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VGH München, Beschluss v. 25.06.2021 – 19 C 21.1110
Titel:

Verfahrenseinstellung nach Beschwerderücknahme

Normenkette:
VwGO § 92 Abs. 3
Schlagworte:
Beschwerderücknahme, Verfahrenseinstellung
Vorinstanz:
VG Ansbach, Beschluss vom 10.03.2021 – AN 5 S 20.2571
Fundstelle:
BeckRS 2021, 23019

Tenor

I. Nach Rücknahme der Beschwerde mit Schriftsatz vom 22. Juni 2021 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).
II. Einer Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil das Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz für diesen Fall keine Gebühr vorsieht.