Titel:
Verfahrenseinstellung nach Beschwerderücknahme
Normenkette:
VwGO § 92 Abs. 3
Schlagworte:
Beschwerderücknahme, Verfahrenseinstellung
Vorinstanz:
VG Ansbach, Beschluss vom 10.03.2021 – AN 5 S 20.2571
Fundstelle:
BeckRS 2021, 23019
Tenor
I. Nach Rücknahme der Beschwerde mit Schriftsatz vom 22. Juni 2021 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).
II. Einer Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil das Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz für diesen Fall keine Gebühr vorsieht.