Titel:
Wasserrechtliche Anordnung zur Beseitigung von Stauanlagen
Normenketten:
BayWG Art. 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Art. 58 Abs. 1
WHG § 9 Abs. 1, § 34, § 100 Abs. 1 S. 2
Leitsätze:
1. Die vollständige Beseitigung von Stauanlagen kann nicht auf Grundlage des § 34 Abs. 2 WHG angeordnet werden, da die Anordnungen nach dieser Vorschrift der Erhaltung von sog. Altstauanlagen dienen und entsprechend dieser Zielsetzung nur für Stauanlagen gelten, die weiterbetrieben werden sollen. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Teich, der durch eine Quelle gespeist wird und in einen Bachlauf abfließt, ist nicht von den Regelungen des Wasserrechts ausgenommen (BayWG Art. 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2). (Rn. 38 und 39) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Teichanlage, die ohne die erforderliche wasserrechtliche Gestattung errichtet wurde und damit formell illegal ist, erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Beseitigungsanordnung nach § 100 Abs. 1 S. 2 WHG. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
wasserrechtliche Anordnung zur Beseitigung von Stauanlagen, ungenehmigte Teichanlage, Gewässerbenutzung, wasserrechtliche Generalklausel, Durchgängigkeit des Gewässers
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 14.01.2022 – 8 ZB 21.2187
Fundstelle:
BeckRS 2021, 21155
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen eine wasserrechtliche Rückbauanordnung für die Stauanlagen in vier Teichen auf ihrem Grundstück.
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Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... mit einer Fläche von 4.815 m². Auf dem Grundstück befindet sich eine Teichanlage, die aus vier aufeinander folgenden Weihern besteht. Die Weiher liegen im Zufluss einer nordöstlich von ... entspringenden Quelle, die in den ... mündet. Zwischen den ersten beiden Weihen im westlichen Teil des Grundstücks verläuft ein unbefestigter Weg, auf dem zu Gunsten der umliegenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ein dingliches Geh- und Fahrtrecht eingetragen ist.
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Im Jahr 1973 beantragte ein Rechtsvorgänger der Klägerin beim Landratsamt ... die Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung für die Anlage von drei Fischteichen auf dem streitgegenständlichen Grundstück. Nachdem die zur Durchführung des wasserrechtlichen Verfahrens erforderlichen Unterlagen trotz mehrfacher Nachforderung nicht nachgereicht worden waren, wurde der Antrag am 25. September 1978 fernmündlich zurückgenommen.
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Bei einer Ortseinsicht am 2. April 1984 stellte das Wasserwirtschaftsamt ... (im Folgenden: Wasserwirtschaftsamt) fest, dass auf dem streitgegenständlichen Grundstück drei Fischteiche errichtet wurden. In der Folgezeit wurde das Grundstück von dem damaligen Eigentümer an den neuen Eigentümer veräußert, der dem Landratsamt im Jahr 1986 mitteilte, dass er die Teiche in einen wasserwirtschaftlich ordnungsgemäßen Zustand bringen wolle. Anlässlich einer weiteren Ortseinsicht teilte das Landratsamt am 16. Mai 1988 dem damaligen Eigentümer mit, dass die Teichanlage nach Auffassung des amtlichen Sachverständigen von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sei, da eine intensive Teichwirtschaft nicht stattfinde.
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Anlässlich der Ortseinsicht vom 9. Juli 1991 wurde der Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks erneut aufgefordert, die Bestandspläne für die Teichanlage vorzulegen, was trotz mehrfacher Aufforderung nicht geschah.
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Nach einer Bestandsaufnahme am 25. September 2014 stellte das Wasserwirtschaftsamt mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 fest, dass die ersten zwei Teiche im westlichen Grundstücksbereich bespannt und die restlichen Weiher verwildert seien. Mönche bestünden an allen vier Weihern weiterhin. Eine Bewirtschaftung der Weiher sei nicht auszuschließen, da die Bedingungen dafür hergestellt seien. Ein Aufstau im Hauptfluss, sowie Mönch, Einlass- und Auslassbauwerke lägen vor. Aufgrund der Aktenlage sei der Behauptung des ehemaligen Eigentümers, es handele sich um eine Altanlage, zu widersprechen. Auch in den historischen Karten des Bayernatlas seien die Weiher nicht vermerkt. Die Möglichkeit eines Rückbaus sollte in Betracht gezogen werden, da sich die Anlage in einem besonders geschützten Außenbereich befinde (biotopkartiert). Die alten Mönche, die nicht mehr genutzt würden, sollten entfernt werden.
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Mit Schreiben vom 9. Januar 2017 teilte das Landratsamt der Klägerin mit, dass die Teichanlage auf ihrem Grundstück in der bestehenden Größe als Gewässerausbau der wasserrechtlichen Plangenehmigung oder Planfeststellung bedürfe, da sie nach Aktenlage nicht bereits vor 1963 errichtet worden sei. Die Klägerin solle bis zum 28. Februar 2017 verbindlich mitteilen, ob sie die Teichanlage erhalten und instandsetzen oder auflassen möchte. Zudem wurde die Klägerin aufgefordert, bis zum 31. Mai 2017 geeignete Antrags- und Planunterlagen vorzulegen. Diese wurden jedoch nicht eingereicht.
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Mit Schreiben vom 17. Juli 2018 forderte das Landratsamt die Klägerin auf, die Teichanlage auf ihrem Grundstück bis zum 14. August 2018 zurückzubauen und die Durchgängigkeit der nordöstlich von ... entspringenden Quelle, die in den ... mündet, wiederherzustellen. Alle für die Aufrechterhaltung als Fischteichanlage nötigen Einbauten müssten vollständig zurückgebaut und die natürliche Durchgängigkeit wiederhergestellt werden. Die Uferböschungen seien mindestens im Verhältnis 1:1 abzuflachen, sodass Amphibien gefahrlos zu- und abwandern könnten. Die natürliche Verlandung sei zuzulassen. Die Dämme zwischen den Teichen seien an der jeweils tiefsten Stelle (Nähe Mönch) v-förmig abzuflachen und die Einkerbungen mindestens im Verhältnis 1:1 abzuflachen. Zwischen den ersten beiden Teichen könne die Durchgängigkeit wegen des Geh- und Fahrtrechts auch durch ein Rohr im Deich hergestellt werden. Die Maßnahme sei naturnah herzustellen.
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Mit Bescheid vom 30. November 2018 wurde die Klägerin verpflichtet, die Teichanlage auf ihrem Grundstück Fl.Nr. ... zurückzubauen. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin unter dem 28. Januar 2019 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg (Au 9 K 18.2122). Am 15. Mai 2020 wurde die streitgegenständliche Teichanlage in Augenschein genommen. Mit Bescheid vom 18. Mai 2020 nahm der Beklagte den Bescheid vom 30. November 2018 zurück. Das Verfahren Au 9 K 18.2122 wurde eingestellt.
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Mit Schreiben vom 22. Juli 2020 wurde die Klägerin zu dem Erlass einer (erneuten) Rückbauanordnung angehört.
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Mit Bescheid vom 30. September 2020 wurde die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... unter Ziffer I. verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten ab Bestandskraft des Bescheids folgende Maßnahmen an der Teichanlage (4 Teiche) durchzuführen:
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„1. a) Aufgrund des bestehenden Geh- und Fahrtrechts zwischen dem ersten und zweiten Teich ist für die Herstellung der notwendigen Durchgängigkeit des Fließgewässers in diesem Bereich die in der Überfahrt vorhandene Rohrleitung durch einen größeren Rohrdurchlass mit einem Durchmesser von mindestens 60 cm bis 80 cm zu ersetzen. Zur Sicherstellung der Durchgängigkeit des Fließgewässers ist das Rohr in die Gewässersohle einzubinden.
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b) Der Auslass des Durchlasses zwischen den ersten beiden Teichen ist mit Wasserbausteinen zu sichern.
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c) Der im ersten Teich bestehende Mönch ist einschließlich der Rohrleitungen zu entfernen.
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2. a) Der an der tiefsten Stelle des zweiten Teichs gelegene Mönch ist einschließlich der zugehörigen Rohrleitungen zwischen dem zweiten und dritten Teich zu entfernen.
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b) Der hier vorhandene Damm ist auf der Höhe des Mönchs dauerhaft v-förmig zu öffnen und zur Herstellung standsicherer Böschungen mindestens im Verhältnis 1:1 abzuflachen.
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3. a) Der an der tiefsten Stelle des dritten Teichs gelegene Mönch ist einschließlich der zugehörigen Rohrleitungen zwischen dem dritten und vierten Teich zu entfernen.
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b) Der hier vorhandene Damm ist auf der Höhe des Mönchs dauerhaft v-förmig zu öffnen und zur Herstellung standsicherer Böschungen mindestens im Verhältnis 1:1 abzuflachen.
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4. a) Der an der tiefsten Stelle des vierten Teichs gelegene Mönch ist einschließlich der zugehörigen Rohrleitungen zwischen dem vierten Teich und dem auf der Luftseite des Damms wiederbeginnenden offenen Fließgewässers zu entfernen.
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b) Der hier vorhandene Damm ist auf der Höhe des Mönchs dauerhaft v-förmig zu öffnen und zur Herstellung standsicherer Böschungen mindestens im Verhältnis 1:1 abzuflachen.“
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Für den Fall der nicht vollständigen Erfüllung der in Ziffer I. 1. genannten Verpflichtung innerhalb von sechs Monaten nach Bestandskraft des Bescheids wurde in Ziffer II. ein Zwangsgeld hinsichtlich der Ziffer I. 1. a) in Höhe von 2.000,- EUR, hinsichtlich der Ziffer I. 1. b) in Höhe von 1.000,- EUR und hinsichtlich der Ziffer I. 1. c) in Höhe von 500,- EUR angedroht. Für den Fall der nicht vollständigen Erfüllung der in Ziffern I. 2. bis 4. genannten Verpflichtungen innerhalb von sechs Monaten nach Bestandskraft des Bescheids wurde in Ziffer III. ein Zwangsgeld hinsichtlich der Ziffern I. 2. a), 3. a) und 4. a) in Höhe von jeweils 500,- EUR angedroht. Hinsichtlich der Ziffern I. 2. b), 3. b) und 4. b) wurde ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 1.000,- EUR angedroht.
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Zur Begründung wird ausgeführt, die der Grundstückseigentümerin gemäß Ziffer I. des Bescheids auferlegten Verpflichtungen beruhten auf § 34 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Danach habe das Landratsamt als Kreisverwaltungsbehörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit eines Gewässers zu treffen, die erforderlich seien, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 und 2 WHG zu erreichen, wenn vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach § 34 Abs. 1 WHG (Gewässerdurchgängigkeit) entsprächen. Bei den Dämmen der vier Teiche auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück handele es sich um Stauanlagen i.S.d. § 34 WHG. Für die Fischteichanlage sei in der Vergangenheit weder für die Herstellung der Teiche, also den Gewässerausbau, noch für die wasserrechtlichen Benutzungstatbestände (Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer respektive dessen Aufstau) eine Plangenehmigung bzw. eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden. Selbst wenn es sich bei der Teichanlage um einen Altbestand handeln würde, wobei dies nur aufgrund des auf dem Grundstück eingetragenen älteren Geh- und Fahrtrechts für den ersten Teich angenommen werden könne, würde lediglich die Genehmigung für den vorgenommenen Gewässerausbau entfallen, nicht jedoch für die wasserrechtlichen Benutzungstatbestände (Ableitung und Aufstau eines oberirdischen Gewässers). Nachdem in der Vergangenheit nie die erforderlichen Planunterlagen zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit in einem wasserrechtlichen Verfahren vorgelegt worden seien, sei eine Beurteilung der Durchgängigkeit nur aufgrund der Besichtigungen vor Ort möglich. Im vorliegenden Fall sei die Durchgängigkeit aufgrund der Tatsache, dass sich die Fischteiche im Hauptschluss des sie speisenden Gewässers befänden, nicht gegeben. Die Durchlässigkeit sei aber erforderlich, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 2 WHG zu erreichen. Bei einem Ortstermin der Fischereifachberatung im April 2018 habe der Sachbearbeiter festgestellt, dass die Wasserführung am Zulauf des ersten Teichs nach Augenschein weniger als 0,5 l/s betragen habe. Ferner sei unzweifelhaft aufgrund eingeschwemmten Kiesmaterials sowie eines Dammschadens durch Überflutung des ersten Querdamms zu sehen gewesen, dass bei Regenereignissen erhebliche Wassermengen in den Teich eingeleitet würden. Die Fischereifachberatung lege in ihrer fachlichen Äußerung dar, dass eine ordnungsgemäße Teichwirtschaft im teichwirtschaftlichen Sinne an diesem Standort nicht möglich sei. Hilfsweise würden die im Bescheid angeordneten Maßnahmen auf § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) gestützt, wonach das Landratsamt als zuständige Behörde in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens die Maßnahmen anordnen könne, die im Einzelfall notwendig seien, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG sicherzustellen. Die Anordnung der gegenständlichen Rückbaumaßnahmen basiere auf der Grundlage der fachlichen Expertise des Wasserwirtschaftsamtes als Fachbehörde i.S.d. Art. 63 Abs. 3 BayWG. Aufgrund der Lage der Teiche im Hauptschluss des Fließgewässers sei im derzeitigen Bestand die Durchgängigkeit des Gewässers unterbrochen. Zudem komme es durch die vorhandenen Dämme und Staueinrichtungen (Mönchbauwerke), die sich in einem schlechten Unterhaltungszustand befänden, zu einem unkontrollierten Aufstau des Gewässers. Der Rückbau der Teichanlage habe grundsätzlich zum Ziel, möglichst wieder den ursprünglichen bzw. natürlichen Gewässerverlauf herzustellen. Dazu müssten zunächst sämtliche Einbauten, wie Mönchbauwerke, Rohrleitungen, etc. entfernt werden. Die Mönchbauwerke mit den anschließenden Rohrleitungen, die unter den Dämmen hindurchführten, befänden sich in der Regel im Bereich des jeweiligen Geländetiefpunktes. Zum Entfernen der Rohrleitungen müssten die Dämme aufgegraben werden. Diese Ausgrabungen seien dann v-förmig abzuflachen, sodass standsichere Böschungen erreicht würden. Nachdem über den Damm des obersten Teiches ein Fahrweg zur angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche führe, könne dort zur Wahrung der Bedürfnisse der Wegenutzer anstatt der v-förmigen Einkerbung eine Überfahrt mit einem Rohrdurchlass für das Gewässer hergestellt werden. Nach fachlicher Einschätzung solle der Rohrdurchmesser mindestens 60 cm (besser 80 cm) betragen. Auf eine entsprechende Einbindung des Rohres in die Gewässersohle sei zur Sicherstellung der Durchgängigkeit zu achten. Die angeordneten Maßnahmen seien erforderlich, um die Durchgängigkeit des Baches im erforderlichen Maß wiederherzustellen und beschränkten sich dabei auf das zur Erreichung des Ziels Notwendige. Die Art der Maßnahmen sei deshalb im Hinblick auf deren Umfang verhältnismäßig. Die mit der Ausführung einhergehende Belastung der Eigentümerin werde nicht verkannt, sei aber nach Auffassung des Landratsamtes wegen des Umfangs der damit verbundenen Maßnahmen und deren finanziellen Aufwand zumutbar. Andere, weniger einschneidende Maßnahmen zur Erreichung der Durchgängigkeit des Baches seien nicht erkennbar. Aus fachlicher Sicht seien die geforderten Maßnahmen mit geeigneten Baugeräten schonend durchführbar. Durch den verlangten, in den Einzelheiten näher beschriebenen Rückbau solle das Fließgewässer wieder als solches in Erscheinung treten. Die Androhung des Zwangsgeldes stütze sich auf Art. 20 Nr. 1, 29, 30 Abs. 1 Satz 1, 31 und 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG). Die Höhe der Zwangsgelder orientiere sich an dem öffentlichen Interesse, dass an der Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Fließgewässers bestehe. Sie seien geeignet, die Beteiligte zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen anzuhalten. Die gesetzte Frist sei zur Ausführung der Verpflichtungen ausreichend bemessen.
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Mit Schriftsatz vom 6. November 2020 hat die Klägerin gegen den Bescheid des Landratsamts ... Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben und beantragt,
24
Der Bescheid des Beklagten vom 30. September 2020, zugestellt am 6. Oktober 2020, wird aufgehoben.
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Es wird im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin sei nicht bekannt, wann die streitgegenständlichen Gewässer erstmals aktenkundig geworden seien. Der von dem Beklagten genannte Zeitpunkt werde insbesondere deshalb bestritten, da sich zwischen dem ersten (westlichen) und zweiten Weiher eine Überfahrt befinde, für die ein Geh- und Fahrtrecht angrenzender Landwirte bestehe. Dieses Geh- und Fahrtrecht bestehe nach Kenntnis der Klägerin jedoch bereits seit mindestens 1963. Die Teichanlage sei von untergeordneter Bedeutung. Eine wie auch immer geartete Teichwirtschaft finde nicht statt. Es sei von der Klägerin auch nicht beabsichtigt, Teichwirtschaft zu betreiben. In einem Telefonat mit einem Mitarbeiter des Wasserwirtschaftsamtes habe dieser erklärt, dass die Durchgängigkeit im vorliegenden Fall sekundär sei, weil der Bach knapp oberhalb der Teichanlage entspringe. Auch in Bezug auf den Hochwasserschutz seien keine weiteren Maßnahmen erforderlich, da unterhalb der Teichanlage lediglich Waldgrundstücke lägen. Im Übrigen handele es sich bei der Teichanlage der Klägerin um eine Kleinanlage, für die Sicherheitsprüfungen und Auflagen entfielen. Der Bescheid des Beklagten sei völlig unverhältnismäßig, wenn nicht gar schikanös. Die Teichanlage der Klägerin sei genehmigungsfähig und werde seit mehr als drei Jahrzehnten geduldet. Die Rechtsgrundlage des § 34 Abs. 2 WHG sei nicht einschlägig. Die angeordneten Maßnahmen seien für die Klägerin völlig unzumutbar. Die Arbeiten müssten mit schweren Baggern ausgeführt werden. Das Grundstück der Klägerin könne mit einem derartigen Gerät nicht befahren werden, ohne schwere Schäden am Grundstück selbst oder an den Nachbargrundstücken zu verursachen. Auch die verursachten Kosten stünden in keinem Verhältnis zu dem vom Beklagten verfolgten Zweck.
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Mit Schreiben vom 8. Februar 2021 ist das Landratsamt für den Beklagten der Klage entgegengetreten und beantragt,
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Der Beklagte führt im Wesentlichen aus, eine Bewirtschaftung der Gewässer sei aktuell jederzeit möglich und auch nicht auszuschließen. Es sei mit einem früheren Pächter ein Fischereipachtvertrag geschlossen worden, was auf die (mögliche) Nutzung der Teiche schließen lasse. Dem Schreiben der Wasserrechtsbehörde vom 16. Juni 1988 liege ein anderer Sachverhalt (Zustand) auf dem Grundstück zugrunde. Die von Beginn an genehmigungspflichtigen Teiche seien ohne die entsprechende wasserrechtliche Gestattung errichtet worden. Ein (teilweiser) Bestandsschutz im Zusammenhang mit dem Gewässerausbau könne nicht geltend gemacht werden. Dieser könne nur bestehen, wenn die damit verbundenen Benutzungen altrechtlich erlaubt gewesen seien (WG 1907). Für den Ausbau des oberirdischen Fließgewässers liege bisher keine wasserrechtliche Erlaubnis und damit auch kein Altrecht vor. Die vorhandenen Dämme und Staueinrichtungen (Mönchbauwerke) würden die Durchgängigkeit des Gewässers unterbrechen. Dies sei aus wasserwirtschaftlicher bzw. gewässerökologischer Sicht negativ zu beurteilen, denn der Fließcharakter gehe verloren und es komme zu einer Anreicherung von Nährstoffen durch Sedimentation in den Staubereichen. Die (Wieder-)Herstellung der Durchgängigkeit sei aus wasserwirtschaftlicher Sicht grundsätzlich immer anzustreben, um die Wandermöglichkeit für Gewässerlebewesen zu ermöglichen. Nachdem sich die Teiche ganz im Oberlauf des Fließgewässers befänden, liege die Intention der angeordneten Maßnahmen darin, den ursprünglichen Gewässerverlauf wiederherzustellen und dem Gewässer damit seinen natürlichen Fließcharakter zu ermöglichen. Insbesondere wenn in den Teilbereichen ein naturnaher Gewässerverlauf mit unterschiedlichsten Zonen gestaltet werde, sei zu erwarten, dass sich der erweiterte Lebensraum durch die Entfernung von Sperrbauwerken positiv sowohl auf die Anzahl der Individuen, als auch auf ihre Artenvielfalt auswirken werde. Durch die vorhandenen Stauanlagen werde ein unkontrollierter Aufstau des Gewässers verursacht. Die Bauwerke würden aktuell weder ordnungsgemäß betrieben noch überwacht und befänden sich in einem schlechten Unterhaltungszustand. Deshalb könne insbesondere bei Hochwasser ein Versagen der Stauanlage nicht ausgeschlossen werden. Dies könne durch den angeordneten Rückbau der Mönchbauwerke einschließlich der Ausgrabung der anschließenden Rohrleitungen in den Dämmen verhindert werden. Die Ausgrabungen im jeweiligen Darmbereich seien dann v-förmig abzuflachen und so zu modellieren, dass standsichere Böschungen erreicht würden. Damit werde zukünftig ein unkontrollierter Aufstau verhindert und der Fließcharakter des Gewässers wieder ermöglicht. Eine Uferabflachung sei zur Verbesserung der Zugänglichkeit für heimische Amphibien und Reptilien notwendig. Eine schonende Ausführung sei durch vorausschauende Planung und sinnvolle Wahl der Arbeitsgeräte durchaus möglich.
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Am 5. Juli 2021 fand die mündliche Verhandlung statt. Zum Hergang der Sitzung wird auf das hierüber gefertigte Protokoll verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte des vorangegangenen Verfahrens Au 9 K 18.2122 sowie der vom Beklagten vorgelegten Behördenakte.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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Der Bescheid des Beklagten vom 30. September 2020, mit dem die Klägerin zum Rückbau von Stauanlagen in dem Gewässer auf ihrem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... verpflichtet wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Die im streitgegenständlichen Bescheid primär herangezogene Rechtsgrundlage des § 34 Abs. 2 WHG trägt die angeordneten Rückbaumaßnahmen nicht.
34
Gemäß § 34 Abs. 2 WHG hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG zu erreichen, wenn vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach § 34 Abs. 1 WHG entsprechen. § 34 Abs. 1 WHG legt fest, dass die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen nur zugelassen werden dürfen, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird. Entsprechend der gesetzlichen Zielsetzung, einheitliche ökologische Standards für Stauanlagen zu schaffen (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Auflage 2019, § 34 Rn. 21), sind zuständige Behörden nach § 34 Abs. 2 WHG verpflichtet, Anordnungen zur Anpassung vorhandener Stauanlagen an die aktuellen ökologischen Standards zu treffen. Zwar handelt es sich bei den Mönchen und Dämmen in der streitgegenständlichen Teichanlage um Stauanlagen in Sinne von § 34 Abs. 2 WHG, da sie dem Aufstauen des Gewässers zu dienen bestimmt sind. Mit der streitgegenständlichen Rückbauanordnung sollen jedoch die vorhandenen Stauanlagen nicht an die aktuellen ökologischen Anforderungen nach § 34 Abs. 1 WHG angepasst, sondern vollständig beseitigt werden. Die vollständige Beseitigung von Stauanlagen kann nicht auf Grundlage des § 34 Abs. 2 WHG angeordnet werden, da die Anordnungen nach dieser Vorschrift der Erhaltung von sog. Altstauanlagen dienen und entsprechend dieser Zielsetzung nur für Stauanlagen gelten, die weiterbetrieben werden sollen. Dies ist vorliegend jedoch ersichtlich nicht der Fall.
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2. Die angefochtene Beseitigungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage jedoch in der von dem Beklagten hilfsweise herangezogenen wasserrechtlichen Generalklausel gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG. Die im streitgegenständlichen Bescheid verfügten Maßnahmen sind materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
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Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Nach Art. 58 Abs. 1 Satz 1 BayWG obliegt die Gewässeraufsicht den Kreisverwaltungsbehörden. Diese ordnen nach Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG sicherzustellen.
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a) Zunächst ist festzustellen, dass die streitgegenständliche Teichanlage auf dem Grundstück der Klägerin nicht aus dem Anwendungsbereich der wasserrechtlichen Vorschriften des WHG und BayWG ausgenommen ist.
38
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist das Wasserhaushaltsgesetz auf oberirdische Gewässer anzuwenden. In § 3 Nr. 1 WHG ist ein oberirdisches Gewässer als ständig oder zeitweilig in Betten fließendes oder stehendes oder aus Quellen wild abfließendes Wasser definiert. § 2 Abs. 2 Satz 1 WHG bestimmt, dass kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung durch Landesvorschriften von den Bestimmungen des WHG ausgenommen werden können. Nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayWG finden die Bestimmungen des WHG und BayWG auf kleine Teiche und Weiher keine Anwendung, wenn sie mit einem anderen Gewässer nicht oder nur durch künstliche Vorrichtungen verbunden sind und soweit sie von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind. Nach dieser Regelung sind solche Teiche von dem Anwendungsbereich der wasserrechtlichen Vorschriften ausgenommen, die mittels künstlicher Vorrichtungen mit Wasser beschickt werden und bei denen kein Zusammenhang (Wasseraustausch) mit dem Grundwasser besteht (Knopp in: Sieder/Zeitler, BayWG, Stand: 37. EL Februar 2019, Art. 1 Rn. 24). Da Gewässer dadurch gekennzeichnet sind, dass sie in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden sind und damit auch Verbindung zur Ökologie haben, ist für die Anwendung des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayWG entscheidend, ob das Wasser so aus dem unmittelbaren Zusammenhang des natürlichen Wasserhaushalts gelöst ist, dass es an den Gewässerfunktionen keinen Anteil hat (vgl. VG Regensburg, U.v. 26.4.2010 - RN 8 K 08.2153 - juris Rn. 47).
39
Ausgehend von diesem Maßstab handelt es sich bei der streitgegenständlichen Teichanlage nicht um einen Teich im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayWG, sodass die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes anzuwenden sind. Wie bereits im Rahmen des gerichtlichen Augenscheins im vorangegangenen Verfahren Au 9 K 18.2122 festgestellt werden konnte, ist das Wasser, das die streitgegenständlichen Teichen speist, nicht vom natürlichen Wasserhaushalt abgesondert. Das Wasser stammt aus der Quelle, die nordöstlich von ... entspringt und in einen östlich des Teichgrundstücks gelegenen Bach mündet. Damit sind die Teiche mit einem anderen Gewässer verbunden, sodass sie bereits aus diesem Grund nicht nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayWG aus dem Anwendungsbereich des WHG ausgenommen sind. Insoweit kommt es nicht mehr darauf an, ob die streitgegenständliche Teichanlage von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung ist.
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b) Nach § 68 Abs. 1 und 2 WHG bedarf der Gewässerausbau einer Planfeststellung oder einer Plangenehmigung. Gewässerausbau ist nach § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Die Herstellung von (Fisch-)Teichen aus einem fließenden Gewässer stellt eine wesentliche Umgestaltung bzw. die Herstellung eines oberirdischen Gewässers und somit einen genehmigungspflichtigen Gewässerausbau dar.
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Darüber hinaus sind vorliegend erlaubnispflichtige Benutzungstatbestände gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG erfüllt. Durch die Errichtung der streitgegenständlichen Stauanlagen (Mönche und Dämme) mit dazugehörigen Rohrleitungen wurden Vorrichtungen geschaffen, die dem Aufstauen von oberirdischem Gewässer und dem Ableiten von Wasser aus oberirdischem Gewässer zu dienen bestimmt sind, sodass eine Gewässerbenutzung im Sinn von § 9 WHG vorliegt. Die Benutzung eines Gewässers bedarf nach § 8 Abs. 1 WHG der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch das Wasserhaushaltsgesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Vorliegend handelt es sich somit um einen Aufstau von oberirdischem Gewässer sowie das Ableiten von Wasser aus oberirdischem Gewässer, die nach § 8 Abs. 1 WHG gestattungspflichtig sind.
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c) Die erforderlichen wasserrechtlichen Gestattungen wurden nicht erteilt. Zwar beantragte der Rechtsvorgänger der Klägerin im Jahr 1973 die Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung für die Anlage von drei Fischteichen mit dazugehörigen Vorrichtungen auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... Ein wasserrechtliches Verfahren konnte jedoch mangels erforderlicher Unterlagen nicht durchgeführt werden, sodass der Antrag am 25. September 1978 von dem Antragsteller fernmündlich zurückgezogen wurde. Erst bei der Ortseinsicht am 2. April 1984 wurde festgestellt, dass die streitgegenständliche Teichanlage mit Stauvorrichtungen und Rohrleitungen auf dem Grundstück der Klägerin errichtet worden war.
43
Auch in der Folgezeit wurde die streitgegenständliche Teichanlage nicht legalisiert. Insbesondere entfaltet das Schreiben des Landratsamtes vom 16. Mai 1988, auf das die Klägerin Bezug nimmt, keine Legalisierungswirkung. Bei dem Schreiben handelt es sich lediglich um eine nachrichtliche Übermittlung der wasserwirtschaftlichen Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes, die sich im Übrigen auf die damalige Sach- und Rechtslage bezieht und auf heutige Verhältnisse nicht übertragbar ist. Ebenso kann die erforderliche förmliche Erlaubnis - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht dadurch ersetzt werden, dass die zuständige Behörde erst nach Ablauf von mehreren Jahrzehnten seit Entdeckung der Teichanlage gewässeraufsichtlich tätig wurde. Da es im vorliegenden Fall an einer für den Einzelfall ergangenen Verwaltungsentscheidung fehlt, bei der eine öffentlich-rechtliche Überprüfung in wasserrechtlicher Hinsicht stattgefunden hätte, ist bereits nicht ersichtlich, woraus ein Vertrauenstatbestand zugunsten der Klägerin abgeleitet werden könnte. Abgesehen davon gibt es keinen eigentums- oder wasserrechtlichen Bestandsschutz für den Gewässerbenutzer, sodass selbst die Verlängerung einer alten Gestattung rechtlich eine Neuerteilung darstellt, bei der die Wasserrechtsbehörde in keiner Weise an ihre frühere Entscheidung gebunden ist, sondern eine völlige Neubewertung vornehmen kann (BayVGH, B.v. 23.10.2020 - 8 ZB 20.1178 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 5.9.2019 - 8 ZB 16.1851 - juris Rn. 13; Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl. 2019, § 14 Rn. 33). Im Übrigen begründet selbst ein Altrecht kein schutzwürdiges Vertrauen, für alle Zukunft uneingeschränkt erhalten zu bleiben oder dem Inhaber nur im Wege der Enteignung genommen werden zu können (BayVGH, B.v. 9.1.2018 - 8 ZB 16.2496 - juris Rn. 13).
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Damit ist festzuhalten, dass die streitgegenständliche Teichanlage ohne die erforderliche wasserrechtliche Gestattung errichtet wurde und damit formell illegal ist, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Beseitigungsanordnung nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG erfüllt sind.
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d) Die streitgegenständliche Beseitigungsanordnung unterliegt auch keinen Ermessensfehlern. Der Beklagte hat von dem ihm eingeräumten Ermessen unter sachgerechter Abwägung der insoweit zu berücksichtigenden Umstände zweckentsprechend Gebrauch gemacht. Insbesondere sind die angeordneten Rückbaumaßnahmen geeignet, der wasserwirtschaftlichen Zielsetzung, an oberirdischen Gewässern möglichst natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten sowie die Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen, ausreichend Rechnung zu tragen, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WHG. Die angegriffenen Maßnahmen sind insoweit auch erforderlich. Des Weiteren unterliegen die Anordnungen auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keinen Bedenken, denn ein die Klägerin weniger belastendes geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist die streitgegenständliche Teichanlage nicht offensichtlich genehmigungsfähig, sodass auch eine nachträgliche Legalisierung als weniger belastendes Mittel nicht in Betracht kommt. Einer wasserrechtlichen Gestattung der Gewässerbenutzung stünde vorliegend der zwingende Versagungsgrund gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m § 34 Abs. 1 WHG entgegen, da nach fachlicher Einschätzung der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG) die erforderliche Durchgängigkeit des fließenden Gewässers im vorliegenden Fall nicht gewährleistet ist. Soweit die Klägerin diese fachliche Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes in Frage stellt, ist darauf hinzuweisen, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts eine besondere Bedeutung zukommt (st. Rspr, vgl. nur BayVGH, B.v. 2.1.2020 - 8 ZB 19.47 - juris Rn. 11; B.v. 9.3.2011 - 8 ZB 10.165 - BayVBl 2011, 728 - juris Rn. 12). Diesen liegt die fachliche Erfahrung aus einer jahrelangen Bearbeitung wasserrechtlicher Sachverhalte in einem bestimmten Gebiet zugrunde und nicht nur die Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall, sodass ihnen grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen privater Fachinstitute zukommt; für nicht durch Aussagen sachverständiger Personen untermauerte Darlegungen wasserwirtschaftlicher Art von Prozessbeteiligten gilt dies erst recht.
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Im Übrigen ist anzumerken, dass die Klägerin nach eigenen Angaben kein Interesse mehr an dem Betrieb der Stauanlagen hat, sodass vertiefte Überlegungen insoweit nicht anzustellen sind. Nach Aufgabe der Gewässerbenutzung entspricht es aus wasserwirtschaftlicher Sicht in der Regel dem Wohl der Allgemeinheit, Maßnahmen zum Rückbau von Anlagen und zur Wiederherstellung des früheren Zustands zu treffen. Ein demgegenüber stehendes schützenswertes Interesse der Klägerin an der Belassung der Anlagen ist vorliegend nicht erkennbar.
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Schließlich sind die angeordneten Maßnahmen auch zumutbar und können nach fachlicher Einschätzung der Wasserschutzbehörden mit vertretbarem Aufwand durchgeführt werden. Die gegenteilige Behauptung hat die Klägerin nicht näher substantiiert.
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3. Die Klage bleibt auch hinsichtlich der angedrohten Zwangsgelder in Ziffern II. und III. des streitgegenständlichen Bescheids ohne Erfolg. Diese finden ihre Rechtsgrundlage jeweils in Art. 29, 31 und 36 Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG). Die Zwangsgelder sind bezogen auf die einzelnen Verpflichtungen der Klägerin hinreichend bestimmt im Sinn von Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) und halten sich jeweils im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung in Art. 31 VwZVG. Die Höhe der Zwangsgelder begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die zur Erfüllung der Verpflichtungen bestimmten Fristen entsprechen den Vorgaben des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG. Qualifizierte Einwände gegen die Zwangsgeldandrohungen hat die Klägerin nicht vorgebracht.
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4. Die Klage war nach alldem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).