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VGH München, Beschluss v. 09.08.2021 – 20 N 21.1058
Titel:

Einstellung des Verfahrens aufgrund gegenseitiger übereinstimmenden Erledigungserklärungen

Normenkette:
GKG § 52 Abs. 1
Leitsatz:
Es entspricht billigem Ermessen, die angefallenen Verfahrenskosten hälftig zu teilen, weil die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen waren. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Aktenzeichen, billiges Ermessen, Normenkontrollverfahren, übereinstimmenden Erledigungserklärungen, Einstellung
Fundstelle:
BeckRS 2021, 23077

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1
Das Normenkontrollverfahren ist aufgrund der von den Beteiligten abgegebenen übereinstimmenden Erledigungserklärungen beendet; dies ist analog § 92 Abs. 3 VwGO durch deklaratorischen Beschluss des Gerichts festzustellen. Zugleich ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
2
Billigem Ermessen entspricht es hier, die angefallenen Verfahrenskosten hälftig zu teilen, weil die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen waren.
3
Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG.