Inhalt

VG München, Urteil v. 29.06.2021 – M 25 K 19.3223
Titel:

Verlust des Freizügigkeitsrechts (Rumäne)

Normenkette:
FreizügG/EU § 6 Abs. 1, Abs. 2, § 7
Leitsätze:
1. Eine strafrechtliche Verurteilung kann den Verlust des Freizügigkeitsrechts nur insoweit rechtfertigen, als die ihr zugrundliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
2. Von einem Wegfall der für die Verlustfeststellung erforderlichen Wiederholungsgefahr kann nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine entsprechende Therapie erfolgreich abgeschlossen hat und die damit verbundene Erwartung in ein künftig straffreies Verhalten auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Begehung von Körperverletzungsdelikten und Delikten gegen Vollzugsbeamte berühren ein Grundinteresse der Gesellschaft. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Rumänischer Staatsangehöriger, Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt, Straftäter, Ungelöste Gewalt- und Alkoholproblematik, Grundinteresse der Gesellschaft berührt, Verlustfeststellung, gegenwärtige schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Grundinteresse der Gesellschaft, ungelöste Gewalt- und Alkoholproblematik, Wiederholungstäter, Körperverletzungsdelikte
Fundstelle:
BeckRS 2021, 23281

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen. 
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.     
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Verlusts seines Freizügigkeitsrechts verbunden mit einer fünfjährigen Wiedereinreisesperre.
2
Der Kläger ist rumänischer Staatsangehöriger. Er ist in Rumänien aufgewachsen und dort bis zur 9. Klasse in die Schule gegangen. Mit 18 Jahren hat der Kläger Rumänien verlassen.
3
Der Kläger reiste erstmals im Juni 2008 in die Bundesrepublik ein, hat hier verschiedentlich gearbeitet und zeitweise Sozialhilfe bezogen. Zwischenzeitlich lebte der Kläger auf Mallorca und in Brasilien. Der Kläger reiste letztmals im November 2016 ins Bundesgebiet ein. Er bezog zuletzt vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2019 Sozialhilfe.
4
Der Kläger ist wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
5
- Strafbefehl des AG Landsberg am Lech vom 4. Februar 2009: Verurteilung wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15 EUR;
6
- Strafbefehl des AG München vom 9. Februar 2010: Verurteilung wegen Sachbeschädigung jeweils in Tateinheit mit Bedrohung und Beleidigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 15 EUR;
7
- Strafbefehl des AG München vom 17. November 2011: Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 15 EUR; Anordnung einer Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bis 16. Februar 2012;
8
- Strafbefehl des AG München vom 31. August 2016: Verurteilung wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 15 EUR;
9
- Urteil des AG München vom 20. September 2017: Verurteilung wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten auf Bewährung; Bewährungszeit 2 Jahre; Bewährung mit Beschluss des AG München vom 19. Juni 2019 widerrufen;
10
- Urteil des AG München vom 12. November 2018: Verurteilung wegen Störens des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten in Tateinheit mit vorsätzlichen Führens einer Schusswaffe in Tatmehrheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit zwei tateinheitlichen Fällen der Bedrohung in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten.
11
Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger streifte am 31. Dezember 2017 gegen 22 Uhr durch einen … Park. Er war schwarz gekleidet, vermummt und trug sichtbar eine Schreckschusspistole Colt, Double Eagle bei sich. Für das Tragen der Pistole hatte der Kläger keine Erlaubnis, was er auch wusste.
12
Passanten, die ihn sahen, flüchteten aus Angst um ihr Leben. Auf zwei Passanten richtete der Kläger seine Waffe. Beim Betreten der Anlage äußerte der Kläger, dass er wütend sei und es nun allen zeigen werde.
13
Kurz darauf wurde der Kläger von der Polizei im nahen U-Bahnhof angetroffen. Als der Kläger gefesselt werden sollte, drehte er sich mehrfach um und versuchte in Richtung der Polizeibeamten zu spucken.
14
In der Haftzelle der Polizeiinspektion 41 gelang es dem Kläger die Klettfesseln an seinen Beinen und die Spuckhaube zu entfernen. Daraufhin betraten drei Polizeibeamten mit einem Einsatzschild die Zelle. Beim Versuch dem Kläger die Fesseln und die Spuckhaube erneut anzulegen, warf sich der Kläger mehrfach gegen das Einsatzschild und versuchte sich aufzurichten. Es entstand ein Riss im Einsatzschild. Zudem trat der Kläger mehrfach mit den Füßen nach einer Polizistin, die er jedoch nicht traf.
15
Auf dem Weg zum … Klinikum … äußerte der Kläger noch, dass er mit einer Kalaschnikow zurückkommen werde und alle umbringen werde. Der Kläger war bei den Taten alkoholbedingt enthemmt. Eine relevante Einschränkung der Steuerungsfähigkeit lag nicht vor.
16
Der Kläger befand sich zuletzt vom 5. Juni 2019 bis 16. April 2021 in Haft. Derzeit verfügt der Kläger über eine bis 31. Juli 2021 gültige Grenzübertrittsbescheinigung.
17
Nach Anhörung des Klägers stellte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Juni 2019 fest, dass der Kläger sein Recht auf Einreise und Aufenthalt verloren hat (Ziffer 1), untersagte die Einreise und den Aufenthalt für 5 Jahre (Ziffer 2) und forderte den Kläger zur Ausreise - unter Androhung der Abschiebung nach Rumänien - innerhalb eines Monats nach Bestandskraft des Bescheides auf (Ziffer 3).
18
Die Beklagte stützte den Verlust des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU auf § 6 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU, da das Verhalten des Klägers eine gegenwärtige schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle. Durch die Straftaten des Klägers sei auch ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
19
Mit Schreiben vom 3. Juli 2019 erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte ohne weitere Begründung,
20
den Bescheid vom 21. Juni 2019 aufzuheben.
21
Mit Schreiben vom 12. Juli 2019 beantragte die Beklagte,
22
die Klage abzuweisen.
23
In der mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2021 ist die Klagepartei nicht erschienen; der Vertreter der Beklagten wiederholte den bereits schriftsätzlich gestellten Antrag.
24
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte, die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft München I zum Strafverfahren 117 Js 176245/18 und 256 Js 162360/17 sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25
Über den Rechtsstreit konnte auf Grund der mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2021 entschieden werden, obwohl der Kläger nicht erschienen ist. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). Der Kläger wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde am 29. Mai 2021 ordnungsgemäß geladen.
26
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
27
Der Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die von der Beklagten vorgenommene Ermessensentscheidung ist nicht zu beanstanden, § 114 VwGO.
28
1. Die nach pflichtgemäßem Ermessen ausgesprochene Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 und Abs. 2 FreizügG/EU erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtmäßig.
29
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der der mündlichen Verhandlung (BVerwG, U.v. 16.7.2015 - 1 C 22/14 - juris Rn. 11).
30
a. Rechtsgrundlage für die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts ist § 6 FreizügG/EU. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU kann die Verlustfeststellung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Art. 45 Abs. 3, Art. 52 Abs. 1 AEUV) getroffen werden. Die Anwendung des § 6 FreizügG/EU setzt nicht voraus, dass der Kläger überhaupt freizügigkeitsberechtigt ist, denn der Anwendungsbereich der Norm ist nicht nur auf freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger beschränkt, sondern umfasst alle Unionsbürger (VG München, U.v. 19.5.2010 - M 25 K 09.673; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage, 2020, § 6 FreizügG/EU Rn. 8).
31
Soweit - wie hier - die Verlustfeststellung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfolgt, genügt die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich allein nicht, um diese Maßnahme zu begründen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU). Es dürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (§ 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU). Es muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (§ 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU). Das Erfordernis einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung verlangt eine hinreichende - unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit nach dem Ausmaß des möglichen Schadens und dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts differenzierte - Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Ordnung i.S. des Art. 45 Abs. 3 AEUV beeinträchtigen wird (BVerwG, U.v. 3.8.2004 - 1 C 30/02 - juris). Eine strafrechtliche Verurteilung kann den Verlust des Freizügigkeitsrechts daher nur insoweit rechtfertigen, als die ihr zugrundliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Ob die Begehung einer Straftat nach Art und Schwere ein persönliches Verhalten erkennen lässt, das ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, lässt sich nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles beurteilen (vgl. EuGH, U.v. 27.10.1977 - C-30/77 - juris - Bouchereau; U.v. 4.10.2007 - C-349/96 - juris - Polat; U.v. 4.10.2012 - C 249/11 - Hristo Byankor; BVerwG, U.v. 3.8.2004 - 1 C 30/02 - juris).
32
Der Kläger ist als rumänischer Staatsangehöriger Unionsbürger, so dass er in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU fällt und es nicht darauf ankommt, ob er nach § 2 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt ist.
33
Weiter tritt in den vom Kläger begangenen Straftaten ein persönliches Verhalten zu Tage, das eine hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Sie berührt zudem Grundinteresse der Gesellschaft. Der Kläger ist Wiederholungstäter und wurde bereits in der Vergangenheit mehrfach wegen Körperverletzungsdelikten verurteilt. Diese Verurteilungen haben den Kläger nicht davon abgehalten, erneut straffällig zu werden, so dass schließlich die Bewährung im Juni 2019 widerrufen wurde. Der Kläger war bei den Taten alkoholbedingt enthemmt. Laut den vorliegenden Führungsberichten der JVA … … … vom 21. November 2019 und 1. Oktober 2020 liegt beim Kläger ein ungelöstes Gewalt- und Alkoholproblem vor. Während der Haftzeit hat sich der Kläger am 8. Juni 2020 zudem in seiner Zelle verbarrikadiert und dabei fast sein komplettes Haftrauminventar zerstört. Das Landgericht Augsburg hat mit Beschluss vom 11. März 2020 und 4. November 2020 den jeweiligen Strafrest auf Grund der beim Kläger nach wie vor bestehenden nicht gelösten Alkohol- und Gewaltproblematik nicht zur Bewährung ausgesetzt.
34
Eine entsprechende Gewalt- und Alkoholtherapie hat der Kläger bislang nicht absolviert. Das vom Kläger in der Haft besuchte soziale Kompetenztraining reicht hierfür schon deswegen nicht aus, weil ausweislich des Führungsberichts der JVA … … … vom 1. Oktober 2020 dem Kläger die Änderungsbereitschaft fehlen würde, was ein weiterer Hinweis auf die bei ihm bestehende Weigerungs- und Leugnungshaltung hinsichtlich seiner Probleme sei. Schon allein wegen der fehlenden Therapie geht das Gericht von einer weiterhin bestehenden Wiederholungsgefahr aus. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kann vom Wegfall der für die Verlustfeststellung erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine entsprechende Therapie erfolgreich abgeschlossen hat und die damit verbundene Erwartung in ein künftig straffreies Verhalten auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat. (vgl. BayVGH, B.v. 8.4.2019 - 10 ZB 18.2284 - juris Rn. 12 mit weiteren Nachweisen).
35
b. Die Begehung von Körperverletzungsdelikten und Delikten gegen Vollzugsbeamte berühren auch ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der Schutz der körperlichen Unversehrtheit nimmt in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Werteordnung einen hohen Rang ein. Der Schutz von Polizeibeamten als wichtige Repräsentanten der staatlichen Ordnung und des staatlichen Gewaltmonopols stellt ebenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Mit den Taten am 31. Dezember 2017 hat der Kläger zudem eine Vielzahl von Personen, insbesondere auch Kinder, in große Angst versetzt und damit das Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft empfindlich verletzt. In Bezug auf diese Taten liegt das Grundinteresse der Gesellschaft in der Sicherung des friedlichen Zusammenlebens unter Einhaltung der geltenden Rechtsordnung.
36
c. Schließlich ist die von der Beklagten zu treffende Ermessensentscheidung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU nicht zu beanstanden. Besondere Gesichtspunkte i.S.d. § 6 Abs. 3 FreizügG/EU, die eine Rückkehr des Klägers in seine Heimat im Rahmen der von der Beklagten vorzunehmenden Ermessens- und Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere mit Blick auf Art. 8 EMRK und Art. 6 GG unzumutbar erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich und wurden auch im gerichtlichen Verfahren nicht vorgetragen.
37
Der Kläger verfügt über keine schützenswerten sozialen Bindungen im Bundesgebiet, die in den Schutzbereich des Art. 6 GG fielen.
38
Eine soziale und wirtschaftliche Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse ist dem Kläger auch nicht gelungen. Der Kläger ist mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zuletzt wurde er zu einer Haftstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt. Während seiner Aufenthalte im Bundesgebiet hat der Kläger nur zeitweise gearbeitet und zuletzt ausschließlich von Sozialhilfe gelebt. Von 5. Juni 2019 bis 16. April 2021 befand er sich in Haft. Ob und was der Kläger derzeit in Deutschland arbeitet, konnte nicht geklärt werden, da der Kläger nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist und damit die Gelegenheit nicht genutzt hat, über seine persönlichen Verhältnisse Auskunft zu geben.
39
Eine Rückkehr nach Rumänien ist dem Kläger hingegen möglich und auch zumutbar. Der Kläger ist in Rumänien aufgewachsen und hat dort bis zur 9. Klasse die Schule besucht. Er spricht rumänisch. Einer Rückkehr steht grundsätzlich auch nicht die kürzliche ärztliche Behandlung entgegen, da nach den vorliegenden ärztlichen Attesten (Anstaltsarzt der JVA … und des Klinikums … … … vom 5. Mai 2021) die Behandlung in Kürze abgeschlossen ist und keine dauerhaften krankheitsbedingten Einschränkungen vorliegen.
40
2. Die Befristung der Wiedereinreisesperre auf fünf Jahre beruht auf § 7 Abs. 2 FreizügG/EU und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Frist verhält sich im gesetzlichen Rahmen (§ 7 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU) und Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
41
3. Die in Ziffer 3 verfügte Ausreisepflicht beruht auf § 7 Abs. 1 FreizügG/EU, die Ausreisefrist von einem Monat entspricht den Anforderungen des § 7 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 FreizügG/EU.
42
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.