Titel:
Einhalten des Prüfungsspielraumes der Korrektoren in der schriftlichen Abiturprüfung
Normenkette:
BayEUG Art. 52 Abs. 2 S. 1
Leitsätze:
1. Bei der Bewertung bzw. Benotung schulischer Prüfungsleistungen steht den korrigierenden Lehrern ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer pädagogischer Beurteilungsspielraum zu. Dabei bleiben prüfungsspezifische Wertungen grundsätzlich der Entscheidungskompetenz der Prüfer überlassen. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die gerichtliche Kontrolle der Bewertung von Prüfungsleistungen ist nur eingeschränkt zulässig und beschränkt sich darauf, ob die Prüfer Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ist aufgrund der Beweisaufnahme nachvollziehbar dargelegt, dass die verlangte Textsorte „Kommentar“ weitgehend verfehlt wurde, ist der zustehende Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Ein spezielles Prüfungs- und Korrekturschema, gegebenenfalls auch ein Punktesystem, ist nicht erforderlich, sondern allgemein anerkannt, dass bei Deutschaufsätzen die Notenbildung nicht durch Addition von Teilleistungen, sondern als Gesamtwürdigung der individuellen Leistung erfolgt. (Rn. 27 – 28) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Bewertung einer schriftlichen Abiturprüfungsarbeit in Deutsch, pädagogischer Beurteilungsspielraum, Nachvollziehbarkeit der Bewertung, Notenbildung durch Gesamtwürdigung der individuellen Leistung
Fundstelle:
BeckRS 2021, 23584
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen die Bewertung ihrer schriftlichen Abiturprüfungsarbeit in Deutsch mit 3 Punkten („mangelhaft“). Diese Bewertung war ausschlaggebend für das Nichtbestehen der Abiturprüfung.
2
Die am 12. August 2000 geborene Klägerin besuchte im Schuljahr 2018/2019 die 12. Klasse des ...-Gymnasiums in .... Bei der schriftlichen Abiturprüfung im Fach Deutsch entschied sie sich für die Sachtextanalyse und das Verfassen eines Kommentars. Die Aufgabenstellung lautete:
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„a) Stellen Sie den Argumentationsgang sowie die Intention des Textes „Lob der Okayheit“ von Sascha Lobo dar.
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b) Bearbeiten Sie im Anschluss an Ihre Analyse eine der beiden folgenden Varianten:
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Variante 2: Verfassen Sie einen Kommentar für eine Tageszeitung zu Sascha Lobos Einschätzung hinsichtlich der Frage, ob mediale Kommunikation einen Beitrag zur Toleranz leisten kann. Beziehen Sie dabei im Unterricht erworbenes Wissen sowie eigene Kenntnisse und Erfahrungen zu den Themenbereichen „Medien“ und „Kommunikation“ ein.
7
Der Schwerpunkt der Gesamtaufgabe liegt auf Teilaufgabe b)“
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Der Erstkorrektor bewertete die Arbeit der Klägerin mit 3 Punkten und damit als „mangelhaft“. Der Argumentationsgang des Textes sei von ihr nur anfangs einigermaßen zutreffend beschrieben worden. Dann habe sie ganz überwiegend Textpassagen nur sehr oberflächlich paraphrasiert oder wörtlich wiedergegeben. Dieser distanzlose Umgang mit der Vorlage entspreche jedoch nicht den Anforderungen. Zu Beginn ihres Kommentars seien ihre Feststellungen zu überspitzt bzw. pauschal. Eine Klärung des Begriffs „Toleranz“ fehle. Im weiteren Verlauf ihres Textes beziehe sie zwar klar Stellung gegen die Ansicht, mediale Kommunikation könne zu mehr gesellschaftlicher Toleranz führen, konzentriere sich dabei aber zu sehr auf das Phänomen des Shitstorms. Weitere Argumente für ihre Ansicht fehlten jedoch weitgehend, ebenso solche, die eventuell gegen ihre Meinung sprächen. Der „Kommentar“ biete nur selten einen logischen Zusammenhang, der meinungsbildende Charakter dieser Textart sei nur selten erkennbar. Der flüssige und sprachlich weitgehend fehlerfreie Stil könne die inhaltlichen Schwächen nicht aufwiegen.
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In Unkenntnis der Bewertung des Erstkorrektors bewertete der Zweitkorrektor die Arbeit der Klägerin zunächst mit 2 Punkten. Nach Rücksprache mit diesem vergab auch der Zweitkorrektor 3 Punkte für die streitgegenständliche Arbeit.
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Am 6. Juni 2019 beantragten die Eltern der Klägerin eine Nachkorrektur der Prüfungsarbeit durch die Fachbetreuer, die am 17. Juni 2016 erfolgte und zu dem gleichen Ergebnis führte. Es liege eine klar mangelhafte Leistung vor. Die Bewertung mit 3 Punkten sei voll gerechtfertigt, vielmehr sei eine deutliche Tendenz nach unten erkennbar. Die Arbeit erfülle die Anforderungen an das textbezogene Argumentieren in keinesfalls ausreichender Weise. Die Inhaltsangabe entspreche in weiten Teilen nicht den Anforderungen. Es werde zwar ansatzweise eine Struktur erarbeitet, die Argumentationsstruktur bleibe jedoch in weiten Teilen unberücksichtigt. Der Inhalt werde sehr ausführlich, in weiten Teilen jedoch zu undistanziert und auch zu nah am Text wiedergegeben. Dabei gelinge es häufig nicht, wichtige von unwichtigen Aspekten zu unterscheiden und Beispiele prägnant zusammenzufassen. Zentrale Elemente gerieten dabei in den Hintergrund oder würden sogar ganz vernachlässigt. Die Ausführung der gewählten Variante 2 entspreche in weiten Teilen weder sprachlich noch inhaltlich einem journalistischen Text im Sinn eines Kommentars. Die gesamte Bandbreite des Themas werde nicht erfasst, da zum einen die Begriffe Toleranz und Okayheit nicht definiert würden, zum anderen fast ausschließlich sehr allgemein auf die Veröffentlichung von Informationen und Reaktionen darauf eingegangen werde. Hier wären eine viel stärkere Differenzierung und auch eine Untermauerung der Aussagen durch konkrete Beispiele nötig gewesen. Der Kommentar weise auch sprachlich deutliche Schwächen auf. Die Ausdrucksweise sei umständlich, sich wiederholend und wenig prägnant. Sehr störend sei die generelle Verwendung von „man“ und „einem“, was absolut aussagelos sei.
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Mit Schreiben vom 27. Juni 2019, adressiert an den Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Schwaben, erhob die Klägerin Aufsichtsbeschwerde. Sie habe sich für die Aufgabenstellung „Sachtextanalyse/Verfassen eines Kommentars“ entschieden, da sie in der Klausur und einem Übungsaufsatz im Halbjahr 12/1 eine zufriedenstellende Leistung in der gleichen Aufgabenstellung erzielt habe und dafür Lob vom Deutschlehrer erhalten habe. Aufgrund dieser Tatsache sei es für sie nicht nachvollziehbar, dass sie im Deutschabitur nur 3 Punkte bekommen habe. Zum Bestehen des Abiturs fehle ihr nur ein Punkt in der schriftlichen Prüfung in Deutsch.
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Mit Schreiben vom 15. Juli 2019 bestätigte der Ministerialbeauftragte die sachliche Richtigkeit der Bewertung der Abiturprüfung mit 3 Punkten. Eine mit „ausreichend“ bewertete Arbeit müsse den Argumentationsgang im Allgemeinen und die Intention des Textes im Wesentlichen erfassen. Die Arbeit der Klägerin komme dieser Forderung nicht nach, weil sich der überwiegende Teil der Arbeit an die Textvorlage anlehne und diese teilweise wörtlich übernehme. Eine mit „ausreichend“ bewertete Arbeit müsse auch eine im Wesentlichen nachvollziehbare Argumentation und erkennbare Positionierung zur Frage enthalten, ob mediale Kommunikation einen Beitrag zur Toleranz leisten könne. Dabei müssten noch plausibel das im Unterricht erworbene Wissen und eigene Erfahrungen und Kenntnisse eingebracht werden. Die für einen Kommentar konstitutive Positionierung bleibe im Textverlauf unklar und erfolge erst ganz am Schluss in einer allgemeinen Ablehnung der positiven Sicht des Autors auf die „Okayheit“. Eine argumentative Entfaltung des Gedankengangs erfolge nicht, weil eher sprunghaft und assoziativ Erfahrungen mit sozialen Medien besprochen würden. Der Text der Klägerin unterstütze die Meinungsbildung des Lesers kaum, was auch an wenig ausgeprägter Sachkenntnis liege. Da der Schwerpunkt der Aufgabenstellung auf dem Verfassen eines Kommentars liege, sei die Tatsache, dass diese Textsorte verfehlt werde, gravierend. Zudem sei die für diese Textform notwendige stilistische Bearbeitung nur sehr marginal umgesetzt. Bei allen im Erwartungshorizont beschriebenen Kategorien werde sichtbar, dass die streitgegenständliche Arbeit die Voraussetzung für die Bewertung mit „ausreichend“ nicht erfülle.
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Am 26. Juli 2019 befasste sich die Lehrerkonferenz mit dem Schreiben vom 6. Juni 2019, das als Widerspruch der Klägerin gewertet wurde. Sie kam nach eingehender Erörterung zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch nicht gerechtfertigt sei.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2019 wies der Schulleiter den Widerspruch als unbegründet zurück. Tenor aller Korrekturen sei, dass die von der Klägerin in der schriftlichen Abiturprüfung in Deutsch erbrachte Leistung nicht den Anforderungen entspreche, jedoch erkennen lasse, dass trotz deutlicher Verständnislücken die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden seien.
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Am 27. August 2019 erhob die Klägerin Klage. Sie beantragt,
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die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des zugrundeliegenden Ergebnisbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juli 2019 über die schriftliche Abiturprüfung der Klägerin im Fach Deutsch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
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Die Klage sei begründet. Die Klägerin habe einen Anspruch, dass ihre schriftliche Prüfungsarbeit im Fach Deutsch erneut bewertet und sie aufgrund dieser Bewertung nochmals über das Gesamtergebnis ihrer Abiturprüfung beschieden werde. Entscheidend für die Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Bewertung sei die Tatsache, dass ihr kein nachprüfbares Korrektur- und Bewertungsschema zugrunde liege, mit dessen Hilfe - auch im Vergleich zu den Leistungen der anderen Prüfungsteilnehmer - sich das Ergebnis der Bewertung nachvollziehen lasse. Dies setze zunächst voraus, dass auf der Grundlage einer „Musterlösung“ ein Korrekturschema erstellt werde, das die vom Prüfling erwarteten Ausführungen zu den einzelnen Punkten darstelle und auch Kriterien wie sprachliche Fertigkeit, Ausdrucksweise, Stilsicherheit, Grammatik usw. berücksichtige. Weiterhin sei erforderlich, dass die einzelnen Aspekte dieser Musterlösung - etwa in Form eines Punktesystems - gewichtet und schließlich in Bezug auf die erreichten Punkte der Notenschlüssel festgelegt werde. Nur dann sei die Bewertung überhaupt nachvollziehbar. Im vorliegenden Fall sei jedenfalls aus den Korrekturbemerkungen nicht ersichtlich, dass die Bewertung auf der Grundlage eines solchen Schemas erfolgt sei. Das fehlende Korrektur- und Bewertungsschema lasse die Notenvergabe willkürlich erscheinen und entziehe sie einer objektiven Kontrolle. Letztlich beschränke sich die angegriffene Bewertung darauf, der Klägerin die Defizite ihrer Prüfungsleistung in weitgehend allgemeiner Form aufzuzeigen, ohne nachvollziehbar und überzeugend darzulegen, weshalb - trotz der positiven Aspekte, welche die Arbeit auch nach Meinung der Korrektoren aufweise - im Ergebnis nur eine mangelhafte Leistung vorliegen solle. Nach alledem habe die Klägerin Anspruch darauf, dass über ihre schriftliche Abiturprüfung im Fach Deutsch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden werde. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin die Fragestellung zutreffend erfasst, das Thema nicht verfehlt und jedenfalls in Grundzügen die aufgeworfene Problematik abgehandelt habe, wobei sie im Stil flüssig und sprachlich weitgehend fehlerfrei formuliert habe, sei ihre Abiturarbeit mit mindestens „ausreichend“ zu bewerten.
18
Die Beklagte beantragte,
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Dem bayerischen Deutschabitur 2019 habe für alle korrigierenden Lehrkräfte ein allgemein verbindlicher Erwartungshorizont beigelegen. Jeder Korrektor habe sich an diesen Vorgaben orientieren müssen. Dass einzelne Aspekte dieser Musterlösung etwa in Form eines Punktesystems gewichtet würden, sei ausdrücklich untersagt. Die Arbeit der Klägerin sei nach dem vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus herausgegebenen Erwartungshorizont bewertet worden. Fünf Lehrkräfte mit jeweils jahrzehntelanger Korrekturerfahrung im Fach Deutsch seien im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis gekommen, dass die erbrachte Leistung trotz der genannten positiven Aspekte nicht mehr den Anforderungen genüge. Gerade bei der Bewertung eines Deutschaufsatzes, bei dem der Gesamttext wirken müsse, sei eine Bepunktung von Einzelaspekten widersinnig. Dies gelte insbesondere für die sprachlich anspruchsvolle Variante des Kommentars, einer Textart, die nur in ihrer Gesamtheit zu beurteilen sei. Für eine fehlerhafte Korrektur gebe es keinen Anhaltspunkt.
21
In der mündlichen Verhandlung wurden der Erst- und der Zweitkorrektor zum Zustandekommen der Bewertung der schriftlichen Abiturprüfungsarbeit der Klägerin als Zeugen vernommen.
22
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt einschließlich des Protokolls über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
23
Die zulässige Klage ist unbegründet.
24
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Neubewertung ihrer schriftlichen Abiturprüfungsarbeit im Fach Deutsch zu. Die Bewertung mit 3 Punkten („mangelhaft“) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten.
25
Bei der Bewertung bzw. Benotung schulischer Prüfungsleistungen steht den korrigierenden Lehrern ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer pädagogischer Beurteilungsspielraum zu (vgl. VG Augsburg, U.v. 16.7.2020 - Au 3 K 19.1627 - Rn. 30). Für die Bewertung schulischer Leistungen gelten die gleichen Grundsätze wie für die Bewertung anderer Prüfungsleistungen. Demnach bleiben prüfungsspezifische Wertungen grundsätzlich der Entscheidungskompetenz der Prüfer überlassen. Hierzu gehören insbesondere die Punktevergabe und Notengebung, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung von Mängeln und einzelnen positiven Ausführungen im Hinblick auf die Gesamtbewertung (BayVGH, B.v. 3.2.2014 - 7 ZB 13.2221 - juris Rn. 8 m.w.N.).
26
Die gerichtliche Kontrolle der Bewertung von Prüfungsleistungen im Allgemeinen und der schulischen Notenvergabe im Besonderen ist demnach nur eingeschränkt zulässig. Sie beschränkt sich darauf, ob die Prüfer Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 u.a. - juris). Auch fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfer und Prüfling etwa derart, ob die als falsch bewertete Lösung objektiv richtig oder zumindest vertretbar ist, sind der gerichtlichen Kontrolle nicht entzogen (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.1993 - 6 C 12.92 - juris).
27
Ausgehend von diesen Grundsätzen haben Erst- und Zweitkorrektor bei der Bewertung der schriftlichen Abiturprüfungsarbeit der Klägerin im Fach Deutsch den ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung hat vielmehr ergeben, dass sie sachlich vertretbar zu dem Ergebnis gekommen sind, dass die Prüfungsarbeit der Klägerin den gestellten Anforderungen nicht entspricht und damit als „mangelhaft“ zu bewerten ist (vgl. Art. 52 Abs. 2 Satz 1 BayEUG). Insbesondere haben sie nachvollziehbar dargelegt, dass die Klägerin die verlangte Textsorte „Kommentar“ weitgehend verfehlt hat.
28
Nicht gefolgt werden kann dem nicht weiter belegten Vortrag der Klägerin, die gebotene Nachvollziehbarkeit der Notengebung erfordere ein Prüfungs- und Korrekturschema, gegebenenfalls auch ein Punktesystem. Vielmehr ist allgemein anerkannt, dass bei Deutschaufsätzen die Notenbildung nicht durch Addition von Teilleistungen, sondern als Gesamtwürdigung der individuellen Leistung erfolgt (vgl. die Hinweise zur Korrektur und Bewertung der Abiturprüfungsarbeiten in Deutsch bei der Abiturprüfung 2019 S. 28 Fettdruck). Wie dargelegt, kann die gebotene Nachvollziehbarkeit durch die schriftliche und gegebenenfalls auch mündliche Begründung des Prüfers gewährleistet werden.
29
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).
30
Die Kostenentscheidung war gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.