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VGH München, Beschluss v. 26.07.2021 – 20 N 20.2565
Titel:

Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme des Antrags

Normenkette:
VwGO § 92 Abs. 3
Schlagworte:
Antragsrücknahme, Verfahrenseinstellung
Fundstelle:
BeckRS 2021, 23064

Tenor

I. Nach Rücknahme des Antrags mit Schriftsatz vom 23. Juli 2021 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO).
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt (§ 53 Abs. 1 und 8 GKG).