Inhalt

VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 10.03.2021 – B 8 K 20.1107
Titel:

Eine Berufspraktikantin ist eine Auszubildende im Sinne von Nr. 2 Satz 6 CoBoR

Schlagwort:
Eine Berufspraktikantin ist eine Auszubildende im Sinne von Nr. 2 Satz 6 CoBoR
Fundstelle:
BeckRS 2021, 23887

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1
Die Klägerin begehrt die Gewährung eines Bonus nach der Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflege- und Rettungskräfte in Bayern (Corona-Pflegebonusrichtlinie - CoBoR vom 30.04.2020, in Kraft seit dem 07.04.2020, zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 15.05.2020, diese Änderung in Kraft seit dem 12.05.2020).
2
Sie stellte am 21.05.2020 online beim Bayerischen Landesamt für Pflege einen Antrag auf Gewährung dieses Bonus. Dabei gab sie an, aktuell als Berufspraktikantin bis 25 Stunden in einer stationären Behinderteneinrichtung zu arbeiten.
3
Der Arbeitgeber bestätigte unter dem 08.05.2020 eine Tätigkeit der Klägerin in einer „Behinderteneinrichtung“ in der Pflege und Betreuung erwachsener behinderter Menschen bei der Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung - Stadt und Landkreise … - e.V. (im Folgenden Lebenshilfe e.V. genannt) mit mehr als 25 Stunden/Woche.
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Mit Bescheid vom 30.09.2020, versandt als einfacher Brief, lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Klägerin einen „Bundesfreiwilligendienst/ ein Freiwilliges Soziales Jahr/ ein Praktikum“ ableiste, keine professionelle Pflege leiste und damit nicht die in der Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen für die Bewilligung des Corona-Pflegebonus erfülle.
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Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23.10.2020, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tag, Klage. Sie beantragte zunächst:
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Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 30.09.2020 über den Antrag der Klägerin vom 21.05.2020 erneut zu entscheiden und dieser einen Corona-Pflegebonus in Höhe von 500,00 EUR zuzuerkennen.
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Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin als Auszubildende tätig gewesen sei und im Zeitraum vom 01.09.2019 bis 31.08.2020 bei der Lebenshilfe e.V. in deren „Wohngruppe …“ ihr letztes Ausbildungsjahr absolviert habe. Es handele sich dabei um die in der Ausbildung der Erzieherin vorgesehene berufliche Tätigkeit im Rahmen der beruflichen Qualifizierung. Es wird auch darauf verwiesen, dass zwei Kolleginnen der Klägerin, die dieselbe Ausbildung absolviert hätten, der Corona-Pflegebonus antragsgemäß ausgezahlt worden sei.
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Beigelegt war u.a. eine Urkunde vom 21.07.2017 über die Berechtigung der Klägerin die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Kinderpflegerin“ zu führen. Für die Schuljahre 2017/2018 und 2018/2019 wurden zwei Bestätigungen über die Schulzugehörigkeit der Klägerin zur Fachakademie für Sozialpädagogik des Landkreises … vorgelegt (für die 1. und 2. Jahrgangstufe). Ihr Schulbesuch ende voraussichtlich am 31.07.2019. Den Akten zu entnehmen ist weithin ein „Berufspraktikantenvertrag“ zwischen der Klägerin und der Lebenshilfe e.V. vom 22.05.2019 für die Dauer vom 01.09.2019 bis zum 31.08.2020. In Ziffer 2 dieses Vertrages ist festgehalten, dass dieses Berufspraktikum wesentlicher Bestandteil der Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher nach Anlage 2 der Schulordnung für die Fachakademien für Sozialpädagogik (FakO-SozPäd) vom 4. September 1985 (BVBl S. 534 - KMBl I 18/1986) an der Fachakademie der Ausbildungsrichtung Sozialpädagogik sei. Grundlage dieses Vertrages seien die vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus erlassenen Richtlinien für das Berufspraktikum. Die wöchentliche Arbeitszeit betrage 40,00 Stunden.
9
Vorgelegt wurde auch die Urkunde der Fachakademie für Sozialpädagogik des Landkreises … vom 24.07.2020 über die Berechtigung der Klägerin zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin“.
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Mit Bescheid vom 12.11.2020 nahm der Beklagte den Ablehnungsbescheid vom 30.09.2020 zurück und bewilligte der Klägerin mit Bescheid gleichen Datums ohne Rechtsbehelfsbelehrung:einen Corona-Pflegebonus in Höhe von 300,00 EUR. Er erklärt gegenüber dem Gericht mit Schriftsatz gleichen Datums, der zu erwartenden Erledigungserklärung zuzustimmen.
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Die Klägerin macht mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 02.12.2020 geltend, dass noch eine Entscheidung über die Höhe des der Klägerin zustehenden Corona-Pflegebonus ausstehe. Die Klägerin habe ausweislich der beiliegenden Bestätigung des Arbeitgebers vom 03.12.2020 40 Stunden/Woche gearbeitet.
12
Eine Berufspraktikantin sei keine übliche „Auszubildende“. Bereits die Bezeichnung weise darauf hin, dass die Betreffende bereits im Beruf stehe. Hätte der Beklagte auch Berufspraktikanten wie Auszubildende behandeln wollen, hätte er dies in die Richtlinie in Ziffer 2 aufnehmen müssen (Schriftsatz vom 02.03.2021). Der Beklagte könne auch nicht darauf verweisen, dass bei einer Auszubildenden die Arbeitszeit unwiderlegbar mit 25 Stunden angesetzt sei. Diese gelte nur für den Fall, dass kein Nachweis einer höheren Arbeitszeit vorgelegt werde.
13
Der Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 28.01.2021,
die Klage abzuweisen.
14
Zur Begründung führt er aus, dass der Sachbearbeiter die von der Klägerin angegebene Berufsbezeichnung „Berufspraktikantin“ versehentlich als Praktikum verstanden habe. Eine Abhilfe hinsichtlich der noch ausstehenden 200,00 EUR komme eine Abhilfe nicht in Betracht, da die Klägerin - ausweislich des nachträglich vorgelegten Berufspraktikantenvertrages ihre Tätigkeit im Rahmen ihrer Ausbildung absolviert habe. Gemäß Nr. 3 Satz 7 CoBoR gelte daher eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von bis zu 25 Stunden als vereinbart.
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Mit einem Aufklärungsschreiben vom 18.02.2021 informierte das Gericht die Klägerin über die Voraussetzungen zur Gewährung eines Pflegebonus nach der CoBoR, über das Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der ausgezahlten 300,00 EUR sowie über die finanziellen Auswirkungen einer Klagerücknahme und bat um Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen.
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Mit Schreiben gleichen Datums hörte das Gericht die Beteiligten zur in Betracht gezogenen Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid an und gewährte eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme.
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Mit elektronischem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 02.03.2021, von der verantwortenden Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, stellt die Klägerin folgende Anträge:
I. In Höhe von 300,00 EUR ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.
II. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen weiteren Corona-Pflegebonus in Höhe von 200,00 EUR zu zahlen.
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Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth trennte daraufhin vom vorliegenden Verfahren den Teil der Klage ab, der die Bewilligung von 300,00 EUR betrifft, und stellte das abgetrennte Verfahren unter dem neuen Aktenzeichen … mit Beschluss vom 03.03.2021 ein.
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Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakte verwiesen, § 117 Abs. 3 VwGO.

Entscheidungsgründe

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Streitgegenstand dieses Verfahrens ist der - über den bereits ausgezahlten Corona-Pflegebonus in Höhe von 300,00 EUR - hinausgehende Verpflichtungsantrag, noch weitere 200,00 EUR zu gewähren.
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1. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.
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2. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
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Der Klägerin steht nach der Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflegeund Rettungskräfte in Bayern (Corona-Pflegebonusrichtlinie - CoBoR) über den bereits gewährten Corona-Pflegebonus in Höhe von 300,00 EUR kein Anspruch auf Gewährung weiterer 200,00 EUR zu (§ 113 Abs. 5 VwGO).
24
2.1 Ein Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - juris Rn. 23). Daran setzt der Maßstab der gerichtlichen Überprüfung an.
25
Danach sind Begünstigte der Richtlinie Personen, die in bestimmten Einrichtungen eine geförderte pflegerische Tätigkeit ausüben.
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(1) Gefördert wird nach Nr. 2 Satz 1 CoBoR die Tätigkeit in folgenden Einrichtungen:
- Krankenhäuser
- Rehabilitationskliniken
- Stationäre Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen
- Ambulante Pflegedienste
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(2) Begünstigte Tätigkeiten sind nach Nr. 2 Satz 1 und 2 insbesondere
- Pflegende
- tatsächlich in der Pflege Tätige, deren ausgeübte berufliche Tätigkeit der Pflege entspricht und mit dieser vergleichbar ist
- Rettungssanitäter, Rettungsassistenten, Notfallsanitäter, nichtärztliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst
- Auszubildende in den in den Anlagen benannten staatlich anerkannten Berufsgruppen
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(3) Das Beschäftigungsverhältnis muss am 7 April 2020 bestanden haben und nach seiner vertraglichen Bestimmung überwiegend im Freistaat Bayern ausgeübt werden.
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Für die Förderfähigkeit müssen alle Voraussetzungen erfüllt sein.
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2.1.1 Gemäß Nr. 2 Satz 2 CoBoR sind alle Beschäftigten in stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen begünstigt, die körperlich eng an und mit Menschen mit Behinderung arbeiten.
31
Es bedarf keiner Klärung, ob die „Wohngemeinschaft …“, in der die Klägerin tätig gewesen ist, eine Behinderteneinrichtung der stationären Langzeitpflege gemäß den oben ausgeführten Regelungen (vgl. Nr. 2 Satz 1 i.V.m. Anlage 1 zu Nr. 2 Satz 4 CoBoR) darstellt. Offenbleiben kann auch, ob die weitere Voraussetzung einer begünstigten Tätigkeit vorliegt.
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Denn auch bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen (stationäre Behinderteneinrichtung und Tätigkeit) hat die Klägerin nur Anspruch auf 300,00 EUR Corona-Pflegebonus und nicht auf insgesamt 500,00 EUR.
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2.1.2  Die Höhe der Leistung ergibt sich aus Nr. 3 CoBoR. Nach dessen Satz 1 beträgt die Höhe des Corona-Pflegebonus für Begünstigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 25 Stunden 300,00 Euro. Für alle übrigen Begünstigten beträgt er gemäß Nr. 3 Satz 2 CoBoR 500,00 Euro.
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Da gemäß Nr. 3 Satz 7 CoBoR für Auszubildende unwiderlegbar eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von bis zu 25 Stunden als vereinbart gilt, ist ein Anspruch der Klägerin - unabhängig davon, wie viele Stunden sie tatsächlich gearbeitet hat - nicht gegeben. Unwiderlegbar bedeutet, dass diese als vereinbart geltende Arbeitszeit nicht in Abrede gestellt und gerade nicht widerlegt werden kann. Aus diesem Grund führt die Argumentation der Prozessbevollmächtigten zur einer tatsächlich längeren Arbeitszeit der Klägerin nicht zum Erfolg.
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2.1.3  Die Klägerin war zum maßgeblichen Zeitpunkt Auszubildende i.o.g. Sinne.
36
Das Berufspraktikum stellt (lediglich) den praktischen Abschnitt der Ausbildung dar. Nach § 3 Abs. 2 der Schulordnung für Fachakademien (Fachakademieordnung - FakO - vom 09.05.2017 (GVBl S. 118) BayRS 2236-9-1-4-K) dauert die Ausbildung an der Fachakademie für Sozialpädagogik in Vollzeitform drei Jahre. Sie gliedert sich in zwei Ausbildungsabschnitte:
1. einen überwiegend theoretischen Ausbildungsabschnitt von zwei Studienjahren an der Fachakademie und
2. einen daran anschließenden Ausbildungsabschnitt in Form eines von der Fachakademie begleiteten Berufspraktikums (§§ 16, 58, Anlage 1) von zwölf Monaten.
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Ausweislich der genannten Anlage 1 Nr. 1 Satz 1 FakO ist das Berufspraktikum wesentlicher Bestandteil der Ausbildung zur Staatlich anerkannten Erzieherin oder zum Staatlich anerkannten Erzieher.
38
Gleiches lässt § 16 FakO entnehmen. Der Abschluss über ein Berufspraktikum bedarf als wesentlicher Teil der Ausbildung auch folgerichtig der vorherigen Genehmigung durch die Fachakademie (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 3 FakO). Erst wenn das Berufspraktikum erfolgreich absolviert worden ist, erhält der/die Auszubildende ein Abschlusszeugnis. Dieses ist Voraussetzung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannter Erzieher und Staatlich anerkannte Erzieherin“ (vgl. dazu der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.11.2002 i. d. F. vom 10.09.2020, „Regelungen zu den Fachbereichen Agrarwirtschaft, Gestaltung, Technik, Wirtschaft, Sozialwesen“, „Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik, Teil II Nrn. 5 und 6“).
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Für das Berufspraktikum ist nach § 58 FakO zudem eine gesonderte Note vorgesehen. Der Notenwert ist gemäß § 59 Abs. 4 Nr. 1 FakO eine der Voraussetzungen für die Zulassung zum Colloqium im zweiten Prüfungsabschnitt; sie ist Bestandteil des Abschlusszeugnisses gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2b FakO und fließt gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 FakO in die Prüfungsgesamtnote ein.
40
Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin keine Auszubildende sein könnte, sind aus den o.g. Gründen nicht ersichtlich. Die Förderfähigkeit der hier maßgeblichen Ausbildung zur „Staatlich anerkannten Erzieherin“ ist unabhängig von der bereits abgeschlossenen Berufsausbildung der Klägerin als „Staatlich geprüfte Kinderpflegerin“ zu beurteilen. Diese frühere Ausbildung ist vielmehr gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 FakO eine von mehreren Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachakademie für Sozialpädagogik.
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2.2 Auch aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Grundgesetz - GG -) kommt kein Anspruch auf Bewilligung des Pflegebonus in Betracht. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte grundsätzlich Personen, die als Auszubildende tätig gewesen sind, generell einen Bonus nach der genannten Richtlinie gewährt hat und die Klägerin unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz davon ausgenommen hätte. Etwaige fehlerhafte Bewilligungen des Pflegebonus bei Arbeitskolleginnen können vor diesem Hintergrund keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Gewährung des Bonus für die Klägerin unter Bezugnahme auf den Gleichbehandlungsgrundsatz darstellen. Es obliegt dem Beklagten, erkannte fehlerhafte Bescheide zurückzunehmen, um Gleichheit innerhalb der Grenzen des Rechts wiederherzustellen. Dies hat der Beklagte selbst gemäß Nr. 8 der CoBoR sicherzustellen.
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Die Klage hat deshalb inhaltlich keinen Erfolg und ist abzuweisen.
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3. Als unterliegender Teil trägt die Klägerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V. m. §§ 708 ff. ZPO.