Inhalt

Anwaltsgerichtshof München, Urteil v. 27.01.2021 – BayAGH I - 1 - 16/20
Titel:

Vertretungszwang vor dem Anwaltsgerichtshof

Normenketten:
BRAO § 112c Abs. 1
VwGO § 42 Abs. 1, § 67 Abs. 2, Abs. 4
EuRAG § 25, § 28
Leitsätze:
1. Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder einen Hochschullehrer, der die Befähigung zum Richteramt hat, vertreten lassen. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein europäischer Rechtsanwalt ist nur dann zur Vertretung berechtigt, wenn er die Tätigkeit in Deutschland vorübergehend und gelegentlich ausübt. Dies ist nicht der Fall, wenn er ausschließlich unter einer Kanzleiadresse in Deutschland auftritt. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Anwaltsgerichtshof, Postulationsfähigkeit, europäischer Rechtsanwalt
Rechtsmittelinstanzen:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 09.07.2021 – AnwZ (Brfg) 11/21
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 06.10.2021 – AnwZ (Brfg) 11/21
Fundstelle:
BeckRS 2021, 21536

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist im Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 50.000 EUR festgesetzt. V.    Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft.
2
Die am … in … geborene Klägerin beantragte mit Schreiben vom 20.01.2014, bei der Rechtsanwaltskammer München eingegangen am 21.01.2014, ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Dabei benutzte sie das Formular der Rechtsanwaltskammer München. Im Zulassungsantrag teilte die Klägerin mit, dass sie am … von der Karl-Marx-Universität Leipzig den akademischen Grad „Diplomjurist“ verliehen bekommen habe. Zum Nachweis fügte sie eine Kopie der Urkunde, jedoch kein Original oder eine beglaubigte Ablichtung bei. Im Lebenslauf gab die Klägerin weiterhin bekannt, dass sie von 1978-1989 eine der „Rechtsanwaltschaft vergleichbare Tätigkeit als Kombinatsjustiziarin“ ausgeübt habe. Belege dafür wurden nicht vorgelegt. Dem Antrag war eine Ladung der Rechtsanwaltskammer Brandenburg vom 08.12.2008 zur Vereidigung als Rechtsanwältin beigelegt, die jedoch aufgrund Erkrankung des Kammerpräsidenten abgesagt wurde. Nach eigenen Angaben der Klägerin hat sie die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft dort nicht weiterverfolgt. Mit der Beiziehung weiterer Personalakten hat sie sich nicht einverstanden erklärt.
3
Im Anschluss an den Antrag wurden durch die Rechtsanwaltskammer München die Vermögensverhältnisse der Klägerin und die gegen sie damals wie heute anhängigen Strafverfahren überprüft. Es stand auch die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung der Klägerin im Raum, da der Beklagten ein im Rahmen eines Strafverfahrens erholten fachärztlichpsychiatrischen Gutachtens vom 13.01.2010 bekannt wurde.
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Es folgte Korrespondenz mit der Klägerin insbesondere hinsichtlich der Versagungsgründe des § 7 Nr. 5 und 9 BRAO. Dabei wurde die Klägerin von der Rechtsanwaltskammer auch aufgefordert, einen Nachweis für ihre Tätigkeit als Justiziarin beizubringen.
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Mit Schreiben vom 17.09.2019 fragte die Klägerin nach dem Sachstand hinsichtlich ihres Antrags an. Das Zulassungsverfahren wurde daraufhin fortgesetzt, die Vermögensverhältnisse und anhängigen Strafverfahren aktuell überprüft.
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Mit Schreiben vom 01.10.2019 teilte die Rechtsanwaltskammer München der Klägerin mit, dass sie ihren Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gerne wieder aufgreife. Nach Durchsicht der Unterlagen stünden einer Zulassung mögliche Versagungsgründe nach § 7 Nr. 5 BRAO (Unwürdigkeit) und § 7 Nr. 9 BRAO (Vermögensverfall) entgegen. Es würden die erforderlichen Unterlagen eingeholt. Die Klägerin wurde aufgefordert, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und nachzuweisen, dass weder Eintragungen im Schuldnerverzeichnis noch offene Vollstreckungsverfahren anhängig sind. Zudem wurde um Vorlage einer Bestätigung des Finanzamtes gebeten, wonach keine Steuerrückstände bestünden. Der Klägerin wurde eine Frist bis 31.10.2019 eingeräumt.
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Das Amtsgericht Cottbus teilte hinsichtlich des Strafverfahrens … mit, dass dieses noch nicht abgeschlossen sei.
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Das Vollstreckungsportal enthielt mehrere Eintragungen, zwei Gerichtsvollzieherinnen teilten die jeweiligen Zwangsvollstreckungsaufträge mit.
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Mit Schreiben vom 21.01.2020, der Klägerin per Postzustellungsurkunde zugestellt am 22.01.2020, hörte die Rechtsanwaltskammer München die Klägerin zur Versagung gemäß § 7 Nr. 5 und Nr. 9 BRAO an. Dabei teilte sie ihr mit, dass aktuell ein Strafverfahren beim Landgericht Cottbus gegen sie wegen falscher Versicherung an Eides statt anhängig sei. Die Klägerin wurde aufgefordert, den Stand des Verfahrens mitzuteilen. Zudem wurden die neun Eintragungen im elektronischen Schuldnerverzeichnis einzeln aufgeführt, sowie ein Zwangsvollstreckungsverfahren bei Obergerichtsvollzieherin … und ein Zwangsvollstreckungsverfahren bei Gerichtsvollzieherin … Es wurde ihr mitgeteilt, dass der Vermögensverfall vermutet werde und ihr der Nachweis obliege, dass sie sich nicht mehr im Vermögensverfall befinde. Dazu seien die Vermögensverhältnisse im Detail darzulegen. Ihr wurde eine Frist bis 19.02.2020 gesetzt.
10
Die Klägerin nahm mit Telefax vom 01.02.2020, eingegangen am 05.02.2020, Stellung, ohne jedoch sachlich auf das Schreiben vom 21.01.2020 einzugehen. Sie führte hingegen ihre persönlichen Umstände aus sowie, dass ihr Sohn im April 2009 ermordet worden sei und die Aufarbeitung seines Mordes einen Justiz- und Behördenskandal darstelle.
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Mit Schreiben der Rechtsanwaltskammer vom 02.04.2020, der Klägerin per Postzustellungsurkunde zugestellt am 07.04.2020, wurde der Klägerin mitgeteilt, dass Nachweise hinsichtlich der Erledigung der Forderungen oder Löschungsbeschlüsse nicht eingegangen seien. Dem Zulassungsantrag stehe weiterhin entgegen, dass weder die Zulassungsvoraussetzungen des § 4 BRAO noch gemäß § 211 BRAO die Befreiung von den Voraussetzungen der Befähigung zum Richteramt nachgewiesen worden seien. Belege für eine der „Rechtsanwaltschaft vergleichbare Tätigkeit“ lägen bislang ebenfalls nicht vor. Sie wurde aufgefordert, die Diplomurkunde im Original und Belege hinsichtlich ihrer 2-jährigen juristischen Praxis vorzulegen. Ihr wurde weiterhin mitgeteilt, dass die Rechtsanwaltskammer beabsichtige, ihren Antrag auf Zulassung abzulehnen, wenn nicht bis zum 30.04.2020 die entsprechenden Unterlagen vorgelegt würden.
12
Hierauf erfolgte weder eine Äußerung noch wurden die angeforderten Unterlagen vorgelegt.
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Mit Bescheid vom 04.08.2020, Aktenzeichen Zul. …, wies die Beklagte den Antrag auf Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft als unzulässig zurück und versagte ihn gemäß § 7 Nr. 9 BRAO.
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Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin im Zulassungsantrag mitgeteilt habe, am … von der Karl-Marx-Universität Leipzig den akademischen Grad „Diplomjurist“ verliehen bekommen zu haben, jedoch lediglich eine Kopie der Urkunde und kein Original vorgelegt habe. Im Lebenslauf habe sie weiterhin bekannt gegeben, dass sie von 1978 - 1989 eine der „Rechtsanwaltschaft vergleichbare Tätigkeit als Kombinatsjustiziarin“ ausgeübt habe, dafür jedoch keine Belege vorgelegt. Die Beklagte legte die Voraussetzungen der §§ 4 Satz 1 und 211 BRAO i.V.m. § 4 Abs. 1 RAG im Einzelnen dar. Die Rechtsanwaltskammer München habe somit gemäß § 4 Abs. 1 RAG zu überprüfen, ob die Klägerin auf mindestens 2 Jahre juristische Praxis in der Rechtspflege bzw. in einem rechtsberatenden Beruf oder einer Lehrbefähigung für Recht an einer Hochschule oder Universität der DDR vorweisen könne. Die Klägerin habe trotz Aufforderungen unter Hinweis auf die Ablehnung des Antrags, sollten entsprechende Unterlagen über den Nachweis der juristischen Praxis nicht vorgelegt werden, solche nicht beigebracht. Demzufolge könne nicht geprüft werden, ob die Zugangsvoraussetzungen gemäß § 4 BRAO vorlägen. Nach den Vorschriften der Rechtsanwaltskammer München seien zudem die Unterlagen, die die Zulassungsvoraussetzungen belegten, jeweils im Original einzureichen. Die Originaldokumente seien auch dann vorzulegen, wenn es sich um Bewerber handele, die bereits früher Mitglied einer anderen Rechtsanwaltskammer wären bzw. in einem Antragsverfahren Urkunden vorgelegt hätten und nunmehr bei der Rechtsanwaltskammer München eine wieder/Neuzulassungsantrag stellten.
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Zudem begründete sie die Versagung damit, dass die Klägerin mit sieben Eintragungen im zentralen Schuldnerverzeichnis, die sie im Einzelnen angab, aufgeführt sei und bei der Gerichtsvollziehern K. zusätzlich ein genau bezeichnetes Zwangsvollstreckungsverfahren anhängig sei.
16
Die Vermutung des Vermögensverfalls sei von der Klägerin nicht widerlegt worden.
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Der Bescheid wurde der Klägerin per Postzustellungsurkunde am 13.08.2020 zugestellt.
18
Gegen diesen Bescheid wendet sich die Klägerin mit ihrer beim bayerischen Anwaltsgerichtshof am 14.09.2020 per Telefax eingegangenen Klage vom 14.09.2020, welche durch Herrn P., Avocat definitiv, für die Klägerin erhoben wurde.
19
Zur Begründung der Klage wird ausgeführt, die Klägerin sei mindestens neun Jahre wie eine Rechtsanwältin erfolgreich tätig gewesen. Die Darstellungen der Beklagten im angefochtenen Bescheid verletzten die Persönlichkeitsrechte der Klägerin. Mit der Klage werde die Bescheinigung ihres erfolgreichen Studiums überreicht. Die Klägerin sei, wie bei ungeklärten Statusfragen rechtmäßig, bereits im Verfahren über den begehrten Status prozessual so zustellen, als habe sie ihn. Der Unterzeichner sei „kraft assessoral und als Avocat versicherter Vollmacht“ vertretungsbefugt.
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Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 14.09.2020 beantragt,
die Klägerin unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids vom 04.08.2020 als Rechtsanwältin zuzulassen.
21
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 15.10.2020 beantragt,
Die Klage wird abgewiesen.
22
Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Klage sei sowohl unzulässig als auch unbegründet. Sowohl der Klägerin als auch Herrn A. definitiv P. fehle für eine zulässige Klage die Postulationsfähigkeit. Der Anwaltsgerichtshof stehe einem Oberverwaltungsgericht gleich, sodass sich die Klägerin durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müsse.
23
Die Klägerin selbst sei nicht als Rechtsanwältin zugelassen. Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten sei sie auch in diesem Verfahren nicht so zustellen, als wäre sie bereits als solche zugelassen.
24
Der Bevollmächtigte P. sei als Avocat definitiv ebenfalls nicht postulationsfähig. Dies habe das Bundesverfassungsgericht bereits im Verfahren … festgestellt. Darüber hinaus fehle zudem die Postulationsfähigkeit, weil Herr A. definitiv P. weder deutscher Rechtsanwalt noch niedergelassener europäischer noch dienstleistender europäischer Rechtsanwalt sei. Herr A. definitiv P. sei ausweislich des bundesweiten Anwaltsverzeichnisses weder als deutscher Rechtsanwalt zugelassen noch als europäischer niedergelassener Rechtsanwalt aufgenommen. Er könne allenfalls als dienstleistender europäischer Rechtsanwalt vorübergehend und gelegentlich die Tätigkeiten eines Rechtsanwalts in Deutschland ausüben. Es läge jedoch keine bloß gelegentliche Berufsausübung in Deutschland vor. Ob Herr P. in Europa derzeit überhaupt als Rechtsanwalt zugelassen sei, habe nicht ermittelt werden können.
25
Der Bescheid vom 04.08.2020 sei rechtmäßig, weil die Klägerin auch mit Klageerhebung keine Nachweise vorgelegt habe, die Auskunft über ihre praktische Tätigkeit als Juristin gäben. Eine Bestätigung der Universität Leipzig über den universitären Abschluss sei hierfür nicht ausreichend. Es könne nach wie vor nicht geprüft werden, ob die Zulassungsvoraussetzungen gemäß §§ 4, 211 BRAO vorlägen.
26
Darüber hinaus sei die Vermutung des Vermögensverfalls mangels Nachweise über geordnete Vermögensverhältnisse nicht widerlegt. Insoweit werde auf die Ausführungen im Bescheid vom 04.08.2020 verwiesen.
27
Mit Schriftsatz vom 03.12.2020 führte die Beklagte ergänzend aus, dass nach der Verwaltungspraxis das Zeugnis der 2. juristischen Staatsprüfung im Rahmen des Antrags auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Original/Ausfertigung oder amtlich beglaubigte Abschrift vorzulegen sei. Deshalb erfolge auch ein dementsprechender Hinweis auf dem Zulassungsantragsformular unter Ziffer 6. Diese war dem Schriftsatz beigefügt. Trete die Eignungsprüfung oder die praktische Tätigkeit als DDR-Juristin an die Stelle der 2. juristischen Staatsprüfung, seien folglich auch diese Nachweise im Original zu fordern.
28
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, auf die die Klägerin betreffende Zulassungsakte der Beklagten (Az. Zul. …) und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2021 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.
29
Die Verpflichtungsklage ist gemäß § 112a Abs. 1, § 112c Abs. 1 BRAO, § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Sie wurde auch form- und fristgerecht erhoben, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112c Abs. 1 BRAO. Gemäß Art. 15 Abs. 2 BayAGVwGO war ein Vorverfahren nach § 68 VwGO nicht durchzuführen.
30
Sie ist jedoch unzulässig, da sowohl der Klägerin als auch ihrem Prozessbevollmächtigten die Postulationsfähigkeit fehlt.
31
Im Hinblick auf die in § 112c Abs. 1 Satz 2 BRAO ausgesprochene Gleichstellung des AGH mit einem OVG gilt für das Verfahren vor dem AGH die Regelung des § 67 Abs. 4 VwGO, so dass sich die Beteiligten vor dem AGH durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen müssen. Als Bevollmächtigte kommen nach § 67 Abs. 4 Satz 3 VwGO i.V.m. § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, in Betracht.
32
1. Die Klägerin selbst ist nicht als Rechtsanwältin zugelassen, sie begehrt vielmehr ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit der Klage. Ihr fehlt daher die Postulationsfähigkeit.
33
Sie ist auch nicht so zu stellen, als wäre sie bereits als Rechtsanwältin zugelassen, wie der Prozessbevollmächtigte vorträgt (Weyland, BRAO, 10. Aufl. 2020, § 112c Rn. 131).
34
2. Der von der Klägerin am 14.09.2020 bevollmächtigte Avocat P. ist ebenfalls nicht postulationsfähig.
35
2.1. Er ist ausweislich des bundesweiten Anwaltsverzeichnisses weder als deutscher Rechtsanwalt (§§ 4 ff BRAO) zugelassen noch als europäischer niedergelassener Rechtsanwalt aufgenommen (§§ 2 ff EuRAG).
36
2.2. Ein Tätigwerden als dienstleistender europäischer Rechtsanwalt gemäß §§ 25 ff EuRAG scheidet ebenso aus.
37
Ob P. in einem europäischen Land zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist, ist dem Senat nicht bekannt. Auf seinem Briefkopf tritt er als „Avocat definitiv, Assessor iur.“ auf. Ein Hinweis auf einen rumänischen Kanzleisitz ist nicht gegeben. Eine Zulassungsbestätigung oder ähnliches wurde nicht vorgelegt.
38
Unabhängig davon, kommt jedoch nur ein Tätigwerden als europäischer Rechtsanwalt, worunter gemäß § 1 EuRAG in Verbindung mit der Anlage zu § 1 auch der rumänische Avocat fällt (Die Anlage wurde ergänzt um Rumänien durch Art. 4 Nr. 2 Gesetz vom 7.12.2006), nach § 25 Abs. 1 Satz 1 EuRAG in Betracht, d.h. die vorübergehende und gelegentliche Ausübung von Tätigkeiten eines Rechtsanwalts in Deutschland.
39
Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 EuRAG kommt es für die Beurteilung, ob die Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich ausgeübt wird, auf die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität an.
40
P. tritt ausschließlich unter einer Kanzleiadresse in Bonn, Deutschland auf. Er übt in Deutschland eine stabile und kontinuierliche Berufstätigkeit von einem festen Berufsdomizil aus, indem er von seinem festen Kanzleisitz in Bonn aus beständig unter der Bezeichnung „Avocat definitiv, Assessor“ in der Funktion eines Rechtsanwalts auftritt. Dies belegen schon die beim Bundesverfassungsgericht geführten Verfahren (vgl. Beschluss des BVerfG vom 04.12.2013). Es handelt sich mithin nicht um ein bloß gelegentliches Tätigwerden als Rechtsanwalt in Deutschland. Vielmehr ist ein bloß dienstleistender Charakter überschritten.
41
2.3. Darüber hinaus darf ein dienstleistender europäischer Rechtsanwalt gemäß § 28 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EuRAG in einem Anwaltsprozess zur Vertretung eines Mandanten nur im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt handeln, der zur Vertretung bei Gericht befugt ist, wobei dieses Einvernehmen gemäß § 29 Abs. 1 EuRAG bei der ersten Handlung gegenüber dem Gericht, hier also der Klage, schriftlich nachzuweisen ist. Ein solcher Nachweis liegt nicht vor. Gemäß § 29 Abs. 3 EuRAG sind Handlungen, für die der Nachweis des Einvernehmens zum Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht vorliegt, unwirksam.
42
P. ist mithin nicht postulationsfähig.
43
Sowohl der Klägerin als auch dem von ihr bevollmächtigten Avocat definitiv P. fehlte mithin schon bei Verfahrenseinleitung die Postulationsfähigkeit, so dass die vorgenommenen Prozesshandlungen ohne Wirkung bleiben und unwirksam sind. Die Klage konnte nicht wirksam erhoben werden.
44
In Folge der fehlenden Postulationsfähigkeit war die Klage als unzulässig abzuweisen, ohne dass es eines vorherigen Zurückweisungsbeschlusses nach § 156 Abs. 2 BRAO bedurfte. Der Vorsitzende des Senats hat auf den Vertretungszwang vor dem Anwaltsgerichtshof hingewiesen. Ein entsprechender Hinweis war bereits in der Rechtsmittelbelehrungzum Bescheid der Rechtsanwaltskammer München enthalten.
II.
45
Die Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 S. 1 BRAO, § 154 Abs. 1 VwGO.
46
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 112c Abs. 1 S. 1 BRAO, § 167 VwGO, § 709 S. 2 ZPO.
47
Gemäß § 193 Satz 2 BRAO i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG erfolgt die endgültige Streitwertfestsetzung bei Ergehen einer Entscheidung, d.h. mit Urteil. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 2 S. 1 BRAO. § 194 Abs. 2 S. 1 BRAO sieht für Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft betreffen einen Regelstreitwert von 50.000 € vor. Gründe, davon abzuweichen, sind nicht ersichtlich.
48
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor, § 112e BRAO, § 124 Abs. 2 VwGO.