Inhalt

OLG Nürnberg, Beschluss v. 15.03.2021 – 12 W 488/21
Titel:

Zulässigkeit einer virtuellen Hauptversammlung einer Körperschaft öffentlichen Rechts während der COVID-19-Pandemie

Normenkette:
COVMG § 1, § 5
Leitsätze:
1. Das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) [Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020; BGBl. 2020 Teil I Seite 569 ff.] regelt Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA), Versicherungsvereinen a.G. (VVaG) und Europäischen Gesellschaften (SE) sowie für Gesellschafterversammlungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), General- und Vertreterversammlungen von Genossenschaften (eG) sowie Mitgliederversammlungen von Vereinen (e.V.). Körperschaften des öffentlichen Rechts sind von diesem Gesetz nicht erfasst. (Rn. 34 – 36)
2. Enthält die Satzung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts keine Regelungen über die Zulässigkeit einer virtuellen Hauptversammlung mittels einer Online-Konferenzsoftware, ist die analoge Anwendung der Regelungen in § 1 GesRuaCOVBekG - wonach für die dort aufgeführten juristischen Personen eine virtuelle Hauptversammlung durchgeführt werden kann - nicht möglich. (Rn. 45 – 47)
Schlagworte:
Körperschaft öffentlichen Rechts, virtuelle Hauptversammlung, COVID-19-Pandemie
Vorinstanz:
AG Nürnberg vom 17.11.2020 – HRA 14622 (Fall 5)
Fundstelle:
BeckRS 2021, 23154

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die „ursprüngliche Zwischenverfügung vom 17.11.2020 in Verbindung mit [dem] Schreiben vom 02.02.2021“ des Amtsgerichts - Registergericht - Nürnberg (Gz. HRA …) wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
1. Die Beteiligte ist (gemäß § 33 HGB) im Handelsregister des Amtsgerichts Nürnberg unter … eingetragen.
2
Die Satzung der Beteiligten in der Fassung vom 24.09.2014, in Kraft getreten am 01.01.2015 (Bay. Staatsanzeiger Nr. 50 vom 12.12.2014) enthält u.a. folgende Regelungen:
„§ 8 Organe der L.“
Die Organe sind
1. die Hauptversammlung
2. der Aufsichtsrat
3. der Vorstand.
§ 9 Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung ist die Versammlung der Mitglieder (§ 5) und der Inhaber von Anteilscheinen (§ 7).
2. Jährlich findet eine ordentliche Hauptversammlung statt.
3. Darüber hinaus können außerordentliche Hauptversammlungen einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder oder der Aufsichtsrat dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
4. Die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates mit Versendung einer schriftlichen Einladung unter Angabe der Tagesordnung an die Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin.
5. Anträge und Wünsche für die Hauptversammlung müssen spätestens acht Tage vor dem Termin der Hauptversammlung bei der L. eingegangen sein.
§ 10 Aufgaben der Hauptversammlung
Der Hauptversammlung obliegt die Behandlung aller Angelegenheiten, soweit nicht andere Organe hierfür zuständig sind.
Die Hauptversammlung beschließt insbesondere über:
2.1. die Wahl bzw. Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrates (§ 12 Nummer 4 und 6),
2.2. die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates,
2.3. die Satzungsänderungen (§ 20),
2.4. die Auflösung und die Verlegung des Sitzes der LGA Landesgewerbeanstalt Bayern (§ 21),
2.5. die Beitragsordnung.
§ 11 Beschlussfassung der Hauptversammlung
1. Soweit die Hauptversammlung keine andere Regelung trifft, wird sie vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates geleitet.
2. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens vier Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind.
3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen gefasst; § 12 Nummer 4 und 6, § 20 Nummer 1 und § 21 Nummer 1 und 2 bleiben unberührt. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. Ein Mitglied kann an der Beratung und der Beschlussfassung wegen persönlicher Beteiligung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Der Ausschluss des persönlich beteiligten Mitglieds gilt nicht für Wahlen. Ob die Voraussetzungen der persönlichen Beteiligung vorliegen, entscheidet die Hauptversammlung ohne Mitwirkung des Betroffenen. Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.
4. Wahlen werden auf Antrag in geheimer Abstimmung vorgenommen. Leere Stimmzettel sind ungültig. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
5. Über den Verlauf der Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der Hauptversammlung und einem von der Hauptversammlung bestellten Protokollführer unterzeichnet wird. Der Niederschrift ist die Teilnehmerliste beizufügen.
§ 12 Aufsichtsrat
1. Der Aufsichtsrat besteht aus bis zu fünf Mitgliedern.
2. Der … entsendet einen Vertreter in den Aufsichtsrat (Das Entsenderecht liegt beim …).
3. Die Mitarbeiter der L. werden durch ein von der Personalvertretung der L. zu entsendendes Mitglied mit Sitz und Stimme im Aufsichtsrat vertreten.
4. Die Hauptversammlung wählt bis zu drei Mitglieder hinzu, die nach Möglichkeit die Wirtschaft, die Wissenschaft und die beratenden Berufe repräsentieren sollten. Das Vorschlagsrecht wird durch den Versammlungsleiter (§ 11 Nr. 1) wahrgenommen. Lehnt die Hauptversammlung einen Vorschlag ab, schlägt der Versammlungsleiter andere Kandidaten zur Wahl vor, deren Ablehnung nur mit der Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen erfolgen kann.
5. Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder endet mit dem Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt; hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem entsandt oder gewählt wird, nicht mitgerechnet. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, tritt ein nachentsandtes oder nachgewähltes Mitglied in die Amtszeit des Vorgängers ein.
6. Die nach Nummer 4 gewählten Aufsichtsratsmitglieder können aus wichtigen Gründen vor Ablauf der Amtszeit durch Beschluss einer Hauptversammlung abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen. Die gewählten Aufsichtsratsmitglieder können mit einer Frist von einem Monat durch Erklärung gegenüber dem Sprecher des Vorstands ihr Mandat niederlegen.
7. Ein nach Nr. 2 und nach Nr. 3 entsandtes Aufsichtsratsmitglied kann von den Entsendeberechtigten jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzt werden.
8. Im Falle begründeter Verhinderung können die Mitglieder des Aufsichtsrates ihre Stimmabgabe schriftlich an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates übermitteln.
§ 13 Innere Ordnung des Aufsichtsrates
1. Der Aufsichtsrat wählt in seiner konstituierenden Sitzung einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Zu dieser Sitzung wird durch den Vorstand eingeladen. Der Vorstand leitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden. Für die Wahl ist die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrates erforderlich.
2. Die Mitglieder des Aufsichtsrates können ihre Aufgaben nicht durch andere wahrnehmen lassen. § 12 Nummer 8 bleibt hiervon unberührt.
3. Die Tätigkeit der Aufsichtsratsmitglieder ist ehrenamtlich. Die Hauptversammlung kann jedoch eine Aufwandsentschädigung festsetzen. Darüber hinaus können notwendige Auslagen ersetzt werden, Reisekosten bis zu den Höchstsätzen des B. Reisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
4. Die Aufsichtsratsmitglieder sind über vertrauliche Angelegenheiten der L., die ihnen im Rahmen ihrer Amtsführung zur Kenntnis gelangen, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Berichtspflicht des Vertreters des … bleibt hiervon unberührt.
§ 14 Rechte und Aufgaben des Aufsichtsrates
1. Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands.
2. Der Aufsichtsrat stellt den Jahresabschluss und den Lagebericht fest und entscheidet über die Verwendung des Bilanzergebnisses.
3. Der Aufsichtsrat bestellt im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde den Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und gibt das Ergebnis der Prüfung der Hauptversammlung bekannt.
4. Unabhängig von der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes nach § 18 kann der Aufsichtsrat die Bücher und die Vermögensgegenstände der L. einsehen und prüfen sowie sich Berichte vorlegen lassen.
5. Der Aufsichtsrat hat eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, wenn die Lage der L. es erfordert.
6. Der Aufsichtsrat bestellt und entlässt den Vorstand, vertritt ihm gegenüber die L. gerichtlich und außergerichtlich und beschließt über dessen Entlastung. Die Bestellung und Entlassung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
7. Der Aufsichtsrat gibt sich mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung. In dieser regelt er auch die Geschäfte, zu welchen der Vorstand einer Zustimmung bedarf, sowie ggf. die Bildung von Beiräten.
8. Der Aufsichtsrat nimmt beamten- und personalvertretungsrechtlich die Funktionen einer Obersten Dienstbehörde wahr. Soweit die einschlägigen staatlichen Bestimmungen eine Delegation von Aufgaben der Obersten Dienstbehörde zulassen, sind diese dem Vorstand übertragen. Der Aufsichtsrat ist auch zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen Ablehnungen von Anträgen auf Abänderung oder Ergänzung von beamtenrechtlichen Beurteilungen.
9. Der Aufsichtsrat ist mindestens zweimal jährlich vom Vorsitzenden einzuberufen. Über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift sind Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Aufsichtsrats anzugeben. Jedes Aufsichtsratsmitglied und der Vorstand erhalten eine Abschrift dieser Niederschrift.
§ 15 Vorstand
1. Die Geschäftsführung wird durch den Vorstand wahrgenommen.
2. Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Der Aufsichtsrat bestimmt ein Mitglied des Vorstands zum Sprecher.
3. Der Aufsichtsrat regelt die Dienstverhältnisse der Mitglieder des Vorstands. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates ist Dienstvorgesetzter des Vorstands.
§ 16 Aufgaben und Rechte des Vorstands
1. Der Sprecher des Vorstands leitet den Vorstand führt die Geschäfte der L. im Rahmen der Gesetze, der Satzung, der Beschlüsse der Hauptversammlung und des Aufsichtsrates sowie nach Maßgabe der Bestimmungen in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates.
2. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter der Beamten und Beschäftigten der L.
3. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates (§ 14 Nr. 7).
§ 17 Rechtliche Vertretung der L.
1. Die Mitglieder des Vorstands vertreten die L. einzelvertretungsberechtigt gerichtlich und außergerichtlich.
2. Der Sprecher des Vorstands kann handelsrechtliche Prokuren erteilen und seine Stellvertretung ernennen.
§ 19 Rechtsaufsicht
1. Die Aufsichtsbehörde kann vom Sprecher des Vorstands jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der L. verlangen.
2. Satzungsänderungen sowie Auflösung oder Verlegung des Sitzes der L. bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
3. Die Termine der Hauptversammlungen sowie der Sitzungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse sind der Aufsichtsbehörde unter Übersendung der Tagesordnung und der Sitzungsunterlagen mindestens 14 Tage vor Sitzungsbeginn bekannt zu geben.
§ 20 Satzungsänderungen
1. Über Satzungsänderungen beschließt die Hauptversammlung (§ 10 Nummer 2.3). Die Anträge hierzu müssen in der Einladung zur Hauptversammlung enthalten sein. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der vertretenen Stimmen. § 11 Nummer 2 gilt entsprechend.
2. Satzungsänderungen treten - soweit in der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt ist - am Tage nach Veröffentlichung der Genehmigung im Bayerischen Staatsanzeiger in Kraft.
3
Im Handelsregister ist als allgemeine Vertretungsregelung vermerkt, dass die Körperschaft durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten wird, die jeweils einzelvertretungsberechtigt sind. Als Sprecher des Vorstands war Herr W. sowie als weiteres Mitglied des Vorstands Herr T. vermerkt. Herr W. ist mittlerweile aus dem Vorstand ausgeschieden; dies wurde am 10.12.2020 im Handelsregister vermerkt.
4
2. Am 16.07.2020 wurde (im Zeitraum von 10:30 Uhr bis 12:05 Uhr) eine Hauptversammlung der Beteiligten durchgeführt. Diese fand nicht - wie es die Satzung vorsieht - als Präsenzveranstaltung statt, vielmehr virtuell unter Benutzung einer Online-Konferenzsoftware (GoToWebinar).
5
Im Rahmen dieser Hauptversammlung wurde (TOP 4) eine Satzungsänderung (§ 17 Nr. 3 der Satzung) beschlossen.
6
Die neugefasste Satzung lautet (geänderte Passagen im Fettdruck):
§ 15 Vorstand
1. Die Geschäftsführung wird durch den Vorstand wahrgenommen.
2. Der Vorstand besteht aus einem Mitglied.
3. Der Aufsichtsrat regelt das Dienstverhältnis des Vorstands. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates ist Dienstvorgesetzter des Vorstands.
§ 16 Aufgaben und Rechte des Vorstands
1. Der Vorstand führt die Geschäfte der L. im Rahmen der Gesetze, der Satzung, der Beschlüsse der Hauptversammlung und des Aufsichtsrates sowie nach Maßgabe der Bestimmungen in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates.
2. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter der Beamten und Beschäftigten der L.
3. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates (§ 14 Nr. 7).
§ 17 Rechtliche Vertretung der L.
1. Der Vorstand vertritt die L. einzelvertretungsberechtigt gerichtlich und außergerichtlich.
2. Der Vorstand kann handelsrechtliche Prokuren erteilen und seine Stellvertretung ernennen.
3. Der Vorstand kann durch Beschluss des Aufsichtsrats vom Verbot der Mehrfachvertretung (§ 181 2. Alt. BGB) befreit werden.
§ 19 Rechtsaufsicht
1. Die Aufsichtsbehörde kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der L. verlangen.
§ 22 Veröffentlichungen
7
Die Veröffentlichungen der L. erfolgen im Bayerischen Staatsanzeiger und im elektronischen Bundesanzeiger. Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01. September 2020 in Kraft.
8
Weiter wurden im Rahmen dieser Hauptversammlung gemäß §§ 10 und 12 der Satzung auch Mitglieder des Aufsichtsrats neu gewählt (TOP 6).
9
Auf die Niederschrift der Hauptversammlung vom 16.07.2020 wird Bezug genommen (nach Bl. 20 d.A.).
10
3. Ebenfalls am 16.07.2020 fand (im Zeitraum von 12:30 Uhr bis 13:30 Uhr) die konstituierende Sitzung des neugewählten Aufsichtsrats statt. Im Rahmen dieser Sitzung wurde u.a. gemäß § 17 Nr. 3 der (insoweit neugefassten) Satzung der Vorstand (das Vorstandsmitglied T.) mit Wirkung zum 01.09.2020 von den Beschränkungen des § 181, 2. Alt. BGB (Verbot der Mehrfachvertretung) befreit.
11
Auf die Niederschrift der Aufsichtsratssitzung wird Bezug genommen (nach Bl. 20 d.A.).
12
4. Die neugefasste Satzung wurde am 31.07.2020 im Bay. Staatsanzeiger Nr. 31 veröffentlicht. Die nach § 19 Abs. 2 der Satzung erforderliche Genehmigung der Satzungsänderung durch die Aufsichtsbehörde wurde erteilt.
13
5. Mit notarieller Urkunde vom 10.09.2020 (URNr. …) meldete die Beteiligte u.a. die Änderung der Satzung der Körperschaft, die sich hieraus ergebende Änderung der allgemeinen Vertretungsregelung sowie die Befreiung des Vorstands T. vom Verbot der Mehrfachvertretung gemäß § 181 Alt. 2 BGB jeweils zur Eintragung in das Handelsregister an (nach Bl. 19 d.A., Ziffern 1, 2 und 4 der Anmeldung).
14
Das Registergericht wies mit Zwischenverfügung vom 17.11.2020 (Bl. 21 d.A.) auf Vollzugshindernisse hin. U.a. vertrat es die Ansicht, die in der virtuellen Hauptversammlung vom 16.07.2020 gefassten Beschlüsse seien unwirksam, da die Satzung eine entsprechende Möglichkeit der Durchführung der Versammlung nicht vorsehe.
15
Die Beteiligte hat daraufhin unter dem 27.11.2020 (nach Bl. 21 d.A.) sowie unter dem 07.12.2020 (nach Bl. 22 d.A.) die gestellten Eintragungsanträge (hinsichtlich der o.g. Gegenstände) zurückgenommen.
16
6. Aufgrund einer Bitte des Vorstands der Beteiligten äußerte sich die … als Rechtsaufsichtsbehörde der Beteiligten (vgl. § 19 der Satzung) unter dem 14.12.2020 zur Wirksamkeit der Beschlussfassung der (virtuellen) Hauptversammlung der Beteiligten am 16.07.2020 (Bl. 26-27 d.A.). Sie vertrat die Ansicht, diese Beschlussfassung sei in analoger Anwendung der Regeln des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020 als wirksam zu erachten.
17
Die Beteiligte zu 1) übersandte diese Stellungnahme am 12.01.2021 an das Registergericht und bat um eine rechtliche Stellungnahme (Bl. 25 d.A.). Unter dem 02.02.2021 äußerte sich das Registergericht dahin, dass nach seiner Einschätzung eine analoge Anwendung des COVID-19-Gesetzes nicht in Betracht komme (Bl. 28 d.A.).
18
7. Mit notariellem Schreiben vom 12.02.2021, beim Registergericht eingegangen am 15.02.2021, nahm die Beteiligte Bezug auf die bereits vorliegende Anmeldung vom 10.09.2020 (siehe oben 5) und stellte (erneut) den Eintragungsantrag hinsichtlich der unter Ziffern 1, 2 und 4 der genannten Anmeldung aufgeführten Gegenstände. In demselben Schreiben wurde „betreffend die in … (der) ursprünglichen Zwischenverfügung vom 17.11.2020 in Verbindung mit … (dem) neuen Schreiben vom 02.02.2021 … gegen das behauptete Eintragungshindernis, die Beschlüsse der Hauptversammlung sei()en nicht wirksam“ namens der Beteiligten Beschwerde eingelegt. Auf das Schreiben wird Bezug genommen (Bl. 29 d.A.).
19
Das Registergericht hat mit Beschluss vom 18.02.2021 der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 17.11.2020 nicht abgeholfen (Bl. 30 d.A.) und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
20
Die Beschwerde ist zulässig.
21
1. Das Verfahren betrifft eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Es handelt sich um eine Registersache im Sinne des § 374 Nr. 1 FamFG.
22
2. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich (nach Vorbringen der Beschwerde) um eine Zwischenverfügung des Registergerichts gemäß § 374 Nr. 1, § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 382 Abs. 4 Satz 2, § 58 Abs. 1 FamFG statthaft.
23
Die Beschwerde ist frist- (§ 63 Abs. 1 FamFG) und formgerecht (§ 64 Abs. 1 und 2 FamFG) eingelegt. Die Beteiligte ist gemäß § 59 Abs. 2 FamFG beschwerdebefugt.
III.
24
Die Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
25
1. Bereits aus formalen Gründen kann das Registergericht aufgrund des mit Schreiben vom 12.02.2021 wiederholten Eintragungsantrags keine Registereintragung vornehmen. Dieser Antrag wahrt nicht die von § 12 HGB vorgeschriebene Form, wonach Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen sind (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HGB) und auch sonstige Dokumente elektronisch einzureichen sind (§ 12 Abs. 2 HGB) (vgl. hierzu OLG Nürnberg ZIP 2015, 374, Rn. 25f. bei juris). Das Schreiben vom 12.02.2021 ist vielmehr nur in Schriftform, nicht auch in der von § 12 HGB normierten elektronischen Form bei Gericht eingegangen.
26
Auch die in diesem Schreiben enthaltene Bezugnahme auf die dem Registergericht bereits vorliegende, formgerecht eingereichte Anmeldung vom 10.09.2020 reicht insoweit nicht aus. Die unter dem 10.09.2020 gestellten Eintragungsanträge waren jeweils - ebenfalls formgerecht - wieder zurückgenommen worden. Auch die Erklärung, dass diese Anträge erneut gestellt werden sollen, bedarf als verfahrensrechtliche Erklärung der hierfür gesetzlich bestimmten Form (vgl. Krafka in: MüKoHGB, 5. Aufl., § 12 Rn. 23).
27
Offen bleiben kann, ob der Formmangel zur Unwirksamkeit der unter dem 12.02.2021 wiederholten Eintragungsanträge führt oder lediglich ein Vollzugshindernis darstellt (vgl. OLG Jena NJW-RR 2003, 99 zur früheren Rechtslage).
28
2. Die Beschwerde erscheint auch deshalb unbegründet, weil es - einen formwahrenden Eintragungsantrag unterstellt - an einer Entscheidung des Registergerichts hierüber fehlt, gegen die sich die Beschwerde richten müsste.
29
Die von der Beschwerde zitierte „ursprüngliche Zwischenverfügung vom 17.11.2020“ bezog sich auf die unter dem 10.09.2020 gestellten Eintragungsanträge, die indes zurückgenommen wurden. Das weiter zitierte „neue Schreiben vom 02.02.2021“ erging nicht in Bezug auf einen noch nicht verbeschiedenen Eintragungsantrag, vielmehr aufgrund einer bloßen Bitte um rechtliche Äußerung. Entsprechend enthält das Schreiben des Registergerichts vom 02.02.2021 auch lediglich die Wiedergabe einer rechtlichen Einschätzung der zuständigen Rechtspflegerin.
30
Vielmehr hätte - falls das Registergericht aufgrund eines erneuten (formwirksamen) Eintragungsantrags an seiner Rechtsauffassung festgehalten hätte - zunächst wiederum eine - weitere - Zwischenverfügung ergehen müssen, in der auf ggf. fortbestehende Eintragungshindernisse bezüglich des erneuten Eintragungsantrags hingewiesen und diesbezüglich eine Frist zur Behebung dieser Hindernisse gesetzt wird. Es kann - im Hinblick auf mögliche etwaige Änderungen der Rechtslage wie auch der Rechtsauffassung der zuständigen Rechtspflegerin - nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die bereits unter dem 17.11.2020 ergangene erste Zwischenverfügung in gleicher Weise auch für den erst Monate später gestellten erneuten Eintragungsantrag Geltung haben soll.
31
Eine weitere Zwischenverfügung des Registergerichts, gegen die sich die Beschwerde richten könnte, ist jedoch - jedenfalls explizit - nicht ergangen. Allenfalls könnte in der Nichtabhilfeentscheidung vom 18.02.2021 eine konkludente erneute Zwischenverfügung gesehen werden.
32
Ginge man hiervon aus, fehlt es jedoch an einer Beschwerde hiergegen. Ein Rechtsmittel kann nur gegen eine bereits ergangene, nicht schon vorsorglich gegen eine zukünftige Entscheidung eingelegt werden (OLG Koblenz NJW-RR 1986, 935). Im Schreiben vom 12.02.2021 kann damit keine Beschwerde gegen eine ggf. am 18.02.2021 (konkludent) ergehende Zwischenverfügung liegen.
33
3. Ohne dass es noch entscheidend hierauf ankäme, weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass er die Rechtsansicht des Registergerichts in der Sache teilt.
34
a) Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020 (BGBl. 2020 Teil I Seite 569ff.) - ein Mantelgesetz - enthält in seinem Artikel 2 das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG).
35
Um die betroffenen Unternehmen verschiedener Rechtsformen in die Lage zu versetzen, auch bei pandemiebedingten Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben, wurden mit diesem Gesetz vorübergehend Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA), Versicherungsvereinen a. G. (VVaG) und Europäischen Gesellschaften (SE) sowie für Gesellschafterversammlungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), von General- und Vertreterversammlungen von Genossenschaften sowie von Mitgliederversammlungen von Vereinen geschaffen. Insbesondere wurde - ein Novum im deutschen Aktienrecht - in § 1 dieses Gesetzes die Möglichkeit geschaffen, Hauptversammlungen der Aktiengesellschaften, insbesondere der Publikumsgesellschaften, ohne die physische Anwesenheit der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Flankiert wurde diese Maßnahme durch eine Fragemöglichkeit der Aktionäre im Wege elektronischer Kommunikation und eine Möglichkeit, Widerspruch zu Protokoll ebenfalls im Wege elektronischer Kommunikation zu erklären.
36
Körperschaften des öffentlichen Rechts sind von diesem Gesetz nicht erfasst. Auch die Gesetzesmaterialien befassen sich hiermit nicht (vgl. Bundestags-Drucksache 19/18110).
37
b) § 5 des vorgenannten Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Pandemie enthält diesbezügliche Regelungen für Vereine und Stiftungen.
38
Insoweit erfolgte durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Pandemie (BWahlGuaÄndG) vom 28.10.2020 (BGBl. 2020 Teil I Seite 2264ff.) eine Erweiterung auch auf (politische) Parteien.
39
Körperschaften des öffentlichen Rechts sind auch von diesem Gesetz nicht erfasst.
40
c) §§ 1, 5 und 7 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Pandemie wurden erneut geändert durch Art. 11 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht (RestSchBÄndG) vom 22.12.2020 (BGBl. 2020 Teil I Seite 3328ff.).
41
Körperschaften des öffentlichen Rechts sind auch von diesem Gesetz nicht erfasst.
42
d) Zwar mag der Zweck des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) - die Erleichterung der Durchführung von Versammlungen sowie der Beschlussfassung ohne physische Präsenz auch ohne entsprechende Rechtsgrundlage zur Gewährung der Handlungsfähigkeit der Organe der angeführten Rechtsformen - in gleicher Weise für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gelten, die (wie die Beteiligte) über eine Hauptversammlung oder vergleichbare Gremien verfügt.
43
Allerdings hat der Gesetzgeber die Möglichkeit einer virtuellen Versammlung bereits nicht für sämtliche Rechtsformen vorgesehen, für die insoweit Regelungen getroffen werden, sondern differenziert. Lediglich für Aktiengesellschaften (§ 1 Abs. 2), Kommanditgesellschaften auf Aktien (§ 1 Abs. 7) und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§ 1 Abs. 8) regelt § 1 GesRuaCOVBekG die Zulässigkeit einer virtuellen Hauptversammlung. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird lediglich das Zustimmungserfordernis zur Beschlussfassung in Textform gemäß § 48 Abs. 2 GmbHG gemildert (§ 2 GesRuaCOVBekG). Bei Genossenschaften ist die Zulässigkeit einer in elektronischer Form durchgeführten Generalversammlung bereits in § 43 Abs. 7 GenG vorgesehen; lediglich die hierfür bestehenden Voraussetzungen werden gemildert (§ 3 GesRuaCOVBekG). Auch bei Vereinen war bereits nach bestehender Rechtslage eine Beschlussfassung außerhalb einer Mitgliederversammlung im schriftlichen Verfahren möglich (§ 32 Abs. 2 BGB); lediglich die Voraussetzungen hierfür sowie für die Teilnahme einzelner Mitglieder an Präsenzversammlungen wurden gemildert (§ 5 GesRuaCOVBekG, Art. 11 RestSchBÄndG). Für Wohnungseigentümergemeinschaften wurde keine virtuelle Wohnungseigentümerversammlung vorgesehen (§ 6 GesRuaCOVBekG). Bei politischen Parteien schließlich wurde lediglich die Möglichkeit der Briefwahl erweitert und der zeitlich versetzten Urnenwahl an verschiedenen Orten geschaffen (Art. 2 BWahlGuaÄndG).
44
Dies zeigt eine bewusste Differenzierung des Gesetzgebers zwischen den verschiedenen Rechtsformen. Infolgedessen kann bereits nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesetzgeber für Körperschaften des öffentlichen Rechts derartige Regelungen bewusst unterlassen hat, weil er etwa - beispielsweise aufgrund der üblicherweise geringeren Mitgliederzahl solcher juristischer Personen - kein Regelungsbedürfnis gesehen hat. In gleicher Weise steht nicht fest, dass eine zu treffende Regelung für Körperschaften zwingend eine virtuelle Hauptversammlung vorgesehen hätte, nachdem insoweit auch andere Arten der Beschlussfassung (etwa ein schriftliches Umlaufverfahren) denkbar erscheinen.
45
e) Der Senat erachtet im Streitfall die Voraussetzungen der von der Beteiligten gewünschten Analogie für nicht gegeben.
46
Eine Analogie ist zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. BGH, Beschluss vom 15.01.2019 - II ZB 2/16, ZIP 2019, 722; Rn. 26 bei juris; Beschluss vom 29.09.2015 - II ZB 23/14, BGHZ 207, 114, 123, Rn. 23 bei juris).
47
Im Streitfall ist bereits das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke fraglich und kann vom Senat nicht mit hinreichender Sicherheit bejaht werden. Zudem fehlt es an der weiteren Voraussetzung einer Analogie. Der zu beurteilende Sachverhalt ist mit dem in § 1 Abs. 2 GesRuaCOVBekG (Zulässigkeit einer virtuellen Hauptversammlung bei Aktiengesellschaften) geregelten Sachverhalt nicht soweit vergleichbar, dass angenommen werden könnte, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Insoweit ist darauf zu verweisen, dass die in § 1 GesRuaCOVBekG erfassten Rechtsformen regelmäßig eine erhebliche Mitgliederzahl aufweisen (für die Durchführung von Hauptversammlungen von im DAX vertretenen Aktiengesellschaften werden deshalb gerichtsbekannt regelmäßig große Hallen angemietet), während eine Körperschaft des öffentlichen Rechts üblicherweise lediglich über eine überschaubare Mitgliederzahl verfügt. So wurden bei der (virtuell durchgeführten) Hauptversammlung der Beteiligten vom 16.07.2020 lediglich 38 vertretene Stimmen gezählt, von denen 25 im Wege der Stimmrechtsübertragung auf ein einzelnes Mitglied zusammengefasst waren, so dass faktisch nur 13 Mitglieder teilgenommen haben.
48
4. Die Beschwerde ist deshalb zurückzuweisen.
IV.
49
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
50
Den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat entsprechend §§ 36, 59, 61 GNotKG festgesetzt.
51
Die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor, so dass die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen war. Die Frage einer analogen Anwendung des COVID-19-Gesetzes hat zwar grundsätzliche Bedeutung; im konkreten Fall stellt sie sich jedoch nicht als streitentscheidend dar, da die Beschwerde bereits aus anderen Gründen keinen Erfolg hat.