Titel:
Berichtigung eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses
Normenkette:
VwGO § 118
Leitsatz:
Der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss für ein elektronisches Postfach ist zu berichtigen, wenn der Provider unrichtig bezeichnet war. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Berichtigung eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses, Durchsuchung, Beschlagnahme, elektronisches Postfach, Beschlussänderung, Provider, unrichtige Angabe
Fundstelle:
BeckRS 2021, 23268
Tenor
Der Beschluss vom 26. Juli 2021 wird in Nr. II.2. dahin geändert, dass es statt "beim Provider 1&1 IONOS SE
"beim Provider 1&1 Mail & Media GmbH Marken (GMX und WEB.DE)"
Entscheidungsgründe
1
Auf Antrag des Antragstellers vom 1. Juli 2021 hat das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 26. Juli 2021 unter anderem die Beschlagnahme des elektronischen Postfachs des Antragsgegners angeordnet.
2
Der Antragsteller hat nun mit Schreiben vom 2. August 2021 unter Vorlage eines Schreibens der … … … … GmbH vom 29. Juli 2021 mitgeteilt, dass im Antrag vom 1. Juli 2021 der Provider unrichtig bezeichnet war und es statt "1&1 IONOS SE" heißen muss "1&1 Mail & Media GmbH Marken (GMX und WEB.DE)". Der Antragsgegner erhielt Gelegenheit zur Äußerung.
3
Im Hinblick auf die unrichtige Angabe des Providers im ursprünglichen Antrag war der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Gerichts vom 26. Juli 2021 in Nr. II.2. des Tenors entsprechend zu ändern (vgl. §§ 122 Abs. 1, 118 VwGO analog).