Titel:
Einstellung des Verfahrens aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen
Normenkette:
GKG § 52 Abs. 1
Leitsatz:
Es entspricht billigem Ermessen, die angefallenen Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn er zum weit überwiegenden Teil in der Hauptsache voraussichtlich unterlegen wäre (vgl. BayVGH, B. v. 29.3.2021 - 20 NE 21.784, BeckRS 2021, 6323). (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Normenkontrollverfahren, Einstellung
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
1
Das Normenkontrollverfahren ist aufgrund der von den Beteiligten abgegebenen übereinstimmenden Erledigungserklärungen beendet; dies ist analog § 92 Abs. 3 VwGO durch deklaratorischen Beschluss des Gerichts festzustellen. Zugleich ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
2
Billigem Ermessen entspricht es hier, die angefallenen Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil er zum weit überwiegenden Teil in der Hauptsache voraussichtlich unterlegen wäre (vgl. BayVGH, B. v. 29.3.2021 - 20 NE 21.784).
3
Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG.