Inhalt

VGH München, Beschluss v. 06.07.2021 – 20 N 21.66
Titel:

Unzulässiger Normenkontrollantrag

Normenkette:
VwGO § 47, § 67 Abs. 4 S. 1, S. 4, S. 7
Leitsätze:
1. Nach § 67 Abs. 4 S. 1 VwGO muss sich vor dem Verwaltungsgerichtshof jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den nach § 47 VwGO gestellten Normenkontrollantrag. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO ist nicht mehr statthaft, wenn die angegriffene Vorschrift nicht mehr in Kraft ist. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Normenkontrollantrag, Prozessbevollmächtigte, außer Kraft treten, Unwirksamkeitserklärung, postulationsfähig
Fundstelle:
BeckRS 2021, 23085

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1
1. Der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO ist bereits unzulässig. Denn er ist ohne einen postulationsfähigen Prozessvertreter gestellt worden. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO muss sich vor dem Verwaltungsgerichtshof jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. Dies gilt auch für den nach § 47 VwGO gestellten Normenkontrollantrag. Dem Vertretungszwang sind die Antragsteller trotz Hinweis nicht nachgekommen.
2
Der Antrag ist zudem unzulässig, weil die angegriffene Vorschrift mittlerweile nicht mehr in Kraft ist und eine Unwirksamkeitserklärung daher nicht mehr in Betracht kommt. Der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO ist nicht mehr statthaft.
3
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG.
4
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).