkoholintoxikation jeweils die organische Persönlichkeitsstörung, die die Fähigkeit des Angeklagten zur Abstinenz und die Möglichkeit kontrolliert Alkohol trinken zu können, aufhebe, sei.
192
Auch dieser Einschätzung schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung an. Der Angeklagte hat nach der Entlassung aus dem Bezirksklinikum gezeigt, dass er unmittelbar wieder erhebliche rechtswidrige Taten begeht. Hierbei hat er es nicht mal 24 Stunden ohne jegliche Straftat geschafft. Die erste erhebliche Straftat beging er innerhalb von 48 Stunden nach der Entlassung aus dem Bezirksklinikum. Auch sind die Straftaten des Raubes und der Körperverletzung erhebliche Straftaten. Die Kammer geht auch davon aus, dass Straftaten die dem Raub vergleichbar sind zu erwarten sind. Der Sachverständige führt aus, dass vom Angeklagten, entsprechende Taten zu erwarten sind. Der Angeklagte ist daher für die Allgemeinheit gefährlich. Eine Veränderung seit den Taten ist nicht ersichtlich, da der Angeklagte noch in der Verhandlung geäußert hat, er habe keine Begierde nach Alkohol, was seine fehlende Krankheitseinsicht zeigt.
193
Die Anordnung der Maßnahme ist verhältnismäßig, § 62 StGB.
194
Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass der Angeklagte bereits erfolglos eine Unterbringung hinter sich gebracht hat. Allerdings bedeutet die Anlasstaten eine schwerwiegende Störung des Rechtsfriedens und es sind zumindest dieser Taten vergleichbare weitere rechtswidrige Taten von dem Angeklagten zu erwarten, wenn die Maßregel nicht angeordnet wird.
195
Auch die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt § 64 StGB, die den Angeklagten weniger beschweren würde, § 72 Abs. 1 S.2 StGB, kommt vorliegend nicht in Betracht.
196
Hierzu führt der Sachverständige aus, dass aufgrund der zusätzlich bestehenden organisch bedingten Persönlichkeits- und Verhaltensstörung nicht damit zu rechnen sei, dass durch eine Maßnahme im Rahmen des § 64 StGB, welche sich vom Grundsatz her den gleichen therapeutischen Einflussmöglichkeiten bediene, eine Besserung dahingehend zu erwarten sei, dass in Zukunft längerfristige Abstinenzfähigkeiten bestehen würde und dadurch die Begehung weiterer suchtassoziierter Straftaten verhindern werde.
197
Auch dieser Einschätzung schließt sich die Kammer an. Hinsichtlich des § 64 StGB bestehen keine Erfolgsaussichten. Der Angeklagte hat in der Vergangenheit, mit einer Vielzahl von Versuchen, der Behandlung, darunter auch einer solchen nach § 64 StGB, gezeigt, dass er therapieresistent ist und auch jetzt keine Einsicht in die Krankheit hat. Durch die organischen Veränderungen ist er nicht in der Lage, dies zu realisieren und daher nicht mehr therapiefähig.
b)
198
Eine Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung kommt schon aufgrund des § 67 Abs. 1 S.2 StGB nicht in Betracht, da neben der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, eine Strafe angeordnet wird, die nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
199
Im Übrigen kann durch eine Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung der Zweck der Maßregel nicht erreicht werden (§ 67b Abs. 1 Satz 1 StGB). Gegebenheiten in der Tat oder in der Person des Beschuldigten, die die Erwartung rechtfertigen, die von ihm ausgehende Gefahr könne zumindest so herabgemindert werden, dass es angebracht erscheint, einen Verzicht auf den Maßregelvollzug zu wagen liegen nicht vor.
200
Der Sachverständige S. führte hierzu aus, dass eine Aussetzung noch nicht in Betracht komme. Der Angeklagte zeige sich weiter uneinsichtig und gebe an, dass er mit der Krankheit alleine zurechtkomme. Es sei zu erwarten, dass er im Falle einer Aussetzung zur Bewährung erneut, wie bei den vorliegenden Taten geschehen, sofort erneut Straftaten begehen würde. Die einzige Möglichkeit, die den Angeklagten von weiterem Konsum fernhalten würde, wäre eine beschützende Einrichtung, die ihn im Falle eines Rückfalles auch Lockerungen entziehen könnte. Zum Bezug einer solchen Einrichtung sei der Angeklagte aber nicht bereit.
201
Die Kammer folgt der Einschätzung des Sachverständigen auch insoweit und ist darüber hinaus überzeugt, dass eine andere Art der Unterbringung nicht erfolgversprechend ist. Dies zeigt zum einen die erfolglose zivilrechtliche Unterbringung zwischen den Jahren 2007 und 2009 und zum anderen, dass der Angeklagte noch in der Verhandlung geäußert hat, dass er keine Begierde nach Alkohol habe. Eine sichere Unterbringung ist bis zu der Einsicht des Angeklagten nur im Rahmen der Maßregel möglich, da nur hier die erforderlichen intensive Bearbeitung seiner Persönlichkeit möglich ist und der hierfür hohe Personalschlüssel nur in einer Klinik für forensische Psychiatrie vorhanden ist. Ebenso kann nur dort die erforderliche kriminalpsychologische Behandlung erfolgen.
VII.
202
Die Kosten- und Auslagenentscheidung richtet sich nach §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 S.1 StPO.