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VGH München, Beschluss v. 05.08.2021 – 19 ZB 21.1660
Titel:

Rücknahme eines Antrags auf Prozesskostenhilfe

Normenkette:
VwGO § 92 Abs. 3
Schlagworte:
Rücknahme PKH für beabsichtigtes ZB-Verfahren durch Vergleich, Prozesskostenhilfeantrag, Auslegung, Rücknahme, Vergleich, Verfahrenseinstellung
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 29.09.2020 – AN 5 K 20.64
Fundstelle:
BeckRS 2021, 23051

Tenor

I. Nach Rücknahme des als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung der Berufung auszulegenden Begehrens durch Nr. I des Vergleichsvorschlags vom 22. Juli 2021, der durch die Annahme seites der Beteiligten wirksam geworden ist, wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).
II. Das Antragsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (vgl. BayVGH, B.v. 3.6.1986 - 7 C 84 A 996 - BayVBl. 1987, 572).