Inhalt

VGH München, Beschluss v. 22.07.2021 – 25 CE 21.1852
Titel:

Unzulässigkeit eines Eilantrags nach Änderung des Antragsziels

Normenkette:
VwGO § 81 Abs. 1 S. 1, § 91 Abs. 1, § 146
Leitsätze:
1. Die Änderung eines Eilantrags unter vollständiger Aufgabe des ursprünglichen Rechtsschutzziels ist unzulässig. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eilanträge sind bedingungsfeindlich und dürfen daher nicht von außerprozessualen Bedingungen abhängig gemacht werden. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beschwerde, unzulässige Antragsänderung in erster Instanz, unbestimmte bzw. unzulässig bedingte Anträge, fehlendes Rechtsschutzbedürfnis
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 17.06.2021 – M 26b E 21.2006
Fundstelle:
BeckRS 2021, 22541

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragsteller wenden sich gegen die erstinstanzliche Ablehnung ihres Eilantrags, mit dem sie (zuletzt) den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichten lassen wollten, ein Konzept für den Schulunterricht vorzulegen und umzusetzen sowie die Zulassung für in der Schule verwendete SARS-CoV-2-Antigenschnelltests vorzulegen, hilfsweise die Tests unter bestimmten Bedingungen einzustellen.
2
Die zunächst nicht anwaltlich vertretenen Antragsteller haben beim Verwaltungsgericht zunächst beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie von der Testpflicht als Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht freizustellen. Nach einem gerichtlichen Hinweis auf die sachliche Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts und die beabsichtigte Verweisung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof haben die Antragsteller durch ihre Bevollmächtigte zuletzt wörtlich beantragt,
3
1. Im Wege der einstweiligen Anordnung wird der Antragsgegner verpflichtet, den Antragstellern und der Schule unverzüglich ein den Vorgaben des BayVGH-Beschlusses vom 12.04.2021 Az. 20 NE 21.926 entsprechendes alltagstaugliches Konzept für einen altersgerechten, gleichberechtigten Zugang zu Unterricht, Bildung, Leistungsnachweisen und Prüfungen vorzulegen sowie dieses Konzept an der Schule unverzüglich umzusetzen.
4
2. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, für den Fall, dass eine wirksame einwandfreie Zulassung für die an der Schule eingesetzten SARS CoV-2 Antigenschnelltests existiert, diese den Antragstellern vorzulegen.
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3. Hilfsweise, falls und soweit es keine solche Zulassung gibt oder sich sonstige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit und Unbedenklichkeit der angewendeten Tests als relevant erweisen, hat der Antragsgegner die Testungen unverzüglich einzustellen.
6
Das Verwaltungsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 17. Juni 2021 mit der Begründung abgelehnt, es liege eine nach § 91 Abs. 1 VwGO unzulässige Antragsänderung vor.
7
Zur Begründung ihrer Beschwerde führen die Antragsteller aus, bei sachgerechter Auslegung des ursprünglichen Antrags nach Wortlaut, Ziel und Verfahrensverlauf ("historische Auslegung") liege keine Antragsänderung vor.
8
Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen.
9
Wegen der weiteren Einzelheiten wir Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten.
II.
10
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die von den Antragstellern in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat die Eilanträge zu Recht abgelehnt.
11
Das Verwaltungsgericht ist zurecht von einer unzulässigen Antragsänderung ausgegangen. Insoweit nimmt der Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerdebegründung zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses und verzichtet auf eine weitere Begründung (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Wenn die Antragsteller insofern vortragen lassen, dass sie bei der ursprünglichen Antragstellung den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. April 2021 (20 NE 21.926) noch nicht gekannt hätten, belegt dies vielmehr die Annahme, dass die unter dem 3. Mai 2021 gestellten neuen Anträge eine Reaktion auf die entsprechende Entscheidung unter vollständiger Änderung des Rechtsschutzziels darstellen.
12
Unabhängig davon wären die Anträge auch deswegen abzulehnen gewesen, weil sie für sich genommen unzulässig sind.
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Dem Hauptantrag fehlt es bereits an der erforderlichen Bestimmtheit (§ 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO analog). Der Eilantrag muss so klar formuliert sein, dass im Falle der Stattgabe eine inhaltlich genau abgegrenzte und ggf. vollstreckbare Entscheidung ergehen kann (Schoch in Schneider/Schoch, VwGO, Stand: Februar 2021, § 123 Rn. 125 m.w.N.). Dies ist beim Hauptantrag zu 1., der eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe und gerichtlicher Kontrolle nicht zugänglicher pädagogischer Bewertungen enthält, nicht der Fall.
14
Der Hauptantrag zu 2. und der hilfsweise erhobene Antrag zu 3. sind ebenfalls unzulässig. Eilanträge nach § 123 Abs. 1 VwGO sind bedingungsfeindlich. Sie sind daher unzulässig, wenn sie von einer außerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden (vgl. statt aller Kuhla in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 1.7.2020, § 123 Rn. 27 m.w.N.). So liegt der Fall hier: Der Hauptantrag zu 2. ist unter der außerprozessualen Bedingung einer wirksamen Zulassung des Antigenschnelltests gestellt, der Hilfsantrag zu 3. unter der außerprozessualen Bedingung, dass eine solche Zulassung nicht vorliegt bzw. sonstige Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Verwendung der Tests bestehen. Selbst wenn man den Hauptantrag zu 2. als unbedingt gestellten Antrag auslegen wollte, wäre er in Ermangelung eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil die Antragsteller sich unmittelbar an das Verwaltungsgericht gewandt haben, ohne sich vorher um eine entsprechende Klärung mit den Schulbehörden zu bemühen. Dem vorgelegten (nicht im Namen der Antragsteller verfassten) Schreiben der Bevollmächtigten der Antragsteller an das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus vom 20. April 2021 ist ein Wunsch nach Vorlage der Zulassungen nicht zu entnehmen.
15
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die ursprünglich gestellten Anträge nicht mehr - auch nicht hilfsweise - aufrechterhalten worden seien, wird mit der Beschwerdebegründung nicht in Frage gestellt.
16
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
17
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG. Da die Entscheidung die Hauptsache im Wesentlichen vorweggenommen hätte, sieht der Senat keinen Anlass, den Streitwert gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu mindern. Der Hilfsantrag zu 3. wurde nicht streitwerterhöhend berücksichtigt, weil er mit dem Hauptantrag zu 2. im Wesentlichen identisch ist.
18
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).