Inhalt

VG Ansbach, Urteil v. 26.01.2021 – AN 5 K 19.01138
Titel:

Erfolglose Klage auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG

Normenketten:
AufenthG § 60a Abs. 2
GG Art. 6 Abs. 1, Abs. 2
VwGO § 65 Abs. 2
Leitsatz:
In Verfahren wegen Erteilung einer Duldung aus familiären Gründen sind die Familienangehörigen des Ausländers nicht nach § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Duldung im Hinblick auf familiäre Bindungen, Duldung, familiäre Gründe, Ausweisung, bestandskräftig, Irak, Abschiebestopp, Beiladung, Familienangehörige
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 14.07.2021 – 19 ZB 21.719
Fundstelle:
BeckRS 2021, 23050

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG zu erteilen.
2
Der am … 1983 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger mit arabischer Volkszugehörigkeit. Er hält sich seit 7. Februar 2001 im Bundesgebiet auf. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter mit Bescheid vom 21. September 2001 ab; gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iraks vorliegen.
3
Von der damals zuständigen Ausländerbehörde wurde dem Kläger erstmals am 13. November 2001 ein Reiseausweis ausgestellt und eine Aufenthaltsbefugnis gemäß § 70 Abs. 1 AsylVfG erteilt, die in der Folgezeit, zuletzt bis zum 10. Oktober 2004, verlängert wurde. Nach dem Umzug des Klägers nach … beantragte er am 1. Oktober 2004 bei der Beklagten die Verlängerung seines Aufenthaltstitels.
4
Mit Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 6. Dezember 2004 wurde der Kläger wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte mit Beleidigung in drei tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verurteilt.
5
Mit Bescheid vom 8. März 2005 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die mit Bescheid vom 21. September 2001 getroffene Feststellung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und stellte ferner fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG nicht vorliegen.
6
Mit Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 23. März 2005 wurde der Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt.
7
Daraufhin wies die Beklagte den Kläger mit seit 29. Juni 2010 rechtskräftigem Bescheid vom 6. Dezember 2006 aus dem Bundesgebiet aus und lehnte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Gleichzeitig forderte sie den Kläger auf, das Bundesgebiet spätestens bis 15. Februar 2007 zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung, insbesondere in den Irak, angedroht.
8
Mit Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 21. April 2011 wurde der Kläger wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Bewährungszeit wurde auf vier Jahre bestimmt.
9
Mit Bescheid vom 15. Februar 2016 befristete die Beklagte auf den entsprechenden Antrag des Klägers das durch die Verfügung vom 6. Dezember 2006 entstandene Einreise- und Aufenthaltsverbot nachträglich auf die Dauer von drei Jahren ab Ausreise/Abschiebung. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. Januar 2018 abgewiesen (AN 5 K 16.00262). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. März 2020 abgelehnt (19 ZB 18.558).
10
Am 21. Februar 2019 beantragte der Kläger das Wiederaufgreifen des Asylverfahrens im Hinblick auf die Feststellung von Abschiebungsverboten. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. April 2019 wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Die hiergegen am 20. Mai 2019 beim VG Ansbach erhobene Klage (AN 10 K 19.30592) ist noch anhängig.
11
Eine Abschiebung des Klägers scheiterte in der Vergangenheit an den unrichtigen Angaben des Klägers zu seiner Identität. Die Beklagte erteilte ihm daher erstmals am 13. Juni 2007 eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung, die in der Folgezeit regelmäßig verlängert wurde.
12
Im November 2016 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass seine richtigen Personalien … lauteten und dass er in … geboren sei. Gleichzeitig legte er einen irakischen Personalausweis und eine irakische Staatsangehörigkeitsurkunde mit Übersetzungen vor, die diese Angaben bestätigen. Mit Strafbefehl vom 16. Januar 2017 verhängte das Amtsgericht Nürnberg daher gegen den Kläger wegen Erschleichens von Aufenthaltstiteln oder Duldungen in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt eine Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je 10,00 EUR.
13
Am … 2017 wurde die Tochter des Klägers in Nürnberg geboren, am … 2017 wurde für diese ein Asylantrag gestellt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 11. Juli 2017 die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus des Kindes ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte das Kind zur Ausreise auf und drohte die Abschiebung insbesondere in den Irak an. Die hiergegen beim Verwaltungsgericht Ansbach erhobene Klage wurde mit Urteil vom 20. März 2018 abgewiesen, der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juli 2018 abgelehnt. Auch der Asylantrag der Kindsmutter wurde, rechtskräftig seit 24. Juli 2018, abgelehnt.
14
Am 14. August 2018 verweigerte die Beklagte die Verlängerung der Duldung des Klägers. Stattdessen wurde dem Kläger eine Grenzübertrittsbescheinigung mit der Ausreisefrist unverzüglich ausgehändigt. Bei einer persönlichen Vorsprache gab der Kläger an, nicht freiwillig in den Irak auszureisen.
15
Mit einfachem Brief vom 28. Mai 2019 an den Klägerbevollmächtigten lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Duldung ab, da Duldungsgründe nicht vorlägen, nachdem auch die Tochter des Klägers und die Kindsmutter vollziehbar ausreisepflichtig seien.
16
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 4. Juni 2019 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Duldung gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG zu erteilen.
17
Gleichzeitig hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten beantragt, die Beklagte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm eine Duldung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu erteilen und Prozesskostenhilfe für das Klage- und Antragsverfahren unter Beiordnung des Unterfertigten zu bewilligen.
18
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass der Kläger Vater einer am … in … geborenen Tochter sei. Die Tochter sei im Besitz einer Duldung, ebenso die Kindsmutter. Der Kläger habe die Vaterschaft anerkannt, die Kindsmutter habe zugestimmt und die Beiden hätten das gemeinsame Sorgerecht für die Tochter inne. Bis vor ca. fünf Wochen habe er auch noch mit seiner Tochter zusammengelebt, seit der Trennung habe er regelmäßig Umgang mit ihr. Da die Tochter des Klägers nicht im Besitz von Reisepapieren sei, könne sie nicht in den Irak reisen, die Tochter habe aber ein Recht auf Umgang mit ihrem Vater aus Art. 6 GG. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Kläger bis Mitte 2018 gearbeitet habe. Erst seit er im Besitz einer Grenzübertrittsbescheinigung ist (14. August 2018), könne er keiner Beschäftigung mehr nachgehen. Zudem bestehe hinsichtlich irakischer Staatsangehöriger quasi ein Abschiebestopp, da Abschiebungen seit 1990 in den Irak nicht mehr durchgeführt würden. Nachdem die zügige Durchführung der Abschiebung des Klägers demnach offensichtlich nicht möglich sei, habe er einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Duldung.
19
Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2019 hat die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
20
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass auch die Tochter des Klägers sowie die Kindsmutter vollziehbar ausreisepflichtig seien. Die Ausreise sei lediglich ausgesetzt, da die Tochter (noch) nicht im Besitz eines irakischen Reisepasses ist. Die Passlosigkeit stelle jedoch kein Abschiebungsverbot dar. Es sei durch Heimreisescheine, welche das Irakische Generalkonsulat ausstellt, möglich, auch ohne gültigen National- bzw. Reisepass in den Irak zu reisen. Dies bedürfe jedoch eines Ausreisewillens, welcher bei dem Kläger und der Kindsmutter offensichtlich nicht vorliege. Eine Trennung der Familie könne durch eine freiwillige Ausreise von Mutter und Kind vermieden und die familiäre Lebensgemeinschaft könne im Ausland weitergelebt werden.
21
Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2019 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten ergänzend vortragen, dass im Hinblick auf seine Tochter ein rechtliches Ausreisehindernis gegeben sei. Auf Grund der Tatsache, dass der Kläger mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet ist, würden zum jetzigen Zeitpunkt von den irakischen Behörden entsprechende Unterlagen nicht erteilt. Zudem legte der Bevollmächtigte zwei Bestätigungsschreiben von Arbeitgebern vor, nach denen der Kläger sofort eine Vollzeittätigkeit aufnehmen könnte.
22
Die Kammer hat mit Beschluss vom 15. Juli 2019 den Antrag im einstweiligen Rechtsschutz und im Prozesskostenhilfeverfahren abgelehnt (AN 5 E 19.01137, AN 5 K 19.01138). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29. März 2020 die Beschwerden zurückgewiesen (19 CE 19.1750, 19 C 19.1751, 19 C 19.1752).
23
Am 29. September 2020 teilte die Beklagte mit, dass der Kläger am 19. Mai 2020 einen gültigen irakischen Reisepass mit Geburtsort … vorgelegt habe.
24
Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2021 trug der Klägerbevollmächtigte ergänzend vor, dass der Kläger nunmehr wieder mit seiner Tochter und der Kindsmutter zusammenlebe. Er übe das gemeinsame Sorgerecht aus. Auch die Mutter des Klägers und seine Brüder lebten in … Da die Kindsmutter nicht in den Irak ausreisen möchte, könnten Umgangs- und Sorgerecht nur in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt werden.
25
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Behördensowie die Gerichtsakte und die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

26
Die zulässige Klage ist unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG hat (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
27
Dies hat die Beklagte in dem Bescheid vom 28. Mai 2019 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt. Auch haben die Kammer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und des Prozesskostenhilfeverfahrens mit Beschluss vom 15. Juli 2019 und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. März 2020 detailliert dargelegt, dass kein Anspruch des Klägers auf Aussetzung der Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen besteht.
28
Die Kammer nimmt deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen insgesamt auf den Bescheid der Beklagten vom 28. Mai 2019, den Beschluss der Kammer vom 15. Juli 2019 (AN 5 E 19.01137, AN 5 K 19.01138) und den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. März 2020 (* …*) Bezug und sieht diesbezüglich von einer weiteren Begründung gemäß § 117 Abs. 5 VwGO ab.
29
Hinzuzufügen ist lediglich, dass auch der Vortrag des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, der Kläger lebe nunmehr wieder mit seinem Kind und der Kindsmutter in einem gemeinsamen Hausstand, die Trennung des Klägers von seiner Tochter hätte schwerwiegende Folgen für das Kindswohl und im Übrigen könne der Kläger offensichtlich aktuell und in absehbarere Zeit nicht in den Irak abgeschoben werden, keine andere Bewertung gebietet.
30
Die Kammer hat bereits in dem Beschluss vom 15. Juli 2019 und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in den Beschlüssen vom 27. März 2020 detailliert ausgeführt, dass sich auch bei Annahme einer tatsächlich gelebten und schutzwürdigen Vater-Kind Beziehung, von der vorliegend auszugehen ist, nachdem der Kläger wieder mit seiner Tochter und der Kindsmutter zusammenlebt, ein Anspruch des Klägers auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen nicht ergibt. Insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass es sich bei dem Kläger um einen bestandskräftig ausgewiesenen, wegen mehrfacher Körperverletzungsdelikten verurteilten Straftäter handelt und auch die irakische Tochter des Klägers und die irakische Kindsmutter nach erfolglosem Asylverfahren vollziehbar ausreisepflichtig sind und eine Wiederherstellung der Familieneinheit bei freiwilliger Ausreise der Tochter und der Kindsmutter und entsprechender Mitwirkung bei der Passbeschaffung für das Kind zeitnah möglich erscheint, ist ein rechtliches Abschiebehindernis im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1, 2 GG vorliegend nicht gegeben. Auf den Wunsch der Kindsmutter, weiterhin in Deutschland zu leben, kommt es nicht an.
31
Nachdem insoweit bereits die Interessen der Tochter des Klägers hinreichend berücksichtigt wurden, war diese im Verfahren auch nicht beizuladen. Die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben, da die von dem Kläger begehrte Sachentscheidung unmittelbar nur das Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten betrifft. Bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber einem Ausländer wird über die Rechte seines Ehegatten oder seiner Familienangehörigen nicht zugleich mitentschieden. Diese sind nicht gehindert ihre eigenen Rechte selbstständig zu verfolgen (vgl. BVerwG, B.v. 11.7.2008 - 1 B 8.08 - juris Rn. 5, NdsOVG, B.v. 19.2.2018 - 13 OB 22/18 - juris Rn. 5). Die Kammer hat auch eine einfache Beiladung im Ermessenswege abgelehnt, da der Zweck einer einfachen Beiladung, Dritten, die durch die gerichtliche Entscheidung unmittelbar berührt werden können, am Verfahren zu beteiligen, damit sie die Möglichkeit erhalten, sich mit ihrem Rechtsstandpunkt Gehör zu verschaffen, im vorliegenden Verfahren ohne eine Beiladung erreicht werden kann.
32
Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten liegt auch kein tatsächliches Abschiebehindernis beim Kläger vor. Zwar war die Abschiebung in der Vergangenheit wegen der jahrelangen Identitätstäuschung durch den Kläger ausgesetzt. Der Kläger hat der Beklagten jedoch im Mai 2020 seinen im September 2018 ausgestellten, gültigen Reisepass vorgelegt. Nach dem Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung wurde der Reisepass des Klägers noch im Mai 2020 dem zuständigen Landesamt für Asyl und Rückführungen (LfAR) zu weiteren Veranlassung übermittelt, so dass unter diesem Gesichtspunkt eine Abschiebung möglich ist und von der Beklagten auch betrieben wird.
33
Die Abschiebung des Klägers ist auch nicht wegen eines geltend gemachten Abschiebestopps in den Irak tatsächlich unmöglich. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration teilte zuletzt den Ausländerbehörden mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 mit, dass die bisherige Weisungslage hinsichtlich Rückführungen Ausreisepflichtiger in den Nord- und Zentralirak - unter Aufhebung der IMS vom 10.7.2017 und 22.10.2018 - geändert werde. Danach werden nunmehr alle Rückführungen über den Zentralirak stattfinden, wobei Straftäter abgeschoben werden können, wenn eine rechtskräftige Verurteilung von mindestens 50 Tagessätzen bzw. 90 Tagessätzen bei einer Verurteilung infolge eines asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Verstoßes vorliegt. Zudem können Straftäter und Gefährder ohne Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung in den Irak abgeschoben werden.
34
Nach diesen Maßgaben ist im vorliegenden Fall in Anbetracht der Straffälligkeit des Klägers - zuletzt wurde er von dem Amtsgericht Nürnberg am 21. April 2011 wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt -, der bestandskräftigen Ausweisung und des vorgelegten gültigen Reisepasses von einer grundsätzlich möglichen Rückführung in den Irak auszugehen.
35
Die Klage war daher vollumfänglich abzuweisen.
36
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.