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VG Bayreuth, Urteil v. 04.05.2021 – B 1 K 20.1004
Titel:

Zum Ermessenspielraum einer Behörde bei der Festsetzung der Höhe eines Zwangsgelds

Normenketten:
BayVwZVG Art. 38 Abs. 1 S. 3
VwGO § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 11
Leitsätze:
1. Die Höhe eines Zwangsmittels, was den nötigen Nachdruck erzielen soll, liegt im weiten Ermessensspielraum der Behörde. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis bedarf es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - jedenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen nicht. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Ermessensfehler, Kostenentscheidung, Zwangsmittelandrohung, Zwangsgeldhöhe
Vorinstanz:
VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 23.02.2021 – B 1 K 20.1004
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 13.07.2021 – 23 ZB 21.1632
Fundstelle:
BeckRS 2021, 20942

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.  

Tatbestand

1
Nachdem gegen den Gerichtsbescheid vom 23. Februar 2021, mit dem das Gericht die Klage abwies, mündliche Verhandlung beantragt wurde, fand diese am 4. Mai 2021 statt. Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Im Übrigen wird gem. § 84 Abs. 4 VwGO von der weiteren Darstellung des Tatbestandes abgesehen.

Entscheidungsgründe

2
Die Klage bleibt auch nach Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung unbegründet. Substantiierte Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung wurden mit Ausnahme in Bezug auf die Höhe nicht vorgebracht. Insoweit kann das Gericht keinen Ermessensfehler erkennen. Ein Zwangsmittel soll den nötigen Nachdruck erzielen. Ob dies bereits bei 250 EUR oder - wie hier - erst bei 500 EUR erreicht wird, liegt im weiten Ermessensspielraum der Behörde.
3
Ergänzend ist zu Tenorziffer 3 auf Folgendes hinzuweisen: Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V. m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - jedenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.
4
Es wird im Übrigen auf die Begründung des Gerichtsbescheids verwiesen, dem die Kammer gem. § 84 Abs. 4 VwGO folgt.