Inhalt

VG Augsburg, Urteil v. 27.01.2021 – Au 4 K 20.1453
Titel:

Erfolglose Anfechtungsklage gegen eine im Wege der Ersatzvornahme erfolgte Beseitigung eines Astes, der in Feuerwehrzufahrt hinein ragte

Normenketten:
VwGO § 42 Abs. 1 Alt. 1, § 102 Abs. 2, § 113 Abs. 1 S. 1
VVB § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 S. 1, Abs. 3
LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 3
BayVwVfG Art. 37 Abs. 1
Leitsätze:
1. Die Vollstreckung eines Verwaltungsaktes durch Ersatzvornahme führt nicht zu dessen Erledigung, weil von dem Grundverwaltungsakt weiterhin Rechtswirkungen für das Vollstreckungsverfahren ausgehen. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei den §§ 22 ff. VVB handelt es sich um verhaltensbezogene und nicht um baurechtliche Vorschriften, weshalb diese durch die nach § 23 Abs. 1 VVB zuständigen Behörden und nicht durch die Bauaufsicht vollzogen werden. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist, richtet sich nach dem Recht, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu rechtfertigen. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Brandschutz, Erledigung durch Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme (verneint), Anordnung, Austausch der Rechtsgrundlage (offengelassen), Erledigung, irreversibler Vollzug, Ersatzvornahme, Feuerwehrzufahrt, Baumbewuchs, Austausch Rechtsgrundlage, Ermessen, Zustandsstörer, Bestimmtheit, Brandverhütungsverordnung
Fundstellen:
BayVBl 2021, 391
LSK 2021, 2173
BeckRS 2021, 2173

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen einen Bescheid, mit dem er zum Rückschnitt der Äste eines Baumes von seinem Grundstück, soweit diese auf eine Feuerwehrzufahrt ragen, verpflichtet wurde.
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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. *Gemarkung * (*). Westlich daran grenzt das Grundstück Fl.Nr. * das mit einem Seniorenzentrum bebaut ist, an (*). Mit Bescheiden vom 28. August 2002 und 24. November 2005 wurde eine Verkehrsregelung entlang des Seniorenzentrums auf der * getroffen und der Bereich der Zufahrt entlang der Grenze zum Grundstück des Klägers als Feuerwehrzufahrt ausgeschildert.
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Am 18. Mai 2020 teilte die Feuerwehr der Beklagten mit, dass aufgrund der starken Ausladung eines Baumes vom Grundstück * die Feuerwehrzufahrt zum Altenheim derzeit nicht oder nur schwer nutzbar sei. Ein Feuerwehrfahrzeug habe eine Höhe von 3,5 m. Auf Anfrage der Beklagten lehnte der Kläger den Rückschnitt ab und schlug stattdessen den Umbau des Zufahrtsbereichs vor. Auch in der Folge konnte mit dem Kläger keine Einigung erzielt werden.
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Mit Bescheid vom 22. Juli 2020, zugestellt am 23. Juli 2020, verpflichtete die Beklagte den Kläger, die Äste des Baumes, die aus dem Grundstück Fl.Nr. * in die Feuerwehrzufahrt für das Seniorenzentrum ragen, bis auf eine lichte Höhe von 4 m bis spätestens 13. August 2020 zurückzuschneiden oder zurückschneiden zu lassen (Nr. 1). In Nr. 2 des Bescheids wurde die Ersatzvornahme angedroht und in Nr. 3 die sofortige Vollziehung der unter Nr. 1 des Bescheids genannten Verpflichtung angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach § 22 Abs. 1 der Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) Zu- und Ausgänge, Durchfahrten, Durchgänge, Treppenräume und Verkehrswege freizuhalten seien, die bei einem Brand als erster oder zweiter Rettungsweg vorgesehen seien. Nach § 24 Abs. 1 VVB könne die Gemeinde im Einzelfall weitergehende Anordnungen zur Verhütung von Gefahren für Leib, Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz durch Brand treffen. Die Anordnung richte sich gegen den Grundstückseigentümer und damit gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt über den Baum (§ 24 Abs. 3 VVB). Die Feuerwehr habe bestätigt, dass die amtlich ausgeschilderte Feuerwehrzufahrt als Rettungsweg wegen der hereinhängenden Äste nicht mehr zur Verfügung stehe. Die Verpflichtung zum Rückschnitt sei verhältnismäßig und ermessensgerecht. Weniger einschneidende Maßnahmen seien nicht ersichtlich. Der geforderte Umbau sei wegen des damit einhergehenden zeitlichen Aufwands keine geeignete Alternative. Aus dem bisherigen Geschehensablauf sei ersichtlich, dass eine Zwangsgeldandrohung keinen Erfolg verspreche.
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Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 21. August 2020 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg mit dem (sinngemäßen) Antrag,
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den Bescheid vom 22. Juli 2020 aufzuheben.
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Zur Begründung machte der Kläger allgemeine Ausführungen zur Stadtentwicklung auch in Bezug auf das Grundstück Fl.Nr. *. Ferner trug er vor, dass an anderer Stelle, hier an der Nordseite des Seniorenheims, die Errichtung einer Feuerwehrzufahrt auch möglich wäre. Dem Sichtschutz werde nicht ausreichend Rechnung getragen. Ferner erscheine die geforderte Höhe von 4 m zu hoch, weil Feuerwehrfahrzeuge maximal 3,6 bis 3,8 m hoch seien. Auflagen zum Brandschutz seien nicht dem Kläger gegenüber zu erlassen, sondern vom Betreiber des Seniorenheims zu fordern. Zugleich beantragte der Kläger im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage.
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Die Beklagte trat dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter dem 1. September 2020 entgegen und führte aus, dass dem Kläger angeboten worden sei, den Rückschnitt auf Kosten der Beklagten vornehmen zu lassen. Die Feuerwehr habe nochmals bestätigt, dass aufgrund der hereinragenden Äste die Feuerwehrzufahrt für Feuerwehrfahrzeuge nicht mehr befahrbar und die Anleiterung mit einer Drehleiter nicht mehr möglich sei. Auf die diesbezügliche Bilddokumentation werde verwiesen. Nach dem aktuellen Feuerwehrplan handle es sich bei der streitgegenständlichen Zufahrt um die Feuerwehrzufahrt und Anleiterstelle für den westlichen Bereich des Altenheims. Am 14. August 2020 sei der Ast vom Bauhof der Beklagten entfernt worden.
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Mit Beschluss vom 16. September 2020 hat das Gericht den Antrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren abgelehnt (Au 4 S 20.1455). Auf die Begründung der Entscheidung wird Bezug genommen.
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Mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 trug der Kläger ergänzend vor, dass der Baum schon seit Jahrzehnten dort stehe und das Altenheim erst später und nur aufgrund eines Entgegenkommens der Klagepartei dort habe errichtet werden können; demzufolge könne es nicht sein, dass der Brandschutz durch jenen beeinträchtigt werde. Außerdem habe der Kläger in Erfahrung bringen können, dass auf der Fläche zwischen dem Baum und dem Heim zwei Feuerwehrfahrzeuge nebeneinander fahren könnten und zudem ausreichend Platz für mehrere Leitern vorhanden wäre. Die Feuerwehrfahrzeuge hätten bekanntlich schon seit langem eine genormte Höhe.
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Die Beklagte legte am 18. Dezember 2020 eine Kostenaufstellung für die Ersatzvornahme vor. Sie beabsichtige die Kostenerhebung nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2021, in der die Beklagte die Klageabweisung beantragte, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Über die Klage konnte trotz Nichterscheinens der Klagepartei verhandelt und entschieden werden. Der Kläger wurde hierauf hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO).
I.
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Die Klage auf Aufhebung des Bescheids vom 22. Juli 2020 ist zulässig, insbesondere statthaft. Die Vollstreckung des Verwaltungsakts durch Ersatzvornahme bewirkt keine Erledigung, so dass der Bescheid weiterhin tauglicher Gegenstand des klägerischen Anfechtungsbegehrens (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist. Denn die Vollstreckung eines Verwaltungsaktes durch Ersatzvornahme führt nicht zu dessen Erledigung, weil von dem Grundverwaltungsakt weiterhin Rechtswirkungen für das Vollstreckungsverfahren ausgehen. Auch die irreversible Vollstreckung steht deshalb dem Eintritt der Bestandskraft des Grundverwaltungsakts nicht entgegen; Einwendungen gegen dessen Rechtmäßigkeit sind dann im Anfechtungsverfahren gegen den Kostenerstattungsbescheid unbeachtlich (vgl. BVerwG, U.v. 25.9.2008 - 7 C 5.08 - juris -Ls- und Rn. 13; Emmenegger in Fehling/Kastner/Störmer, VwGO, 4. Aufl. 2016, § 113 Rn. 94; a. A. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 107; Riese in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 113 Rn. 119).
II.
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Die Klage ist jedoch unbegründet. Die in Nr. 1 des Bescheids enthaltene Verpflichtung zum Rückschnitt der auf die Feuerwehrzufahrt hineinragenden Äste auf eine lichte Höhe von 4 m erweist sich ebenso wie die Androhung der Ersatzvornahme (Nr. 2 des Bescheids) als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Die sachliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin für den Vollzug der Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) ergibt sich aus § 23 Abs. 1 VVB. Da es sich bei §§ 22 ff. VVB um verhaltensbezogene und nicht um baurechtliche Vorschriften handelt, werden diese durch die nach § 23 Abs. 1 VVB zuständigen Behörden und nicht durch die Bauaufsicht vollzogen (Frank, Novellierung der Verordnung über die Verhütung von Bränden, Teil 2, KommP BY, 3/2013). Die örtliche Zuständigkeit folgt aus Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG.
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2. Nach § 22 Abs. 1 VVB sind Zu- und Ausgänge, Durchfahrten, Durchgänge, Treppenräume und Verkehrswege, die bei einem Brand als erster oder zweiter Rettungsweg vorgesehen sind, freizuhalten. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 VVB können Gemeinden im Einzelfall weitergehende Anordnungen treffen, die zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz durch Brand erforderlich sind. Dass es sich bei der Feuerwehrzufahrt um einen ersten oder zweiten Rettungsweg im Sinne des § 22 Abs. 1 VVB handelt, wie von der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid zugrunde gelegt, lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen. Dies hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung letztlich auch bestätigt. Allerdings kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob die Beklagte die Verpflichtung in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids auf § 22 Abs. 1 VVB stützen konnte, oder ob als Rechtsgrundlage (allein) § 24 Abs. 1 VVB heranzuziehen ist. In Betracht kommt ferner Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG, wonach zur Abwehr u.a. von Gefahren, die Leben oder Gesundheit von Menschen bedrohen, Einzelfallanordnungen getroffen werden können.
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Denn die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist, richtet sich nach dem Recht, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu rechtfertigen. Erweist sie sich aus anderen als in dem Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert würde, dann ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig (BVerwG, U. v. 27.1.1982 - 8 C 12.81 - BVerwGE 64, 356; U.v. 19.8.1988 - BVerwG 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96/98; U.v. 31.3.2010 - 8 C 12.09 - juris Rn. 16).
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So liegt der Fall hier. Der Austausch der Rechtsgrundlage ließe den Tenor der Grundverfügung unberührt. Er erfordert auch keine wesentlich anderen oder zusätzlichen Erwägungen im Rahmen des Ermessens. § 24 Abs. 1 VVB ist ebenfalls auf die Vermeidung und Verhütung von Gefahren durch Brand gerichtet. Ebenso zielt Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG u.a. auf die Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz u.a. durch Brand ab. Mit der angefochtenen Anordnung soll - unabhängig davon, ob sie auf § 24 Abs. 1 Satz 1 VVB oder Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG gestützt wird - den vorgenannten Gefahren begegnet werden. Hierauf hat die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid (mit) abgestellt und neben § 22 Abs. 1 VVB in der Begründung auch die Vorschrift des § 24 Abs. 1 VVB herangezogen. Insoweit stimmen auch die wesentlichen Grundlagen für die von der Beklagten vorgenommene Ermessensentscheidung überein.
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3. Die Beklagte hat auch das ihr zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Sie hat die für und gegen ein Einschreiten sprechenden Belange angeführt und ist zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gelangt, dass in die Feuerwehrzufahrt hineinragende Äste vom Kläger entfernt werden müssen. Insoweit kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass andere Bereiche beim Altenheim möglicherweise auch als Feuerwehrzufahrten geeignet sein könnten. Selbst wenn diese als mögliche Feuerwehrzufahrten in Betracht kämen, entbindet dies den Kläger nicht von der Pflicht, die zur Verhütung von Gefahren durch Brand erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Hierzu gehört auch der Rückschnitt des Baumes auf das Maß, damit dieser die Nutzbarkeit einer Feuerwehrzufahrt auf dem Nachbargrundstück nicht hindert oder einschränkt. Da maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses abzustellen ist, kommt es entgegen der Auffassung des Klägers auf den Zustand vor 20 Jahren nicht entscheidend an. Die Anordnung ist auch im Übrigen verhältnismäßig; die geforderte lichte Höhe von 4 m ist im Hinblick auf die Maße eines Feuerwehrfahrzeugs (s. hierzu Behördenakte Bl. 1) erforderlich und angemessen. Die Anordnung richtet sich zulässiger Weise gegen den Kläger als Inhaber der tatsächlichen Gewalt, vgl. § 24 Abs. 3 VVB bzw. Art. 9 Abs. 2 LStVG.
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Da die Beklagte bei ihrer Beurteilung die Maßstäbe des öffentlichen Rechts zugrunde zu legen hat, haben etwaige zivilrechtliche Probleme zwischen dem Kläger und der Beklagten in Grundstücksangelegenheiten keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids. Im Hinblick auf den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (s.o.) berühren die von der Beklagten im Nachgang vorgenommene Maßnahmen die Rechtmäßigkeit des Bescheids nicht.
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4. Auch im Übrigen ist die in Nr. 1 des Bescheids ausgesprochene Verpflichtung rechtmäßig.
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Sie ist insbesondere hinreichend bestimmt i.S.d. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Durch die eindeutige Höhenvorgabe für den Rückschnitt ist klar ersichtlich, was vom Kläger verlangt wird, um der Anordnung Folge zu leisten.
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5. Die Androhung der Ersatzvornahme stützt sich auf Art. 32 Satz 2 i.V.m. 36 Abs. 1 VwZVG. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des Verwaltungszwangs, insbesondere ein vollstreckbarer Grundverwaltungsakt (vgl. Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG) liegen vor. Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen sind gegeben. Insbesondere ließ ein Zwangsgeld keinen Erfolg erwarten (Art. 32 Satz 2 VwZVG), da der Kläger im Verlauf des Verwaltungsverfahrens wiederholt und unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, einer etwaigen Verpflichtung zum Rückschnitt keinesfalls Folge leisten zu wollen, selbst wenn die Umsetzung der Maßnahme durch die Beklagte auf deren Kosten erfolge (s. auch Aktenvermerk v. 25.6.2020, Bl. 6 der Behördenakte).
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Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.