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OLG Nürnberg, Beschluss v. 12.08.2021 – 8 U 1230/21
Titel:

Rechtsmittelverlust durch Berufungsrücknahme

Normenkette:
ZPO § 516 Abs. 3
Leitsatz:
Die Berufungsrücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Berufung, Rücknahme, Rechtsmittelverlust
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 29.07.2021 – 8 U 1230/21
LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 30.03.2021 – 8 O 6345/20

Tenor

1. Die Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 45.467,28 € festgesetzt.

Gründe

1
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.