Inhalt

VG Augsburg, Urteil v. 15.06.2021 – Au 8 K 20.1616
Titel:

Widerruf einer Waffenbesitzkarte, Verdacht auf Anhängerschaft zur „Reichsbürgerbewegung“

Normenketten:
WaffG § 45 Abs. 2
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2
Schlagworte:
Widerruf einer Waffenbesitzkarte, Verdacht auf Anhängerschaft zur „Reichsbürgerbewegung“
Fundstelle:
BeckRS 2021, 23937

Tenor

I. Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 3. August 2020 wird aufgehoben.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich im Wesentlichen gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis.
2
Am 3. Juli 1997 wurde dem Kläger in stets widerruflicher Weise die Genehmigung, im befriedeten Bezirk seines Anwesens mittels Schlageisens die Fallenjagd auf Haarraubwild ausüben zu lassen, erteilt. Am 27. November 1997 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Waffenbesitzkarte, in die ein Revolver eingetragen wurde (Nr. …). Zur Begründung des Bedürfnisses wurde angegeben: „Ausnahmegenehmigung zum Fang von Raubwild im befriedeten Bezirk“.
3
Mit Kurzmitteilung vom 28. Mai 2020 teilte die Kriminalpolizeiinspektion ... (...) dem Beklagten mit, dass aus polizeilicher Sicht eine Einstufung des Klägers als „Reichsbürger“ vorgenommen werde, da laut aktueller Definition des Landeskriminalamtes und Auskunft des zuständigen Sachgebietes beim Landesamt für Verfassungsschutz das Kriterium „verschwörungstheoretische Argumentationsweisen“ und eine gleichzeitig vorliegende „staatablehnende Haltung“ aus den versandten Inhalten hervorgehe. Als Anlagen waren beigelegt:
- Online-Anzeige bei der Internetwache der Polizei ... des Klägers vom 15. Mai 2020 zum Sachverhalt „Betrug im Amt“,
- E-Mail des Klägers vom 22. Mai 2020 an das Polizeipräsidium ... mit einem selbstverfassten Text unter dem Betreff „Ihre Entscheidung“,
- E-Mail des Klägers vom 24. Mai 2020 an das Polizeipräsidium ... mit einem vorgefertigten Text (Aufruf für Kirche und für Welt) zum Thema Corona,
- Aktenvermerk der Kriminalpolizeiinspektion vom 27. Mai 2020 über eine grenzziehende Ansprache mit dem Kläger und seiner Ehefrau.
4
Im Rahmen des Anhörungsverfahrens hinsichtlich der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit teilte der Kläger u.a. mit, dass er sich im Netz nach der Meinung Andersdenkender erkundige. In der Presse sehe er leider nur eine sehr einseitige Darstellung der gegenwärtigen Probleme. Er sei enttäuscht, dass bei der Entscheidungsfindung der Corona-Pandemie keine oder nur eingeschränkte Stellungnahmen führender Epidemiologen und Virologen zu Rate gezogen worden seien. Andere Meinungen seien als Verschwörungstheorien abgetan worden. Auslöser seiner E-Mail an die Polizeibehörde sei die gewaltsame Festnahme einer 80-jährigen Bürgerrechtlerin gewesen. Den Begriff „Reichsbürger“ kenne er nur aus der Zeitung. Er habe einen Bäckereibetrieb über 40 Jahre aufgebaut. Die Wirtschaft sei vor die Wand gefahren worden und die Folgen noch lange nicht absehbar.
5
Mit Bescheid vom 3. August 2020 widerrief der Beklagte die Erlaubnis zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen und Munition in Form der Waffenbesitzkarte Nr. ... (Nr. 1 des Bescheids) und verfügte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, dass die Waffenbesitzkarte zurückzugeben und die erlaubnispflichtige Schusswaffe an einen Berechtigten zu überlassen ist (Nr. 2, 4 und 6 des Bescheids). Das bisherige Verhalten des Klägers lasse befürchten, dass er sich nicht an die strengen waffenrechtlichen Vorgaben des Waffengesetzes zum Umgang mit Waffen halten werde. Nachdem er aus polizeilicher Sicht als „Reichsbürger“ eingestuft werde, sei davon auszugehen, dass er die Verbindlichkeit der unter dem Grundgesetz geschaffenen Rechtsordnung, zu der auch das Waffengesetz zähle, bestreite. Weiter werde durch die genannte Personengruppe die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland, Gesetze mit auch für diese bindender Wirkung zu erlassen, negiert. Wer aber Bundes- und Landesgesetze generell nicht als für sich verbindlich anerkenne, gebe Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen werde. Tatsachen, die die negative Prognose im Fall des Klägers in der Gesamtschau in Frage stellen würden, seien nicht in ausreichendem Umfang vorhanden. Zwar habe er nach derzeitiger Einschätzung glaubhaft machen können, die Waffe nicht missbräuchlich einzusetzen, gleichzeitig könne aber aufgrund der bei ihm verfestigten staatsfeindlichen Haltung nicht abgeschätzt werden, wie die weitere Entwicklung verlaufen werde. Nach der Definition durch den Verfassungsschutz seien „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen - unter anderem unter Berufung auf das historische Deutsche Reich, verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder selbstdefiniertes Naturrecht - die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen würden, den demokratisch gewählten Repräsentanten die Legitimation absprechen oder sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend definieren würden und deshalb die Besorgnis bestehe, dass sie Verstöße gegen die Rechtsordnung begehen würden. Die Szene sei personell, organisatorisch und ideologisch heterogen. Verbindendes Element sei die fundamentale Ablehnung der Legitimation und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland sowie deren bestehender Rechtsordnung. Nach Einschätzung der Kriminalpolizeiinspektion sei er als „Reichsbürger“ einzustufen. Dabei werde Bezug genommen auf die E-Mails vom 22. Und 24. Mai 2020 an das Polizeipräsidium ... und die Online-Anzeige bei der „Internetwache der Polizei ...“ vom 15. Mai 2020. Das Vorermittlungsverfahren gegen Jens Georg Spahn und Bill Gates wegen Betrugs sei mit Verfügung vom 4. Juni 2020 durch die Staatsanwaltschaft eingestellt worden, weil ein konkreter Vorwurf gegen diese beiden Personen, der sich auch nur annähernd unter ein deutsches Strafgesetz fassen lassen würde, in dem wirren Vortrag nicht enthalten gewesen sei. Zur Begründung habe er eine ganze Reihe hauptsächlich über das Internet verbreiteter Verschwörungsmärchen angeführt, von denen eines unsinniger sei, als das andere. In der E-Mail vom 24. Mai 2020 („Aufruf für Kirche und Katholiken“) werde u.a. ausgeführt, dass „das Auferlegen unfreiheitlicher Maßnahmen ein beunruhigendes Vorspiel zur Schaffung einer Weltregierung, die sich jeder Kontrolle entziehe, sei. Man soll nicht zulassen, dass Jahrhunderte der christlichen Zivilisation unter dem Vorwand eines Virus ausgelöscht würden, um eine verabscheuungswürdige technokratische Tyrannei aufzurichten, in der Menschen, deren Namen und Gesichter man nicht kenne, über das Schicksal der Welt entscheiden könnten, indem sie die Menschen in eine virtuelle Wirklichkeit verbannen würden“. Der E-Mail vom 22. Mai 2020 („Ihre Entscheidung“) lasse sich entnehmen, „es sei in der Macht der Staatsorgane einiges zu bewegen, zum Beispiel durch einen Akt des öffentlichen Ungehorsams gegenüber einem korrumpierten Regierungsapparat, der von außen gesteuert werde. Man solle dieses Spiel von Bill Gates, der die deutsche Presse schon gekauft und die Macht über Deutschland übernommen habe, durchschauen. Bill Gates habe in der Vergangenheit zu viele 100.000 Kinder in Indien gelähmt nach der Impfung hinterlassen. In Kenia habe er Millionen Frauen unfruchtbar spritzen wollen“. Am 26. Mai 2020 habe an der Wohnadresse des Klägers eine grenzziehende Ansprache durch die Kriminalpolizei stattgefunden. Das Gespräch sei trotz thematisch völlig gegensätzlicher Positionen ohne Aggressionen und freundlich abgelaufen. Sowohl der Kläger als auch seine Frau hätten vehement die in den E-Mails enthaltenen Theorien verteidigt. Beide würden sich wohl seit einiger Zeit mit den in großen Teilen völlig weltfremden Ansichten befassen und hätten diese verinnerlicht. Die Verschwörungstheorien bei ihm seien so verfestigt gewesen, dass Versuche, die Argumentation auf eine rationale Ebene zu führen, erfolglos geblieben seien. Hauptüberzeugung bei ihm sei eine weltweite Verschwörung der Regierungen unter Ausnutzung der vorgetäuschten Pandemie mit dem Zweck, die Menschen zu gängeln und zu steuern (Stichwort: WHO, Bill Gates, Impfungen von Mikrochips, manipulierte Presse, korrupte Regierung). Nach Einschätzung der Kriminalpolizei hätte der Kläger die derzeit vorherrschenden Verschwörungstheorien verinnerlicht - es bestehe offensichtlich eine hohe Bereitschaft, derartiger Ansichten ungefiltert zu übernehmen. Er habe glaubhaft darstellen können, dass er die Waffe nie so einsetzen würde, dass eine mögliche Gefahr für Dritte entstehen würde. Eine konkrete Gefahr für Dritte sei als derzeit nicht gegeben angesehen worden. Eine Entwicklung dorthin unter Berücksichtigung der genannten Manipulierbarkeit habe jedoch nicht völlig ausgeschlossen werden können. Weiter sei durch die Kriminalpolizei festgestellt worden, dass die Souveränität von Staat/Regierung, Gerichten, Polizei und Behörden angezweifelt und mittels suggestiv gehaltenen Schreiben aktiv angegangen werde, sodass Bedenken hinsichtlich der für eine waffenrechtliche Erlaubnis notwendigen Zuverlässigkeit bestehen würden. Nach aktueller Definition des Landeskriminalamtes und in Absprache mit dem Landesamt für Verfassungsschutz seien das Kriterium „Verschwörungstheoretischer Argumentationsmuster“ und die zur Einstufung als Reichsbürger notwendige „staatsablehnende Haltung“ im vorliegenden Fall nach Einschätzung der Kriminalpolizei begründbar.
6
Dagegen ließ der Kläger Klage erheben und beantragen,
den Bescheid des Beklagten vom 3. August 2020 aufzuheben.
7
Der Kläger sei kein „Reichsbürger“. Er habe nie einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt, wie es für diese Anhänger typisch sei. Er habe auch nie in sonstiger Art und Weise zum Ausdruck gebracht, dass er die Existenzberechtigung der Bundesrepublik Deutschland oder die Gültigkeit deren Gesetze anzweifle. Er sehe sich als Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland, deren Legitimität und Souveränität von ihm nie in Zweifel gezogen und deren Rechtsordnung von ihm immer beachtet und respektiert worden sei. Er sei nicht politisch aktiv und habe auch nie Veranstaltungen politisch rechts ausgerichteter Parteien, Gruppen- oder Personenzusammenschlüsse besucht. Er habe sich eine Bäckerei aufgebaut und sei seit Beginn der Corona-Pandemie in großer Sorge, dass die Schutzanordnungen der Regierungen, welche in erheblichem Maße in Grundrechte eingreifen würden, die auch von ihm selbst über Jahrzehnte aufgebaute Wirtschaft der Bundesrepublik Deutschland schwer und dauerhaft beschädigen könnten, ohne dass die Erforderlichkeit, Geeignetheit und Angemessenheit dieser Corona-Maßnahmen in ausreichendem Maße vorgestellt worden seien. Er habe im Fernsehen einen Bericht über eine Demonstration in Stuttgart gegen die Corona-Maßnahmen gesehen, in welchem auch die gewaltsame Festnahme einer 80-jährigen Bürgerrechtlerin durch Polizeibeamte gezeigt worden sei. Dies habe ihn sehr aufgewühlt, weshalb er sich dazu entschlossen habe, die Anzeigen vom 22. und 24. Mai 2020 zu senden. Darin seien jedoch keine Äußerungen enthalten, welche auf eine Ablehnung der Existenzberechtigung der Bundesrepublik Deutschland schließen lassen könnten. Es handele sich insoweit um Meinungsäußerungen, welche nicht auf Reichsbürger typische Verschwörungstheorien schließen lassen würden. Nur der Umstand, dass sich der Kläger von den Polizeibeamten bei der grenzziehenden Ansprache nicht von deren Meinung habe überzeugen lassen, begründe nicht die Reichsbürgereigenschaft. Sein Verhalten habe vielmehr gezeigt, dass er die Exekutive der Bundesrepublik Deutschland respektiere. Er sei ohne jegliche Aggression und freundlich aufgetreten. Er selbst habe auch immer die kritisierten staatlich angeordneten Corona-Maßnahmen strikt befolgt. Er habe auch die Waffenbesitzkarte bereits zurückgesandt. Auch dass er den rechtsstaatlichen Weg gewählt und formale Strafanzeigen erstattet habe, zeige, dass er die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland akzeptiere. Er sei berechtigt, staatliche Corona-Maßnahmen zu kritisieren. Allein hieraus könne er nicht der Reichsbürgerszene zugeordnet werden, deren Ansichten und Theorien er grundsätzlich vehement ablehne.
8
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
9
Zwar habe jedermann nach dem Grundgesetz das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten. Eine grundrechtserhebliche Beeinträchtigung des Rechts auf freie Meinungsäußerung scheide vorliegend jedoch aus. Die Heranziehung der von der Meinungsfreiheit gedeckten Aussagen des Klägers zur Beurteilung der Zuverlässigkeit sei kein Eingriff in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Der Vortrag des Klägers ändere nichts an der vorliegenden Einschätzung der Kriminalpolizei, dass der Kläger sich Verschwörungstheorien zu eigen gemacht habe. Die Verhaltensweisen der Gruppierung der Reichsbürger seien vielfältig und könnten aus diesem Grund nicht nur nach dem einen bestimmten Thema (Staatsangehörigkeitsausweis) definiert werden. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass zur Beurteilung der Zuverlässigkeit die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle eingeholt werde und dass sich die Beamten einen persönlichen Eindruck vor Ort verschafft hätten. Nach Aussage der Kripo sei der Kläger weiterhin als Corona-Leugner aktiv und würde entsprechende E-Mails u.a. an den bayerischen Ministerpräsidenten versenden, die einen Straftatbestand erfüllen würden. Die Bearbeitung erfolge durch das Landeskriminalamt ...
10
Die Akten des BLKA und der Staatsanwaltschaft ... wurden beizogen.
11
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12
Die zulässige Klage ist begründet. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses (BayVGH, B.v. 13.4.2021 - 24 B 20.2220 - juris Rn. 14) war der Bescheid des Beklagten vom 3. August 2020 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der angefochtene Bescheid war deshalb aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Über die Klage konnte entschieden werden, obwohl der Beklagte nicht in der mündlichen Verhandlung erschienen ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO), da dieser ordnungsgemäß geladen und auf den Umstand, dass auch bei seinem Ausbleiben verhandelt und entschieden werden könne, hingewiesen worden ist.
13
1. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis setzt unter anderem voraus, dass ein Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden bzw. gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden.
14
Die bei Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorzunehmende, gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose hat sich an dem Zweck zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BayVGH, B.v. 14.11.2016 - 21 ZB 15.648 - juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 16.9.2008 - 21 ZB 08.655 - juris Rn. 7). Angesichts des möglichen Schadens bei Nichtbewährung und des präventiven ordnungsrechtlichen Charakters der Forderung nach einer besonderen Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen und Munition genügt es, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen und Munition verbleibt (BayVGH, B.v. 23.11.2015 - 21 CS 15.2130 - juris Rn. 22; B.v. 22.12.2014 - 21 ZB 14.1512 - juris Rn. 12). Dabei muss ein Restrisiko nicht hingenommen werden (BayVGH, B.v. 23.5.2014 - 21 CS 14.916 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 13.5.2014 - 21 CS 14.720 - juris Rn. 9). Die Prognose muss auf zutreffend ermittelte Tatsachen gestützt werden (Gade, WaffG, 2. Aufl.2018, § 5 Rn. 18).
15
a) Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, sind grundsätzlich waffenrechtlich unzuverlässig (vgl. ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, zuletzt BayVGH, U.v. 30.7.2020 - 24 BV 18.2500 - juris Rn.13).
16
Sog. Reichsbürger und Selbstverwalter sind personell, organisatorisch und ideologisch heterogene Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen, unter anderem unter Berufung auf das historische Deutsche Reich, verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder ein selbst definiertes Naturrecht, die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen, den demokratisch gewählten Repräsentanten der Legitimation absprechen oder sich gar in Gänze außerhalb der Rechtsordnung stehend definieren und bei denen deshalb in aller Regel die Besorgnis besteht, dass sie Verstöße gegen die Rechtsordnung begehen (vgl. VG Augsburg, U.v. 26.7.2017 - Au 4 K 17.188, Au 4 K 17.189). Es liegt auf der Hand, dass Personen, die den Staat und die staatlichen Organe in solcher Weise in Frage stellen, nicht das nötige Vertrauen verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Insofern dürfte auch alles dafür sprechen, dass die „Reichsbürgerbewegung“ die notwendigen Strukturmerkmale aufweist, welche die Annahme rechtfertigen, dass ihr zuzuordnende Personen künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen werden (vgl. dazu BVerwG, U.v. 28.1.2015 - 6 C 1/14 - juris Rn. 11). Sie sind der Auffassung, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen. Ausgehend von dieser Annahme beantragen sie häufig einen Staatsangehörigkeitsausweis (sog. „gelber Schein“), von dem sie sich u.a. den „Ausstieg aus der Firma BRD“ erhoffen. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Dabei werden z.B. der Rechtsstand von 1937, 1914 zwei Tage vor dem Ausbruch des Ersten Weltkrieges oder auch 1871 genannt. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. Zu den typischen Verhaltensweisen gegenüber Justiz und Behörden zählt das Überziehen dieser mit querulatorischen Schreiben, in denen der öffentlichen Verwaltung und der Justiz ihre Autorität oder ihre Existenz abgesprochen wird. Zum Teil verfolgen „Reichsbürger“ damit das Ziel, sich rechtlichen Verpflichtungen, wie z. B. Forderungen des Staates aus Steuer-, Bußgeld- oder Verwaltungsverfahren zu entziehen. In umfangreichen Briefen werden z. B. Beamte und Richter belehrt und beleidigt oder gegen sie haltlose Schadensersatzforderungen erhoben. Zur Verwirklichung ihrer Ziele treten sie zum Teil aggressiv gegenüber den Gerichten und Behörden der Bundesrepublik Deutschland auf. In Teilen sind Reichsbürger und Selbstverwalter dem Phänomenbereich Rechtsextremismus zuzurechnen, insbesondere dort, wo sich Versatzstücke antisemitischer und nationalsozialistischer Denkmuster wiederfinden. Die Reichsbürgerideologie insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann zur Grundlage für Radikalisierungsprozesse bis hin zur Gewaltanwendung werden (vgl. zum Ganzen: Verfassungsschutzbericht Bayern 2020, S. 189 ff.).
17
Hat ein Waffenbesitzer Verhaltensweisen an den Tag gelegt, die ihn als Reichsbürger und damit als waffenrechtlich unzuverlässig erscheinen lassen, ist es Aufgabe des erkennenden Gerichts zu prüfen, inwieweit die Einlassungen des Klägers im Einzelnen glaubhaft und geeignet sind, ihn als eine Person erscheinen zu lassen, die nicht die Ideologie der Reichsbürger als für sich verbindlich beansprucht (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2018 - 21 CS 17.1964 - juris Rn. 19). Lässt ein von außen wahrnehmbares Verhalten des Klägers nach den zugrunde gelegten Erkenntnissen eine ideologische Nähe zur Reichsbürgerbewegung erkennen, so ist es Sache des Klägers, die von ihm selbst hervorgerufenen, berechtigten Zweifel im Hinblick auf seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu entkräften, zumal der Kläger an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken hat, insbesondere, da es sich bei einer inneren Einstellung bzw. Geisteshaltung um Umstände handelt, die in die „Sphäre“ des Klägers fallen (vgl. BayVGH, U.v. 30.7.2020 - 24 BV 18.2500 - juris Rn. 16). Das erkennende Gericht hat, insbesondere auch durch einen persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung, zu klären, inwieweit der Kläger einschlägige typische Verhaltensweisen erklären und entkräften kann. Insbesondere hat sich das Gericht einen Eindruck davon zu verschaffen, inwieweit diese Verhaltensweisen aufgeklärt oder eben auch verschleiert bzw. bagatellisiert werden (vgl. BayVGH, U.v. 30.7.2020 - a.a.O.; VG Ansbach, U.v. 12.2.2021 - AN 16 K 17.02004 - juris).
18
b) Das im streitgegenständlichen Bescheid im Einzelnen aufgeführte Verhalten des Klägers spricht nicht für seine Anhängerschaft zur sogenannten „Reichsbürgerbewegung“.
19
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist das Gericht unter Auswertung der vorgelegten Behördenakten und nach der durchgeführten mündlichen Verhandlung der Auffassung, dass sich aus den vom Kläger gefertigten E-Mails, der Onlineanzeige und den Angaben des Klägers im waffenrechtlichen Anhörungsverfahren bzw. in der mündlichen Verhandlung nicht ergibt, dass er der Reichsbürgerbewegung zugehörig ist bzw. deren Ideologie als für sich verbindlich ansieht. Er verwendet weder eine reichsbürgertypische Diktion noch hat er sonst zu erkennen gegeben, beispielsweise durch Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises, dass er sich der Reichsbürgerbewegung zugehörig fühlt. Er leugnet weder die Existenz der Bundesrepublik Deutschland noch lehnt er deren Souveränität und die Legitimation der demokratisch gewählten Repräsentanten ab. Er hat auch nicht zu erkennen gegeben, dass er beispielsweise das Grundgesetz und die bestehende Rechtsordnung nicht anerkennt. Er spricht weder beispielsweise von der „Firma BRD“ noch geht er davon aus, dass Preußen oder das Königreich Bayern fortbesteht.
20
Aus den vom Kläger versandten E-Mails und der Onlineanzeige ist zwar ein verschwörungstheoretisches Argumentationsmuster erkennbar. So erklärt er in der Onlineanzeige vom 15. Mai 2020, dass er in großer Sorge über die verbrecherischen Machenschaften der Bundesregierung sei, da Gesetze ohne Befugnisse erlassen und willkürlich Freiheiten eingeschränkt würden. Ein ganz normaler Grippevirus werde zum Notfall hochgepuscht. Bill Gates habe die Presseorgane gekauft und Jens Spahn sei früher Pharmalobbyist gewesen. Es solle eine Impfpflicht installiert werden. Es bestehe die Möglichkeit in Impfstoff Mikrochips und Mikrokristalle beizufügen, die zusammen mit G5-Strahlung zur tödlichen Waffe werden. Demos dagegen seien eine schwache Antwort. Es müssten größere Aktionen des öffentlichen Ungehorsams veranstaltet werden, z.B. Straßenblockaden oder Ähnliches. Des Weiteren hat er eine E-Mail am 22. Mai 2020 an das Polizeipräsidium ... versandt, mit einem selbst verfassten Text unter dem Betreff „Ihre Entscheidung“. Darin spricht er u.a. davon, dass sich Staatsorgane gegen die manipulative Politik von außen wehren sollten z.B. durch einen Akt des öffentlichen Ungehorsams. Sie sollten das Spiel von Bill Gates, der die deutsche Presse schon gekauft und in der Vergangenheit viele hunderttausend Kinder in Indien nach einer Impfung gelähmt hinterlassen und in Kenia Millionen Frauen unfruchtbar gespritzt habe, durchschauen. Corona werde so genannt, weil dies die Krönung für das Lebenswerk von Bill Gates sei. Am 24. Mai 2020 versandte der Kläger eine weitere E-Mail an das Polizeipräsidium ... mit einem vorgefertigten Text aus dem Internet mit dem Titel „Ein Aufruf für die Kirche und für die Welt an Katholiken und Menschen guten Willens“. Darin erachten es „Hirten der katholischen Kirche“ u.a. als ihren Auftrag, einen umfassenden Appell im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie an die Menschheit zu richten. Nach der aufgrund dieser Schreiben durchgeführten grenzziehenden Ansprache am 26. Mai 2020 mit dem Kläger und seiner Ehefrau kamen die Polizeibeamten zu der Feststellung, dass sich beim Kläger die Verschwörungstheorien bereits so verfestigt hätten, dass Versuche, die Argumentation auf eine rationale Ebene zu führen, erfolglos geblieben seien. Hauptüberzeugung sei eine weltweite Verschwörung der Regierungen und der Ausnutzung der vorgetäuschten Pandemie mit dem Zweck, die Menschen zu gängeln und zu steuern (Stichwort: WHO, Bill Gates, Impfungen von Mikrochips, manipulierte Presse, korrupte Regierung). Das Gespräch sei trotz thematisch völlig gegensätzlicher Positionen ohne Aggressionen und freundlich abgelaufen. Der Kläger habe glaubhaft darstellen können, dass er die Waffe nie so einsetzen würde, dass eine mögliche Gefahr für Dritte entstehen würde. Eine konkrete Gefahr für Dritte sei als derzeit nicht gegeben angesehen worden. Eine Entwicklung dorthin habe jedoch unter Berücksichtigung der genannten Manipulierbarkeit nicht völlig ausgeschlossen werden können. Mit Schreiben der Kriminalpolizei an den Beklagten vom 28. Mai 2020 teilte diese mit, dass aus polizeilicher Sicht eine Einordnung als Reichsbürger vorgenommen werde, da das Kriterium „verschwörungstheoretische Argumentationsweisen“ vorliegen würde und eine gleichzeitig vorliegende „staatsablehnende Haltung“ aus den versandten Inhalten erkennbar sei. Im Rahmen der waffenrechtlichen Anhörung teilte der Kläger mit Schreiben vom 12. Juli 2020 dem Beklagten u.a. mit, dass er den Begriff Reichsbürger nur aus der Zeitung kenne und sich um die derzeitige politische Situation große Sorgen mache. Er erkundige sich im Netz nach der Meinung Andersdenkender. Er habe seit über 40 Jahren einen Bäckereibetrieb und sehe, dass die Wirtschaft vor die Wand gefahren werde.
21
Im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände ergeben sich nach Auffassung der Kammer keine Tatsachen, die die Einstufung des Klägers als „Reichsbürger“ rechtfertigen. Der Kläger vertrat zwar in der Anfangsphase der Pandemie offensichtlich verschwörungstheoretische Argumentationsweisen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus und den damit einhergehenden Maßnahmen. Aus den teils abstrusen Einlassungen des Klägers ergibt sich durchaus eine staatskritische, aber keine fundamental staatsablehnende Haltung des Klägers. Insoweit kam auch die Polizei nach der grenzziehenden Ansprache zu der Einschätzung, dass vom Kläger keine konkrete Gefahr ausgehe. Dies deckt sich auch mit dem Eindruck, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung von dem Kläger gewinnen konnte (§ 108 Abs. 1 VwGO). Der Kläger versicherte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft, dass er keinen Kontakt zu Reichsbürgern habe. Er erklärte auch nachvollziehbar, wie es zu den im Mai 2020 versandten E-Mails und Anzeigen gekommen sei, nachdem er Kenntnis von einem Vorfall erlangt hatte, bei dem eine ältere Dame bei einer Demonstration durch die Polizei in Stuttgart zu Boden geworfen und er dadurch erst politisch aktiv geworden sei. Auch wenn der Kläger in Folge dessen verschwörungstheoretische Argumentationsweisen übernahm, ist der Schluss, dass jeder Verschwörungstheoretiker im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gleichzeitig als „Reichsbürger“ einzustufen ist, nicht zutreffend, auch wenn offensichtlich einige „Reichsbürger“ durchaus auch gleichzeitig der „Corona-Leugner“- bzw. „Querdenker“-Szene angehören.
22
2. Mit der Aufhebung der Widerrufsentscheidung waren auch die Folgeentscheidungen (Abgabeverpflichtungen für die Waffenbesitzkarte; Überlassungsverpflichtung für die Schusswaffe) aufzuheben.
23
3. Der Klage war somit mit der Kostenfolge in Anwendung von § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.