Titel:
Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag – ehemalige Ortsverbindungsstraße
Normenketten:
KAG Art. 5a
BauGB §§ 128 ff.
Leitsätze:
1. Ist die sachliche Beitragspflicht nach Erlass des Widerspruchsbescheids während des gerichtlichen Verfahrens entstanden, lässt dies die Rechtmäßigkeit des Vorausleistungsbescheids unberührt. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wie weit eine Anbaustraße reicht, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist, inwieweit sich die Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung auszurichten, sondern an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine als Außenbereichsstraße endgültig hergestellte Verkehrsanlage kann als beitragsfähige Erschließungsanlage eine unfertige Anbaustraße sein. Für diese erneute Beurteilung ist auf die Anforderungen abzustellen, von deren Erfüllung die endgültige Herstellung einer beitragsfähigen Anbaustraße in dem Zeitpunkt abhängig ist, in dem die betreffende Verkehrsanlage zur beitragsfähigen Erschließungsanlage wird. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
4. Eine mängelbehaftete Bauausführung berührt nur Gewährleistungsansprüche der Gemeinde gegenüber dem Bauunternehmer und damit ggf. die Höhe des beitragsfähigen Erschließungsaufwands, nicht aber die Frage, ob die satzungsmäßigen Herstellungsmerkmale erfüllt sind. Die endgültige Herstellung wäre nur dann zu verneinen, wenn die Mängel die Gebrauchstauglichkeit der Erschließungsanlage als solche ausschließen würden. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
5. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der für die Berechnung der Vorausleistung getroffenen Kostenschätzung ist nicht die Deckungsgleichheit mit dem erst bei Entstehen der sachlichen Beitragspflicht feststellbaren Erschließungsaufwand, sondern die Anwendung einer sachgerechten Schätzungsgrundlage. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Erschließungsbeitragsrecht, Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag, Vorliegen einer bereits erstmalig endgültig hergestellten Straße, Erfüllung der satzungsrechtlichen Merkmalsregelung für die endgültige erstmalige Herstellung, Straßenentwässerung, Beleuchtung, Nichtigkeit des Bebauungsplans, Nutzungsfaktor, Artzuschlag
Fundstelle:
BeckRS 2021, 22884
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der am ... 2020 verstorbene Kläger war Eigentümer des gärtnerisch genutzten 1.390 m² großen Grundstücks Fl.Nr. ... Gemarkung ... (...-Str. 29), das mit seiner Westseite unmittelbar an der als Ortsstraße gewidmeten Erschließungsanlage "...-Straße" (ehemals südlicher Teil der ...-Straße) anliegt. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des am 7. September 2016 in Kraft getreten Bebauungsplans Nr. ... "Gewerbegebiet ...- Teilbereich ...", der mit Ausnahme eines an der Bahnlinie gelegenen, als private Grünfläche ausgewiesen 15 m breiten Streifens dort die Zulässigkeit einer gewerblichen Nutzung (GE; GRZ 0,80; H 12,00 m) festsetzt.
2
Mit Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2017 wurde der Kläger als Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... Gemarkung ... gestützt auf die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 16. August 2017 (EBS) zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage "...-Straße" (Anlage westlich der ...-Straße bis zur Anbindung an die Nordtangente) in Höhe von 10.965,20 EUR herangezogen. Der zu erwartende umlagefähige Gesamtaufwand wurde auf 1.651.419,95 EUR veranschlagt. Unter Zugrundelegung einer beitragspflichtigen Gesamtfläche von 241.406,59 m² errechnete sich ein Beitragssatz von 6,84082380 EUR/m². In Bezug auf das Grundstück Fl.Nr. ... wäre ausgehend von einer beitragspflichtigen Fläche von 1.338,50 m² und eines anzunehmenden Nutzungsfaktors von 2,4 ein voller Erschließungsbeitrag mit 21.975,46 EUR anzusetzen. Da die Beklagte den Umfang der Erhebung der Vorausleistung auf 50 v.H. des vollen Erschließungsbeitrags begrenzt hat, wurde im Bescheid vom 27. Oktober 2017 nur ein zu zahlender Betrag von 10.965,20 EUR festgesetzt.
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Gegen den Vorausleistungsbescheid wurde mit Schreiben des Betreuers des Klägers vom 26. November 2017 in dessen Namen Widerspruch erhoben. Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2018 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers und legte zur Begründung des Widerspruchs im Wesentlichen dar, dass die Festsetzung eines Erschließungsbeitrags für den südlichen Teilbereich der ehemaligen ...-Straße ausscheide, weil es sich hierbei um eine Erschließungsanlage handele, die bereits in den Jahren 1965 bis 1975 endgültig hergestellt worden sei und den Merkmalen der endgültigen Herstellung von Erschließungsanlagen der damals geltenden Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 27. Juni 1961 (EBS 1961) entsprochen habe. So habe der südliche Teilbereich der ehemaligen ...-Straße bereits vor 1975 über eine Asphaltierung, eine ausreichende Straßenentwässerung und eine Straßenbeleuchtung sowie über einen Anschluss an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße verfügt. Der Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 EBS 1961 könne nicht entnommen werden, dass nur eine den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Bauausführung den dort genannten Kriterien für die endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage entspreche. Auch bei der Straßenentwässerung und der Straßenbeleuchtung sei es nicht notwendig gewesen, dass diese Einrichtungen die Vorgaben von bestimmten technischen Regelwerken erfüllt hätten, um als endgültig hergestellt zu gelten. Der südliche Teilbereich der ...-Straße habe auch bereits vor 1975 eine Erschließungsfunktion für die westlich angrenzenden Grundstücke besessen, auf denen sich damals bereits gewerbliche Unternehmen befunden hätten.
4
Der Bebauungsplan Nr. ... "Gewerbegebiet ... " sei unwirksam. Der Bebauungsplan erfülle nicht die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts, die dieses in seinem Urteil vom 7. Dezember 2017 zu einem nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) intern gegliederten Baugebiet aufgestellt habe. Es habe gefordert, dass es in einem solchen intern gegliederten Baugebiet ein Teilgebiet ohne Immissionsbeschränkung oder, was auf dasselbe hinauslaufe, ein Teilgebiet geben müsse, das mit Emissionskontingenten belegt sei, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglichten. Diese Voraussetzungen erfülle der Bebauungsplan "Gewerbegebiet ... " jedoch nicht, weil dort nicht alle nach § 8 BauNVO möglichen Betriebe zulässig seien. Vielmehr schließe der Bebauungsplan in Ziffer 2.1 der Satzung nach § 8 BauNVO allgemein zulässige Betriebe aus. Weiterhin sei der Bebauungsplan auch deswegen nichtig, weil die in Ziffer 2.3 der Satzungsbestimmungen des Bebauungsplans enthaltene immissionsschutzrechtliche Festsetzung gegen das rechtsstaatliche Publizitätsgebot verstoße. Zur Rechtfertigung der immissionsschutzrechtlichen Festsetzung der Emissionskontingente werde Bezug genommen auf die DIN-Norm 45691, die TA Lärm sowie auf die schalltechnische Untersuchung der ... Industrieservice GmbH vom 26. Februar 2016. An keiner Stelle des Bebauungsplans erfolge jedoch ein Hinweis, auf welche Art und Weise die Betroffenen von der DIN-Norm 45691, der TA Lärm und der schalltechnischen Untersuchung der ... Industrieservice GmbH vom 26. Februar 2016 verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen könnten. Die Nichtigkeit des Bebauungsplans habe zur Folge, dass das Grundstück Fl.Nr. ... bauplanungsrechtlich im Außenbereich liege und damit allein aus diesem Grund nicht erschließungsbeitragspflichtig sei. Abgesehen davon würde sich, wenn man gleichwohl von einer Lage im Innenbereich ausgehen müsste, aufgrund der dann maßgeblichen tatsächlichen Bebauung westlich des Grundstücks ein Nutzungsfaktor von lediglich 1,95 (2 Vollgeschosse = Nutzungsfaktor 1,3 + 0,65 Artzuschlag) ergeben.
5
Die Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und legte ihn dem Landratsamt ... zur Entscheidung vor. Die Kreisbauabteilung des Landratsamts führte am 9. Januar 2019 eine Ortseinsicht durch und kam zu dem Ergebnis, dass das Grundstück Fl.Nr. ... im Innenbereich gemäß § 34 BauGB läge, falls der Bebauungsplan als nichtig anzusehen sei.
6
Mit Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 31. Januar 2019 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, dass der Ansatz eines Nutzungsfaktors von 2,4 zutreffend sei. Bei Anwendung von § 7 Abs. 5 EBS ergebe sich für das Grundstück Fl.Nr. ... ein Nutzungsfaktor in Höhe von 2,4, weil dieses nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... "Gewerbegebiet ... " in einem Gewerbegebiet liege, für das eine Wandhöhe von 12 Metern zulässig sei (12:3,5 = 3,43 = abgerundet 3 Vollgeschosse = Nutzungsfaktor 1,6 + 50% Artzuschlag = Nutzungsfaktor 2,4). Soweit vorgetragen worden sei, dass der voraussichtliche beitragsfähige Erschließungsaufwand nicht ordnungsgemäß ermittelt worden sei, führe dies nicht zur Rechtswidrigkeit des Vorausleistungsbescheids. Zudem sei der angefochtene Bescheid hinreichend bestimmt. Für die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlage "...-Straße" könnten Erschließungsbeiträge erhoben werden, da diese vor den jetzt verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen noch nicht erstmals endgültig hergestellt gewesen sei. Im vorliegenden Fall habe es dabei an einer ordnungsgemäßen Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung gefehlt, obwohl dies in allen Erschließungsbeitragssatzungen der Beklagten zum Merkmal der endgültigen Herstellung bestimmt gewesen sei bzw. nach wie vor so geregelt ist. Die Anlage habe nicht die erforderliche durchgehende, die gesamte Straße umfassende Straßenentwässerung und Beleuchtung besessen. Beide Teileinrichtungen seien allenfalls partiell vorhanden gewesen. Anhand der vorliegenden Fotoaufnahmen lasse sich feststellen, dass keine technische Straßenentwässerung vorhanden gewesen sei. Das bloße Abfließen des Regenwassers aufgrund der Straßendeckenwölbung genüge zur Erfüllung der satzungsmäßigen Merkmale der endgültigen Herstellung von Erschließungsanlagen nicht. Erforderlich seien Entwässerungsleiteinrichtungen, wie Randsteine oder Rinnen. Eine Art der Entwässerung, bei der das Oberflächenwasser, wie hier, in die Nachbargrundstücke bzw. in das Straßenbankett abfließe und dort versickere, erfülle nicht den technischen Standard für eine Ortsstraße. Zudem habe die Straße zu keinem Zeitpunkt über eine funktionsfähige und den örtlichen Verhältnissen angepasste Beleuchtung verfügt. Nach den nicht bestrittenen Feststellungen der Beklagten sei in der zunächst vollkommen unbeleuchteten Straße erst nach dem Anlegen der Mitarbeiterparkplätze der dort ansässigen Fa. ... eine punktuelle Straßenbeleuchtung errichtet worden, welche im Jahr 2005 auf drei Leuchten im Bereich des genannten Betriebs erweitert worden sei. Der restliche Straßenzug sei weiterhin unbeleuchtet geblieben. Drei Straßenlampen hätten jedoch nicht ausgereicht, um die Erschließungsanlage in ausreichendem Umfang auszuleuchten. Das Grundstück Fl.Nr. ... erfülle alle rechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag. Das Grundstück gehöre zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke und sei geeignet, Erschließungsbeitragspflichten auszulösen. Es sei bebaubar bzw. erschließungsbeitragsrechtlich in vergleichbarer Weise nutzbar. Dies sei auch der Fall, wenn der Bebauungsplan nichtig wäre, da das Grundstück dann nach der Stellungnahme der Kreisbauabteilung im Innenbereich läge. Da für die Heranziehung zu einer Vorausleistung die Voraussetzungen des § 125 BauGB nicht erfüllt sein müssten, stünde eine eventuelle Nichtigkeit des Bebauungsplans auch insoweit einer Vorausleistungserhebung nicht entgegen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der angefochtene Vorausleistungsbescheid überhöht sein könnte. Die Beklagte hat die Vorausleistung auf 50 v.H. des ermittelten endgültigen Beitrags begrenzt. Damit könnte sich auch ein eventuell fehlerhafter Nutzungsfaktor von 2,4 auf die Rechtmäßigkeit des Vorausleistungsbescheids nicht auswirken.
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Am 27. Februar 2019 ließ der Kläger gegen den Vorausleistungsbescheid vom 27. Oktober 2017 in der Gestalt des am 1. Februar 2019 zugestellten Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2019 Klage erheben.
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Mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 1. Juni 2019 wurde zur Begründung der Klage ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei, weil für die Straßenbaumaßnahmen in Bezug auf den südlichen Teilbereich der ehemaligen ...-Straße keine Erschließungsbeiträge nach Maßgabe von Art. 5a KAG i.V.m. §§ 127 ff. BauGB erhoben werden könnten. Bei der Anlage handele es sich um eine bereits in den Jahren 1965 bis 1975 endgültig hergestellte Erschließungsanlage, die den in § 7 EBS 1961 festgelegten Normen für die endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage entsprochen habe. Aus den zur Verfügung stehenden Lichtbildern gehe hervor, dass der südliche Teilbereich der ehemaligen ...-Straße bereits vor 1975 eine Asphaltierung aufgewiesen habe. Der Straßenbereich habe darüber hinaus über eine ausreichende Straßenentwässerung und Beleuchtung verfügt. Soweit die Beklagte dargelegt habe, dass die Straßenentwässerung damals über das Straßenbankett erfolgt sei und lediglich drei Straßenlampen vorhanden gewesen seien, könne sie damit nicht durchdringen, da in § 7 Abs. 1 Nr. 2 EBS 1961 nicht konkret festgelegt sei, welcher Art Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung zu sein hatten. Zur Erfüllung dieser Merkmale könne nicht auf Ausbaustandards unter Beachtung bestimmter technischer Regelwerke abgestellt werden. Die Satzungsregelung von 1961 habe hinsichtlich der Straßenbeleuchtung lediglich verlangt, dass eine solche "etwa vorgesehen" sein müsse. Diesen Anforderungen habe sie entsprochen. Die ehemalige ...-Straße sei auch an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße angeschlossen gewesen und habe eine Erschließungsfunktion für die westlich angrenzenden Grundstücke besessen, auf denen sich damals bereits gewerbliche Unternehmen befunden hätten.
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Im Übrigen sei der Bebauungsplan Nr. ... "Gewerbegebiet ... " nichtig. Dort seien nicht alle nach § 8 BauNVO möglichen Betriebe zulässig (z.B. Werbeanlagen, die nicht an der Stätte der Leistung errichtet werden und somit eine eigenständige gewerbliche Hauptnutzung im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO darstellen; Einzelhandelshandelsbetriebe, wenn das angebotene Sortiment aus eigener Herstellung stammt und die Einzelhandelsnutzung der übrigen betrieblichen Nutzung untergeordnet bleibe sowie Tankstellen im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). In keinem der Teilgebiete des Bebauungsplans gelte zur Nachtzeit ein Schallleistungspegel von 60 dB(A). Die Beklagte habe daher übersehen, dass auch bei Anwendung des § 1 Abs. 4 BauNVO die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets zu wahren sei und die Ansiedlung jedes nach § 8 BauNVO zulässigen Betriebs ermöglicht werden müsse. Neben diesem Nichtigkeitsgrund sei der Bebauungsplan auch deswegen unwirksam, weil die in Ziffer 2.3 der planungsrechtlichen Bestimmungen enthaltene immissionsschutzrechtliche Festsetzung gegen das rechtsstaatliche Publizitätsgebot verstoße. Die Beklagte habe im Bebauungsplan nicht einmal ansatzweise darauf hingewiesen, dass die in Ziffer 2.3 der planungsrechtlichen Festsetzungen genannte DIN-Norm 45691, die TA Lärm und die schalltechnischen Untersuchungen der ... Industrieservice GmbH vom 26. Februar 2016 gemeinsam mit dem Bebauungsplan eingesehen werden könnten und auch über andere Quellen verfügbar seien. Es sei nicht sichergestellt gewesen, dass die Betroffenen hiervon verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen konnten.
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Aus der Nichtigkeit des Bebauungsplans folge, dass sich das streitgegenständliche Grundstück im Außenbereich befinde und daher nicht erschließungsbeitragspflichtig werden könne. Zudem sei für das klägerische Grundstück ein überhöhter Nutzungsfaktor von 2,4 angesetzt worden. Aufgrund der tatsächlich vorhandenen Bebauung in der näheren Umgebung sei lediglich ein Nutzungsfaktor von 1,5 gerechtfertigt. Für den Kläger ist daher beantragt,
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den Vorausleistungsbescheid der Beklagten für die Herstellung der Erschließungsanlage "...-Straße" vom 27. Oktober 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 31. Januar 2019 aufzuheben.
12
Die Beklagte wandte sich mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 31. Oktober 2019 gegen das Klagebegehren. Für sie ist beantragt,
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Das Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ... befinde sich im Eigentum des Klägers und sei noch nicht bebaut. Es liege im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... "...". Für den Bereich des Bebauungsplans sei ein Gewerbegebiet (GE) festgesetzt. Das Gewerbegebiet werde in acht Teilbereiche (GE1 bis GE8) mit Emissionskontingenten untergliedert (Ziffer 2.3 des Bebauungsplans). Der Bebauungsplan weise für das Plangebiet eine höchstzulässige Gebäudehöhe von zwölf Metern aus. Nördlich - noch innerhalb des Plangebiets - verlaufe eine als "Nordtangente" bezeichnete Umgehungsstraße. Östlich werde das im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegene Gebiet von der Bahnlinie begrenzt. Außerhalb des Plangebiets befänden sich westlich angrenzend an der Erschließungsanlage "...-Straße" die Fa. ... auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und, die Fa. ... auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... sowie weiter westlich noch die Firma ... auf den Grundstücken Fl.Nrn., ... und .... Die Erschließung des Baugebiets erfolge über die Erschließungsanlage "...-Straße" (Anlage westlich der ...-Straße bis zur Anbindung an die Nordtangente). Die Erschließungsanlage werde im Norden über eine Rampe an die Nordtangente angeschlossen. Im Süden verlaufe sie über eine S-Kurve in Richtung bis hin zur ...-Straße. Die Erschließungsanlage sei bautechnisch fertig hergestellt. Bereits mit Eintragungsverfügung vom 24. Januar 1962 sei die jetzige ...-Straße als Ortsstraße gewidmet worden. Es handele sich um die Fl.Nr. ... Gemarkung .... Der Anfangspunkt der Straße habe an der östlichen Ecke des Anwesens ...-Straße 2 (Fa. ...) bei Fl.Nr. ... gelegen. Der Endpunkt befinde sich bei der Einmündung in die westlich gelegene ...straße. Der südlich der jetzigen Nordtangente gelegene Teil der ...-Straße sei ursprünglich Teil der früher als Ortsverbindungsstraße anzusehenden ...-Straße gewesen, die am 18. Januar 1984 als Ortsstraße gewidmet worden sei. Mit dem Bau der Nordtangente sei die ...-Straße in eine nördlich der Nordtangente gelegene Teilstrecke aufgeteilt worden, die weiterhin als ...-Straße bezeichnet worden sei. Die südlich der Nordtangente gelegene Teilstrecke nahe der Unternehmenssitze der Fa. ... und der Fa. ... sei in ...-Straße umbenannt worden. Der alte und jetzt aufgelassene Teil der ...-Straße beginnend an der Kreuzung mit der ...-Straße in Richtung Osten (u.a. über Fl.Nrn., ... und ...) sei am 24. September 2018 gewidmet worden. Die in diesem Bereich neu verlegte und hergestellte Teilstrecke der ...-Straße verlaufe jetzt südlich der aufgelassenen alten Teilstrecke.
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Die frühere ...-Straße im Bereich südlich der Nordtangente und die weitere Teilstrecke der jetzigen ...-Straße hätten keine durchgehende und beidseitige Abgrenzung der Straße zu den anliegenden Grundstücken besessen. Eine gezielte Entwässerung des Straßenoberflächenwassers sei nicht erfolgt. Allein aufgrund der Straßendeckenwölbung sei das Niederschlagswasser auf die anliegenden Grundstücke abgeflossen. Entwässerungsleiteinrichtungen wie Randsteine oder Rinnen seien nicht vorhanden gewesen. Dies belegten die bereits im Widerspruchsverfahren von der Beklagten vorgelegten Fotos zu der im Sommer 2016 durchgeführten Straßenzustandserfassung. Bis Ende des Jahres 2004 hätten sich auf der von der Nordtangente nach Süden verlaufenden Teilstrecke der früheren ...-Straße, jetzige ...-Straße, auch keine Straßenlampen befunden. Erst im Jahr 2005 seien drei Straßenlampen in diesem Bereich aufgestellt worden.
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Der angegriffene Vorausleistungsbescheid vom 27. Oktober 2017 sei rechtmäßig. Die Erhebung von Erschließungsbeträgen sei hier nicht ausgeschlossen, da zu keinem Zeitpunkt eine endgültig hergestellte Erschließungsanlage vorgelegen habe. Die satzungsgemäß festgelegten Merkmale der erstmaligen Herstellung seien in Bezug auf das Vorliegen einer Straßenentwässerung sowie einer Straßenbeleuchtung nicht erfüllt gewesen. Eine Straßenentwässerung sei überhaupt nicht vorhanden gewesen. Die Straßenbeleuchtung habe lediglich aus drei Leuchten bestanden und sei daher nicht in der Lage gewesen, den gesamten Straßenbereich auf voller Länge gleichmäßig auszuleuchten. Das klägerische Grundstück sei erschlossen im Sinne von § 131 Abs. 1 und § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB i.V.m. Art. 5a Abs. 9 KAG.
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Der Bebauungsplan Nr. ... "Gewerbegebiet ... " vom 1. September 2016 sei wirksam. Der Bebauungsplan sei mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Beklagten vom 7. September 2016 ordnungsgemäß bekanntgemacht worden. Ein Verstoß gegen das rechtsstaatliche Publizitätsgebot liege nicht vor. Es müsse nur dann sichergestellt sein, dass die Betroffenen von einer DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen könnten, wenn erst eine in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug genommene DIN-Vorschrift abschließend bestimme, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig seien. Dies ergebe sich hier jedoch nicht erst aus den Festlegungen der DIN-Vorschrift, der TA Lärm oder der schalltechnischen Untersuchung der ... Industrieservice GmbH vom 26. Februar 2016. Bereits unter Ziffer 2 der Festsetzungen werde ausreichend vorgegeben, unter welchen planungsrechtlichen Voraussetzungen Bauvorhaben zulässig seien. Die inhaltlichen Vorgaben der DIN 45691 seien in den Textteil des Bebauungsplans übernommen worden und dort im Einzelnen aufgeführt. Der Bebauungsplan verweise lediglich darauf, dass die Prüfung der Einhaltung der Emissionskontingente nach DIN 5691 Abschnitt 5 erfolge. Hinsichtlich der Prüfung der Einzelbauvorhaben werde ebenfalls auf die Kriterien der TA Lärm verwiesen. Damit ergebe sich nicht erst aus den Festsetzungen der angeführten DIN-Vorschrift, welche Emissionskontingente gelten würden bzw. welche weiteren Voraussetzungen für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben einzuhalten seien. Entsprechendes gelte hinsichtlich der im Bebauungsplan unter Ziffer 2.3 angeführten schalltechnischen Untersuchung der ...Industrieservice GmbH vom 26. Februar 2016. Im Bebauungsplan werde nur darauf verwiesen, dass sich die maßgeblichen Immissionsorte aus der schalltechnischen Untersuchung ergäben. Die konkreten Voraussetzungen für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben könnten jedoch den Festsetzungen des Bebauungsplans entnommen werden. Zudem sei im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung in der Bekanntmachung vom 24. März 2016 bereits darauf hingewiesen worden, dass die schalltechnische Untersuchung verfügbar und zusammen mit dem Bebauungsplanentwurf zur öffentlichen Einsicht ausgelegt sei. Die Festlegung der Emissionskontingente in Ziffer 2.3 der Festsetzungen sei nicht zu beanstanden. Die im Bebauungsplan festgesetzten Emissionskontingente müssten nicht auch zur Nachtzeit einen Schallleistungspegel von 60 dB(A), auch nicht in Teilbereichen, vorsehen. Bei der Festsetzung von Emissionskontingenten sei keine strikte Bindung an die Vorgaben der DIN 18005-1 gegeben. Auch in der Rechtsprechung sei noch nicht verbindlich entschieden, ob und inwieweit bei der Festsetzung von Emissionskontingenten eine strikte Bindung an die Vorgaben der DIN 18005-1 bestehe.
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Selbst bei einer Nichtigkeit des Bebauungsplans würde das streitgegenständliche Grundstück im Innenbereich nach § 34 BauGB liegen. Es befinde sich in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Dies habe bereits die Stellungnahme der Kreisbauabteilung des Landratsamts ... vom 9. Januar 2019 bestätigt. Die vorhandene aufeinanderfolgende Bebauung der Umgebung vermittle den Eindruck der Geschlossenheit. Die nördlich verlaufende Nordtangente sowie die im Osten anschließende Bahnlinie stellten für die so abgegrenzte Fläche einen Bebauungszusammenhang dar. Die an der ...-Straße anliegenden unbebauten Grundstücke und damit auch das klägerische Grundstück würden nach Norden durch die dort verlaufende Nordtangente sowie nach Osten durch die vorhandene Bahnlinie abgeschlossen. Die Bebauung auf den westlich der Erschließungsanlage "...-Straße" gelegenen Grundstücken, die sich außerhalb des Bebauungsplangebiets befänden, wiesen überwiegend zwei Vollgeschosse (E+1) auf. Selbst wenn ein niedrigerer Nutzungsfaktor als 2,4 entsprechend der umliegenden Bebauung anzusetzen wäre, könnte dies nicht zur Rechtswidrigkeit des Vorausleistungsbescheids führen, da die erhobene Vorausleistung auf 50 v.H. des voraussichtlich zu erhebenden Erschließungsbeitrags beschränkt sei. Die Festsetzung der bebaubaren und beitragspflichtigen Grundstücksfläche auf 1.338,50 m² sowie das Ansetzen eines Nutzungsfaktors von 2,4 seien im Ergebnis nicht zu beanstanden.
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Mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 30. Dezember 2019 wurde darauf hingewiesen, dass die Widmung des südlichen Teilbereichs der ehemaligen ...-Straße zur Ortsstraße nicht - wie von der Beklagten vorgetragen - am 18. Januar 1984 erfolgt sei, sondern - wie sich aus der entsprechenden Widmungsverfügung der Beklagten vom 31. Januar 1978 ergebe - vielmehr bereits mit Wirkung zum 31. Januar 1978. Darüber hinaus wurde dargelegt, dass die Ausschlussfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb 1. Spiegelstrich KAG abgelaufen sei. Die fristauslösende Vorteilslage sei mit der technischen Herstellung des südlichen Teilbereichs der ehemaligen ...-Straße in den Jahren 1965 bis 1975 spätestens im Jahr 1975 eingetreten. Der Vorausleistungsbescheid vom 27. Oktober 2017 habe daher die gesetzliche Ausschlussfrist von 20 Jahren, die am 1. Januar 1976 zu laufen begonnen und mit Ablauf des 31. Dezember 1995 geendet habe, nicht wahren können. Bei dem streitgegenständlichen Grundstück könne wegen der Maßgeblichkeit der Umgebungsbebauung allenfalls ein Nutzungsfaktor von 1,5 (1,0 + 0,5 Artzuschlag) angesetzt werden. Hier sei darauf hinzuweisen, dass die Behauptung der Beklagten, sie habe bei der Festsetzung der Vorausleistung lediglich 50 v.H. des beitragsfähigen Aufwands zugrunde gelegt, zwar zutreffend sei. Allein durch die Reduzierung des Nutzungsfaktors würde sich aber dennoch eine erhebliche Reduzierung der festgesetzten Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag ergeben.
20
Für die Beklagte wurde mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 24. Februar 2020 hierzu ausgeführt, dass die 20-jährige Ausschlussfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Vorausleistungsbescheids noch nicht abgelaufen gewesen sei, da zu keinem früheren Zeitpunkt eine Vorteilslage eingetreten gewesen sei. Der Eintritt der Vorteilslage könne nur dann angenommen werden, wenn eine insgesamt betriebsfertige Anlage vorliege. Dies sei hier zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen. Vor der jetzigen Herstellung habe keine satzungsgemäße und dem Stand der Technik entsprechende ausreichende Straßenentwässerung und Beleuchtung vorgelegen. Darüber hinaus sei auch keine Einfassung der Fahrbahn vorhanden gewesen. Im Übrigen ergebe sich aus dem Luftbild aus dem Jahr 1975, dass die damalige ...-Straße im bauplanungsrechtlichen Außenbereich gemäß § 35 BauGB verlaufen sei. Die heutige Gewerbeansiedlung sei erst in den darauffolgenden Jahren schrittweise erfolgt. Die Fa. ... GmbH & Co. KG sei über die von Süden kommende ...-Straße erschlossen worden und habe sich dann Zug um Zug nach Norden und Osten vergrößert. Lediglich der Mitarbeiterparkplatz sei ab 1983 vom südlichen Teilstück der ehemaligen ...-Straße anzufahren gewesen. Die Firmenzufahrt sei weiterhin von Süden erfolgt. Mit dem Bau der Nordtangente im Jahr 2005 sei der Bereich nach Norden begrenzt worden.
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Mit Beschluss vom 10. März 2020 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einnahme eines Augenscheins am 1. Juli 2020. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das hierüber gefertigte Protokoll nebst den von der Örtlichkeit gefertigten Fotos Bezug genommen.
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Mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 6. Juli 2020 wurde ergänzend zur Frage der überwiegend gewerblichen Nutzung des Grundstücks Fl.Nr. ... gemäß § 7 Abs. 10 u. Abs. 11 EBS Stellung genommen. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass eine gewerbliche Nutzung lediglich auf ca. 10 v.H. der Fläche stattfinde. In diesem Umfang werde Gemüse und Obst an Gärtnerei ... abgegeben. Eine finanzielle Gegenleistung erhalte der Kläger bzw. seine Tochter und sein Sohn weder von der Gärtnerei noch von einer örtlichen Gaststätte.
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Mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 8. Juli 2020 wurde ein aktualisierter Lageplan des von der Erschließungsanlage "...-Straße" erschlossenen Gebiets vorgelegt.
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Mit weiterem Schriftsatz vom 27. Juli 2020 wurde von diesem zur Nutzung des Grundstücks Fl.Nr. ... ausgeführt, dass die Beantwortung der Frage, ob eine überwiegend gewerbliche Nutzung des Grundstücks im Sinn von § 7 Abs. 10 EBS vorliege, nach einem Vergleich der Geschossflächen zu erfolgen habe. Da sich im Nutzungsfaktor das Maß der baulichen Nutzung niederschlage, komme der Nutzung innerhalb von Gebäuden die zentrale Bedeutung zu. Den Umfang des Ziel- und Quellverkehrs bestimme regelmäßig die Gebäude-, nicht jedoch die Freiflächennutzung. Überwiege nach einem Vergleich der Geschossflächen die gewerbliche Nutzung, dann komme etwaig privat genutzten Freiflächen keine Bedeutung mehr zu, da Außenwohnbereiche für das Verkehrsaufkommen ohne Belang seien. Bei einem Vergleich der genutzten Geschossflächen des streitgegenständlichen Grundstücks ergebe sich auf der Grundlage der Angaben des Klägerbevollmächtigten in der Stellungnahme vom 6. Juli 2020 eine überwiegend gewerbliche Nutzung. Selbst unter der Annahme, dass die Lagerhütte in Holzbauweise sowie die Geräteschuppen nicht der gewerblichen Nutzung dienten, ergebe sich bereits aus dem übrigen Bestand entsprechend der Nutzung der vorhandenen Geschossflächen eine überwiegend gewerbliche Nutzung (53 v.H.). Schließlich könne auch nicht nachvollzogen werden, weshalb der auf dem klägerischen Grundstück angelegte Blumengarten mit Zierpflanzen auf einer Fläche von 429 m² keine gewerbliche Nutzung darstellen solle. Im Ergebnis liege jedenfalls eine überwiegend gewerbliche Nutzung des Grundstücks im Sinn von § 7 Abs. 10 EBS vor.
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Für den Kläger wurde beim Ortstermin zu Protokoll auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Für die Beklagte wurde mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 27. Juli 2020 der Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erklärt.
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Mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 4. Dezember 2020 wurde mitgeteilt, dass der Kläger ... am 21. November 2020 verstorben sei. Mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 18. Dezember 2020 wurde im Hinblick auf das Versterben des Klägers mitgeteilt, dass kein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gestellt werde.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten sowie auf das Protokoll über den Augenscheintermin am 1. Juli 2020 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Über die Sache konnte im Einverständnis mit den Parteien ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die statthafte und auch sonst zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, da der Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 31. Januar 2019 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO).
31
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Heranziehung des Klägers als Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... Gemarkung ... zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlage "...-Straße" in Höhe von 10.965,20 EUR lagen im Zeitpunkt der Entscheidung des Landratsamts ... über dessen Widerspruch vor. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage in Bezug auf einen Bescheid über die Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag ist der Zeitpunkt des Ergehens der letzten Behördenentscheidung, hier folglich der 1. Februar 2019 als Zeitpunkt der Bekanntgabe bzw. Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2019 gegenüber dem Klägerbevollmächtigten (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 3.4.2012 - 6 ZB 11.919 - juris Rn. 6; U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2536 - juris Rn. 27 m.w.N.; Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018, § 18 Rn. 39).
32
Nach Art. 5a Abs. 1 KAG erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der in Art. 5a Abs. 2 bis 9 KAG hierfür normierten Vorschriften. Nach Art. 5a Abs. 9 KAG gelten dabei - mit Ausnahme der § 128 Abs. 2 und § 135 Abs. 6 BauGB - die §§ 128 bis 135 sowie § 242 Abs. 2 bis 8 BauGB jeweils in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), entsprechend.
33
Erschließungsanlagen im Sinn von Art. 5a Abs. 1 KAG sind insbesondere die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen (Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG, § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Beiträge können gemäß Art. 5a Abs. 9 KAG i.V.m. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur insoweit erhoben werden, als Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Nach § 132 BauGB regeln die Gemeinden durch Satzung u.a. die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen (Nr. 1 der Vorschrift) sowie die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage (Nr. 4 der Vorschrift). Gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden ist und die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist (BayVGH, B.v. 31.5.2010 - 6 ZB 09.557 - juris Rn. 8; Schmitz, a.a.O., § 18 Rn. 26 ff.).
34
Der streitgegenständliche Vorausleistungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5a KAG, § 133 Abs. 3 BauGB i.V.m. der am 27. September 2017 in Kraft getretenen Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 16. August 2017 in der Fassung der rückwirkend zum 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Änderungssatzung vom 1. Februar 2019 (Erschließungsbeitragssatzung - EBS). § 12 EBS sieht - klarstellend - ebenfalls vor, dass im Fall des Art. 5a Abs. 9 KAG i.V.m. § 133 Abs. 3 BauGB Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrags erhoben werden können.
35
Die der Beklagten gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB, § 12 EBS eingeräumte Befugnis zur Erhebung von Vorausleistungen wurde im Rahmen eines sog. "innerdienstlichen Ermessensakts" (vgl. Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand August 2020, Rn 1410 m.w.N.), mit dem die Erhebung der Vorausleistung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf 50 v.H. des vollen zu erwartenden Erschließungsbeitrags begrenzt wurde, ordnungsgemäß ausgeübt, da eine Entscheidung darüber, ob Vorausleistungen erhoben werden sollen, in welcher Höhe und wann, aus den dem Gericht vorgelegten Unterlagen in ausreichender Weise erkennbar ist. Nicht erforderlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte im Einzelfall bei der Heranziehung zu einer Vorausleistung eine Ermessensentscheidung getroffen hat.
36
Da die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung noch nicht entstanden war, durfte die Beklagte gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangen. Zwar sind die bautechnischen Maßnahmen an der Erschließungsanlage abgeschlossen, für die durchgeführten Bauarbeiten an der Stichstraße lagen aber nach den Angaben der Vertreter der Beklagten beim Ortstermin am 1. Juli 2020 noch nicht alle Unternehmerrechnungen vor. Vor diesen Hintergrund ist nach der endgültigen technischen Herstellung der Anlage auch das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht innerhalb von vier Jahren zu erwarten. Ist die sachliche Beitragspflicht nach Erlass des Widerspruchsbescheids während des gerichtlichen Verfahrens entstanden, lässt dies die Rechtmäßigkeit des Vorausleistungsbescheids unberührt (BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206).
37
Bei der Berechnung des voraussichtlichen umlagefähigen Aufwands für die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlage "...-Straße" wurde in Bezug auf den Umfang der abzurechnenden Anlage ein zutreffender Ermittlungsrahmen zugrunde gelegt. Wie weit eine einzelne Anbau straße reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung auszurichten, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung (vgl. BVerwG, U.v. 10.6.2009 - 9 C 2.08 - NVwZ 2009, 1369; BayVGH, U.v. 1.12.2011 - 6 B 09.2893 - BayVBl 2012, 409). Bei der Erhebung von Vorausleistungen ist prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (s. oben) zu bewerten, wie sich die Erschließungsanlage nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms darstellen wird (so z.B. BayVGH, B.v. 24.7.2013 - 6 BV 11.1818 - juris Rn. 13). Danach beginnt hier die maßgebliche Anlage, deren räumliche Ausdehnung zwischen den Parteien nicht in Streit steht, an der Abzweigung der ...-Straße von der ...-Straße zwischen den Grundstücken Fl.Nr. ... und Fl.Nr., führt dann 280 m Richtung Osten, schließt dabei die ca. 85 m lange im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Mischgebiet nördlich Z.straße östlich ...-Straße" vom 10. Juli 2018 gelegene im Bereich zwischen den Grundstücken Fl.Nr. ... und ... von der ...-Straße abzweigende Stichstraße (Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ...) ein und endet - im Anschluss an eine bei Fl.Nr. ... erfolgende 90°-Drehung des Straßenverlaufs Richtung Norden - nach ca. 300 m am nördlichen Ende der Auffahrtsrampe der ...-Straße zur Nordtangente (Grundstück Fl.Nr. ...).
38
Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass für die Erschließungsanlage "...-Straße" in dieser räumlichen Erstreckung Erschließungsbeiträge zu erheben sind und damit auch Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag geltend gemacht werden können. Bei der Anlage handelt es sich weder um eine Anbaustraße, die bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (künftig BBauG) am 30. Juni 1961 als Anbaustraße fertig hergestellt war und somit von vornherein als sog. "historische Straße" aus dem Anwendungsbereich von Art. 5a KAG, §§ 128 ff. BBauG/BauGB ausgenommen ist (Art. 5a Abs. 7 KAG), noch war die Anlage nach dem 30. Juni 1961 unter der Geltung früherer Erschließungsbeitragssatzungen der Beklagten erstmals endgültig hergestellt worden.
39
Die "...-Straße" stellt keine vorhandene und deshalb erschließungsbeitragsfreie Erschließungsanlage bzw. "historische Straße" in Sinn von Art. 5a Abs. 7 KAG dar. Maßgebend für die Beurteilung der erstmaligen Herstellung einer Erschließungsanlage ist - abgesehen davon, dass sie vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes als öffentliche Einrichtung im Sinn des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 des Gemeindeabgabengesetzes vom 20. Juli 1938 (GVBl. S. 225) zu qualifizieren gewesen sein muss - zum einen der Zustand der Anlage in dem Zeitpunkt, in dem sie die Eigenschaft einer Erschließungsanlage erlangt hat, d.h. Erschließungsfunktion besessen hat und damit zum Anbau bestimmt war (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.1968 - IV C 94.67 - DVBl 1969, 275; U.v. 31.1.1969 - IV C 47.67 - BayVBl 1970, 65). Zum anderen muss die Erschließungsanlage neben der Anbaufunktion auch dem Ausbaustandard einer Ortsstraße entsprechen, welcher anhand der damals geltenden landesrechtlichen und örtlichen Ausbauvorschriften und -gepflogenheiten zu ermitteln ist (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 9.8.2016 - 6 CS 16.1032 - juris; Schmitz, a.a.O., § 1 Rn. 38 ff.; Matloch/Wiens, a.a.O., Rn. 180 u. 181).
40
Im hier zu beurteilenden Fall waren diese Voraussetzungen bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 nicht erfüllt. Bei der mit der jetzigen "...-Straße" identischen südlichen Teilstrecke der ehemaligen "...-Straße" hat es sich zu diesem Zeitpunkt - unabhängig von der Frage des damaligen Ausbauzustands - nicht um eine im Innenbereich gelegene Straße mit Erschließungsfunktion gehandelt. Nach dem Eindruck, den vor allem die von der Beklagten vorgelegten Luftbilder aus den Jahren 1953 und 1963 vermitteln (Bl. 113 der Gerichtsakte), war der fragliche Bereich dem Außenbereich im Sinn von § 35 BauGB/BBauG zuzurechnen und die als Ortsverbindungsstraße dienende, erst 1978 zur Ortsstraße gewidmete frühere ...-Straße nicht zum Anbau bestimmt. Daran vermag auch die auf dem Luftbild von 1963 erkennbare einzelne Ansiedlung eines Gewerbebetriebs nichts zu ändern.
41
Die "...-Straße" erlangte jedoch vom maßgeblichen Zeitpunkt, in dem ihr mit der Entwicklung des unbeplanten Gebiets zum Innenbereich gemäß § 34 BauGB bzw. mit Inkrafttreten eines Bebauungsplans Erschließungsfunktion zukam bzw. in dem sie als Anbaustraße im Sinne des Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG, § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zu qualifizieren war (BVerwG, U.v. 31.1.1969 - IV C 47.67 - BayVBl 1970, 65; U.v. 21.10.1968 - IV C 94.67 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr.4), bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag weder insgesamt noch teilweise (bezogen auf Teilanlagen) die Qualität einer erstmalig endgültig hergestellten Erschließungsanlage. Auch in der Zeit nach dem 30. Juni 1961, insbesondere in dem vom Kläger besonders hervorgehobenen Zeitraum von 1965 bis 1975, war die Straße noch nicht endgültig hergestellt, da weder eine ordnungsgemäße Straßenentwässerung noch eine ausreichende Beleuchtungseinrichtung vorhanden waren.
42
Die von der Beklagten unter Geltung der Erschließungsbeitragssatzung vom 16. August 2017 bzw. der - im Widerspruchsbescheid in S. 5 aufgeführten - Vorgängersatzungen bestimmten Herstellungsmerkmale in Zusammenschau mit dem für die flächenmäßigen Teileinrichtungen erforderlichen (formlosen) Bauprogramm sind zu keinem Zeitpunkt erfüllt gewesen. Wird eine nach dem Willen der Gemeinde endgültig hergestellte und ihre Aufgabe in vollem Umfang erfüllende im Außenbereich verlaufende Straße wegen des Inkrafttretens eines sie erfassenden Bebauungsplans oder infolge der Entwicklung des Gebiets zum Innenbereich zu einer Anbaustraße, ist ihr Zustand unter dem Blickwinkel des Vorliegens einer erschließungsbeitragsrechtlichen erstmaligen endgültigen Herstellung erneut zu beurteilen. Denn eine als Außenbereichsstraße endgültig hergestellte Verkehrsanlage kann als beitragsfähige Erschließungsanlage durchaus eine unfertige Anbaustraße sein. Für diese erneute Beurteilung ist abzustellen auf die Anforderungen, von deren Erfüllung die endgültige Herstellung einer beitragsfähigen Anbaustraße in dem Zeitpunkt abhängig ist, in dem die betreffende Verkehrsanlage zur beitragsfähigen Erschließungsanlage wird (Matloch/Wiens, a.a.O., Rn. 210 m.w.N.), wobei im Rahmen dieser Beurteilung sämtliche Teilanlagen einzeln zu betrachten sind (Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 11 Rn. 46 ff.). Bei der Prüfung, ob ein Ausbau einer beitragsfähigen Erschließungsanlage den Endpunkt, nämlich die erstmalige endgültige Herstellung im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB erreicht hat, kommt es im Übrigen nicht auf die jeweiligen subjektiven Vorstellungen der Gemeinde oder der Beitragspflichtigen an. Vielmehr ist dies objektiv nach dem maßgeblichen Ortsrecht zu beurteilen (BVerwG, U.v. 2.12.1977 - 4 C 55.75 - Buchholz 406.11 § 132 BauGB Nr. 25).
43
Die Erschließungsbeitragssatzungen der Beklagten - beginnend mit der auch für den vom Kläger genannten Zeitraum relevanten Satzung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrags in der Stadt ... vom 27. Juni 1961 (EBS 1961) - sahen seit dem jeweiligen Inkrafttreten - im Rahmen des Regelungsauftrags des damaligen § 132 Nr. 4 BBauG - für Anbaustraßen u.a. eine "Straßenentwässerung und Beleuchtung" vor. § 7 EBS 1961 regelte in Abs. 1 in Bezug auf zum Anbau bestimmte Straßen lediglich, dass eine endgültige Herstellung vorliegt, wenn sie den Verkehrserfordernissen entsprechend befestigt sind und folgende Merkmale aufweisen: "1. eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke in neuzeitlicher Bauweise", "2. Straßenentwässerung sowie eine etwa vorgesehene Beleuchtung" und "3. Anschluß an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße". In Abs. 4 ist ergänzend bestimmt, dass die Gemeine die endgültige Herstellung der einzelnen Erschließungsanlage feststellt. Welchen konkreten technischen Anforderungen diese Teileinrichtungen genügen müssen, um als endgültig hergestellt zu gelten, ist in der Satzung nicht näher umschrieben. Eine solche Festlegung ist im Übrigen auch nicht erforderlich (vgl. Driehaus/Raden, a.a.O., § 11 Rn. 55 ff.).
44
Die Regelung von Herstellungsmerkmalen soll es den Beitragspflichtigen ermöglichen, sich durch einen Vergleich des satzungsmäßig festgelegten Bauprogramms mit dem tatsächlichen Zustand, in dem sich die gebaute Anlage befindet, einen Eindruck darüber zu verschaffen, ob die Anlage endgültig hergestellt ist oder nicht. Mit dieser auf die Laiensphäre abstellenden Zielrichtung wäre es von vornherein nicht zu vereinbaren, das Merkmal "Beleuchtung" oder "Straßenentwässerung" in dem Sinn zu verstehen, dass es um Ausbaustandards unter Beachtung bestimmter technischer Regelwerke ginge. Entscheidend kann nur sein, dass überhaupt funktionsfähige, der Straßenlänge und den örtlichen Verhältnissen angepasste Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen vorhanden sind (vgl. BayVGH, B.v. 4.5.2017 - 6 ZB 17.546 - juris; B.v. 29.6.2016 - 6 ZB 15.2786 - BeckRS 2016, 53241; vgl. speziell zur Beleuchtung BayVGH, B.v. 27.1.2012 - 6 ZB 09.1573 - juris Rn. 7; vgl. zur Straßenentwässerung auch BayVGH, B.v. 12.6.2014 - 6 CS 14.1977 - juris Rn. 11 f.; B.v. 6.3.2006 - 6 ZB 03.2961 - juris Rn. 9; Matloch/Wiens, a.a.O., Rn. 412a). Eine etwa mängelbehaftete Bauausführung berührt nur Gewährleistungsansprüche der Gemeinde gegenüber dem Bauunternehmer und damit unter Umständen die Höhe des beitragsfähigen Erschließungsaufwands, nicht aber die Frage, ob die satzungsmäßigen Herstellungsmerkmale erfüllt sind. Die endgültige Herstellung wäre nur dann zu verneinen, wenn die Mängel die Gebrauchstauglichkeit der Erschließungsanlage als solche ausschließen würden (vgl. BayVGH, B.v. 13.6.2016 - 6 ZB 14.2404 - juris Rn. 6 f. m.w.N.).
45
Die jetzige Erschließungsanlage "...-Straße" war im Bereich des südlichen Teilabschnitts der ehemaligen "...-Straße" in der Zeit nach dem 30. Juni 1961 und insbesondere auch im Zeitabschnitt zwischen 1965 und 1975 unter Geltung des bundes- bzw. landesrechtlichen Erschließungsbeitragsrechts nicht erstmalig endgültig hergestellt gewesen, da in diesem Bereich bis zur Durchführung der im vorliegenden Fall relevante Straßenbaumaßnahmen jedenfalls keine ordnungsgemäße, die in der seinerzeit geltenden Erschließungsbeitragssatzung geregelten Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage erfüllende Straßenentwässerungseinrichtung vorhanden war.
46
Auf der Grundlage der vorhandenen Fotos und Planunterlagen ist zur Überzeugung des Gerichts erkennbar, dass in der fraglichen Zeit eine technisch hergestellte Straßenentwässerungseinrichtung (etwa mit Straßeneinläufen und Sinkkästen) nicht existent war. Es war keine durchgehende beidseitige konstruktive Abgrenzung der Straße zu den anliegenden Grundstücksflächen mittels Randsteinen oder Entwässerungsrinnen vorhanden mit der Folge, dass eine gezielte Oberflächenwasserableitung im Straßenbereich nicht erfolgen konnte. Das bloße Abfließen des Regenwassers in die anliegenden Bankett- bzw. Seitenstreifen aufgrund einer Deckenwölbung der Straße genügt aber auch unter Berücksichtigung der damaligen geringeren Anforderungen zur Erfüllung der satzungsmäßigen Merkmale der erstmaligen Herstellung einer Erschließungsanlage nicht (BayVGH, B.v. 15.11.2018 - 6 ZB 18.1516 - juris Rn. 7; B.v. 12.6.2014 - 6 CS 14.1077 - BeckRS 2014, 52922; B.v. 6.3.2006 - 6 ZB 03.2961 - BeckRS 2009, 37088). Erforderlich waren auch bereits in den 1960er Jahren Entwässerungsleiteinrichtungen, wie Randsteine oder Gerinne (BayVGH, U.v. 5.11.2007 - 6 B 05.2551 - juris; Matloch/Wiens a.a.O.). Die hier bis zum jetzigen Ausbauzustand vorhandene Art der Entwässerung durch das gefällebedingte Abfließen des Oberflächenwassers auf die seitlichen Straßenbankettbereiche bzw. in die benachbarten (Privat-)Grundstücke erfüllte die Anforderungen an eine innerorts gelegene Ortsstraße einer Stadt in der Größe der Beklagten jedenfalls nicht (s. hierzu auch BayVGH, B.v. 6.3.2006 - 6 ZB 03.2961 - BeckRS 2009, 37088).
47
Im Übrigen dürfte auch die Straßenbeleuchtung nicht die an sie im Zeitraum vom Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 bis 1975 bzw. sogar bis zu dem im September 2016 erfolgten Beginn der aktuellen Baumaßnahmen zu stellenden Anforderungen erfüllt haben, da nach den nicht bestrittenen Feststellungen der Beklagten hierzu erst nach dem Anlegen der Mitarbeiterparkplätze der Fa. ... eine punktuelle Beleuchtung erstellt worden war, die im Jahr 2005 auf drei Leuchtstellen ausgeweitet wurde. Die vorher unbeleuchtet gebliebene Straße wurde in den übrigen Teilbereichen auch danach nicht mit einer Straßenbeleuchtung ausgestattet. Allein für das von Süden nach Norden verlaufende ca. 260 m lange Teilstück der ...-Straße ist offensichtlich, dass eine aus lediglich drei Lampen bestehende Straßenbeleuchtung selbst Mindestanforderungen nicht entsprochen hat. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der im Wortlaut relativ unbestimmten Regelung in § 7 Abs. 1 Nr. 2 EBS 1961, der nur davon spricht, dass die Anbaustraße "die etwa vorgesehene Beleuchtung" aufweisen müsse, da von einer ordnungsgemäßen Straßenbeleuchtung im Sinn auch dieser Satzungsbestimmung nur ausgegangen werden kann, wenn eine funktionsfähige, der Straßenlänge und den örtlichen Verhältnissen angepasste Straßenbeleuchtung eingerichtet ist. Damit ist zu verlangen, dass diese Teileinrichtung nicht nur punktuell oder über eine Teilstrecke hergestellt, sondern im Grundsatz auf der gesamten Länge der Anbaustraße vorhanden sein muss (vgl. z.B. BayVGH, B.v.4.5.2017 - 6 ZB 17.546 - juris Rn. 14; B.v. 29.6.2016 - 6 ZB 15.2786 - juris Rn. 7).
48
Der Erhebung einer Vorausleistung steht auch nicht die in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG normierte Ausschlussfrist entgegen. Im vorliegenden Fall lag jedenfalls mangels Vorhandensein einer ordnungsgemäßen Straßenentwässerung zu keinem Zeitpunkt eine Vorteilslage im Sinn von Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG vor mit der Konsequenz, dass die dort geregelte Ausschlussfrist nicht zu laufen beginnen und folglich auch nicht ablaufen konnte. Das Fehlen einer hinreichend funktionsfähigen, technisch abgegrenzten Straßenentwässerungseinrichtung stellt ein für die Anlieger deutlich erkennbares bauliches Defizit dar. Bei einem objektiven Betrachter konnte somit nicht der Eindruck einer endgültig technisch fertiggestellten Straße entstehen. Für eine rechtlich zu berücksichtigende Vertrauensschutz zu Gunsten der Anlieger auslösende Vorteilslage im Sinn von Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb KAG bestehen mithin keine durchgreifenden Anhaltspunkte (BayVGH, B.v. 15.11.2018 - 6 ZB 18.1516 - juris Rn.9).
49
Die notwendigen Voraussetzungen für die Erhebung von Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB, Art. 5a Abs. 9 KAG sind im vorliegenden Fall dem Grunde nach erfüllt. Es liegt mit der derzeitigen Erschließungsbeitragssatzung eine gültige Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vor, die Beitragspflicht ist noch nicht in vollem Umfang entstanden, mit der Herstellung der Erschließungsanlage "...-Straße" wurde begonnen, die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage ist absehbar und das unmittelbar an die Erschließungsanlage anliegende Grundstück des Klägers gehört zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke im Sinn des § 133 Abs. 1 BauGB. Bei dem Grundstück Fl.Nr. ... handelt es sich um ein beitragspflichtiges Grundstück im Sinn von § 131 Abs. 1 Satz 1, § 133 BauGB, da es wegen der abgerechneten Anlage bebaubar bzw. erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbar genutzt werden kann (s. hierzu z.B. BayVGH, B.v. 19.12.2008 - 6 B 06.2750 - juris; Driehaus/Raden, a.a.O., § 21 Rn. 33). Dies gilt selbst für den Fall, dass der Bebauungsplan Nr. ... "Gewerbegebiet ... " nichtig wäre, da das Grundstück dann im Innenbereich im Sinn von § 34 BauGB liegen würde. Dies ergibt sich neben den im Verfahren vorgelegten Planunterlagen und der auf einer Ortseinsicht beruhenden Einschätzung des Landratsamts ... vom 9. Januar 2019 auch aus dem im Rahmen der gerichtlichen Beweisaufnahme durch Augenschein am 1. Juli 2020 gewonnenen Eindruck von der Örtlichkeit. Das Grundstück Fl.Nr. ... befindet sich in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinn von § 34 Abs. 1 BauGB und nimmt an dem vorhandenen Bebauungszusammenhang teil, der im Norden durch die Nordtangente begrenzt und im Westen durch die Bahnlinie markiert wird. Die noch unbebauten bzw. außenbereichstypisch bebauten Bereiche sind zudem aufgrund ihrer geringen flächenmäßigen Ausdehnung nicht in der Lage, als eine Art "Außenbereichsinsel" bzw. als "Außenbereich im Innenbereich" zu gelten (s. hierzu z.B. BVerwG, B.v. 15.9.2005 - 4 BN 37.05 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 6.11.2017 - 6 ZB 17.1011 - juris Rn. 15).
50
Die streitgegenständliche Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag ist auch nicht überhöht und daher auch unter diesem Aspekt rechtmäßig festgesetzt. Eine Gemeinde kann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB Vorausleistungen "bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags" verlangen. Bei der Ermittlung der zulässigen Höhe der Vorausleistung kann die Gemeinde nur solchen Aufwand berücksichtigen, der auch bei der endgültigen Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag abrechenbar ist (vgl. Driehaus/Raden, a.a.O., § 21 Rn. 31). Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der für die Berechnung der Vorausleistung getroffenen Kostenschätzung ist nicht die Deckungsgleichheit mit dem erst bei Entstehen der sachlichen Beitragspflicht feststellbaren Erschließungsaufwand, sondern die Anwendung einer sachgerechten Schätzungsgrundlage (vgl. Matloch/Wiens, a.a.O., Rn. 1428 m.w.N.). Eine solche sachgerechte Schätzungsgrundlage liegt hier in der Form der Kostenermittlung der Fa. A& B GmbH vom 21. November 2016 (Bl. 11 des Widerspruchsakts) vor.
51
Der von der Beklagten bei der Veranlagung des klägerischen Grundstücks ermittelte Nutzungsfaktor 2,4 ist - ausgehend von der Wirksamkeit des Bebauungsplans "Gewerbegebiet ...- Teilbereich ..." - rechtlich nicht zu beanstanden. Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird gemäß § 7 Abs. 1 EBS auf die Grundstücke im Abrechnungsgebiet nach der Grundstücksfläche verteilt. Nach § 7 Abs. 2 EBS wird diese mit einem Nutzungsfaktor multipliziert, wenn - wie hier - im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist. Dieser beträgt bei einer eingeschossigen Bebaubarkeit 1,0, bei mehrgeschossiger Bebaubarkeit zuzüglich je weiterem Vollgeschoß 0,3. Weist der Bebauungsplan lediglich eine höchstzulässige Gebäudehöhe aus, gilt diese geteilt durch 2,6 in Wohn- und Mischgebieten, geteilt durch 3,5 in Gewerbe- und Industriegebieten (§ 7 Abs. 3 EBS). Weiterhin sind für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für Grundstücke, die überwiegend gewerblich genutzt werden, die in Abs. 2 genannten Nutzungsfaktoren um je 50 v.H. zu erhöhen, wenn in einem Abrechnungsgebiet - wie hier - außer überwiegend gewerblich genutzten Grundstücken oder Grundstücken, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans in einem Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet liegen, auch andere Grundstücke erschlossen sind. Bei Anwendung dieser Vorgaben ergibt sich für das Grundstück Fl.Nr. ... ein Nutzungsfaktor von 2,4, da es in einem Gewerbegebiet liegt, für das eine Wandhöhe von 12 m zulässig ist (12:3,5 = abgerundet 3 Vollgeschosse = Nutzungsfaktor 1,6 zzgl. Artzuschlag von 50 v.H. = Nutzungsfaktor 2,4).
52
Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Vorausleistung in Höhe von 10.965,20 EUR bestünden im Übrigen aber auch dann keine Bedenken, wenn von der Nichtigkeit des Bebauungsplans ausgegangen würde, weil der auf das Grundstück des Klägers rechnerisch entfallende voraussichtliche endgültige Erschließungsbeitrag selbst bei Zugrundelegung eines - wegen der Maßgeblichkeit der nach Auffassung des Klägers in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Bebauung mit zwei Vollgeschossen - gemäß § 7 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 EBS anzusetzenden Nutzungsfaktors von lediglich 1,3 und einem Verzicht auf die Erhöhung des Nutzungsfaktors aufgrund einer überwiegend gewerblichen Grundstücksnutzung gemäß § 7 Abs. 10, Abs. 11 EBS mit 11.878,97 EUR jedenfalls nicht niedriger ist als der von der Beklagten geltend gemachte Vorausleistungsbetrag (s. hierzu VGH BW, U.v. 26.11.2013 - 2 S 2471/12 - juris Rn. 65 ff.; VG München, U.v. 12.5.2015 - M 2 K 14.4608 - juris Rn. 34 ff.). Die von der Beklagten im angegriffenen Bescheid festgesetzte Vorausleistung von 10.965,20 EUR ist aufgrund des mit der Beschränkung des Umfangs der zu erhebenden Vorausleistung auf die Hälfte des zu erwartenden endgültigen Erschließungsbeitrags geschaffenen "Sicherheitsabstands" zum endgültigen Erschließungsbeitrag (vgl. BVerwG U.v. 5.5.2015 - 9 C 14.14 - juris Rn. 14) jedenfalls immer noch niedriger als der selbst unter Zugrundelegung der rechnerischen Annahmen der Klägerseite entstehende endgültige Erschließungsbeitrag von 11.878,97 EUR. Dabei ist bei der Berechnung des Vorausleistungsbetrags zudem - entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 EBS - zugunsten des Klägers bereits angenommen worden, dass das klägerische Grundstück wegen einer späteren, noch nicht vollzogenen Grundabtretung für die Herstellung des Gehsteigs der Erschließungsanlage "...-Straße" bei der Ermittlung des endgültigen Erschließungsbeitrags nicht mit seiner aktuellen (Buchgrundstücks-)Fläche von 1390 m², sondern lediglich mit einer Fläche von 1.338,50 m² veranlagt werden wird.
53
Dass die gegenüber dem Kläger geltend gemachte Vorausleistung bei einem derzeit anzunehmenden endgültigen Erschließungsbeitrag von 11.878,97 EUR de facto über der eigentlich von der Beklagten beabsichtigten Erhebungsgrenze von 50 v.H. des zu erwartenden endgültigen Erschließungsbeitrag liegt, berührt die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids nicht bzw. verletzt diesen nicht in seinen Rechten, da die Gemeinde bei einer hierauf beruhenden gerichtlichen (Teil-)Aufhebung des Bescheids berechtigt wäre, bis zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht jederzeit einen weiteren Vorausleistungsbescheid zu erlassen (vgl. VGH BW, U.v. 26.11.2013 - 2 S 2471/12 - juris Rn. 67; VG München, U.v. 12.5.2015 - M 2 K 14.4608 - juris Rn. 50).
54
Da sonstige Gründe, die für eine Rechtswidrigkeit des angegriffenen Vorausleistungsbescheids sprechen könnten, weder vorgetragen noch ersichtlich sind, konnte die Klage keinen Erfolg haben.
55
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
56
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
57
Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124, § 124 a Abs. 1 VwGO).