Inhalt

VG München, Urteil v. 06.07.2021 – M 19L DK 20.3394, M 19L DK 20.6276
Titel:

Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung eines Polizeivollzugsbeamten

Normenketten:
GG Art. 20 Abs. 3
BeamtStG § 33 Abs. 1 S. 3, § 34 Abs. 3, § 47 Abs. 1 S. 2
BayDG Art. 10 Abs. 3 S. 2, Art. 25 Abs. 1, Abs. 2, Art. 51 Abs. 1, Art. 53 Abs. 1, Art. 54, Art. 55 Hs. 1
BayPersVG Art. 76 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, S. 4
StGB § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1, Abs. 2, § 225 Abs. 1 Nr. 1, § 230, § 52, § 53
WaffG § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. b
Leitsätze:
1. Die außerdienstliche Pflichtverletzung stellt auch ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG dar. Maßgeblich ist insoweit, ob der Pflichtenverstoß einen Bezug zum Amt des Beamten aufweist oder welcher Art und Intensität die jeweilige Verfehlung ist. Die außerdienstlich begangenen Verstöße weisen einen hinreichenden Bezug zum Amt eines Polizeibeamten auf. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen und genießen daher in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstraftaten begehen. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die disziplinarrechtliche Rechtsprechung hat umfangreiche Milderungsgründe zu den Zugriffsdelikten entwickelt. Diese anerkannten Milderungsgründe stellen jedoch keinen abschließenden Kanon der bei Dienstvergehen berücksichtigungsfähigen Entlastungsgründe dar. Zur Prognosebasis gehören vielmehr alle für die Entscheidung bedeutsamen be- und entlastenden Ermessensgesichtspunkte, die in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden anerkannten Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht anerkannter Milderungsgründe vergleichbar ist. Entlastungsmomente können sich dabei aus allen denkbaren Umständen ergeben. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Disziplinarverfahren, Nachtragsdisziplinarklage, Misshandlung Schutzbefohlener, Körperverletzungen und Verstoß gegen das Waffengesetz durch Polizeibeamten, Zurückstufung um eine Stufe und Verkürzung der Beförderungssperre, Rechtsmittelverzicht, Körperverletzung, Verstoß gegen das Waffengesetz, Polizeibeamter, Zurückstufung, eine Stufe, zwei Stufen, Verkürzung der Beförderungssperre, Dienstvergehen, Straftaten, Freiheitsstrafe auf Bewährung, Beteiligung Personalrat, Bindungswirkung, Milderungsgründe, psychische Probleme, gesundheitliche Probleme, engster Familienkreis, hohe Emotionalität
Fundstelle:
BeckRS 2021, 23274

Tenor

I. Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung um eine Stufe in das Amt eines Polizeiobermeisters (Besoldungsgruppe A8) erkannt.
Der Zeitraum der Beförderungssperre wird auf 3 Jahre verkürzt. 
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt mit der Disziplinarklage die Zurückstufung des Beklagten um eine Stufe, mit der Nachtragsdisziplinarklage dessen Zurückstufung um zwei Stufen.
2
1. Der am 30. März 1971 in Augsburg geborene Beklagte trat nach Erwerb der mittleren Reife in den Dienst der Bayerischen Polizei ein. Mit Wirkung vom 1. September 1988 wurde er unter gleichzeitiger Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeianwärter ernannt. Mit Wirkung vom 1. September 1989 erfolgte unter gleichzeitiger Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe die Ernennung zum Polizeioberwachtmeister. Am 21. Oktober 1991 erhielt er das Zeugnis über das Bestehen der Anstellungsprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst mit der Gesamtprüfungsnote 3,79 (ausreichend, Platzziffer 206 von 305 erfolgreichen Beamten). Mit Wirkung vom 30. März 1998 erfolgte die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Die letzte Ernennung des Beklagten zum Polizeihauptmeister (Besoldungsgruppe A9) wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 ausgesprochen.
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Der Beklagte war bis 31. Mai 2017 bei der Verkehrspolizeiinspektion … tätig. Seit 1. Juni 2017 ist er bei der Autobahnpolizeistation … beschäftigt.
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In den periodischen Beurteilungen 2014 und Jahr 2017 erhielt der Beklagte jeweils das Gesamtprädikat von 10 Punkten.
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Er ist geschieden und hat zwei Kinder. Über die vorliegenden Vorwürfe hinaus ist er straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet.
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2. Mit Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 19. Oktober 2017, rechtskräftig seit 27. Oktober 2017, wurde der Beklagte wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen in zwei tateinheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 230, 225 Abs. 1 Nr. 1, 52, 53 Strafgesetzbuch - StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil beruhte auf einer Absprache zwischen dem Amtsgericht und den Verfahrensbeteiligten. In den nach § 267 Abs. 4 Strafprozessordnung (StPO) abgekürzten Gründen werden dem Beklagten folgende Sachverhalte zur Last gelegt:
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1. Bis zur Trennung im März 2015 habe er mit seiner Ehefrau gemeinsam mit den beiden Kindern L., geboren am 12. September 2000, und F., geboren am 14. August 2003, in dem Haus … gelebt. Von spätestens 2008 bis zu seinem Auszug im März 2015 sei es regelmäßig zu grundlosen gewalttätigen Übergriffen auf die Kinder gekommen. Der Beklagte habe sie immer dann bestraft und gemaßregelt, wenn sie beispielsweise ihre Hausaufgaben nicht verstanden hätten, aus seiner Sicht frech ihm gegenüber gewesen seien oder eine andere Meinung als er vertreten und ihm deswegen Widerworte gegeben hätten.
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Ihm sei dabei bewusst gewesen, dass die gewalttätigen Übergriffe nachhaltig zu körperlichen, vor allem aber auch seelischen Schäden seiner Kinder geführt hätten. Insbesondere habe er erreichen wollen, dass diese ihm nicht widersprächen bzw. ihn nicht hinterfragten. Eine Entwicklung zu selbstbewussten Menschen sei den Kindern dadurch nicht möglich bzw. erschwert gewesen.
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Zur Erreichung dieses Zwecks habe der Beklagte die Kinder L. und F. zu nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkten im oben genannten Zeitraum regelmäßig, mindestens jedoch einmal pro Monat, mit der flachen Hand oder der Faust gegen den Kopf oder in den Bauch geschlagen. Beim Fußballspielen mit dem Sohn L. habe er, wenn L. eine Übung mehrfach falsch gemacht habe, den Fußball absichtlich fest gegen dessen Bauch oder Kopf geschossen. Zur Strafe und Maßregelung habe er seinen Sohn zudem anschließend alleine nach Hause laufen lassen. Im Rahmen der Übergriffe habe er die Kinder immer wieder beleidigt.
10
Ihm sei bewusst gewesen, dass die Kinder durch die Schläge nicht unerhebliche Schmerzen, insbesondere Kopf- und Bauchschmerzen, erleiden würden.
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2. Am 27. Dezember 2014 gegen 11:00 Uhr habe der Beklagte seine ehemalige Ehefrau vor den Augen der Kinder in der Küche des gemeinsam bewohnten Anwesens ohne rechtfertigenden Grund verletzt, indem er sie mehrfach mit der Faust gegen den Kopf und den rechten Arm geschlagen habe. Durch die Schläge sei sie gegen die Küchentür gedrückt worden. Dadurch habe sie, wie von ihm zumindest vorgesehen und billigend in Kauf genommen, Schmerzen an rechtem Arm, Kopf, Rücken sowie Prellungen am ganzen Körper erlitten.
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Mit Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 23. März 2017 wurde der Beklagte weiter wegen vorsätzlicher versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 50 € verurteilt. Im Rahmen des Berufungsverfahrens stellte das Landgericht Augsburg im Termin zur Hauptverhandlung am 4. Juli 2017 das Strafverfahren gegen eine Zahlung an den Zeugen St. in Höhe von 500 € und an die Zeugin M. in Höhe von 2500 € nach § 153a StPO ein. Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:
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Der Beklagte habe am 18. September 2015 gegen 0:20 Uhr vor dem Anwesen … in Richtung seiner ehemaligen Ehefrau und Herrn St. mehrere Böller geworfen, die unmittelbar neben diesen detoniert seien. Dabei habe er billigend in Kauf genommen, dass Frau M. und Herr St. verletzt werden hätten können. Zugleich habe er durch diese Handlung unmittelbar dazu angesetzt, beide mittels eines gefährlichen Werkzeugs körperlich zu misshandeln und an der Gesundheit zu schädigen.
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3. Das Polizeipräsidium … … leitete mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 wegen der Misshandlung der Kinder, des Böllerwurfs und weiterer Sachverhalte ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein und gab ihm Gelegenheit zur Äußerung. Der Beklagte machte zunächst schriftlich und bei seiner Einvernahme am 5. Februar 2018 keine Angaben zur Sache, äußerte sich aber schließlich mit Schriftsatz seiner ehemaligen Bevollmächtigten vom 12. März 2018 zu den Vorwürfen und legte eine Vielzahl von Leumundszeugnissen vor. Auf Ersuchen des Polizeipräsidiums Schwaben Nord übernahm das Polizeipräsidium M. mit Schreiben vom 23. August 2018 das Verfahren als Disziplinarbehörde und gab dem Beklagten mit Schreiben vom 27. Februar 2019 Gelegenheit zur abschließenden Äußerung. Er nahm diese mit Schriftsatz seiner ehemaligen Bevollmächtigten vom 2. April 2019 wahr. Der auf Antrag des Beklagten mit Schreiben des Polizeipräsidiums M. vom 13. Juni 2019 im Disziplinarverfahren beteiligte Personalrat stimmte mit Schreiben vom 3. Juli 2019 einer beabsichtigten Disziplinarklage mit dem Ziel der Zurückstufung zu. In dem behördlichen Disziplinarverfahren wurden mehrfach Persönlichkeitsbilder für den Beklagten eingeholt, so von seinem ehemaligen Vorgesetzten POR R. vom 28. Dezember 2017 und seinem jetzigen Vorgesetzten EPHK S. vom 29. Dezember 2017, 5. Juni 2018 und 21. Mai 2019.
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4. Am 20. August 2019 erhob das Polizeipräsidium M. Disziplinarklage zum Verwaltungsgericht München mit dem Ziel der Zurückstufung des Beklagten (M 19L DK 19.4221). Die Disziplinarklage wurde auf die unter 2. dargestellten Entscheidungen des Amtsgerichts Augsburg vom 19. Oktober 2017 und des Landgerichts Augsburg vom 4. Juli 2017 gestützt. Die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Augsburg seien nach Art. 25 Abs. 1 Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG) bindend.
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Durch das vorgeworfene Verhalten habe der Beklagte ein Dienstvergehen begangen, indem er vorsätzlich und schuldhaft gegen seine Pflichten zu rechtmäßigem Handeln (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) verstoßen habe. Das außerdienstliche Fehlverhalten erfülle auch die besonders qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, weil das Fehlverhalten das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Mindestmaß an disziplinarischer Relevanz deutlich überschreite. Zudem obliege es dem Beklagten als Polizeibeamten gerade, Straftaten zu verhindern und zu verfolgen, weshalb von ihm straffreies Verhalten erwartet werden müsse, gerade im Bereich der häuslichen Gewalt.
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Im Rahmen der Disziplinarmaßnahmezumessung sprächen die fehlende straf- und disziplinarrechtliche Vorbelastung sowie die zuletzt eingeholten Persönlichkeitsbilder zu seinen Gunsten. Zu seinen Lasten sei zu werten, dass die vorgeworfenen Sachverhalte schwer wiegen. Aufgrund des gesetzlichen Strafrahmens von § 225 Abs. 1 bzw. § 223 Abs. 1 StGB von 10 bzw. 5 Jahren reiche der Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
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Das Verhalten des Beklagten nach der Tat sei dagegen differenziert zu bewerten. Einerseits habe er die vorgeworfenen Sachverhalte im Rahmen der strafgerichtlichen Verhandlung am 19. Oktober 2017 gestanden, andererseits mehrfach Vorbehalte gegen die Vorwürfe geäußert und damit wenig Einsicht und Reue gezeigt.
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In der Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände sei die Zurückstufung als einzig angemessene Ahndung des Dienstvergehens anzusehen.
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Der Beklagte wendet sich mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 29. Oktober 2019 gegen die mit der Disziplinarklage beantragte Zurückstufung. Er führt aus, anders als der mit Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 19. Oktober 2017 abgeurteilte Sachverhalt stehe der Vorwurf der versuchten gefährlichen Körperverletzung durch den Böllerwurf am 18. September 2015 nicht fest, weil das Strafverfahren nach § 153a StPO eingestellt worden sei. Angesichts des Strafrahmens von § 225 Abs. 1 StGB von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und der vom Amtsgericht hierfür ausgesprochenen 9-monatigen Freiheitsstrafe habe dieses der ihm vorgeworfenen Misshandlung kein erhebliches Gewicht beigemessen. Die Sachverhalte der Misshandlung Schutzbefohlener und der Körperverletzung der ehemaligen Ehefrau seien im Zusammenhang mit einer äußerst konfliktreichten Trennungs- und Scheidungsauseinandersetzung zu sehen. Das Urteil des Amtsgerichts Augsburg beruhe auf einer Verfahrensabsprache; eine Beweisaufnahme habe nicht stattgefunden. Zu Gunsten des Beklagten seien sein Geständnis, die aktuelleren Persönlichkeitsbilder von EPHK S. und die vorgelegten Leumundszeugnisse zu berücksichtigen.
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5. Am 19. September 2019 kam es gegen 10:00 Uhr an der Wohnanschrift des Beklagten zu einem Polizeieinsatz, nachdem die Tochter M.B. seiner ehemaligen Lebensgefährtin Frau G. ihn einer Körperverletzung bezichtigt und Frau G. die Polizei gerufen hatte. Die Staatsanwaltschaft Augsburg sah mit Verfügung vom 27. März 2020 nach § 154 Abs. 1 StPO von der Verfolgung ab, weil die zu erwartende Strafe angesichts der anderen Taten nicht erheblich ins Gewicht falle.
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Das Amtsgericht Augsburg verhängte mit Strafbefehl vom 2. April 2020, rechtskräftig seit 7. Mai 2020, wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Munition (§ 52 Abs. 3 Nr. 2b Waffengesetz - WaffG - i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 zum WaffG) gegen den Beklagten eine Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen zu je 40 €. Bei dem Polizeieinsatz am 19. September 2019 seien in seinem Wohnhaus 6000 Stück Kleinkalibermunition sichergestellt worden, die er ohne die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis besessen habe. Einen Einspruch gegen den Strafbefehl ließ der Beklagte mit Schriftsatz vom 7. Mai 2020 zurücknehmen.
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6. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 teilte das Polizeipräsidium M. dem Verwaltungsgericht München mit, dass neue Vorwürfe gegen den Beklagten erhoben würden. Das Verwaltungsgericht München setzte das Disziplinarklageverfahren M 19L DK 19.4221 daraufhin mit Beschluss vom 3. Dezember 2019 aus. Unter dem Datum des 18. Mai 2020 erstellte EPHK S. ein weiteres Persönlichkeitsbild für den Beklagten. Mit Schreiben vom 6. Juli 2020 hörte das Polizeipräsidium M. den Bevollmächtigten des Beklagten zur Absicht der Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage an und gab ihm Gelegenheit zur Äußerung, von der dieser jedoch nicht Gebrauch machte. Das Verwaltungsgericht München setzte das Disziplinarklageverfahren mit Beschluss vom 30. Juni 2020 unter dem Aktenzeichen M 19L DK 20.3394 fort.
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7. Mit Nachtragsdisziplinarklage (M 19L DK 20.6276) vom 1. Dezember 2020 beantragte das Polizeipräsidium M.
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die Zurückstufung des Beklagten um zwei Stufen.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, der Vorfall vom 19. September 2019 und der mit Strafbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 2. April 2020 geahndete unerlaubte Munitionsbesitz seien in das Disziplinarverfahren einzubeziehen. Der Sachverhalt vom 19. September 2019 ergebe sich aus dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren, dessen Feststellungen die eines gesetzlich geordneten Verfahrens nach Art. 25 Abs. 2 BayDG seien bzw. einem das Strafverfahren beendenden Beschluss, nämlich der staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 27. März 2020, zugrunde lägen. Der Sachverhalt des unerlaubten Munitionsbesitzes ergebe sich aus den Feststellungen des Strafbefehls des Amtsgerichts Augsburg vom 2. April 2020. Den darin festgestellten Tatsachen komme nach Art. 25 Abs. 2 BayDG im Disziplinarverfahren Indizwirkung zu. Durch diese Taten habe der Beklagte weitere, nicht unerhebliche Dienstpflichtverletzungen begangen, indem er gegen Strafgesetze (§ 223 Abs. 1 StGB und § 52 Abs. 3 Nr. 2b WaffG) und zugleich die ihm obliegende Pflicht, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes seinem Beruf entsprechend achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG), verstoßen habe. Durch das Verhalten des Beklagten bzw. sein stetig ungeregeltes Privatleben, das häufig Polizeieinsätze und Strafverfahren nach sich ziehe, könne bei Bekanntwerden der Eindruck entstehen, dass er nicht die Fähigkeit besitze, in konfliktbelasteten Situationen souverän und besonnen zu handeln. Die weiteren Dienstpflichtverletzungen würden schwer wiegen, gerade, weil er als Berufs-Waffenträger und durch seine private Mitgliedschaft in einem Schützenverein in besonderem Maße mit waffenrechtlichen Bestimmungen vertraut sei. Positiv wiege das Persönlichkeitsbild vom 18. Mai 2020.
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Der Beklagte beantragte,
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eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Zurückstufung um zwei Stufen auszusprechen.
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Er legte eine detaillierte Schilderung der ihm neu vorgeworfenen Sachverhalte aus seiner Sicht vor, nach der er insbesondere dem Eindringen der Familie seiner ehemaligen Lebensgefährtin in sein Wohnhaus hilflos gegenüber gestanden und eine förmliche Einziehung seiner Waffenbesitzkarte durch das Landratsamt Augsburg nicht stattgefunden habe. Weiter führte er aus, die ihm in der Nachtragsdisziplinarklage gemachten Tatvorwürfe seien nicht eindeutig. Sie träfen zudem nicht zu. Eine ordnungsgemäße Beweisaufnahme hierzu habe nicht stattgefunden. Durch das Scheidungsverfahren und den Abbruch des Kontakts zu seinen Kindern sei er einer extremen psychischen Belastung ausgesetzt gewesen. Seine Mutter sei zwischenzeitlich verstorben. Die nachfolgende Beziehung zu Frau G. sei ebenfalls zerbrochen.
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Das Polizeipräsidium M. replizierte mit Schreiben vom 15. Februar 2021, dem Beklagten werde vorgeworfen, eine Körperverletzung zum Nachteil von Frau B. begangen und einen Polizeieinsatz verursacht zu haben, was der Nachtragsdisziplinarklage unmissverständlich entnommen werden könne. Seiner Sachverhaltsschilderung, wonach die Familie seiner ehemaligen Lebensgefährtin in einem unbeobachteten Moment rechtswidrig in sein Haus eingedrungen sei, werde entgegengetreten. Art. 26 Abs. 2 BayDG erlaube die Verwertung der Vernehmungsniederschriften aus dem Strafverfahren.
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Der Beklagte erwiderte mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 15. Februar 2021, schilderte seine Sicht des Geschehens vom 19. September 2019 und wandte sich gegen die Verwertung der Zeugenaussagen zu diesem Vorfall. Außerdem wurde die Beteiligung des Personalrats beantragt, weil mit der Nachtragsdisziplinarklage neue Sachverhalte in die Klage einbezogen würden und ein verschärfter Klageantrag gestellt werde.
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Das Gericht holte ein weiteres Persönlichkeitsbild für den Beklagten ein, das unter dem Datum des 16. Juni 2021 vorgelegt wurde.
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8. In der mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2021 erklärten sich die Parteien mit einer Zurückstufung um eine Stufe und einer Verkürzung der Beförderungssperre auf 3 Jahre einverstanden. Weiter verzichteten sie nach Belehrung auf Rechtsmittel gegen das auf diesen Ausspruch lautende Urteil.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Disziplinarakten nebst Personalakte, die Kopien der beigezogenen Strafakten und die Gerichtsakten in sämtlichen Verfahren verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Gegen den Beklagten wird die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung um eine Stufe in das Amt eines Polizeiobermeisters (Besoldungsgruppe A8) ausgesprochen (Art. 10 BayDG). Die Beförderungssperre wird auf 3 Jahre verkürzt.
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1. Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens (vgl. Art. 53 Abs. 1 BayDG) liegen nicht vor. Insbesondere ist der vom Beklagten gerügte Verstoß gegen das Beteiligungserfordernis des Personalrats nach Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 4 Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPersVG) nicht gegeben. Das Polizeipräsidium M. hat den Personalrat mit Schreiben vom 13. Juni 2019 im Ausgangs-Disziplinarklageverfahren beteiligt. Der Personalrat stimmte mit Schreiben vom 3. Juli 2019 einer Zurückstufung um maximal eine Stufe zu. Eine erneute Beteiligung des Personalrats im Nachtragsdisziplinarklageverfahren ist nicht erforderlich. Dessen Mitwirkungsrecht bezieht sich nur auf die grundlegende disziplinarbehördliche Abschlussentscheidung, ob überhaupt Disziplinarklage erhoben werden soll. Demgegenüber unterliegt der Inhalt der Klageschrift, insbesondere die Antragstellung, nicht der Mitwirkung. Die Einbeziehung weiterer Dienstpflichtverletzungen im Rahmen einer Nachtragsdisziplinarklage begründet kein weiteres Prozessrechtsverhältnis zwischen den Beteiligten und auch kein erneutes Mitwirkungsrecht des Personalrats (BayVGH, U.v. 24.9.2014 - 16a D 13.118 - juris Rn. 65 ff.).
37
Im Übrigen erhielt der Beklagte während des behördlichen Disziplinarverfahrens mehrfach die Gelegenheit zur Äußerung.
38
2. Das Gericht legt seiner Entscheidung die im Folgenden dargestellten, in der Disziplinarklage und der Nachtragsdisziplinarklage gegen den Beklagten erhobene Vorwürfen zugrunde. Er gesteht diese Sachverhalte auch ein. Hinsichtlich zweier Vorwürfe wird das Disziplinarverfahren nach Art. 54 BayDG beschränkt.
39
2.1. Dem Beklagten ist Misshandlung und Beleidigung der beiden Kinder L. und F. von 2008 bis März 2015 vorzuwerfen. Der genaue Sachverhalt ergibt sich aus dem Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Augsburg vom 19. Oktober 2017. Insoweit besteht für das Gericht Bindungswirkung (Art. 25 Abs. 1, Art. 55 Halbs. 1 BayDG), ungeachtet dessen, dass das Strafurteil nach § 267 Abs. 4 StPO lediglich über abgekürzte Gründe verfügt (BayVGH, U.v. 13.7.2011 - 16a D 09.3127 - juris Rn. 92 ff.).
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2.2. Weiter hat der Beklagte am 27. Dezember 2014 eine Körperverletzung gegenüber seiner ehemaligen Ehefrau begangen durch einen Faustschlag gegen ihren Kopf und ihren rechten Arm. Auch insoweit lässt sich der genaue Sachverhalt dem Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Augsburg vom 19. Oktober 2017 entnehmen und besteht Bindungswirkung für das Gericht.
41
2.3. Dem Beklagten ist weiter unerlaubter Munitionsbesitz hinsichtlich 6000 Stück Kleinkalibermunition am 19. September 2019 vorzuwerfen. Der genaue Sachverhalt ergibt sich aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 2. April 2020, der nach Art. 25 Abs. 2, Art. 55 Halbs. 1 BayDG Indizwirkung entfaltet, die der Beklagte nicht entkräftet hat.
42
2.4. Das Disziplinarverfahren wird nach Art. 54 BayDG beschränkt hinsichtlich des Vorwurfs des Böllerwurfs in Richtung seiner ehemaligen Ehefrau und Herrn St. am 18. September 2015 und des Vorwurfs einer Körperverletzung zum Nachteil von Frau B. am 19. September 2019. Diese Sachverhalte fallen für die Art und die Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht maßgeblich ins Gewicht. Die Parteien haben zu der Beschränkung in der mündlichen Verhandlung ihr Einverständnis erklärt.
43
3. Durch die ihm zur Last gelegten Taten hat der Beklagte außerdienstlich ein Dienstvergehen begangen, weil er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat.
44
Durch sein Verhalten hat er gegen seine Pflicht, die Gesetze zu beachten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG i.V.m. §§ 223 Abs. 1; 224 Abs. 1, Abs. 2, 23 Abs. 1, Abs. 2; 225 Abs. 1 StGB; 52 Abs. 3 Nr. 2b WaffG) und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen.
45
Die außerdienstliche Pflichtverletzung stellt auch ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dar. Maßgeblich ist insoweit, ob der Pflichtenverstoß einen Bezug zum Amt des Beamten aufweist oder welcher Art und Intensität die jeweilige Verfehlung ist. Die außerdienstlich begangenen Verstöße weisen einen hinreichenden Bezug zum Amt eines Polizeibeamten auf. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen und genießen daher in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte - wie der Beklagte - selbst erhebliche Vorsatzstraftaten begehen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 50.13 - juris Rn. 35 f.). Zudem überschreitet das Fehlverhalten des Beklagten ein Mindestmaß an Relevanz, was bei einem gesetzlichen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren angenommen wird (BVerwG, B.v. 18.6.2014 - 2 B 55.13 - juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 5.2.2014 - 16a D 12.2494 - juris Rn. 35). Hier liegt der niedrigste Strafrahmen für die Körperverletzung und den unberechtigten Munitionsbesitz bei 5 Jahren und reicht für die Misshandlung Schutzbefohlener bis zu 10 Jahren.
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4. Das festgestellte Dienstvergehen wiegt schwer. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass dennoch nicht die beantragte Zurückstufung um zwei Stufen, sondern lediglich die Zurückstufung um eine Stufe die angemessene Disziplinarmaßnahme darstellt.
47
4.1. Von den dargestellten Sachverhalten ausgehend ist die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayDG). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, der Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße sowie den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale). Zu berücksichtigen sind auch die unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BayVGH, U.v. 25.10.2016 - 16b D 14.2351 - juris Rn. 73).
48
4.2. Fallen einem Beamten - wie hier - mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in der Regel in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BayVGH, U.v. 11.5.2016 - 16a D 13.1540 - juris Rn. 66). Diese ist hier in der Misshandlung Schutzbefohlener zu sehen.
49
4.3. Für die disziplinarrechtliche Ahndung von außerdienstlichen Straftaten mit einem Strafrahmen von bis zu 2 Jahren und einem Bezug zum Amt des Beamten ist für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Dienstentfernung abzustellen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 18). Hier beträgt der Strafrahmen für die Misshandlung Schutzbefohlener nach § 225 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren und weisen die Taten einen Bezug zum Amt des Beklagten als Polizeibeamter auf. Das Amtsgericht Augsburg hat zudem mit Urteil vom 19. Oktober 2017 auf eine Freiheitsstrafe erkannt, so dass ein Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet ist.
50
4.4. Aufgrund der Vielzahl der für den Beklagten sprechenden Milderungsgründe ist jedoch lediglich die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung um eine Stufe angezeigt.
51
Die disziplinarrechtliche Rechtsprechung hat umfangreiche Milderungsgründe zu den Zugriffsdelikten entwickelt. Diese anerkannten Milderungsgründe stellen jedoch keinen abschließenden Kanon der bei Dienstvergehen berücksichtigungsfähigen Entlastungsgründe dar. Zur Prognosebasis gehören vielmehr alle für die Entscheidung bedeutsamen be- und entlastenden Ermessensgesichtspunkte, die in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden anerkannten Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht anerkannter Milderungsgründe vergleichbar ist. Entlastungsmomente können sich dabei aus allen denkbaren Umständen ergeben (BayVGH, U.v. 29.6.2016 - 16b D 13.993 - juris Rn. 44 f.).
52
Hier sprechen folgende Umstände zugunsten des Beklagten:
53
4.4.1. Er ist straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet.
54
4.4.2. Er zeigte - wie sich insbesondere aus den Persönlichkeitsbildern von EPHK S. vom 5. Juni 2018, 21. Mai 2019, 18. Mai 2020 und 16. Juni 2021 ergibt - trotz seiner zeitweise schwierigen persönlichen Situation und des laufenden Disziplinarverfahrens zuletzt kontinuierlich anerkennenswerte dienstliche Leistungen.
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4.4.3. Er zeigte sich im Strafverfahren geständig und kooperativ. Das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 19. Oktober 2017 beruht auf einer Verständigung zwischen dem Beklagten und dem Gericht. Das Strafverfahren hinsichtlich des Böllerwurfs konnte letztendlich mit Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 4. Juli 2017 nach Zahlungen des Beklagten an seine ehemalige Ehefrau und Herrn St. gemäß § 153a StPO eingestellt werden.
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4.4.4. Zugunsten des Beklagten in Ansatz zu bringen sind weiter seine erheblichen gesundheitlichen, insbesondere psychischen Probleme. Diese sind jedenfalls seit 2016 in der Personalakte dokumentiert.
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4.4.5. Entscheidend zugunsten des Beklagten ist zu berücksichtigen, dass die ihm im Schwerpunkt vorgeworfenen und nicht aus dem Disziplinarverfahren ausgeschiedenen Taten der Misshandlung Schutzbefohlener und der Körperverletzung der Ehefrau im engsten Familienkreis begangen wurden. Dabei lagen den dem Beklagten vorgeworfenen Taten jeweils zwischenmenschlich schwierige Konstellationen mit hoher Emotionalität zugrunde, in deren Lichte auch die ihm vorgeworfenen Körperverletzungsdelikte zu sehen sind.
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5. Auch wenn zu der schwersten Tat der Misshandlung Schutzbefohlener die weiteren Taten der Körperverletzung gegenüber der ehemaligen Ehefrau und des unerlaubten Munitionsbesitzes hinzukommen und erschwerend zu berücksichtigen sind, ist angesichts der dargestellten Milderungsgründe in der erforderlichen Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände die Zurückstufung um eine Stufe die angemessene und erforderliche Disziplinarmaßnahme. Es ist anzunehmen, dass bereits die Strafverfahren und das Disziplinarverfahren dem Beklagten zur Pflichtenmahnung gereichen werden. Hinzu kommt, dass seine privaten Verhältnisse inzwischen konsolidiert erscheinen, so dass eine konkrete Wiederholungsgefahr nicht besteht.
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6. Die Beförderungssperre wird auf 3 Jahre ab Rechtskraft des Urteils verkürzt (Art. 10 Abs. 3 Satz 2 BayDG). Dieser Ausspruch ist im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens seit Dezember 2017 angezeigt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG. Da gegen den Beklagten im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wurde, trägt er die Kosten des Verfahrens
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Nach Rechtsmittelverzicht der Parteien in der mündlichen Verhandlung ist das Urteil rechtskräftig.