Titel:
Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme des Antrags
Normenkette:
VwGO § 92 Abs. 3
Schlagworte:
Antragsrücknahme, Verfahrenseinstellung
Fundstelle:
BeckRS 2021, 23064
Tenor
I. Nach Rücknahme des Antrags mit Schriftsatz vom 23. Juli 2021 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO).
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt (§ 53 Abs. 1 und 8 GKG).