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VGH München, Beschluss v. 19.07.2021 – 9 B 20.32205
Titel:

Keine Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei offenem Verfahrensausgang

Normenkette:
ZPO § 114
Leitsatz:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist schon dann nicht mutwillig, wenn sich die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen darstellen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Mutwilligkeit, Prozessausgang
Vorinstanz:
VG Augsburg, Urteil vom 11.09.2019 – Au 4 K 19.30020
Fundstelle:
BeckRS 2021, 22590

Tenor

Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin L. zur Vertretung beigeordnet.

Gründe

1
Nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Anforderungen dürfen dabei nicht überspannt werden. Es reicht aus, wenn sich die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen darstellen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 166 Rn. 26, 37).
2
So liegt der Fall hier. Der Ausgang des Verfahrens ist nach Zulassung der Berufung als offen anzusehen und der Kläger kann aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen.
3
Der Ausspruch über die Beiordnung eines Bevollmächtigten beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO.
4
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).