Inhalt

VGH München, Beschluss v. 08.07.2021 – 20 N 20.2699
Titel:

Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme des Antrags

Normenkette:
VwGO § 92 Abs. 3
Schlagworte:
Antrag, Einstellung, Rücknahme, Verfahren

Tenor

I. Nach Rücknahme des Antrags mit Schriftsatz vom 07. Juli 2021 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO).
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 8 GKG).